Vergnügungssteuerverkürzung gemäß §§ 14 Abs.2 und 17 Abs.3 iVm § 19 VGSG - Vorliegen eines Spielapparates
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2014/17/0051. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, Bf-Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich Jungwirth, Trautsongasse 6, 1080 Wien, wegen Verkürzung von Vergnügungssteuer gemäß §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 iVm § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetz 2005 - VGSG (LGBl. für Wien Nr. 56/2005 in der derzeit geltenden Fassung) über die Beschwerden des Beschuldigten vom gegen die Straferkenntnisse der Magistratsabteilung 6 vom
1) MA6-1,
2) MA6-2
und vom
3) MA6-3,
4) MA6-4,
5) MA6-5,
6) MA6-6 und
7) MA6-7
nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, des Vertreters des Magistrats der Stadt Wien, AR Sch, sowie der Schriftführerin E folgendes Erkenntnis gefällt:
Gemäß § 50 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (VwGVG) wird den Beschwerden teilweise Folge gegeben und der Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse wie folgt abgeändert:
ad 1) "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH (Eigentümer, Aufsteller und Lokalinhaber) bis zum unterlassen, den in den Monaten Oktober 2011 und November 2011 im Betrieb in Adresse1, gehaltenen Apparat der Type "Spielapparat mit virtuellen Hunde- und Pferderennen" jeweils fristgerecht zur Vergnügungssteuer anzumelden und die Vergnügungssteuer im Betrag von € 1.400 Euro bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen zu entrichten.
Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer jeweils für die Monate Oktober 2011 und November 2011 im genannten Ausmaß verkürzt, dadurch gegen §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes verstoßen und gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. zwei Verwaltungsübertretungen begangen. Deswegen werden über Sie gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. zwei Geldstrafen von jeweils € 350,00, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 9 Stunden, verhängt.
Gemäß § 64 VStG ist jeweils ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens von € 35,00 zu bezahlen.“
ad 2) "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH (Eigentümer, Aufsteller und Lokalinhaber) bis zum unterlassen, den in den Monaten Oktober 2011 bis Februar 2012 im Betrieb in Adresse2, gehaltenen Apparat der Type "Spielapparat mit virtuellen Hunde- und Pferderennen" jeweils fristgerecht zur Vergnügungssteuer anzumelden und die Vergnügungssteuer im Betrag von € 1.400,00 bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen zu entrichten.
Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer jeweils für die Monate Oktober 2011 bis Februar 2012 im genannten Ausmaß verkürzt, dadurch gegen §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes verstoßen und gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. fünf Verwaltungsübertretungen begangen. Deswegen werden über Sie gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. fünf Geldstrafen von jeweils € 350,00, im Falle der Uneinbringlichkeit fünf Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 9 Stunden, verhängt.
Gemäß § 64 VStG ist jeweils ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens von € 35,00 zu bezahlen.“
ad 3) "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH (Eigentümer, Aufsteller und Lokalinhaber) bis zum unterlassen, den in den Monaten Oktober 2011 und November 2011 im Betrieb in Adresse3, gehaltenen Apparat der Type "Spielapparat mit virtuellen Hunde- und Pferderennen" jeweils fristgerecht zur Vergnügungssteuer anzumelden und die Vergnügungssteuer im Betrag von € 1.400 bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen zu entrichten.
Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer jeweils für die Monate Oktober 2011 und November 2011 im genannten Ausmaß verkürzt, dadurch gegen §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes verstoßen und gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. zwei Verwaltungsübertretungen begangen. Deswegen werden über Sie gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. zwei Geldstrafen von jeweils € 350,00, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 9 Stunden, verhängt.
Gemäß § 64 VStG ist jeweils ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens von € 35,00 zu bezahlen.“
ad 4) "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH (Eigentümer, Aufsteller und Lokalinhaber) bis zum unterlassen, den in den Monaten Oktober 2011 und November 2011 im Betrieb in Adresse4, gehaltenen Apparat der Type "Spielapparat mit virtuellen Hunde- und Pferderennen" jeweils fristgerecht zur Vergnügungssteuer anzumelden und die Vergnügungssteuer im Betrag von € 1.400 bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen zu entrichten.
Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer jeweils für die Monate Oktober 2011 und November 2011 im genannten Ausmaß verkürzt, dadurch gegen §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes verstoßen und gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. zwei Verwaltungsübertretungen begangen. Deswegen werden über Sie gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. zwei Geldstrafen von jeweils € 350,00, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 9 Stunden, verhängt.
Gemäß § 64 VStG ist jeweils ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens von € 35,00 zu bezahlen.“
ad 5) "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH (Eigentümer, Aufsteller und Lokalinhaber) bis zum unterlassen, den in den Monaten Oktober 2011 und November 2011 im Betrieb in Adresse5 , gehaltenen Apparat der Type "Spielapparat mit virtuellen Hunde- und Pferderennen" jeweils fristgerecht zur Vergnügungssteuer anzumelden und die Vergnügungssteuer im Betrag von € 1.400 bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen zu entrichten.
Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer jeweils für die Monate Oktober 2011 und November 2011 im genannten Ausmaß verkürzt, dadurch gegen §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes verstoßen und gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. zwei Verwaltungsübertretungen begangen. Deswegen werden über Sie gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. zwei Geldstrafen von jeweils € 350,00, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 10 Stunden, verhängt.
Gemäß § 64 VStG ist jeweils ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens von € 35,00 zu bezahlen.“
ad 6) "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH (Eigentümer, Aufsteller und Lokalinhaber) bis zum unterlassen, den in den Monaten Oktober 2011 und November 2011 im Betrieb in Adresse6 , gehaltenen Apparat der Type "Spielapparat mit virtuellen Hunde- und Pferderennen" jeweils fristgerecht zur Vergnügungssteuer anzumelden und die Vergnügungssteuer im Betrag von € 1.400 bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen zu entrichten.
Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer jeweils für die Monate Oktober 2011 und November 2011 im genannten Ausmaß verkürzt, dadurch gegen §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes verstoßen und gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. zwei Verwaltungsübertretungen begangen. Deswegen werden über Sie gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. zwei Geldstrafen von jeweils € 350,00, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 10 Stunden, verhängt.
Gemäß § 64 VStG ist jeweils ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens von € 35,00 zu bezahlen.“
ad 7) "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH (Eigentümer, Aufsteller und Lokalinhaber) bis zum unterlassen, den in den Monaten Oktober 2011 und November 2011 im Betrieb in Adresse7 , gehaltenen Apparat der Type "Spielapparat mit virtuellen Hunde- und Pferderennen" jeweils fristgerecht zur Vergnügungssteuer anzumelden und die Vergnügungssteuer im Betrag von € 1.400 bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen zu entrichten.
Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer jeweils für die Monate Oktober 2011 und November 2011 im genannten Ausmaß verkürzt, dadurch gegen §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes verstoßen und gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. zwei Verwaltungsübertretungen begangen. Deswegen werden über Sie gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. zwei Geldstrafen von jeweils € 350,00, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 10 Stunden, verhängt.
Gemäß § 64 VStG ist jeweils ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens von € 35,00 zu bezahlen.“
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren zu zahlen.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) iVm § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1) Mit Straferkenntnis der Magistratsabteilung 6 vom , MA6-1 wurde der Beschwerdeführer Bf (im Folgenden Bf genannt) für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH (als Eigentümer, Aufsteller und Lokalinhaber) bis zum unterlassen, den im Betrieb in Adresse1, gehaltenen Apparat der Type "Spielapparat mit virtuellen Hunde- und Pferderennen" für die Monate Oktober 2011 und November 2011 mit dem Betrag von monatlich je € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Er habe dadurch die Vergnügungssteuer für diese Zeit mit dem Betrag von monatlich je € 1.400,00, somit insgesamt € 2.800,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
2) Mit Straferkenntnis der Magistratsabteilung 6 vom , MA6-2 wurde der Bf für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH (als Eigentümer, Aufsteller und Lokalinhaber) bis zum unterlassen, den im Betrieb in Adresse2, gehaltenen Apparat der Type "Spielapparat mit virtuellen Hunde- und Pferderennen" für die Monate Oktober 2011 bis Februar 2012 mit dem Betrag von monatlich je € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Er habe dadurch die Vergnügungssteuer für diese Zeit mit dem Betrag von monatlich je € 1.400,00, somit insgesamt € 7.000,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
3) Mit Straferkenntnis der Magistratsabteilung 6 vom , MA6-3 wurde der Bf für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH (als Eigentümer, Aufsteller und Lokalinhaber) bis zum unterlassen, den im Betrieb in Adresse3 gehaltenen Apparat der Type "Spielapparat mit virtuellen Hunde- und Pferderennen" für die Monate Oktober 2011 und November 2011 mit dem Betrag von monatlich je € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Er habe dadurch die Vergnügungssteuer für diese Zeit mit dem Betrag von monatlich je € 1.400,00, somit insgesamt € 2.800,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
4) Mit Straferkenntnis der Magistratsabteilung 6 vom , MA6-4 wurde der Bf für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH (als Eigentümer, Aufsteller und Lokalinhaber) bis zum unterlassen, den im Betrieb in Adresse4 gehaltenen Apparat der Type "Spielapparat mit virtuellen Hunde- und Pferderennen" für die Monate Oktober 2011 und November 2011 mit dem Betrag von monatlich je € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Er habe dadurch die Vergnügungssteuer für diese Zeit mit dem Betrag von monatlich je € 1.400,00, somit insgesamt € 2.800,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
5) Mit Straferkenntnis der Magistratsabteilung 6 vom , MA6-5 wurde der Bf für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH (als Eigentümer, Aufsteller und Lokalinhaber) bis zum unterlassen, den im Betrieb in Adresse5 gehaltenen Apparat der Type "Spielapparat mit virtuellen Hunde- und Pferderennen" für die Monate Oktober 2011 und November 2011 mit dem Betrag von monatlich je € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Er habe dadurch die Vergnügungssteuer für diese Zeit mit dem Betrag von monatlich je € 1.400,00, somit insgesamt € 2.800,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
6) Mit Straferkenntnis der Magistratsabteilung 6 vom , MA6-6 wurde der Bf für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH (als Eigentümer, Aufsteller und Lokalinhaber) bis zum unterlassen, den im Betrieb in Adresse6, gehaltenen Apparat der Type "Spielapparat mit virtuellen Hunde- und Pferderennen" für die Monate Oktober 2011 und November 2011 mit dem Betrag von monatlich je € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Er habe dadurch die Vergnügungssteuer für diese Zeit mit dem Betrag von monatlich je € 1.400,00, somit insgesamt € 2.800,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
7) Mit Straferkenntnis der Magistratsabteilung 6 vom , MA6-7 wurde der Bf für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH (als Eigentümer, Aufsteller und Lokalinhaber) bis zum unterlassen, den im Betrieb in Adresse7, gehaltenen Apparat der Type "Spielapparat mit virtuellen Hunde- und Pferderennen" für die Monate Oktober 2011 und November 2011 mit dem Betrag von monatlich je € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Er habe dadurch die Vergnügungssteuer für diese Zeit mit dem Betrag von monatlich je € 1.400,00, somit insgesamt € 2.800,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Der Bf habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 - VGSG, LGBI. für Wien Nr. 56/2005, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Bf ad 1), 3) und 4) je eine Geldstrafe von € 1.400,00, ad 2) eine Geldstrafe von € 3.500,00 und ad 5), 6) und 7) je 2 Geldstrafen von € 700,00 verhängt, im Falle der Uneinbringlichkeit ad 1), 3) und 4) je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 12 Stunden, ad 2) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 12 Stunden und ad 5), 6) und 7) je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden gemäß § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005- VGSG, LGBI. für Wien Nr. 56/2005, in der derzeit geltenden Fassung verhängt.
Ferner habe der Bf gemäß § 64 VStG ad 1), 3) bis 7) je € 70,00 und ad 2) € 350,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, und zwar 10% der Strafen, zu bezahlen.
Die zu zahlenden Gesamtstrafbeträge (Strafe/Kosten) würden daher ad 1), 3) bis 7) je € 1.540,00 und ad 2) € 3.850,00 betragen. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Die Fa. W-GmbH hafte jeweils gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 14 Abs. 2 VGSG sei das Halten von Apparaten spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Steuerpflichtig sei der Unternehmer, in dessen Namen und auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt werde. Seien zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer; § 13 VGSG: Lokalinhaber, Eigentümer und Aufsteller des Apparates) vorhanden, seien diese als Gesamtschuldner steuerpflichtig und hätten sie die Anmeldung gemeinsam vorzunehmen. Nach § 17 Abs. 3 VGSG gelte die Anmeldung von Apparaten als Steuererklärung und sei die Steuer erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten.
Aufgrund des § 9 Abs. 1 VStG sei der Bf als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften für die steuerpflichtige Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich.
Der Sachverhalt der dem Bf zur Last gelegten Übertretungen sei durch die amtlichen Feststellungen ad 1) vom , ad 2) vom und , ad 3) vom , ad 4) vom , ad 5) vom und , ad 6) vom und ad 7) vom , das jeweilige Bemessungsverfahren und den jeweiligen Kontostand unbedenklich erwiesen und ihm auch vorgehalten worden; demnach habe er die gegenständlichen Apparate weder spätestens einen Tag vor dessen Aufstellung angemeldet, noch die Vergnügungssteuer bis zum jeweiligen Zeitpunkt der Fälligkeit entrichtet.
Anlässlich der Aufforderungen zur Rechtfertigung habe der Bf im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den gegenständlichen Geräten um keine Spielapparate im Sinne des § 6 Abs. 1 VGSG handle, sondern um Terminals zwecks Sportwettenvermittlung von voraufgezeichnenten Hunde- bzw. Pferderennen. Weiters habe er eingewendet, dass auf Grund der Änderung des Glücksspielgesetzes keine Vergnügungssteuer mehr eingehoben werden dürfe.
Diesen Ausführungen sei Folgendes entgegen zu halten:
Hinsichtlich der Frage der Steuerpflicht habe die Abgabenberufungskommission - ABK im Abgabebemessungsverfahren mit Bescheid vom zur Zahl ABK-171/2011 (Anmerkung BFG: richtig ABK-171/2010) festgestellt, dass das beanstandete Gerät einer Vergnügungssteuerpflicht gemäß § 6 Abs. 1 VGSG unterliege. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde daher auf die ausführliche Begründung dieses Berufungsbescheides verwiesen; dieser sei inzwischen vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0222 bestätigt worden; der Anlassfall sei gleichgelagert. Auch das Nichtvorliegen der geltend gemachten EU-Widrigkeit sei bereits mit Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission - ABK vom , Zahl ABK-16/12 ausführlich erörtert worden.
Zur Frage, ob überhaupt weiterhin Vergnügungssteuerpflicht bestehe, habe der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl.: B 533/11, festgestellt: »Was aber den Einwand betrifft, für die Dauer der "Übergangsfrist" hätten die Aufsteller von einer unveränderten Rechtslage ausgehen können, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Nach § 60 Abs. 25 Z2 GSpG idF BGBI. 73/2010 dürfen Ausspielungen mit Glücksspielautomaten, die auf Grundlage landesgesetzlicher Bewilligungen in der Vergangenheit zugelassen wurden ("kleines Glücksspiel"), auf Basis der alten Rechtslage innerhalb der Übergangsfrist weiter betrieben werden. Die Übergangsfrist läuft im Bundesland Steiermark im Hinblick auf die hohe Zahl der betroffenen Apparate bis . Die Aufsteller sind damit während dieses Zeitraumes von der neuen Glücksspielabgabe nach § 57 Abs. 6 GSpG nF befreit, unterliegen aber (weiterhin) den Vergnügungssteuern der Länder (vgl. die Erläuterungen zur GSpG-Novelle 2010, RV 657 BlgNR 24. GP, S 11). Die einschlägige Regelung erlaubt es den Aufstellern, bis zum Ablauf der Übergangsfrist weiterhin Geldspielautomaten zu betreiben, sie ist aber nicht so zu verstehen, dass die Länder (oder Gemeinden) die Abgabenbelastung für diese Automaten in diesem Zeitraum unverändert zu lassen hätten, sie insbesondere nicht erhöhen dürften.«. Im Übrigen habe die Behörde dem Rechtsbestand angehörende Gesetze jedenfalls zu vollziehen.
Aufgrund der Aktenlage sei es als erwiesen anzusehen, dass der Bf der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Anmeldung der Apparate und zur Zahlung der Vergnügungssteuer nicht nachgekommen sei und damit zumindest fahrlässig gehandelt habe.
Eine Verkürzung der Vergnügungssteuer liege vor, wenn die Abgabe unter Verletzung der Anmeldepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet werde ( Zl. 97/15/0172).
Gemäß § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes seien Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens € 21.000 verkürzt werde, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis € 42.000 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe sei eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
Für die Strafbemessung sei zunächst das Ausmaß des Verkürzungsbetrages maßgebend, wobei die verhängten Geldstrafen durch ihre Höhe geeignet sein sollen, den Bf wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).
Als erschwerend sei (jeweils) kein Umstand, als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf zu werten.
Die Strafbemessung sei (jeweils) unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse erfolgt. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse hätten zu seinen Gunsten nicht angenommen werden können, da der Bf von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht habe und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt bestehe.
Die Verschuldensfrage sei aufgrund der Aktenlage zu bejahen gewesen. Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG begründet.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden frist- und formgerechten Beschwerden des Bf vom , mit welchen die Straferkenntnisse ihrem ganzen Inhalt nach angefochten werden.
Als Beschwerdegründe werden Unzuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien, MA 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat II, Referat 2, Abgabenstrafen, unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Nach Wiedergabe des jeweiligen Spruches der angeführten Erkenntnisse führt der Bf aus:
1 ) Unzuständigkeit der belangten Behörde:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Straferkenntnis vom | MA6-6 | € 2.800,00 |
Straferkenntnis vom | MA6-4 | € 2.800,00 |
Straferkenntnis vom | MA6-3 | € 2.800,00 |
Straferkenntnis vom | MA6-7 | € 2.800,00 |
Straferkenntnis vom | MA6-5 | € 2.800,00 |
Straferkenntnis vom | MA6-1 | € 2.800,00 |
Straferkenntnis vom | MA6-2 | € 7.000,00 |
€ 23.800,00 |
Gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz des Vergnügungssteuergesetzes 2005 – VGSG seien Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von mehr als € 21.000,00 fahrlässig oder vorsätzlich verkürzt werde, vom Gericht zu bestrafen.
Der Magistrat der Stadt Wien, MA 6, Rechnungs- und Abgabenwesen sei daher unzuständig und habe mit den oben genannten (gesondert angefochtenen) Straferkenntnissen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschuldigten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Die angefochtenen Straferkenntnisse seien bereits aus diesem Grund als rechtswidrig aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
2) Unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung:
ad 1) Der belangten Behörde sei bereits aus den bei ihr anhängigen Verfahren MA6-8 und MA6-9, bekannt, dass die W-GmbH mit Schreiben der belangten Behörde vom informiert worden sei, dass sie laut einer amtlichen Feststellung vom in ihrem Betrieb in Adresse1-, einen Spielapparat mit Hunde- und Pferderennen halte, der jedoch nicht ordnungsgemäß zur Vergnügungssteuer angemeldet worden sei und gleichzeitig aufgefordert worden, den Spielapparat zur Vergnügungssteuer anzumelden.
ad 4) Der belangten Behörde sei bereits aus den bei ihr anhängigen Verfahren MA6-10 und MA6-11, bekannt, dass die W-GmbH mit Schreiben der belangten Behörde vom informiert worden sei, dass sie laut einer amtlichen Feststellung vom in ihrem Betrieb in Adresse4/IIIc, einen Spielapparat mit Hunde- und Pferderennen halte, der jedoch nicht ordnungsgemäß zur Vergnügungssteuer angemeldet worden sei und gleichzeitig aufgefordert worden, den Spielapparat zur Vergnügungssteuer anzumelden.
ad 5) Der belangten Behörde sei bereits aus den bei ihr anhängigen Verfahren MA6-12, MA6-13 und MA6-14 bekannt, dass die W-GmbH mit Schreiben der belangten Behörde vom informiert worden sei, dass sie laut einer amtlichen Feststellung vom in ihrem Betrieb in Adresse5-, einen Spielapparat mit Hunde- und Pferderennen halte, der jedoch nicht ordnungsgemäß zur Vergnügungssteuer angemeldet worden sei und gleichzeitig aufgefordert worden, den Spielapparat zur Vergnügungssteuer anzumelden.
ad 6) Der belangten Behörde sei bereits aus den bei ihr anhängigen Verfahren MA6-15, MA6-16 und MA6-17 bekannt, dass die W-GmbH mit Schreiben der belangten Behörde vom informiert worden sei, dass sie laut einer amtlichen Feststellung vom in ihrem Betrieb in Adresse6-, einen Spielapparat mit Hunde- und Pferderennen halte, der jedoch nicht ordnungsgemäß zur Vergnügungssteuer angemeldet worden sei und gleichzeitig aufgefordert worden, den Spielapparat zur Vergnügungssteuer anzumelden.
ad 7) Der belangten Behörde sei bereits aus den bei ihr anhängigen Verfahren MA6-18, MA6-19 und MA6-20 bekannt, dass die W-GmbH mit Schreiben der belangten Behörde vom informiert worden sei, dass sie laut einer amtlichen Feststellung vom in ihrem Betrieb in Adresse7, einen Spielapparat mit Hunde- und Pferderennen halte, der jedoch nicht ordnungsgemäß zur Vergnügungssteuer angemeldet worden sei und gleichzeitig aufgefordert worden, den Spielapparat zur Vergnügungssteuer anzumelden.
Die W-GmbH habe zu einem vollkommen gleichgelagerten Sachverhalt - das Halten einer als Spielapparat bezeichneten Anlage zur Wettvermittlung nach Malta im Betrieb in Adresse8 - bereits im Mai 2010 ein gleichlautendes Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, MA 6, wie jenes vom erhalten. Der Beschuldigte habe sich mit diesem Schreiben damals an den Beschuldigtenvertreter gewandt und um Rechtsauskunft ersucht, ob die Anlage zur Wettvermittlung als Spielapparat zu qualifizieren sei und dafür Vergnügungssteuer entrichtet werden müsse. Der Besprechung mit dem Beschuldigtenvertreter habe der Beschuldigte auch noch einen weiteren Rechtsanwalt, und zwar Herrn GS, AdresseGS, sowie seine steuerliche Vertretung PwC Pricewaterhouse Coopers Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Herrn EB, beigezogen.
Sowohl der Beschuldigtenvertreter, als auch der Rechtsanwalt GS seien der Rechtsansicht gewesen, dass es sich bei dieser Anlage zur Wettvermittlung um keinen Spielapparat im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes 2005 handeln würde, zumal die Wetteinsätze von den Mitarbeitern der W-GmbH im Namen und für Rechnung der Firma W-Ltd zur Weiterleitung an diese entgegen genommen würden; ebenso würden Gewinnzahlungen im Namen und für Rechnung der Firma W-Ltd von den Mitarbeitern der W-GmbH vorgenommen werden.
Wäre die Anlage der W-GmbH als Spielapparat im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes 2005 zu qualifizieren, wären auch alle Anlagen zum Vertrieb des Angebotes der Österreichischen Lotterien Ges.m.b.H. in den Betriebsstandorten der Vertriebspartner der Österreichischen Lotterien Ges.m.b.H.- dazu zählen Trafiken, Postämter und Banken - in Wien Spielapparate im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes 2005, da die Mitarbeiter der Vertriebspartner der Österreichischen Lotterien Ges.m.b.H. keine andere Tätigkeit ausübten, als die Mitarbeiter der W-GmbH
Da die Anlagen in den Betriebsstandorten der Vertriebspartner der Österreichischen Lotterien Ges.m.b.H. nicht als Spielapparate im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes 2005 qualifiziert werden, würde es gegen das Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot verstoßen, wenn die W-GmbH ihre Anlage als Spielapparat zur Vergnügungssteuer anmelden müsste.
lnfolge der vom Beschuldigtenvertreter und dem Rechtsanwalt GS wie auch von EB vertretenen Rechtsansicht habe der Beschuldigte den Beschuldigtenvertreter beauftragt das Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, MA 6, in diesem Sinn zu beantworten.
ln weiterer Folge habe der Magistrat der Stadt Wien, MA 6, der W-GmbH mit Bescheid vom für die Anlage in Adresse8, zur Wettvermittlung eine Vergnügungssteuer in der Höhe von € 2.800,00 pro Monat vorgeschrieben, mit der Begründung, dass es sich bei dieser Anlage um zwei Spielapparate handle.
Gegen diesen Bescheid habe der Beschuldigtenvertreter am Berufung erhoben und ausgeführt, dass die vom Magistrat der Stadt Wien, MA 6, vertretene Rechtsansicht verfehlt sei, da zum Einen diese Anlage nicht als Spielapparat gemäß § 6 Abs. 1 Vergnügungssteuergesetz 2005 zu qualifizieren sei und zum Anderen lediglich ein einziges EDV-System zur Verfügung stehe, in das vom Mitarbeiter der Einschreiterin die von Wettkunden entgegen genommenen Wettangebote, sei es auf Hunderennen, sei es auf Pferderennen, eingegeben werden können.
Mit Schreiben vom habe die Einschreiterin (W-GmbH) der Magistratsabteilung 6 mitgeteilt, dass sie keinen Spielapparat im Sinne des § 6 Vergnügungssteuergesetz 2005 halte, da in ihrem Betrieb von ihren Mitarbeitern Wettangebote von Wettkunden zum Abschluss von allgemeinen Sportwetten, Wetten auf Hunderennen und Wetten auf Pferderennen entgegen genommen werden. Die Wettangebote der Wettkunden würden an die Firma W-Ltd, ein Dienstleistungsunternehmen mit Sitz in Malta, weitergeleitet werden, wo es im Fall der Annahme der Wette durch die Firma W-Ltd zum Vertragsabschluss komme. Die Wetteinsätze würden von ihren Mitarbeitern im Namen und für Rechnung der Firma W-Ltd zur Weiterleitung an diese entgegen genommen werden; ebenso würden Gewinnzahlungen im Namen und für Rechnung der Firma W-Ltd von ihren Mitarbeitern vorgenommen werden. ln Österreich sei die Vermittlung von Wetten ins Ausland zulässig.
Zu diesem Vorbringen der Entgegennahme der Wettangebote und Wetteinsätze und Auszahlung der Wettgewinne durch die Mitarbeiter der Einschreiterin verweise die Magistratsabteilung 6 auf die nicht näher zitierte Rechtsprechung, wonach es für die Beurteilung als Spielapparat ohne Bedeutung sei, ob und in welcher Form das Spielentgelt vereinnahmt werde und ob eine allfällige Gewinnauszahlung durch den Apparat selbst erfolge.
Eine diesbezügliche Rechtsprechung, insbesondere zu einem gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalt wie im gegenständlichen Fall, bestehe jedoch - soweit überblickbar - nicht.
In den Erläuternden Bemerkungen zum Vergnügungssteuergesetz 2005 werde zu § 6 hinsichtlich des Begriffes des Spielapparates ausgeführt, "dass dieser Begriff in der Judikatur ausreichend definiert ist, unter anderen im Erkenntnis des Zl. 85117/0111, in dem festgestellt wird, dass dem Ausdruck "Spiel" im zusammengesetzten Hauptwort "Spielapparate" die Bedeutung von "zweckfreier Beschäftigung aus Freude an ihr selbst und/oder an ihren Resultaten zur Unterhaltung, Entspannung oder zum Zeitvertreib" zukomme. Spielapparate seien danach, “Apparate, deren Betätigung aus Freude an der betreffenden Beschäftigung selbst um der Entspannung oder Unterhaltung willen erfolgt".
Sofern man das EDV-System, in das der Mitarbeiter der Einschreiterin (W-GmbH) die Wettangebote der Wettkunden eingebe und in dem die Wetteinsätze und Gewinnauszahlungen verbucht werden, als Apparat betrachte, so erfolge dessen Betätigung jedenfalls durch den Mitarbeiter der Einschreiterin; dies jedoch mit Sicherheit nicht aus Freude an dieser Beschäftigung zur Entspannung oder Unterhaltung, sondern weil er mit dieser Betätigung seine Arbeitspflicht erfülle und seinen Lohn ins Verdienen bringe.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt stelle ausschließlich eine persönliche Betreuung der Wettkunden durch die Mitarbeiter der Einschreiterin (W-GmbH) dar, ohne dass die Wettkunden in irgendeiner Weise mit einem Apparat oder Spielapparat zu tun hätten. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung liege daher kein Spielapparat gemäß § 6 Abs. 1 Vergnügungssteuergesetz vor.
Die mit der Berufung gleichzeitig beantragte Aussetzung der Einhebung sei mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 6, vom bewilligt worden.
Der Berufung sei mit Berufungsbescheid der Abgabeberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , ABK-171/2010 (Anmerkung BFG: richtig: ), teilweise Folge gegeben worden. Die Anlage zur Wettvermittlung sei zwar als Spielapparat im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes 2005 qualifiziert worden; die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien habe sich jedoch nicht der Auffassung der Abgabenbehörde erster Instanz anschließen können, dass es sich bei der gegenständlichen Anlage um zwei Spielapparate handle.
Gegen den Berufungsbescheid der Abgabeberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien sei vom Beschuldigtenvertreter am Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden, die jedoch mit dem dem Beschuldigtenvertreter am zugestellten Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0222-3, als unbegründet abgewiesen worden sei mit der Begründung, dass die Anlage einen aus mehreren Komponenten bestehenden Spielapparat darstelle und der Umstand, dass die Anlage nicht vom Spielenden selbst bedient werde, sondern von einem Mitarbeiter der W-GmbH, nicht entscheidungswesentlich sei. Mit der Funktion der Vertriebspartner der Österreichischen Lotterien Ges.m.b.H. sei die Funktion der W-GmbH in keiner Weise vergleichbar, da das Spiel und die Ermittlung des Gewinners nicht auf den Apparaten der Vertriebspartner der Österreichischen Lotterien Ges.m.b.H. in deren Geschäftsräumlichkeiten stattfinde. Im Übrigen hätte die W-GmbH selbst für den Fall, dass anderen Personen zu Unrecht keine Steuer nach dem Vergnügungssteuergesetz vorgeschrieben würde, kein Recht darauf, dass auch ihr gegenüber in gleicher Weise vorgegangen werde.
ln Konsequenz der Qualifikation der gegenständlichen Anlage als Spielapparat im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof habe die W-GmbH die Anmeldung der Anlage als Spielapparat zur Vergnügungssteuer vorgenommen und die Vergnügungssteuer bis Dezember 2010 entrichtet.
Bezüglich der Vergnügungssteuer für den Zeitraum ab Jänner 2011 sei in der Anmeldung zur Vergnügungssteuer vom angegeben worden, dass ab Jänner 2011 für die Ausspielungen mittels des Apparates die Glücksspielabgabe gemäß § 57 GSpG abgeführt worden sei, sodass ab Jänner 2011 keine Vergnügungssteuer zu entrichten sei.
Bezüglich der verfahrensgegenständlichen Standorte Adresse1; Adresse5; Adresse6 und Adresse7 habe der Beschuldigtenvertreter das jeweilige Schreiben der belangten Behörde vom mit der Aufforderung zur Anmeldung der Spielapparate mit Schreiben vom bzw. wie folgt beantwortet:
"Es handelt sich bei dieser Anlage um eine Gleiche wie im Standort meiner Mandantschaft in Adresse8 .
Diese Anlagen sind keine Spielapparate gemäß § 6 Abs. 1 Vergnügungssteuergesetz 2005. Der Einfachheit halber schließe ich eine Kopie der Berufung vom gegen die Vorschreibung von Vergnügungssteuer für die Anlage im Standort Adresse8 ( MA6-21 ) bei und erlaube mir auf die dortigen Ausführungen zu verweisen.”
Die diesen Schreiben vom und beigeschlossene Berufung habe folgende Ausführungen gehabt:
"ln umseits näher rubrizierter Abgabensache erhebt die Einschreiterin gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 vom , MA6-21 zum Vergnügungssteuer Kto.: Kto:1 , innerhalb offener Frist nachstehende
Berufung
an die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien.
Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
Als Berufungsgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Einschreiterin gemäß § 6 Abs. 1 Vergnügungssteuergesetz 2005 für das Halten je eines Spielapparates mit "Hunderennen" und "Pferderennen" im Betrieb in Adresse8 , für die Monate April und Mai eine Vergnügungssteuer im Betrag von EUR 5.600,00 vorgeschrieben. Gleichzeitig wird gemäß § 135 BAO wegen unterlassener Anmeldung der Spielapparatebereiche ein Verspätungszuschlag von EUR 560,00 festgesetzt und gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Vergnügungssteuer ein Säumniszuschlag von EUR 112,00 auferlegt.
Die Vorschreibung der Vergnügungssteuer wird damit begründet, dass laut den amtlichen Feststellungen der Magistratsabteilung 6 vom und vom im Betrieb der Einschreiterin in Adresse8 seit April 2010 eine Anlage für Hunde- und Pferderennspiele mit Gewinnmöglichkeit betriebsbereit gehalten wurde.
Die Anlage beinhalte mehrere gleichzeitig unabhängige Spielbereiche, nämlich Spieleinsätze auf Hunde- und/oder Pferderennaufzeichnungen. Die im Betrieb installierte Anlage ist dermaßen konstruiert.,dass Spieler auch zeitgleich die beiden Spielbereiche Hunde- bzw. Pferderennen nutzen können. Da die Abwicklung eines Spieles die gleichzeitig unabhängig davon ablaufende zweite Spielmöglichkeit nicht ausschließe, handle es sich bei dieser Anlage um zwei Spielapparate.
Diese Rechtsansicht ist verfehlt, da zum Einen diese Anlage nicht als Spielapparat gemäß § 6 Abs. 1 Vergnügungssteuergesetz 2005 zu qualifizieren ist und zum Anderen lediglich ein einziges EDV-System zur Verfügung steht, in das vom Mitarbeiter der Einschreiterin die von Wettkunden entgegen genommenen Wettangebote, sei es auf Hunderennen, sei es auf Pferderennen, eingegeben werden können.
Mit Schreiben vom hat die Einschreiterin der Magistratsabteilung 6 mitgeteilt, dass sie keinen Spielapparat im Sinne des § 6 Vergnügungssteuergesetz 2005 hält, da in ihrem Betrieb von ihren Mitarbeitern Wettangebote von Wettkunden zum Abschluss von allgemeinen Sportwetten, Wetten auf Hunderennen und Wetten auf Pferderennen entgegen genommen werden. Die Wettangebote der Wettkunden werden an die Firma W-Ltd , ein Dienstleistungsunternehmen mit Sitz in Malta, weitergeleitet, wo es im Fall der Annahme der Wette durch die Firma W-Ltd zum Vertragsabschluss kommt. Die Wetteinsätze werden von ihren Mitarbeitern im Namen und für Rechnung der Firma W-Ltd zur Weiterleitung an diese entgegen genommen; ebenso werden Gewinnzahlungen im Namen und für Rechnung der Firma W-Ltd von ihren Mitarbeitern vorgenommen. ln Österreich ist die Vermittlung von Wetten ins Ausland zulässig. Zu diesem Vorbringen der Entgegennahme der Wettangebote und Wetteinsätze und Auszahlung der Wettgewinne durch die Mitarbeiter der Einschreiterin verweist die Magistratsabteilung 6 auf die - nicht näher zitierte - Rechtsprechung, wonach es für die Beurteilung als Spielapparat ohne Bedeutung sei, ob und in welcher Form das Spielentgelt vereinnahmt wird und ob eine allfällige Gewinnauszahlung durch den Apparat selbst erfolgt.
Eine diesbezügliche Rechtsprechung, insbesondere zu einem gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalt wie im gegenständlichen Fall, besteht jedoch - soweit überblickbar - nicht.
ln den Erläuternden Bemerkungen zum Vergnügungssteuergesetz 2005 wird zu § 6 hinsichtlich des Begriffes des Spielapparates ausgeführt, "dass dieser Begriff in der Judikatur ausreichend definiert ist, unter anderen im Erkenntnis des Zl.85117/0111, in dem festgestellt wird, dass dem Ausdruck "Spiel" im zusammengesetzten Hauptwort "Spielapparate" die Bedeutung von "zweckfreier Beschäftigung aus Freude an ihr selbst und/oder an ihren Resultaten zur Unterhaltung, Entspannung oder zum Zeitvertreib" zukomme. Spielapparate sind danach Apparate, deren Betätigung aus Freude an der betreffenden Beschäftigung selbst, um der Entspannung oder Unterhaltung willen erfolgt”.
Sofern man das EDV-System, in das der Mitarbeiter der Einschreiterin die Wettangebote der Wettkunden eingibt und in dem die Wetteinsätze und Gewinnauszahlungen verbucht werden, als Apparat betrachtet, so erfolgt dessen Betätigung jedenfalls durch den Mitarbeiter der Einschreiterin; dies jedoch mit Sicherheit nicht aus Freude an dieser Beschäftigung zur Entspannung oder Unterhaltung, sondern weil er mit dieser Betätigung seine Arbeitspflicht erfüllt und seinen Lohn ins Verdienen bringt.
Der hier zu beurteilenden Sachverhalt stellt ausschließlich eine persönliche Betreuung der Wettkunden durch die Mitarbeiter der Einschreiterin dar, ohne dass die Wettkunden in irgendeiner Weise mit einem Apparat oder Spielapparat zu tun haben. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung liegt daher kein Spielapparat gemäß § 6 Abs. 1 Vergnügungssteuergesetz vor.
Die Einschreiterin stellt daher den
Berufungsantrag
Den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.”
Auch bezüglich des verfahrensgegenständlichen Standortes Adresse4, habe der Beschuldigtenvertreter das Schreiben der belangten Behörde vom mit der Aufforderung zur Anmeldung des Spielapparates mit Schreiben vom wie folgt beantwortet:
“Ich vertrete die W-GmbH- rechtsfreundlich.
Meine Mandantschaft hat Ihr Schreiben vom mit der Aufforderung einen Spielapparat mit Hunde- und Pferderennen zur Vergnügungssteuer anzumelden, an mich weitergeleitet.
Ich gehe davon aus, dass es sich dabei um die Anlage meiner Mandantin zur Wettvermittlung nach Malta handelt. Diese Anlage ist jedoch kein Spielapparat im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes 2005.
Im Betrieb meiner Mandantin werden von deren Mitarbeitern Wettangebote von Wettkunden zum Abschluss von allgemeinen Sportwetten, Wetten auf Hunderennen und Wetten auf Pferderennen entgegen genommen. Die Wettangebote der Wettkunden werden an die Firma W-Ltd , ein Dienstleistungsunternehmen mit Sitz in Malta, weitergeleitet, wo es im Fall der Annahme der Wette durch die Firma W-Ltd zum Vertragsabschluss kommt. Die Wetteinsätze werden von den Mitarbeitern meiner Mandantin im Namen und für Rechnung der Firma W-Ltd zur Weiterleitung an diese entgegen genommen; ebenso werden Gewinnzahlungen im Namen und für Rechnung der Firma W-Ltd von ihren Mitarbeitern vorgenommen. ln Österreich ist die Vermittlung von Wetten ins Ausland zulässig.
Wäre die Anlage meiner Mandantin als Spielapparat im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes 2005 zu qualifizieren, wären auch alle Anlagen zum Vertrieb des Angebotes der österreichischen Lotterien Ges.m.b.H. – dazu zählen Trafiken, Postämter und Banken – in Wien Spielapparate im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes 2005, da die Mitarbeiter der Vertriebspartner der Österreichischen Lotterien Ges.m.b.H. keine andere Tätigkeit ausüben, als die Mitarbeiter meiner Mandantin. Einen Ausdruck der Internetseite www.a1.net/buisness/loesungen/lotterien vom habe ich beigeschlossen.
Da die Anlagen in den Betriebsstandorten der Vertriebspartner der österreichischen Lotterien Ges.m.b.H. nicht als Spielapparate im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes 2005 qualifiziert werden, würde es gegen das Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot verstoßen, wenn meine Mandantin ihre Anlage als Spielapparat zur Vergnügungssteuer anmelden müsste.”
Mit diesen Schreiben vom , vom und vom habe die W-GmbH den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Spielapparate offengelegt, gleichzeitig aber auch ihre Rechtsansicht dargelegt, dass und weshalb ihres Erachtens keine Vergnügungssteuerpflicht bestehe. Eine "Anmeldung des Spielapparates zur Vergnügungssteuer" im Sinne einer Verpflichtung zur Entrichtung der Vergnügungssteuer habe daher gar nicht erfolgen können und werde vom Vergnügungssteuergesetz 2005 - VGSG auch gar nicht verlangt. Verlangt werde lediglich die Bekanntgabe des Betriebes eines Spielapparates, damit die Behörde davon Kenntnis erlange und damit in der Lage sei bei Nichtentrichtung der Vergnügungssteuer - wie dies im gegenständlichen Fall bis zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom der Fall gewesen sei - diese bescheidmäßig vorzuschreiben, und zwar zuzüglich Säumniszuschlag.
Mit der nach dem Verwaltungsgerichtshoferkenntnis am unter Verwendung des Formulars der belangten Behörde erfolgten „Anmeldung" der Spielapparate sei die belangte Behörde über nichts anderes in Kenntnis gesetzt worden, als ihr nicht ohnehin schon aufgrund der Schreiben der W-GmbH vom , vom und vom bekannt gewesen war. Die W-GmbH habe daher bereits mit diesen Schreiben ihrer Verpflichtung im Sinne des § 14 Abs. 2 Vergnügungssteuergesetz - VGSG - Melden des Haltens des Spielapparates - entsprochen.
Durch die bloße Nichtentrichtung von Abgaben wie der hier gegenständlichen Vergnügungssteuer bei Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Meldepflichten werde nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes wie auch des Verwaltungsgerichtshofes das Tatbild einer Abgabenverkürzung nicht erfüllt (Vgl. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B497/03 m.w.N.).
Die angefochtenen Straferkenntnisse seien daher auch aus diesem Grund rechtswidrig und ersatzlos aufzuheben.
3) Schuldausschließungsgrund des Rechtsirrtums:
§ 5 Abs. 2 VStG regle den Schuldausschließungsgrund des Rechtsirrtums.
Nicht vorwerfbar sei ein Verbotsirrtum nach Kienapfel (ÖJZ1976, 118) im Allgemeinen dann, wenn der Täter das Unrecht der Tat nicht erkannt habe, weil er insoweit auf eine verlässliche - oder ihm jedenfalls verlässlich erscheinende - Auskunft vertraut habe, die sein Verhalten als rechtmäßig bezeichnet. Ob eine Auskunft verlässlich sei, hänge von der sachlichen "Kompetenz" der Auskunft gebenden Stelle ab. Der Kreis der auskunftskompetenten Stellen dürfe im Übrigen nicht zu eng gezogen und auch nicht nur auf amtliche Stellen beschränkt werden. Als kompetente Auskunftsstellen würden etwa Behörden, Rechtsanwälte, Gerichtspräsidenten, amtliche Vorgesetzte, Bürgermeister und private Gutachter angesehen werden.
Hätte sich die W-GmbH bzw. der Beschuldigte (allein) bei der belangten Behörde erkundigt, so hätte er die unrichtige Auskunft erhalten, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Anlage um 2 Spielapparate handle, zumal die belangte Behörde der W-GmbH zunächst die Vergnügungssteuer für 2 Spielapparate vorgeschrieben hatte und ihren Rechtsstandpunkt erst revidiert habe, nachdem die Abgabenberufungskommission der Stadt Wien über Berufung des Beschuldigtenvertreters entschieden habe, dass die Anlage zwar als Spielapparat zu qualifizieren sei, es sich aber nur um einen einzigen Spielapparat handle.
Hätte die W-GmbH bzw. der Beschuldigte auf die unrichtige Auskunft der belangten Behörde vertraut, und nicht auch Erkundigungen bei anderen fachkompetenten Stellen eingeholt, so hätte die W-GmbH doppelt soviel Vergnügungssteuer bezahlt, als sie tatsächlich zu zahlen verpflichtet war. Der W-GmbH wäre dadurch alleine für einen verfahrensgegenständlichen Spielapparat ein Schaden von € 16.800,00 pro Jahr entstanden, hätte sie eine Auskunft bei der belangten Behörde eingeholt und auf diese Auskunft vertraut und nicht bei ihren Rechtsanwälten und ihrer steuerlichen Vertretung Erkundigungen eingeholt.
Zum Beweis werde angeführt:
Beschuldigtenvertreter 1)MA6,
GS, Rechtsanwalt, AdresseGS,
EB, AdresseEB,
Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, MA 6, vom ,
Schreiben des Beschuldigtenvertreters an den Magistrat der Stadt Wien, MA 6, vom samt Berufung vom , jeweils in Kopie beigeschlossen
Einvernahme des Beschuldigten
Selbst wenn der Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen - in objektiver Hinsicht - verwirklicht worden wäre, läge bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Schuldfrage - in subjektiver Hinsicht - jedenfalls der Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs. 2 VStG vor, da der Beschuldigte aufgrund der beim Beschuldigtenvertreter 1)MA6, dem Rechtsanwalt GS und der P eingeholten Rechtsauskünfte darauf vertraut habe, dass das ihm hier nunmehr als Verwaltungsübertretung zur Last gelegte Verhalten nicht rechtswidrig sei. Dementsprechend wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung die gegen den Beschuldigten eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen.
Es werde daher beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen und nach Aufnahme der angebotenen, bisher nicht aufgenommenen Beweise die angefochtenen Straferkenntnisse ersatzlos aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Im Rahmen der am durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht führte der Verteidiger der Bf ergänzend aus, dass betreffend die Lokale Adresse2H und Adresse3S die Anmeldungen erst im Jänner vorgenommen worden seien, diese Anmeldungen übersehen wurden, sodass betreffend dieser Lokale auf die Strafhöhe eingegrenzt werde.
In den anderen Fällen, bezüglich dieser fünf Betriebsstätten, habe es bereits im Jahr 2010 Aufforderungen zur Vergnügungssteuer gegeben. Es sei dabei dargelegt worden, dass es sich nach Ansicht des Bf bei den Apparaten um keine Spielapparate handle. Nehme man beispielsweise den ersten Akt „ Adresse1S “ her, sei hier konkret am das Schreiben an die MA 6 gerichtet worden. In diesem Schreiben sei mitgeteilt worden, dass am Standort Adresse1S eine Anlage betrieben werde, wie sie in der Berufung vom beschrieben worden sei. Eine Kopie dieser Berufung sei diesem Schreiben auch angeschlossen gewesen. D.h. mit dem Schreiben vom habe man den Sachverhalt offengelegt, welche Anlage in der Adresse1S betrieben werde und die Rechtsansicht dargelegt, dass es sich dabei um keinen Spielapparat handle. Zur Frage der Qualifikation, dass es sich um einen Spielapparat handle, führte der Verteidiger weiters aus, sei der Bf letztendlich im Oktober 2011 nach Zustellung des Erkenntnisses des VwGH gekommen, dass diese Anlage als Spielapparat zu qualifizieren ist. Daraufhin habe man im November 2011 die Anmeldung mit dem Formular der MA 6 an die MA 6 vorgenommen, wobei auf diesem Formular vermerkt worden sei, dass ab Jänner 2011 keine Vergnügungssteuer zu entrichten sei, da die Glücksspielabgabe abgeführt werde (Bezug zu § 57 Glücksspielgesetzes). Das Erkenntnis des VwGH habe der Verteidiger zeitnah mit dem Bf besprochen, erinnerlich Anfang November. Eine Woche später seien dann die Anmeldungen erfolgt.
Auf Befragen ders Verhandlungsleiters, wann der Bf von der dem Erkenntnis des VwGH vorangegangen Entscheidung der Abgabenberufungskommission, die Ende Juni 2011 ergangen sei, erfahren habe, führt er aus, dass er erst im September 2011 davon Kenntnis erlangt habe. Es habe sich um einen Betrieb von 500 Menschen gehandelt, da habe er sich nicht gleich in die Verfahren einlesen können. Nach der Entscheidung des VwGH habe man aber gleich reagiert. Direkten Kontakt mit dem Magistrat habe er aber keinen gehabt.
Der Verteidiger führte schließlich aus, dass die Firma W-GmbHmittlerweile bereits verkauft worden sei. Nachdem der Vorgeschäftsführer ausgeschieden sei, sei der Bf eingestellt worden. Dies habe sich über ein Jahr lang hingezogen. In der Realität brauche man einige Monate, um sich in so einen Betrieb einzufügen.
Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnisse befragt, gab der Bf in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht an, derzeit arbeitslos zu sein, kein Vermögen zu besitzen und ca. € 60.000 an Schulden zu haben. Sorgepflichten bestünden für drei Kinder.
Aufgrund des vorgelegten Akteninhaltes im Zusammenhalt mit den Beschwerdevorbringen steht nachstehender Sachverhalt fest:
Der Bf war in den fraglichen Zeiträumen handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH (als Eigentümer, Aufsteller und Lokalinhaber). Anlässlich von Revisionen durch den Magistrat der Stadt Wien wurde festgestellt, dass durch die W-GmbH als Eigentümerin, Aufstellerin und Lokalinhaberin an den sieben im Spruch genannten Standorten Apparate der Type "Spielapparat mit virtuellen Hunde- und Pferderennen" spielbereit gehalten werden. In den gegenständlichen Lokalen waren im verfahrensgegenstandlichen Zeitraum Anlagen bestehend aus Bildschirmen für die Anzeige von Quoten fur Wetten auf Hunde- und Pferdrennen und Rennergebnisse, einem weiteren Bildschirm für die Wiedergabe der Hunde- und Pferderennen, einem Prozessor, und einer durch Mitarbeiter der GmbH bediente Einheit fur die Eingabe von Wettangeboten von Wettkunden installiert.
Unbestritten steht nach der Aktenlage fest, dass in den Spiellokalen Bildschirme zur Darstellung der Quoten, Wettmöglichkeiten und Rennergebnisse für Pferde- bzw. Hunderennen und zur Vorführung der Pferde- bzw. Hunderennen sowie ein gemeinsames EDV-System vorhanden waren. Um zu spielen, kontaktierte der Spieler einen Mitarbeiter, der den Spieleinsatz entgegennahm, den Tipp in den genannten Computer eingab und damit im System verbuchte. Hierüber wurde sodann ein Beleg ausgedruckt.
Da ein den gegenständlichen Apparaten vergleichbarer Apparatetyp bereits Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Beurteilung ( Zl. 2011/17/0222) war und die Vergnügungssteuerpflicht bejahte, wurde die W-GmbH von der Erstbehörde ad 1) am , ad 2) und ad 5) am , ad 3) und ad 4) am sowie ad 6) und ad 7) am zur Anmeldung der gegenständlichen Spielapparate zur Wiener Vergnügungssteuer binnen zwei Wochen mittels Formular aufgefordert.
In den jeweiligen Antwortschreiben hat der Vertreter des Bf Anmeldungen vom bzw. vom [ad 2)] vorgelegt, in welchen die Vergnügungssteuerpflicht in Abrede gestellt wurde. Unter einem wurde bekannt gegeben, dass die Apparate zur Vergnügungssteuer angemeldet werden und der Steuerbetrag für den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2010 anerkannt werde. Ab Jänner 2011 sei für die Ausspielungen mittels dieser Apparate die Glückspielabgabe gemäß § 57 GSPG abgeführt worden, so dass ab Jänner 2011 keine Vergnügungssteuer zu entrichten sei.
In der Folge ergingen seitens der Erstbehörde die Abgabenbemessungsbescheide, in welchen die jeweiligen Vergnügungssteuerbeträge vorgeschrieben wurden.
Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit Berufungsvorentscheidungen als unbegründet abgewiesen.
Mit Berufungsentscheidungen vom wurden Verspätungszuschläge jeweils herabgesetzt, die Berufungen jedoch im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
Am ergingen an den Bf Aufforderungen zur Rechtfertigung, worin ihm die Verkürzung der Vergnügungssteuer betreffend die gegenständlichen Apparate für die Zeiträume Oktober und November 2011 [ad 1), 3) - 7)] und Oktober 2011 bis Februar 2012 [ad 2)] zur Last gelegt wurde.
In den Rechtfertigungen vom bestritt der Bf die Begehung der ihm zur Last gelegten Taten.
Darauf ergingen die nunmehr angefochtenen Straferkenntnisse.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VGSG unterliegen folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes:
Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten (§ 6).
Gemäß § 6 Abs. 1 VGSG beträgt die Steuer für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so z.B.: Jetons oder Warengewinn) erzielt werden kann, je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.400 Euro. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.
Gemäß § 13 Abs. 1 VGSG ist der Unternehmer der Veranstaltung steuerpflichtig. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner.
Gemäß § 14 Abs. 2 VGSG ist das Halten von Apparaten (§ 6) spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldner (§ 13 Abs. 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Unternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat.
Gemäß § 19 Abs. 1 VGSG 2005 (LGBl. für Wien Nr. 56/2005 in der derzeit geltenden Fassung) sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 21 000 Euro verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 21 000 Euro verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von mehr als 21 000 Euro fahrlässig oder vorsätzlich verkürzt wird, sind vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten oder mit Geldstrafen bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten festzusetzen. Die Verkürzung dauert so lange an, bis der Steuerpflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Abgabenbehörde die Steuer bescheidmäßig festsetzt.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Unbestritten ist, dass ein den gegenständlichen Apparaten vergleichbarer Apparatetyp – wie vom Bf selbst vorgebracht wurde - bereits Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Beurteilung ( Zl. 2011/17/0222) war. Der VwGH hat dort unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Z 3 VGSG die Steuerpflicht bejaht und ausgeführt, der Umstand, dass der Spielapparat im Beschwerdefall nicht vom Spielenden selbst bedient wird, sondern von einem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, nachdem der Spieler ein Anbot gelegt hatte, an einem Glücksspiel teilzunehmen, ist nicht entscheidungswesentlich. Der Spielapparat wird aus Freude an der betreffenden Beschäftigung selbst, um der Entspannung oder Unterhaltung willen betätigt und zwar zur Freude, Entspannung und Unterhaltung des spielenden Kunden, der primär daran interessiert ist, das entsprechende Hunde- oder Pferderennen zu beobachten, um zu erfahren, ob er gewonnen hat. Dass das Ingangsetzen des Spiels am Apparat durch einen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin erfolgt, vermag daran nichts zu ändern. Dies lässt erkennen, dass eine Sportwette nur dann vorliegt, wenn den Kunden anlässlich der Abgabe der "Sportwette" alle relevanten Daten über das Ereignis (Zeit und Ort des Rennens, Identität der Hunde sowie die Quoten) bekannt sind. Dies kann auf Rennen, bei denen die Identität der Hunde nicht bekannt ist, daneben die Quoten im "Zufallsprinzip" ermittelt werden, keinesfalls zutreffen, in einem solchen Fall handelt es sich keinesfalls um eine Sportwette, sondern um ein nur vom Zufall abhängiges Spiel (Glücksspiel im weitesten Sinne), sodass der betreffende Apparat jedenfalls als "Spielapparat" im Sinne des § 6 Abs. 1 VGSG vergnügungssteuerpflichtig ist.
In den gegenständlichen Beschwerdeschriften wird auch seitens des Bf eingeräumt, dass in Konsequenz der Qualifikation dieser Anlage als Spielapparat im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof Anmeldungen der nunmehr gegenständlichen Anlagen als Spielapparat zur Vergnügungssteuer vorgenommen wurde.
Zu den Einwendungen des Bf, er sei mit den gegenständlichen Straferkenntnissen der Verkürzung von € 23.800 schuldig erkannt worden, weshalb Gerichtszuständigkeit bzw. die Unzuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien, MA 6, Rechnungs- und Abgabenwesen gegeben sei und damit der Beschuldigte in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt werde, wird er auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 138/2014-4, B 147-148/2014-4, B 150-158/2014-4, B 160-161/2014-4, und die dort angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; , 97/15/0172) hingewiesen.
Eine Reihe von Einzelhandlungen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten, werden nach Lehre und Judikatur (vgl. , SSt 46/26) als ein fortgesetztes Delikt behandelt. Bei fortgesetzten Delikten sind alle gleichartigen Verletzungen einer abgabenrechtlichen Pflicht als Einheit aufzufassen. Es liegt also eine Mehrheit von Handlungen oder Unterlassungen vor, die jede für sich allein betrachtet das Tatbild ein- und desselben Finanzvergehens darstellt, wobei die Summe der eizelnen Handlungen oder Unterlassungen eine Einheit bildet (vgl. VwgH , Zl. 82/17/0114).
Die Bedeutung der Unterscheidung zwischen einem fortgesetzten Delikt und einer Mehrzahl von Einzeldelikten liegt im Bereich des Strafrechtes auch in der Beurteilung der Verjährung der Strafbarkeit. Die Verjährungsfrist bei fortgesetzt begangenen vollendeten Abgabenhinterziehungen beginnt nämlich erst mit der Verjährungsfrist der letzten Verkürzung der Abgaben zu laufen. Entscheidend ist dabei aber, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden. Die Annahme eines einheitlichen auf die Verkürzung von Abgaben durch mehrere Jahre hindurch gerichteten Willensentschlusses ist allerdings bei einem Fahrlässigkeitsdelikt ausgeschlossen (vgl. Zl. 91/13/0021).
In den gegenständlichen Beschwerdefällen hat die Behörde dem Bf nicht Vorsatz, sondern Fahrlässigkeit angelastet. Ein fortgesetztes Steuerdelikt ist jedoch im Falle fahrlässiger Begehung ausgeschlossen.
Abgesehen davon kann im Beschwerdefall nicht vom Vorliegen der objektiven Voraussetzungen eines fortgesetzten Delikts - enger zeitlicher, räumlicher und sachlicher Zusammenhang der einzelnen Tathandlungen - ausgegangen werden, zumal die einzelnen inkriminierten Verkürzungen der Abgaben schon räumlich unterschiedlich weit von einander entfernt sind.
Da es sich bei den vorliegenden einzelnen Tathandlungen um kein fortgesetztes Delikt handelt, wurde der Schwellenwert des Verkürzungsbetrages gemäß § 19 Abs. 1 VGSG nicht überschritten, sodass keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte besteht.
Mit der gegenständlichen Beschwerde wird das Vorliegen der objektiven Tatseite, der Bf habe es als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH (als Eigentümer, Aufsteller und Lokalinhaber) bis zum unterlassen, die in den unter 1) bis 7) genannten Betrieben gehaltenen Apparate der Type "Spielapparat mit virtuellen Hunde- und Pferderennen" für die Monate Oktober 2011 und November 2011 bzw. Oktober 2011 bis Februar 2012 mit dem Betrag von monatlich je € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten und somit Vergnügungssteuer für diese Monate verkürzt, insofern bestritten, als geltend gemacht wird, es sei der belangten Behörde aus den bei ihr jeweils anhängigen Verfahren bekannt, dass die W-GmbH mit Schreiben der belangten Behörde darüber informiert wurde, dass laut amtlichen Feststellungen in ihren Betrieben Spielapparate mit Hunde- und Pferderennen gehalten werden, die jedoch nicht ordnungsgemäß zur Vergnügungssteuer angemeldet wurden, und gleichzeitig aufgefordert wurde, die Spielapparate zur Vergnügungssteuer anzumelden.
Insbesondere hätte die W-GmbH bereits in ihren Eingaben vom , und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Spielapparate an den Standorten Adresse1; Adresse5; Adresse6; Adresse7 und Adresse4- offengelegt, gleichzeitig aber auch ihre Rechtsansicht dargelegt, dass und weshalb ihres Erachtens keine Vergnügungssteuerpflicht bestehe und ihrer Verpflichtung im Sinne des § 14 Abs. 2 Vergnügungssteuergesetz - Melden des Haltens des Spielapparates - entsprochen worden sei.
Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass in den genannten Schreiben vom , und die Vergnügungssteuerpflicht aufgrund einer unrichtigen Einschätzung entschieden in Abrede gestellt wurde, sodass aufgrund der Angaben, wonach die Anlagen keine Spielapparate seien, diese Schreiben keinesfalls als Anmeldung der Spielapparate qualifiziert werden können. Einer der gesetzlichen Definition der Anmeldung entsprechende Handlung des Steuerpflichtigen muss auch die rechtsrichtige Einschätzung des Sachverhaltes vorangehen und die Anmeldung vom Willen getragen sein, einen steuerlichen Tatbestand rechtsrichtig klar zu legen und dem Abgabengläubiger als steuerpflichtig anzuzeigen. Ein Einbekennen der Vergnügungssteuerpflicht - wie vom Gesetz gefordert - ist aber gerade nicht erfolgt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt das tatbildmäßige Verhalten nach § 19 Abs 1 VGSG, durch das die Steuer verkürzt wird, die vom Abgabepflichtigen zu vertretende Verletzung der Anmeldepflicht bzw. Anzeigepflicht, wodurch die Abgabenbebörde in Unkenntnis abgabenrechtlich bedeutsamer Tatsachen bleibt, und die Nichtentrichtung der im Wege der Selbstbemessung ermittelten Abgaben am Fälligkeitstag voraus. Eine Abgabenverkürzung liegt demnach dann vor, wenn die Abgabe unter Verletzung einer Anmeldepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird.
Gemäß § 17 Abs. 3 Vergnügungssteuergesetz gilt die Anmeldung von Apparaten als Steuererklärung. Es hat eine Selbstbemessung der Steuer zu erfolgen. Die Steuer ist zum Termin für die Anmeldung zu entrichten. Dies alles wurde unterlassen. Es wurden auch keine Angaben zu den Gesamtschuldnern gemacht; die Apparate wurden auch nicht näher spezifiziert und auch kein Unternehmer festgelegt, der allfällige Zahlungen zu leisten hat.
Anlässlich der gegenständlichen Aufforderungen der Behörde zur Anmeldung der Geräte enthielten die jeweiligen Antwortschreiben des Bf im Unterschied zu den seinerzeitigen Eingaben vom , und ein ausgefülltes Anmeldungsformular, datiert mit bzw. mit , in welchen jeweils ein Spielapparat unter Bezugnahme auf den Bescheid der Abgabenberufungskommission vom , ABK-171/10 zur Vergnügungssteuer zur Anmeldung gebracht wurde, weshalb von der Erstbehörde - wenn auch nach wie vor die Vergnügungssteuerpflicht für den Zeitraum ab Jänner 2011 mit der Begründung, es sei für die Ausspielungen mittels der Apparate die Glücksspielabgabe gemäß § 57 GSPG abgeführt worden, in Abrede gestellt wurde - die jeweils ursprünglich eingeleiteten Tatanlastungen spruchgemäß eingeschränkt wurden.
Insoweit der Bf ausführt, dass ab Jänner 2011 für die Ausspielungen mittels der Apparate die Glücksspielabgabe gemäß § 57 GSpG abgeführt worden sei, sodass ab Jänner 2011 keine Vergnügungssteuer zu entrichten sei und damit geltend macht, dass die Abgabenbehörden nach lnkrafttreten der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 und dem Verstreichen der sechsmonatlichen Übergangsfrist zur Novellierung des Vergnügungssteuergesetzes keine Vergnügungssteuer für Spielapparate mehr einheben dürfte, wird darauf hingewiesen, dass mit der Glücksspielgesetz-Novelle 2010, BGBI. Nr. 73/2010, die Rechtslage im Bereich des kleinen Automatenglücksspiels geändert wurde. Nach der Grundsatzbestimmung des § 31a GSpG dürfen die Länder und Gemeinden die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG und deren Spielteilnehmer sowie Vertriebspartner weder dem Grunde noch der Höhe nach mit Landes- und Gemeindeabgaben belasten, denen keine andere Ursache als eine nach diesem Bundesgesetz konzessionierte Ausspielung zu Grunde liegt. Diese Neuregelung trat gemäß § 60 Abs. 25 Z 3 GSpG mit in Kraft, gleichzeitig wurde den Ländern aufgetragen, die dazu erforderlichen Ausführungsgesetze innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung, sohin bis , zu erlassen und in Kraft zu setzen. Um bei normgerechten Verhalten eine doppelte steuerliche Belastung durch die glücksspiel- und vergnügungssteuerliehen Bestimmungen auszuschließen, wurde eine Übergangsregelung eingeführt. Feststeht, dass die W-GmbH weder Konzessionärin noch Bewilligungsinhaberin eines nach dem Glückspielgesetz konzessionierten Apparates ist, weshalb hier Vergnügungssteuerpflicht besteht.
Insgesamt war daher davon auszugehen, dass die betreffenden Geräte bis zu den vom Magistrat jeweils als Anmeldung qualifizierten Eingaben vom bzw. weder zur Vergnügungssteuer angemeldet wurden, noch die Vergnügungssteuer entrichtet wurde. Mangels entsprechender Anmeldung und Entrichtung der Vergnügungssteuer bis zum bzw. lag somit jeweils eine Verkürzung vor.
Angesichts der Nichterklärung der Apparate und Nichtentrichtung der Vergnügungssteuer zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen lagen jeweils einzelne Tathandlungen im Sinne des § 22 VStG vor, welche gesondert zu bestrafen waren, weshalb betreffend die angefochtenen Straferkenntnisse ad 1) MA6-1 , ad 2) MA6-2 , ad 3) MA6-3 und ad 4) MA6-4 unter einem e ine entsprechende Spruchänderung zu erfolgen hatte.
Mit den gegenständlichen Beschwerden wendet sich der Bf insbesondere gegen das Vorliegen eines Verschuldens und bringt vor, es läge bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Schuldfrage - in subjektiver Hinsicht - jedenfalls der Schuldausschließungsgrund nach § 5 As. 2 VStG vor, zumal der Bf aufgrund der beim Beschuldigtenvertreter, dem Rechtsanwalt GS und der P eingeholten Rechtsauskünfte darauf vertraut habe, dass das ihm als Verwaltungsübertretung zur Last gelegte Verhalt nicht rechtswidrig sei.
Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschuldigt das Vertrauen auf die einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Tatzeitpunkt, soweit diese einhellig ist (vgl. ). Auch eine Orientierung an der von der dafür zuständigen Behörde selbst erteilten Auskunft zu einem bestimmten Sachverhalt kann einen Beschuldigten entschuldigen (, ). Desgleichen kann das Vertrauen auf die Rechtsauskünfte sachkompetenter Informanten, der VwGH verweist insoweit auf die Auskünfte der gesetzlichen beruflichen Vertretungen (, 0023), zu einem entschuldbaren, nicht vom Verschulden umfassten, Irrtum führen. Hinsichtlich eines Vertrauens auf Rechtsauskünfte berufsmäßiger Parteienvertreter ist die entschuldigende Wirkung derartiger Auskünfte (nur) im Grundsatz anerkannt (). Die Rechtsprechung ist im Ergebnis hierzu letztlich sehr restriktiv und verlangt, dass sich eine solche Rechtsauskunft an der maßgeblichen Rechtsprechung der Höchstgerichte und gegebenenfalls an der Rechtsmeinung der zuständigen Behörde (Verwaltungssammlung 11.744 A/1985) orientieren muss.
Vorwerfbar ist das Vertrauen auf die Rechtsauskunft eines berufsmäßigen Parteienvertreters dann, wenn dem Beschuldigten das Spannungsverhältnis zur gegenteiligen Behördenauffassung bekannt war und sich unmittelbar aus dem Inhalt der Auskunft auch für den Nichtfachmann ersichtliche Zweifel ergeben ().
Dem Bf musste im Hinblick auf den gleichgelagerten Fall im Betrieb Adresse8, der schließlich bis zum VwGH bekämpft wurde und zur Entscheidung vom führte, klar sein, dass eine rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes zum Ergebnis führen kann, dass Vergnügungssteuerpflicht besteht.
Der im Wirtschaftsleben Tätige ist verpflichtet, sich über die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu informieren und darf sich im Zweifelsfalle nicht auf für ihn günstige Rechtsauskünfte Privater, und seien dies auch Rechtsberater oder andere Experten des Rechtsgebiets, verlassen.
Dass der Bf bei der zuständigen Behörde eine Rechtsauskunft eingeholt hat, wurde jedoch im gegenständlichen Fall nicht einmal behauptet. Dem Bf ist daher jedenfalls vorzuwerfen, dass er, nachdem bereits der Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. ABK-171/10 ergangen war, welcher ihm laut seiner Aussage in der mündlichen Berufungsverhandlung im September 2011 zur Kenntnis gelangt ist, die Auskunft seiner Berater anzuzweifeln hatte, vom Vorliegen einer Vergnügungssteuerpflicht für die hier in Rede stehenden Apparate auszugehen und darauf zu reagieren hatte. Diese richtungsgebende Entscheidung der Abgabenberufungskommission Wien vom war zum Zeitpunkt der Entstehung der Vergnügungssteuerschuld für die hier in Rede stehenden Monate Oktober und November 2011 bzw. Oktober 2011 bis Februar 2012 dem betroffenen rechtssuchenden Interessentenkreis schon längst zugänglich, sodass sich der Bf bei Einhaltung der nach den Umständen gebotenen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt jederzeit Klarheit über die bereits geklärte Rechtssituation verschaffen können.
Dem Bf, der auch eine akademische Ausbildung hat, musste erkennbar sein, dass im gegnständlichen Fall eine juristische Konstruktion gewählt wurde, mit der die rechtlichen Möglichkeiten sehr stark ausgereizt werden und die keinesfalls dauerhafte Rechtssicherheit bietet.
Dazu ist der Bf insbesonders auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im ob genannten Erkenntnis vom , 2011/17/0222 (siehe auch Zl. 2006/17/0006 und vom , Zl. 2012/17/0042) zu verweisen, in dem ausgeführt wird, dass gerade dann, wenn bewusst eine Konstruktion gewählt wird, mit der die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Äußersten ausgereizt werden sollen, eine besondere Sorgfalt hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage an den Tag zu legen ist. Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen.
Um sich auf eine - die Schuld ausschließende - irrige Rechtsansicht berufen zu können, bedarf es - zur Einhaltung der einer am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht - einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Demnach ist der Gewerbetreibende bei Zweifel über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von seiner Schuld zu befreien (Hinweis auf , , ). Wird von der Behörde gegenüber dem Betroffenen ausdrücklich (und im Ergebnis zutreffend) darauf hingewiesen, dass der von ihm eingenommene Rechtsstandpunkt unzutreffend ist, vermag das Beharren auf dieser Rechtsansicht den Betroffenen grundsätzlich auch dann nicht zu exkulpieren, wenn zur (endgültigen) Klärung dieser Frage in einem Feststellungsverfahren die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts angerufen werden und deren Entscheidung noch nicht vorliegt ().
Der Einwand in den Beschwerdeschriften, hätte sich der Bf bei der belangten Behörde erkundigt, hätte er die unrichtige Auskunft erhalten, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Anlagen jeweils um 2 Spielapparate handelt, geht schon deshalb ins Leere, als die Entscheidung der ABK vom bezüglich der Frage der Steuerpflicht zum gleichgelagerten Anlassfall bereits vor Beginn der Geschäftsführertätigkeit des Bf ergangen war und dieser daher bereits in Kenntnis der Ansicht der ABK, jeweils nur einen Spielapparat pro Standort anzumelden hatte.
Zudem übersieht er, dass er mit diesem Vorbringen nicht behauptet, einen Versuch zur Erlangung einer Rechtsauskunft der zuständigen Behörde eingeholt zu haben. Nur im Falle der Erteilung einer unrichtigen Auskunft der zuständigen Behörde könnten ihm im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden (; , 2001/09/0196).
Dem Bf war daher jedenfalls vor den tatgegenständlichen Zeiträumen bekannt, dass das für die Erhebung der Vergnügungssteuer zuständige Magistrat der Stadt Wien eine zu seinem Rechtsstandpunkt, welche auf den Rechtsauskünften seiner Berater beruhte, gegenteilige Rechtsansicht vertritt. Auch der die Vergnügungssteuerpflicht der hier gegenständlichen Spielapparate mit virtuellen Hunde- und Pferderennen bestätigende Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom , Zl. ABK-171/10, konnte ihn nicht veranlassen, die in den oben unter 1) bis 7) angeführten Betrieben gehaltenen Apparate der Type "Spielapparate mit virtuellen Hunde- und Pferderennen" für die Monate Oktober und November 2011 bzw. Oktober 2011 bis Februar 2012 mit dem Betrag von je € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten.
Zu § 5 Abs. 2 VStG vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine irrige Rechtsansicht den Betroffenen nur dann entschuldigt, wenn sie unverschuldet war. Trifft ihn auch nur ein geringes Verschulden an einem Rechtsirrtum, scheidet dieser als Schuldausschließungsgrund aus (vgl. Zl. 2012/17/0042).
Dem Vorbringen des Bf dahingehend, er habe auf eine verlässliche - oder ihm jedenfalls verlässlich erscheinende - Auskunft, nämlich die seiner Rechtsberater vertraut, sodass ein nicht vorwerfbarer Verbotsirrtum vorliege, kann sohin nicht zugestimmt werden.
Trotz seinem Rechtsstand hätte dem Bf bei Anwendung der gebotenen und ihm nach den Umständen auch zumutbaren Sorgfalt aufgrund der ihm im gleichgelagerten Anlassfall bekannten gegenteiligen Rechtsmeinung der für die Erhebung der Vergnügungssteuer zuständigen Behörde, Magistrat der Stadt Wien sowie der Abgabenberufungskommission, zu den jeweiligen Tatzeitpunkten jedenfalls von einer Vergnügungssteuerpflicht der hier gegenständlichen Glückspielapparate ausgehen müssen. Sein Beharren auf dem gegensätzlichen Rechtsstandpunkt kann ihn im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinesfalls entschuldigen.
Bei Anwendung der gebotenen und der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt hätte ein ordnungsgemäß handelnder handelsrechtlicher Geschäftsführer die gegenständlichen Spielapparate mit virtuellen Hunde- und Pferderennen unter Hinweis auf seinen gegenständlichen Rechtsstandpunkt zur Vergnügungssteuer angemeldet, eine Festsetzung der Vergnügungssteuer herbeigeführt, um in der Folge dann in einem Abgabenrechtsmittelverfahren seine abweichende Rechtsansicht darzulegen, um dieser - soweit möglich - zum Durchbruch zu verhelfen.
Indem der Bf jedoch im Glauben an die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung, trotzdem ihm die gegenteilige Rechtsmeinung des zuständigen Magistrates bekannt war und obwohl ihm bereits im gleichgelagerten Fall die rechtskräftige Entscheidung der Abgabenberufungskommision bekannt war, die zeitgerechte Anmeldung der gegenständlichen Glückspielapparate und in der Folge auch die pünktliche Entrichtung der Vergnügungssteuer für die Monate Oktober und November 2011 bzw. Oktober 2011 bis Februar 2012 mit dem Betrag von je € 1.400,00 unterlassen hat, hat er fahrlässig eine Verkürzung der Vergnügungssteuer bewirkt. Auch der Einwand des Bf in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht, er habe als Geschäftsführer einen Betrieb von 500 Menschen übernommen und könne man sich deshalb nicht gleich in die Verfahren einlesen, vermag ihn nicht von seiner Verpflichtung zur Anmeldung der Apparate und zur Entrichtung der Vergnügungssteuer zu den Fälligkeitsterminen zu exculpieren.
Die Unkenntnis des Bf von der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift beruht daher jedenfalls auf Fahrlässigkeit und der Bf konnte im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG nicht den Nachweis erbringen, dass die Unkenntnis der Vergnügungssteuerpflicht für die gegenständlichen Spielapparate mit virtuellen Hunde- und Pferderennen unverschuldet war.
Der Unrechtsgehalt der betreffenden Übertretungen ist als beträchtlich einzustufen, zumal die Vergnügungssteuer ohne die Vergnügungssteuerrevisionen unentrichtet geblieben wäre.
Gemäß § 19 Abs. 1 VGSG sind Handlungen und Unterlassungen, durch welche Vergnügungssteuer mit einem Betrag von höchstens € 21.000,00 verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu € 42.000,00 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs. 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Ausgehend von einer fahrlässigen Handlungsweise des Bf ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes aus den oben dargestellten Gründen (Unterlassung der zeitgerechten Meldung und Entrichtung der Vergnügungssteuer trotz Kenntnis eines gegenteiligen Rechtsstandpunktes der Behörde) im gegenständlichen Fall nicht nur von einem geringen Grad der Fahrlässigkeit, sondern von einem groben Verschulden in Form einer auffallenden Sorglosigkeit des Bf auszugehen.
Zu Recht hat die Strafbehörde erster Instanz als mildernd die verwaltungsstrafbehördliche Unbescholtenheit angesehen. Zusätzlich sind zu Gunsten des Bf noch der weitere Milderungsgrund der erfolgten zeitnahen Schadensgutmachung zu berücksichtigen. Demgegenüber steht kein Erschwerungsgrund.
Bei der erstinstanzlichen Strafbemessung ging die Strafbehörde von der Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse aus, zumal ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse zu seinen Gunsten nicht angenommen werden konnten, da der Bf von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht hat und für eine solche annahme kein Anhaltspunkt bestand.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat der Bf sein Vorbringen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen insofern dargelegt, als er angab, derzeit arbeitslos zu sein, kein Vermögen besitze, Schulden von ca. € 60.000 habe und Sorgepflicht für drei Kinder bestehe.
Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien erweist sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die Herabsetzung der Geldstrafen auf 25% der Verkürzungsbeträge als angemessen.
Einwendungen gegen die Höhe der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen wurden nicht vorgebracht. Diese wurde daher verhältnismäßig angepasst und rechtskonform bemessen.
Geldstrafen in der nunmehrigen Höhe waren jedoch erforderlich, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretungen hinzreichend Rechnung zu tragen, wobei der generalpräventive Strafzweck nicht außer Acht gelassen werden darf.
Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesbestimmung.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Das gegenständliche Erkenntnis beruht auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH und weicht von dieser nicht ab.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Gegenstand des Erkenntnisses war keine Rechtsfrage, sondern ausschließlich die Sachverhaltsfrage, ob dem Bf ein Verschulden an den Vergnügungssteuerverkürzungen nachgewiesen werden kann.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 3 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005 § 6 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005 § 19 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005 § 14 Abs. 2 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005 § 13 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7501329.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at