Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 15.04.2015, RV/6100760/2014

Aufhebung des Bescheides über die Abweisung eines Antrages, wenn der Antrag zurückgenommen wurde.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch


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den Vorsitzenden
Mag. Erich Schwaiger,
den beisitzenden Richter
Dr. Bruno Hübscher,
den fachkundigen Laienrichter
Mag. Peter Lederer und
den fachkundigen Laienrichter
Mag. Gottfried Warter
über die Beschwerde
 
des Beschwerdeführers
Bf ,
Anschriftvertreten durch die mit Zustellvollmacht ausgewiesene
Dr. Beisteiner Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H.,
5020 Salzburg, Lasserstraße 2A und die
Prof Dr Thomas Keppert Wirtschaftsprüfung GmbH & Co KG
1060 Wien, Theobaldgasse 19
vom
gegen die Bescheide
 
des Finanzamtes
Salzburg-Land,
5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10 vertreten durch
Mag. Josef Nußbaumer
vom
betreffend
die Abweisung des im Schriftsatz vom („Beteiligung_1“) unter Punkt 1) angeführten Antrages auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2006 vom gem. § 295 Abs. 4 BAO sowie des dort unter Punkt 2) angeführten Antrages auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2006 gem. § 303 BAO
in der am

in Salzburg abgehaltenen (nichtmündlichen) Senatsverhandlung zu Recht erkannt:

I) Die bekämpften Bescheide werden aufgehoben.

II) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Zitierungen der und Hinweise auf die Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/1961) beziehen sich soweit nicht gesondert angeführt auf die Rechtslage ab dem .

Nachdem das Finanzamt (kurz FA) die hier strittigen zwei Anträge, die in einem formularartig aufgebauten Schreiben gestellt worden waren, abgewiesen hatte (Bescheide vom ) und der Beschwerdeführer (kurz Bf.) dagegen mit Schreiben vom Berufung ergriffen hatte, legte das FA diese Anfang September 2013 ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat vor. Sie gilt deshalb gem. § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde, über die das Bundesfinanzgericht abzusprechen hat. Von der gültigen Geschäftsverteilung wurde sie der Gerichtsabteilung 7013-1 zur Erledigung zugewiesen.

Die Anträge, die das FA mit den bekämpften Bescheiden abwies, wurden mit Schreiben vom zurückgenommen. Mit demselben Schreiben zog der Bf. auch den Antrag auf mündliche Verhandlung, nicht aber den auf Senatszuständigkeit zurück.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Bei den bekämpften Abweisungsbescheiden handelt es sich um zwei Schriftstücke vom , mit denen in Form von Sammelbescheiden über insgesamt 18 Anträge abgesprochen wurde. Dabei handelt es sich um die folgenden Anbringen (Zur Nummerierung siehe auch ).

Tabelle: Anträge


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Nr.
Bezeichnung
Datum
Jahr
11
Antrag gem. § 295 Abs. 4 BAO " Beteiligung_1 "
2002
12
Antrag gem. § 295 Abs. 4 BAO " Beteiligung_2 "
2002
13
Antrag gem. § 303 BAO "Beteiligung_1"
2002
14
Antrag gem. § 303 BAO "Beteiligung_2"
2002
15
Antrag gem. § 295 Abs. 4 BAO "Beteiligung_1"
2003
16
Antrag gem. § 295 Abs. 4 BAO "Beteiligung_2"
2003
17
Antrag gem. § 303 BAO "Beteiligung_1"
2003
18
Antrag gem. § 303 BAO "Beteiligung_2"
2003
19
Antrag gem. § 295 Abs. 4 BAO "Beteiligung_1"
2004
20
Antrag gem. § 295 Abs. 4 BAO "Beteiligung_2"
2004
21
Antrag gem. § 303 BAO "Beteiligung_1"
2004
22
Antrag gem. § 303 BAO "Beteiligung_2"
2004
23
Antrag gem. § 295 Abs. 4 BAO "Beteiligung_1"
2005
24
Antrag gem. § 295 Abs. 4 BAO "Beteiligung_2"
2005
25
Antrag gem. § 303 BAO "Beteiligung_1"
2005
26
Antrag gem. § 303 BAO "Beteiligung_2"
2005
27
Antrag gem. § 295 Abs. 4 BAO "Beteiligung_1"
2006
28
Antrag gem. § 303 BAO "Beteiligung_1"
2006

Dieses Erkenntnis spricht nur über den Teil der Beschwerde ab, der die Abweisungsbescheide für 2006 betrifft (Anträge 27 und 28, gelb unterlegt).

Das Bundesfinanzgericht hat grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses auszugehen (Ritz, BAO5, § 280 Tz 31 mit weiteren Nachweisen). Bei Anbringen gem. § 295 Abs. 4 BAO und § 303 BAO handelt es sich um einen antragsgebundene Verwaltungsakte, die zurückgenommen werden können (Ritz, BAO5, § 85 Tz 5).

Liegt kein Antrag vor oder wurde er zurückgezogen, ist über ihn nicht (mehr) abzusprechen. Erging ein antragsgebundener Bescheid, obwohl kein Antrag (mehr) vorliegt, so ist dieser Bescheid durch das Bundesfinanzgericht ersatzlos aufzuheben (Ritz, BAO5, § 279 Tz 5 unter Hinweis auf ). Mit der Zurückziehung des Antrages erlischt nicht nur die Pflicht, sondern auch die Zulässigkeit über dieses Anbringen zu entscheiden. Ein Zurücknahmebescheid ist gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb das Verfahren in der Folge auch durch das Finanzamt (formlos) einzustellen ist (Ritz, BAO5, § 85a Tz 16).

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes ist unstrittig. Damit liegt kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100760.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at