Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.04.2015, RV/7101429/2015

Rückforderung von Familienbeihilfe objektive Erstattungspflicht, Grundsatz von Treu und Glauben

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache X, Adr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2013 bis Februar 2014, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Tochter der Bf, A , geb. am XX.1993, absolvierte seit dem Wintersemester 2011 das Lehramtsstudium für die Unterrichtsfächer Katholische Religion und Geschichte/Sozialkunde/Politische Bildung an der Universität Wien. Ab dem Wintersemester 2013 begann sie an der genannten Universität mit dem Bachelorstudium Religionspädagogik (Schwerpunkt Katholische Religionspädagogik).

Im Rahmen der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe teilte die Bf der Abgabenbehörde mit Schreiben vom mit, ihre Tochter habe im April 2012 gemerkt, dass sie das Studium Geschichte nicht schaffe. Aus diesem Grund habe sie auf das Lehramt Textiles Werken an der Universität für angewandte Kunst Wien “uminskribieren“ wollen. Die Aufnahmeprüfung für dieses Studium sei erst Ende Februar 2013 gewesen. Leider habe sie diese nicht geschafft (zu wenig künstlerisches Verständnis). Daher habe sie erst im September 2013 das Bachelorstudium Religionspädagogik inskribieren können. Die Tochter habe sich rechtzeitig mit den Universitätsprofessoren zwecks Klärung der Frage, was ihr vom Lehramtsstudium angerechnet werde, in Verbindung gesetzt. Leider werde das gesamte katholische Religionsstudium umstrukturiert, sodass sie die Frage der Anrechnung bisher immer noch nicht ganz hätte klären können. Derzeit mache sie die Steop Prüfung für das Bachelorstudium.
Dem Schreiben schloss die Bf Studienbestätigungen für das Sommersemester 2013 und Wintersemester 2013 sowie den von ihrer Tochter mit dem Studien Service Center Katholische Theologie der Universität Wien (Gerald Klepitsch) und dem Studienprogammleiter für Katholische Theologie (ao. Univ.Prof. Dr. Mag. Hans Gerald Hödl) geführten e-mail-Verkehr bei. Thema des Schriftverkehrs war die Frage, welche Prüfungen bei einem Wechsel vom Unterrichtsfach Katholische Religion auf das Bachelorstudium Religionspädagogik (Schwerpunkt Katholische Religionspädagogik) angerechnet werden.

Mit Schreiben vom   ersuchte die Abgabenbehörde die Bf den “Anrechnungsbescheid der Uni“ beizubringen.

In der Folge legte die Bf zwei Bescheide der Universität Wien vom und über die Anerkennung von Prüfungen aus dem Unterrichtsfach Katholische Religion für das Bachelorstudium Religionspädagogik vor.

Mit Bescheid vom forderte die Abgabenbehörde unter Bezugnahme auf § 26 Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 3 EStG 1988 von der Bf für den Zeitraum Oktober 2013 bis einschließlich Februar 2014 die bezogene Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag zurück. Diese Entscheidung begründete sie damit, in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 werde hinsichtlich eines Studienwechsels auf die Bestimmungen des § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) verwiesen. Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG liege ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt habe. Gemäß § 17 Abs. 4 StudFG sei ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die Studierende oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt habe. Nach einem Studienwechsel nach dem jeweils 3. inskribierten Semester (oder zweitem Ausbildungsjahr) bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt habe. Es seien daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen und für die Familienbeihilfe bezogen worden sei, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf mit Schreiben vom Beschwerde. Sie brachte vor, Dr. Wittmann vom Bundesministerium für Jugend, Umwelt und Familie prüfe den Sonderfall des Studienwechsels ihrer Tochter. Dessen Antwort wolle sie noch abwarten.

Am erließ die Abgabenbehörde einen Mängelbehebungsauftrag und setzte zur Behebung der Mängel (Nachholung der Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, welche Änderungen beantragt werden und Begründung) eine Frist bis .

Mit Eingabe vom teilte die Bf mit, sie fechte den Bescheid in allen Punkten an. Für die Familienbeihilfe hätte sie die Zusicherung mittels Bescheides bis Februar 2014 gehabt. Alle angeforderten Bestätigungen seien immer rechtzeitig eingereicht worden (lnskriptionsbestätigung, ETCS Punkte und Zeugnisse). Telefonisch habe sie sich wegen dem Studienwechsel ihrer Tochter rechtzeitig erkundigt. Da es nur einmal im Jahr eine Aufnahmeprüfung für das Lehramt Textiles Werken gäbe, hätte sie erst im 3. Semester (richtig 4. Semester) vom Lehramt Geschichte und Religion auf das Bachelor/Masterstudium Religionspädagogik (kath. Theologie) “uminskribieren“ können.

Durch das unverschuldete verspätete Inskribieren ihrer Tochter, das ein Sonderfall wäre (lt. Telefonat mit dem Finanzamt), ersuche sie die Familienbeihilfe von September 2013 bis lfd. zu bewilligen. Die Tochter habe lt. der “Katholischen Theologie“, die zu dieser Zeit umstrukturiert worden sei und ein Informationschaos geherrscht habe, nicht früher zum Bachelor/Masterstudium Religionspädagogik (kath. Theologie) wechseln können/dürfen.

Sie (die Bf ) habe rechtzeitig im April 2012 beim Finanzamt angefragt, ob sie weiterhin die Familienbeihilfe bekomme, da ihre Tochter die Studienrichtung wechsle. Sie habe nicht in die Lage kommen wollen, etwas zurückzahlen zu müssen. In diesem Zusammenhang habe sie auch mitgeteilt, dass die Aufnahmeprüfung an der Universität für angewandte Kunst erst im Februar 2013 sei. Damals sei ihr gesagt worden, dass sie die Bewilligung für die Familienbeihilfe ohnedies bis Februar 2014 bekommen habe. Somit sei das gar kein Problem. Außerdem sei dies ein Sonderfall, da die Aufnahmeprüfung ja nur einmal im Jahr sei. Die damalige Situation sei sehr schwierig gewesen, da die Theologische Fakultät umstrukturiert worden sei und sich kaum jemand dafür zuständig gesehen hätte.
Ihre Tochter habe nichts dafür können, dass die Prüfung nur 1x   im Jahr stattfinde und sie somit zu spät die Studienrichtung gewechselt habe.

Sie (die Bf ) habe am alle Unterlagen auch an Dr. Wittmann vom Bundesministerium für Familien und Jugend geschickt, bis heute aber noch keine Antwort erhalten.

Der Eingabe schloss die Bf folgende Unterlagen bei: Bestätigung der Universität Wien vom über positiv absolvierte Prüfungen, Studienbestätigungen für den Zeitraum Wintersemester 2011 bis Sommersemester 2014, Bescheide der Universität Wien vom und über die Anerkennung von Prüfungen, e-mail –Verkehr mit dem Studien Service Center Katholische Theologie der Universität Wien (Gerald Klepitsch) und dem Studienprogammleiter für Katholische Theologie (ao. Univ.Prof. Dr. Mag. Hans Gerald Hödl), Schreiben (e-mail) vom an Dr. Heinz Wittmann vom Bundesministerium für Familien und Jugend, Internet-Abfrage über den Zeitpunkt der Zulassungsprüfung für Diplom-, Bachelor- und Masterstudien an der Hochschule für angewandte Kunst Wien für das Studienjahr 2015/2016 (), Wegweiser durch das Bachelorstudium Religionspädagogik mit dem Schwerpunkt Katholische Religionspädagogik.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab die Abgabenbehörde der Beschwerde keine Folge. Begründend führte sie dazu Folgendes aus:

In § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) werde hinsichtlich· eines Studienwechsels auf die Bestimmungen des § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) verwiesen. Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG liege ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt habe.
Gemäß § 17 Abs. 4 StudFG in der geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 76/2000) sei ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt habe.

Gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 und 2 StudFG liege ein Studienwechsel im Sinne des Absatz 1 dann nicht vor, wenn bei diesem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden würden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig seien oder wenn der Studienwechsel durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt worden sei.

Ein negatives Prüfungsergebnis stelle für sich kein unabwendbares Ereignis dar, andernfalls müsste jede Studienverzögerung infolge des Nichtbestehens einer Prüfung als "ohne Verschulden herbeigeführtes, unabwendbares Ereignis" angesehen werden. Dies stünde aber im Widerspruch zum Sinn der Regelung des § 17 StudFG, der Zielstrebigkeit des Studiums als Teilelement des günstigen Studienerfolges ().

Es sei daher zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die gesamten Vorstudienzeiten aus dem Lehramtsstudium UF Katholische Religion und UF Geschichte, Sozialkunde, Politische Bildung für das neue Bachelorstudium Religionspädagogik angerechnet worden seien.

Für die Beurteilung dieser Frage sei - sofern der Studienerfolg in ECTS-Punkten bemessen werde – die Anzahl der anerkannten ECTS Punkte aus den Vorstudien maßgebend. Gemäß § 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002 lasse sich das Arbeitspensum eines Studienjahres mit 60 ECTS-Punkten bemessen; dies gelte in gleicher Weise für alle Bildungseinrichtungen und für alle Studien. Bei Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von 1 bis 30 ECTS-Punkten seien daher immer 1 Semester, bei Anerkennung von 31 bis 60 ECTS-Punkten immer zwei Semester usw. in die Anspruchsdauer des neuen Studiums einzurechnen.

Die Tochter der Bf habe von Oktober 2011 bis September 2013 das Lehramtsstudium UF Katholische Religion und UF Geschichte, Sozialkunde, Politische Bildung an der Universität Wien absolviert. Bei bestandener Aufnahmeprüfung für das Lehramt Textiles Werken im Frühjahr 2013 wäre der beabsichtigte und freiwillige Wechsel eines Unterrichtsfaches erst nach vier Semestern (ab dem Wintersemester 2013) möglich gewesen. Mit Oktober 2013 habe sie jedoch zum Bachelorstudium Religionspädagogik an der Universität Wien gewechselt. Lt. Bescheid der Uni Wien vom und vom seien insgesamt 37 ECTS Punkte aus dem Vorstudium anerkannt worden.

Da es sich einerseits um keinen zwingend herbeigeführten Studienwechsel handle und andererseits bel einer Anerkennung von bis zu 60 ECTS-Punkten lediglich zwei Semester in die Anspruchsdauer des neuen Studiums einzurechnen seien, liege ein schädlicher Studienwechsel im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes vor, wobei sich die beihilfenlose Wartezeit durch diese Anrechnung von vier (sämtliche Semester vorangegangener Studien, für die Beihilfe bezogen worden sei) auf zwei Semester verkürze. Es bestehe daher für die ersten zwei Semester des Bachelorstudiums Religionspädagogik kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Rückforderung für die Monate Oktober 2013 bis Februar 2014 erfolge daher zu Recht.

Mit Eingabe vom erhob die Bf gegen die erlassene Beschwerdevorentscheidung “Beschwerde“ (ist als Vorlageantrag zu werten).
Darin führte sie aus, es werde in der Beschwerdevorentscheidung auf sämtliche Paragraphen Bezug genommen, aber dass ein Sonderfall gegeben sei – so wie ihr am Telefon gesagt worden sei - sei nicht berücksichtigt worden. Zu dem von der Behörde verneinten zwingend herbeigeführten Studienwechsel sei festzuhalten, dass ihre Tochter keine andere Möglichkeit gehabt hätte, um an einer AHS als Religionslehrerin unterrichten zu können. Für das Lehramtsstudium benötige man nämlich zwingend 2 Gegenstände. Damit ihre Tochter als Lehrerin arbeiten könne, gebe es nur die Möglichkeit des Bachelor/Masterstudiums. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen nicht immer eine Überprüfung hinsichtlich der ETCS-Punkte vorgenommen worden sei. Sie  habe immer alle Unterlagen vorgelegt, auch die Inskriptionsbetätigung für das Bachelorstudium Religionspädagogik (Schwerpunkt Katholische Theologie).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden […] Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.

§ 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) lautet:

(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

      1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

      2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

      3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

      1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,

      2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

      3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

      4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.

(3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.

(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 sieht vor, dass Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zusteht. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung dargetan hat, normiert § 26 Abs. 1 FLAG 1967 eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten (wie z.B. Verschulden, Gutgläubigkeit etc.) unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (z.B. , , u.a.).

Im gegenständlichen Fall steht außer Streit, dass die Tochter der Bf ab dem Wintersemester 2011 mit dem Lehramtsstudium für die Unterrichtsfächer Katholische Religion und Geschichte/Sozialkunde/Politische Bildung an der Universität Wien begonnen hat und mit Wintersemester 2013 (also nach dem 4. Semester) zum Bachelorstudium Religionspädagogik (Schwerpunkt Katholische Religionspädagogik) gewechselt hat.

Wenn die Abgabenbehörde angesichts dieses Umstandes die für den Zeitraum Oktober 2013 bis Februar 2014 ausbezahlte Familienbeihilfe einschließlich Kinderabsetzbetrag rückgefordert hat, ist sie damit im Recht. Dies aus nachstehenden Gründen:

Die Bf bekämpft die Rückforderung mit dem Vorbringen, die Familienbeihilfe sei ihr seitens der Abgabenbehörde mit Bescheid (richtig: Mitteilung) bis Februar 2014 zugesichert worden. Alle angeforderten Bestätigungen seien immer rechtzeitig eingereicht worden (lnskriptionsbestätigungen, ETCS-Punkte und Zeugnisse). Sie habe rechtzeitig im April 2012 beim Finanzamt angefragt, ob sie weiterhin die Familienbeihilfe bekomme, da ihre Tochter die Studienrichtung wechsle. In diesem Zusammenhang habe sie auch mitgeteilt, dass die Aufnahmeprüfung an der Universität für angewandte Kunst erst im Februar 2013 stattfinde. Damals sei ihr gesagt worden, dass sie die Bewilligung für die Familienbeihilfe ohnedies bis Februar 2014 bekommen habe. Somit sei das gar kein Problem. Außerdem sei dies ein Sonderfall, da die Aufnahmeprüfung ja nur einmal im Jahr sei.

Mit diesen Ausführungen zielt die Bf auf den Grundsatz von Treu und Glauben ab.

Unter dem Grundsatz von Treu und Glauben versteht man, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (vgl. Ritz BAO5 § 114 Rz 6). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist allerdings das Legalitätsprinzip (Art. 18 B-VG) grundsätzlich stärker, als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben (vgl. z.B. , ). Laut Höchstgericht kann der Grundsatz von Treu und Glauben nur insoweit Auswirkungen zeitigen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt (vgl. , ).

Bei Vollziehung des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 besteht aber für die Abgabenbehörde kein Vollzugsspielraum. Nach der genannten Gesetzesstelle hat vielmehr derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Die von der Bf erfolgten Ausführungen vermögen daher der Beschwerde nicht zum Durchbruch zu verhelfen.

Die Bf führt weiters ins Treffen, es handle sich um einen zwingend herbeigeführten Studienwechsel. Da man für das Lehramtsstudium zwingend 2 Unterrichtsgegenstände benötige, habe ihre Tochter keine andere Möglichkeit gehabt als auf das Bachelorstudium Religionspädagogik auszuweichen, um an einer AHS als Religionslehrerin arbeiten zu können. Die Tochter treffe am verspäteten Inskribieren kein Verschulden. Sie könne nichts dafür, dass die Aufnahmeprüfung an der Hochschule für angewandte Kunst nur 1 x im Jahr stattfinde. Außerdem sei im maßgeblichen Zeitraum die Theologische Fakultät umstrukturiert worden, sodass sie nicht vorher zurm Bachelorstudium Religionspädagogik hätte wechseln können/dürfen.

Auch mit diesen Ausführungen vermag die Bf nicht durchzudringen. Wie bereits oben ausgeführt – normiert § 26 Abs. 1 FLAG 1967 eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente wie z.B. persönliche Beweggründe für den Studienwechsel oder ein Verschulden sind für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat.

Obwohl für das gegenständliche Verfahren irrelevant, so sei doch klarstellend angemerkt,  dass eine Umstrukturierung der Theologischen Fakultät bzw. des gesamten katholischen Religionsstudiums in dem in Rede stehenden Zeitraum - wie von der Bf vorgebracht – nicht stattgefunden hat. Das Bachelorstudium Katholische Religionspädagogik gibt es an der Universität Wien bereits seit dem Jahre 2008. Ab wurde vielmehr ein neuer Studienplan für das Bachelorstudium Religionspädagogik (mit den drei Schwerpunkten “Katholische Religionspädagogik“, “Evangelische Religionspädagogik“ und “Pädagogik der Religionen“) in Kraft gesetzt.

Die Bf hat für den Zeitraum Oktober 2013 bis einschließlich Februar 2014 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in Ermangelung eines gesetzlichen Anspruchsgrundes zu Unrecht bezogen. Angesichts dieses Umstandes hat die Abgabenbehörde zu Recht die unrechtmäßig ausbezahlten Beträge zurückgefordert.

Zulässigkeit einer Revision:

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Dass § 26 Abs. 1 FLAG 1967 eine objektive Erstattungspflicht normiert, die von subjektiven Momenten unabhängig ist, ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ebenso wie der Umstand, dass der Grundsatz von Treu und Glauben nur dann zum Tragen kommen kann, wenn das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt (siehe dazu die angeführte Judikatur).

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