Aufhebung des Bescheides über die Abweisung eines Antrages, wenn der Antrag zurückgenommen wurde.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch
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den Vorsitzenden | Mag. Erich Schwaiger, |
den beisitzenden Richter | Dr. Bruno Hübscher, |
den fachkundigen Laienrichter | Mag. Peter Lederer und |
den fachkundigen Laienrichter | Mag. Gottfried Warter |
über die Beschwerde | |
des Beschwerdeführers | Bf , Anschriftvertreten durch die mit Zustellvollmacht ausgewiesene Dr. Beisteiner Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H., 5020 Salzburg, Lasserstraße 2A und die Prof Dr Thomas Keppert Wirtschaftsprüfung GmbH & Co KG 1060 Wien, Theobaldgasse 19 |
vom | |
gegen die Bescheide | |
des Finanzamtes | Salzburg-Land, 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10 vertreten durch Mag. Josef Nußbaumer |
vom | |
betreffend | die Abweisung des im Schriftsatz vom („Beteiligung_1“) unter Punkt 1) angeführten Antrages auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2006 vom gem. § 295 Abs. 4 BAO sowie des dort unter Punkt 2) angeführten Antrages auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2006 gem. § 303 BAO |
in der am |
in Salzburg abgehaltenen (nichtmündlichen) Senatsverhandlung zu Recht erkannt:
I) Die bekämpften Bescheide werden aufgehoben.
II) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Zitierungen der und Hinweise auf die Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/1961) beziehen sich soweit nicht gesondert angeführt auf die Rechtslage ab dem .
Nachdem das Finanzamt (kurz FA) die hier strittigen zwei Anträge, die in einem formularartig aufgebauten Schreiben gestellt worden waren, abgewiesen hatte (Bescheide vom ) und der Beschwerdeführer (kurz Bf.) dagegen mit Schreiben vom Berufung ergriffen hatte, legte das FA diese Anfang September 2013 ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat vor. Sie gilt deshalb gem. § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde, über die das Bundesfinanzgericht abzusprechen hat. Von der gültigen Geschäftsverteilung wurde sie der Gerichtsabteilung 7013-1 zur Erledigung zugewiesen.
Die Anträge, die das FA mit den bekämpften Bescheiden abwies, wurden mit Schreiben vom zurückgenommen. Mit demselben Schreiben zog der Bf. auch den Antrag auf mündliche Verhandlung, nicht aber den auf Senatszuständigkeit zurück.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Bei den bekämpften Abweisungsbescheiden handelt es sich um zwei Schriftstücke vom , mit denen in Form von Sammelbescheiden über insgesamt 18 Anträge abgesprochen wurde. Dabei handelt es sich um die folgenden Anbringen (Zur Nummerierung siehe auch ).
Tabelle: Anträge
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Nr. | Bezeichnung | Datum | Jahr |
11 | Antrag gem. § 295 Abs. 4 BAO " Beteiligung_1 " | 2002 | |
12 | Antrag gem. § 295 Abs. 4 BAO " Beteiligung_2 " | 2002 | |
13 | Antrag gem. § 303 BAO "Beteiligung_1" | 2002 | |
14 | Antrag gem. § 303 BAO "Beteiligung_2" | 2002 | |
15 | Antrag gem. § 295 Abs. 4 BAO "Beteiligung_1" | 2003 | |
16 | Antrag gem. § 295 Abs. 4 BAO "Beteiligung_2" | 2003 | |
17 | Antrag gem. § 303 BAO "Beteiligung_1" | 2003 | |
18 | Antrag gem. § 303 BAO "Beteiligung_2" | 2003 | |
19 | Antrag gem. § 295 Abs. 4 BAO "Beteiligung_1" | 2004 | |
20 | Antrag gem. § 295 Abs. 4 BAO "Beteiligung_2" | 2004 | |
21 | Antrag gem. § 303 BAO "Beteiligung_1" | 2004 | |
22 | Antrag gem. § 303 BAO "Beteiligung_2" | 2004 | |
23 | Antrag gem. § 295 Abs. 4 BAO "Beteiligung_1" | 2005 | |
24 | Antrag gem. § 295 Abs. 4 BAO "Beteiligung_2" | 2005 | |
25 | Antrag gem. § 303 BAO "Beteiligung_1" | 2005 | |
26 | Antrag gem. § 303 BAO "Beteiligung_2" | 2005 | |
27 | Antrag gem. § 295 Abs. 4 BAO "Beteiligung_1" | 2006 | |
28 | Antrag gem. § 303 BAO "Beteiligung_1" | 2006 |
Dieses Erkenntnis spricht nur über den Teil der Beschwerde ab, der die Abweisungsbescheide für 2006 betrifft (Anträge 27 und 28, gelb unterlegt).
Das Bundesfinanzgericht hat grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses auszugehen (Ritz, BAO5, § 280 Tz 31 mit weiteren Nachweisen). Bei Anbringen gem. § 295 Abs. 4 BAO und § 303 BAO handelt es sich um einen antragsgebundene Verwaltungsakte, die zurückgenommen werden können (Ritz, BAO5, § 85 Tz 5).
Liegt kein Antrag vor oder wurde er zurückgezogen, ist über ihn nicht (mehr) abzusprechen. Erging ein antragsgebundener Bescheid, obwohl kein Antrag (mehr) vorliegt, so ist dieser Bescheid durch das Bundesfinanzgericht ersatzlos aufzuheben (Ritz, BAO5, § 279 Tz 5 unter Hinweis auf ). Mit der Zurückziehung des Antrages erlischt nicht nur die Pflicht, sondern auch die Zulässigkeit über dieses Anbringen zu entscheiden. Ein Zurücknahmebescheid ist gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb das Verfahren in der Folge auch durch das Finanzamt (formlos) einzustellen ist (Ritz, BAO5, § 85a Tz 16).
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes ist unstrittig. Damit liegt kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100760.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at