Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.04.2015, RV/3100236/2015

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin_Adressevertreten durch Rechtsanwälte_A, gegen den Bescheid des Finanzamtes_A vom über die Feststellung der Stabilitätsabgabe für Juli 2014 und des Sonderbeitrages für Juli 2014 beschlossen:

Die Beschwerde vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

I 1.) Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein Kreditinstitut iSd § 1 StabAbgG. Die Abgabepflichtige brachte mit Schreiben vom einen Feststellungsantrag gemäß § 92 Abs. 1 BAO und Antrag auf Rückerstattung, in envtu Antrag auf Festsetzung nach § 201 BAO und Antrag auf Rückerstattung betreffend die Stabilitätsabgabe und des Sonderbeitrages jeweils für Juli 2014 ein.

Das Finanzamt_A stellte mit Feststellungsbescheid gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO fest, dass aufgrund der von der Antragstellerin vorgenommenen Selbstberechnung die Stabilitätsabgabe für Juli 2014 Betrag_1 und der Sonderbeitrag für Juli 2014 Betrag_2 betragen würden. Der Bescheid wurde an die Beschwerdeführerin zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten Zustellbevollmächtigter_Name_1 adressiert und von der Beschwerdeführerin am  entgegengenommen.

I 2.) Die Abgabepflichtige erhob gegen obigen Bescheid mit Schreiben vom , eingelangt beim Finanzamt_A am , Bescheidbeschwerde und führte hierin aus, die Beschwerdeführerin habe im Antrag vom auf die Vollmacht verwiesen, die sie der Rechtsanwälte-A erteilt habe, und ausdrücklich um Zustellung sämtlicher verfahrensbezogener Schriftstücke zu deren Handen ersucht. Die Abgabenbehörde habe dennoch den bekämpften Bescheid an die Firmenadresse der Beschwerdeführerin und nicht an die Adresse der ausgewiesenen Zustellungsbevollmächtigten übermittelt. Nach Weiterleitung durch die Beschwerdeführerin sei der Bescheid vom der Rechtsvertreterin schließlich am zugegangen. Bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person wie der gegenständlichen Zustellungsbevollmächtigten, bedürfe es keines besonderen urkundlichen Nachweises über die erteilte Vollmacht (). Eine gemäß § 8 Abs 1 RAO zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung erteilte Vollmacht erfasse auch eine Zustellvollmacht iSd § 9 ZustG (). ln diesem Sinne habe die Beschwerdeführerin ihrer Rechtsvertreterin daher eine gültige Zustellungsvollmacht erteilt. Wird ein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, hat dies zur Folge, dass rechtswirksam nur an den Bevollmächtigten und nicht mehr auch an die Partei selbst zugestellt werden könne (; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely [Hrsg], Österreichisches Zustellrecht- Kommentar2 [2011] Rz 3b mwN). Gemäß der Sonderheilungsregel des § 9 Abs. 3 Satz 2 ZustG gelte die Zustellung trotz falscher Zustellverfügung (Adressierung des Dokuments an die Partei anstelle des Zustellungsbevollmächtigten) als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen sei (; ; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely [Hrsg], Österreichisches Zustellrecht Kommentar2 [2011] Rz 8a). Eine rechtswirksame Zustellung sei somit gegenständlich erst durch das tatsächliche Zukommen des bekämpften Bescheids an die Rechtsvertreterin am erfolgt, sodass die nachstehende Beschwerde an das Bundesfinanzgericht rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 245 Abs. 1 BAO erhoben werde.

Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde weiters umfassend aus, die bei Erlassung des bekämpften Bescheides angewendeten Bestimmungen des Stabilitätsabgabengesetzes würden in mehrfacher Hinsicht gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verstoßen, weshalb sie in ihrem Recht auf Nichtfeststellung einer Abgabe in verfassungswidriger bzw. gesetzwidriger Höhe verletzt worden wäre und deshalb eine Änderung des bekämpften Bescheides dahingehend beantrage, dass die Quartalszahlung Juli 2014 zur Stabilitätsabgabe samt Sonderbeitrag mit je 0,00 € festgesetzt werde.

I 3.) Das Finanzamt_A wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde vom mit der Begründung zurück, die Beschwerde sei verspätet, da der bekämpfte Bescheid am zugestellt worden wäre. Hat ein Abgabepflichtiger mehrere Zustellungsbevollmächtigte, gelte gemäß § 9 Abs. 4 Zustellgesetz die Zustellung mit der Übergabe des Schriftstückes an einen von ihnen als bewirkt. Zustellbevollmächtigter_Name_1 sei seit mehreren Jahren Zustellungsbevollmächtigter der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin begehrte mit Schreiben vom die Vorlage der Beschwerde gemäß § 264 BAO an das Bundesfinanzgericht und verwies ergänzend auf ihre Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II) Über die Beschwerde hat das Bundesfinanzgericht erwogen:

II 1.a) Gemäß § 98 Abs. 1 BAO sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG), BGBl.Nr. 200/1982, vorzunehmen, sofern die BAO selbst nichts anderes bestimmt. Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können gemäß § 9 Abs. 1 ZustG die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter nach Abs. 4 leg.cit. mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.

Nach der vorliegenden Aktenlage steht außer Streit (siehe ua. auch die von der Beschwerdeführerin nicht bestrittene Feststellung des Finanzamtes_A in der Beschwerdevorentscheidung vom ), dass die Beschwerdeführerin - neben der Rechtsanwälte-A (siehe Antrag vom ) weiters auch -  Zustellbevollmächtigter_Name_1 eine aufrechte und rechtswirksame Zustellungsvollmacht erteilt hat. Die Abgabepflichtige hat in ihren Vorbringen weder behauptet noch ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage, dass Zustellbevollmächtigter_Name_1 im Zeitpunkt der Erlassung und Zustellung des bekämpften Bescheides keine Zustellungsvollmacht mehr zugekommen bzw. ihm diese von der Beschwerdeführerin zuvor widerrufen worden wäre. Die Beschwerdeführerin weist vielmehr Zustellbevollmächtigter_Name_1 im FinanzOnline seit 2002 ununterbrochen als ihren Zustellungsbevollmächtigten aus.

Ausdrücklich ist hierzu festzuhalten, dass Zustellbevollmächtigter_Name_1 nicht Beschwerdeführer und somit nicht Partei, sondern ausschließlich Zustellungsbevollmächtigter der Beschwerdeführerin ist. Der Abgabepflichtigen als juristische Person kommt durch ihre Rechtsfähigkeit umfassende Parteienfähigkeit zu, sodass eine rechtswirksame Zustellung an die Beschwerdeführerin keiner Erteilung einer Zustellungsvollmacht bzw. Adressierung an einen Rechtsvertreter bedarf.

II 1.b) Die Abgabepflichtige stützt die Beschwerde im Wesentlichen darauf, dass der bekämpfte Bescheid der Rechtsanwälte-A als Beschwerdevertreter im konkreten Verfahren und nicht Zustellbevollmächtigter_Name_1 als allgemeinen Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt hätte werden müssen. Mit dieser Begründung vermag die Bescheidbeschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen.

Ein Abgabepflichtiger kann auch mehrere Vertreter, also auch mehrere Zustellungsbevollmächtigte bestellen (vgl. Wanke , Zustellungsfragen im Abgabenverfahren, Teil 2, ÖStZ 1988, 283 (285)). Vom Verwaltungsgerichtshof wird in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass gemäß § 9 Abs. 4 zweiter Satz ZustG die Zustellung als bewirkt gilt, sobald sie an einen von mehreren Zustellungsbevollmächtigten vorgenommen wird, wobei es keinen Unterschied macht, ob einer der Vertreter eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person und ein anderer eine sonstige eigenberechtigte natürliche Person ist. Eine Rangordnung dahingehend, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt andere Vertretungen ausschließt oder dass bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt jedenfalls (auch) diesem zuzustellen ist, besteht nicht (siehe ua. ; ).

Trotz ausdrücklichem Ersuchen auf "Zustellung sämtlicher verfahrensbezogener Schriftstücke zu Handen" von Rechtsanwälte-A kam dem Finanzamt_A somit - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keine diesbezügliche Verpflichtung zu, sondern war diese vielmehr befugt, den bekämpften Bescheid Zustellbevollmächtigter_Name_1 als Zustellungsbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zuzustellen. Rechtsanwälte-A kam als berufsmäßigen Parteienvertreter keine bevorrechtigte Stellung gegenüber Zustellbevollmächtigter_Name_1 zu. Dies deckt sich offensichtlich auch mit der von Rechtsanwälte-A im Zeitpunkt der Antragstellung selbst vertretenen Rechtsansicht, da für diese ansonsten keine Notwendigkeit für ein Ersuchen auf Übermittlung der Schriftstücke bestanden hätte, sondern sie vielmehr "kraft Rechtswirkung ihres Vollmachtsausweises" von einer zwingenden Zustellung zu ihren Handen ausgehen hätte müssen.

Der bekämpfte Bescheid ist somit mit keinem rechtswidrigem Zustellungsmangel behaftet, sondern ist rechtswirksam ergangen und zugestellt worden.

II 2.a) Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 leg.cit.) oder mit Beschluss (§ 278 leg.cit.) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die Bescheidbeschwerde ist fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Beschwerdefrist eingebracht wird. Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Mit ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist tritt die (formelle) Rechtskraft des Bescheides ein.

Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist gemäß § 109 BAO für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1 BAO). Die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen erfolgt nach § 97 Abs. 1 lit. a BAO durch Zustellung.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden nach § 108 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs. 3 BAO). Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (§ 108 Abs. 4 BAO).

II 2.b) Der bekämpfte Bescheid wurde laut vorliegendem Zustellnachweis (RSb-Zustellung) Zustellbevollmächtigter_Name_1 am rechtswirksam zugestellt. Mit der Zustellung wurde die einmonatige Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt und endete, nachdem der ein Sonntag war, mit Ablauf vom Montag, den .

Die gegenständliche Bescheidbeschwerde wurde am (siehe Datum des Schreibens) verfasst und kann daher erst frühestens an diesem Tag zur Post gegeben worden sein. Damit erweist sich die Bescheidbeschwerde als verspätet.

Der Umstand, dass die Beschwerde verspätet erhoben wurde, ergibt sich darüber hinaus auch unmittelbar aus den Beschwerdeausführungen vom , denen zufolge die Beschwerdeführerin den Bescheid ihrem Rechtsvertreter Rechtsanwälte-A, der die Beschwerdeausfertigung erstellt hat, erst am (und sohin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) weitergeleitet hat.

Das Finanzamt_A wies somit die Bescheidbeschwerde in der Beschwerdevorentscheidung vom zu Recht zurück. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III) Zulässigkeit einer Revision: Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei der zu lösenden Rechtsfrage an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur bei Bestellungen mehrerer Zustellungsbevollmächtigter, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Für die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof besteht daher kein Anlass.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 9 Abs. 3 Satz 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100236.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at