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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.03.2015, RV/6100249/2011

Sind zusätzliche Kosten, die über den eigentlichen Schaden liegen, noch Katastrophenschaden?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache BF, gegen den Bescheid des FA Salzburg-Land vom betreffend Einkommensteuer 2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt

Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 machte der Beschwerdeführer (Bf) unter anderem Aufwendungen für die Beseitigung von Katastrophenschäden geltend. In einem Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt den Bf, die Höhe des Katastrophenschadens (Kosten der Wiederbeschaffung) unter Abzug der Entschädigungsleistungen durch die Versicherung zu belegen.
Weiters wurde er aufgefordert, eine Bestätigung  über den Katastrophenschaden durch die Gemeinde oder des Katastrophenfonds beizulegen.

In Beantwortung des Ergänzungsauftrages legte der Bf folgende Unterlagen vor:

  • Bestätigung der Gemeinde XY darüber, dass sich die Liegenschaft des Bf im vom betroffenen Hagel-Katastrophengebiet befindet.

  • Bestätigung der Salzburger Landesversicherung AG über die 2. Entschädigungsleistung in Höhe von € 37.517,98 (unter Hinweis auf den Erhalt der 1. Teilzahlung von € 30.000)

  • Rechnungskopie der Fa. X über € 37.534,57 (Dachsanierung)

  • Schreiben der Salzburger Landesversicherung AG darüber, dass nur schadensbedingte Ansprüche vergütet werden würden. Darüber hinausgehende (zB altersbedingte) Instandsetzungen bzw. Verbesserungen würden in die Abrechnung nicht aufgenommen werden. Der Sachverständige hätte die dem Hagelereignis zuzuordnenden Kostenanteile aus der Rechnung der Fa. X über € 37.534,57 mit gesamt € 34.371,73 herausgerechnet.

Mit Bescheid vom beurteilte die Behörde in Anlehnung an das Sachverständigengutachten des Baumeisters B. die Differenz von der Höhe des Schadens (€ 37.534,57) und des Versicherungsanspruches (€ 34.471,73) als nicht kausal.

Der Bf legte am Beschwerde ein und führte dazu aus, dass das Dach des Wohnhauses durch das Hagelwetter komplett zerstört und von der Fa. X erneuert worden wäre. Die von der Versicherung nicht anerkannten Positionen beträfen Blecharbeiten, die durch die komplette Erneuerung notwendig geworden bzw. heute Stand der Technik wären.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Daraufhin beantragte der Bf, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (vormals Unabhängigen Finanzsenat) zur Entscheidung vorzulegen.

II. Rechtsausführungen

Die Bestimmung des § 34 EStG 1988 regelt die steuerliche Behandlung von außergewöhnlichen Belastungen wie folgt:

(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die außergewöhnliche Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die außergewöhnliche Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die außergewöhnliche Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die außergewöhnliche Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die außergewöhnliche Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen

von höchstens 7.300 Euro 6%
mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro 8%
mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro 10%
mehr als 36.400 Euro 12% .

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt

- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
- für jedes Kind (§ 106).

(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.

(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

- Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten. [..].

§ 34 Abs. 6 erster Rechtsfall (Teilstrich) spricht nicht Schadensfälle schlechthin an, die den Steuerpflichtigen treffen können, sondern vom engeren Begriff der "Katastrophenschäden". Eine Legaldefinition dieses Begriffes ist allerdings im § 34 Abs. 6 EStG 1988 nicht enthalten. Das Gesetz erwähnt nur beispielhaft schädigende Ereignisse, wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinenabgänge, die noch durch weitere ergänzt werden können, wie zB Flächenbrände, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz, Steinschlag, Hagel, Schnee und Sturm (vgl. Schuch in ÖStZ 6/1976, 55f). Aus der bislang zu dieser Thematik ergangenen Judikatur ist allerdings zu entnehmen, dass es sich um außergewöhnliche Schadensereignisse handeln muss, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen (). Durch den Schadenseintritt muss eine durch höhere Gewalt aufgezwungene Schadenslage herbeigeführt werden, deren Beseitigung grundsätzlich lebensnotwendig ist (). Aus der Aufzählung im § 34 Abs. 6 leg.cit. schließt die Judikatur, dass ausschließlich Naturkatastrophen von der Bestimmung erfasst sind ( ZI 87/14/0116). Ein bloßer Vermögensschaden stellt noch keine außergewöhnliche Belastung dar. Erst die Kosten zur Beseitigung des Vermögensschadens können steuerlich abgesetzt werden.

Dabei sind die Kosten zur Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen, die Kosten für Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände und Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Wirtschaftsgüter absetzbar.
Absetzbar sind die Kosten in dem Umfang, in dem das zerstörte Wirtschaftsgut für die „übliche Lebensführung“ benötigt werden.

III. Erwägungen

Unbestritten ist zunächst, dass sich das Wohnhaus des Bf im Hagel - Katastrophengebiet befand.
Bei den geltend gemachten Kosten handelt es sich um Aufwendungen für die Erneuerung des Wohndaches des Bf. Die Kosten für die Beseitigung des Schadens und Ersatzbeschaffung sind dem Bf zwangläufig erwachsen, weil die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung des zerstörten Wirtschaftsgutes (Daches) nicht zuzumuten gewesen wäre.
Die Kosten für die Ersatzbeschaffung des zerstörten Daches sind grundsätzlich mit den tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und im Ausmaß des „Neupreises“ absetzbar (tatsächliches Ausmaß der Rechnung).

Allerdings ist die Absetzbarkeit der Wiederbeschaffungskosten in so ferne begrenzt, als Verbesserungen und Erweiterungen über den Zustand vor dem Schadensfall grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müssen (siehe dazu Hofstätter/ Reichl, § 34 Abs. 6-9 EStG 1988,Tz 2.)
Aus den vom Bf vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass der gerichtlich beeidete Sachverständige B. in seinem Gutachten (Salzburger Landesversicherung AG) über die Höhe der Entschädigungsleistung seitens der Versicherung jene Kostenteile ausschied, die bei der Ersatzbeschaffung durch die Fa. X über den Schaden hinausgehende Instandsetzungen sowie Verbesserungen beinhaltete.
Bei diesen Kostenanteilen handelte es somit um eine Vermögensumschichtung, die auch steuerlich unberücksichtigt bleiben müssen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Der Bescheid vom besteht daher zu Recht.

IV. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß § 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zuzulassen, wenn die Lösung von einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor.

Gegen dieses Erkenntnis ist daher eine Revision nicht zulässig.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100249.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at