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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.01.2015, RV/7102174/2013

1. Haftung 2. Kapitalertragsteuer 3. Übernahme der Geschäftsführung nach Zufluss der Kapitalerträge 4. verdeckte Gewinnausschüttung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache M.D., (Bf.) vertreten durch Dr. Lesigang Michael, RA, Landstraßer Hauptstraße  82, 1030 Wien über die Beschwerde vom  gegen den Haftungsbescheid des FA Wien 2/20 vom zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt Wien 2/230/21/22 hat am einen Haftungsbescheid erlassen und die Bf. für folgende offene Abgabenschuldigkeiten der S.GmbH gemäß §§ 9, 80 BAO zur Haftung herangezogen:


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag
Dienstgeberbeitrag (DB)
9/10
204,31
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
9/10
18,16
DB
12/10
230,32
DZ
12/10
20,47
Körperschaftsteuer (K)
1-3/11
860,00
DZ
1/11
18,00
K
4-6/11
860,00
DB
4/11
259,62
DZ
4/11
23,08
DB
5/11
239,86
DZ
5/11
21,32
Verspätungszuschlag
1/10
121,34
Verspätungszuschlag
4/10
71,32
DB
6/11
431,21
DZ
6/11
38,33
Verspätungszuschlag
5/10
75,48
Verspätungszuschlag
6/10
80,52
DB
7/11
314,86
DZ
7/11
27,99
K
7-9/11
860,00
Umsatzsteuer (U)
6/11
969,25
DB
8/11
323,39
DZ
8/11
28,75
U
8/10
1.090,46
U
9/10
634,62
U
10/10
861,88
U
11/10
690,75
U
12/10
543,23
U
1/11
350,38
U
2/11
450,99
U
3/11
926,05
U
4/11
2.500,00
U
5/11
2.200,00
Verspätungszuschlag
12/10
54,32
Verspätungszuschlag
8/10
109,04
Verspätungszuschlag
11/10
69,07
Verspätungszuschlag
10/10
86,18
Verspätungszuschlag
9/10
63,46
Verspätungszuschlag
3/11
92,60
Verspätungszuschlag
4/11
250,00
Verspätungszuschlag
5/11
220,00
SZ 1
2010
56,00
SZ 1
2010
50,00
SZ 1
2011
50,00
SZ 1
2011
50,00
SZ 1
2011
50,00
SZ 1
2011
50,00
U
10/11
1.162,50
U
11/11
1.680,00
K
1-3/2012
860,00
U
12/11
293,90
U
1/12
228,94
U
2/12
647,18
K
4-6/12
451,00
U
3/12
70,92
U
2011
7.017,09
U
2010
12.867,32
Kest
2008
2.028,33
Kest
2009
38.608,67
Kest
2010
39.996,18
Kest
1-7/2011
20.478,77
SZ 1
2010
772,17
SZ 1
2011
799,92
SZ 1
2011
409,58
K
2009
19.581,87
Anspruchszinsen
2009
761,36
K
2010
34.603,00
Anspruchszinsen
2010
485,69
U
4/12
287,57
SZ 1
2012
140,34
SZ 1
2010
289,84
SZ 1
2011
257,35
SZ 1
2012
409,58
Lohnsteuer (L)
2010
357,49
DZ
2010
134,89
DB
2010
1.517,72
SZ 1
2012
391,64
SZ 1
2012
692,06
L
2011
48,32
DZ
2011
121,67
DB
2011
1.271,73

Zusammen: € 207,321,20

Dagegen richtet sich die frist- und formgerechte Berufung vom , in der zunächst der Anfechtungsrahmen mit € 155.041,61 abgesteckt und dazu festgehalten wird, dass richtig sei, dass die Bf. als Geschäftsführerin und Gesellschafterin der S.GmbH fungiert habe. Sie habe diese Funktion am übernommen, davor habe sei keinerlei organschaftliche Vertretungsbefugnisse gehabt oder Beteiligungen an der Gesellschaft besessen.

Die Abgabenbehörde stütze den Haftungsbescheid auf die Bestimmungen der §§ 80 und 9 BAO, wonach der Vertreter für die die Gesellschaft treffenden Abgaben insoweit hafte, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten könne die Bf. erst ab dem treffen. Davor liegende Handlungen, die zu einem Abgabenrückstand geführt hätten, seien ihr nicht zuzurechnen. Daher sei die Haftungsinanspruchnahme für sämtliche Abgaben, deren Fälligkeit vor dem gelegen sei, zu Unrecht erfolgt (zusammen € 155.041,61).

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen und dies damit begründet, dass die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten unbestritten seien. Die Bf. sei vom bis zur Konkurseröffmnung am 08/12 handelsrechtliche Geschäftsführerin der S.GmbH gewesen. Das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft sei nach Verteilung an die Massegläubiger mit Beschluss des Gerichtes vom aufgehoben und die Gesellschaft infolge Vermögenslosigkeit gelöscht worden. Die Abgabenschuldigkeiten seien demnach bei der Primärschuldnerin uneinbringlich.

Zur Frage des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO sei zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Aufgabe der Geschäftsführerin sei, darzutun, weshalb sie nicht dafür Sorge tragen haben können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet habe, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe. Habe die Geschäftsführerin schuldhaft ihre Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so dürfe die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit gewesen sei.

Nicht die Abgabenbehörde habe das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern die zur Haftung herangezogene Geschäftsführerin das Fehlen ausreichender Mittel. Die Geschäftsführerin hafte für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichten, es sei denn, sie weise nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden seien. Widrigenfalls hafte die Geschäftsführerin für die in Haftung gezogenen Abgaben zur Gänze. Auf diesen Umstand sei im Haftungsbescheid ausdrücklich hingewiesen worden.

Die Bf. habe in ihrer Berufung keine nachvollziehbare Darstellung einer Gläubigergleichbehandlung beigebracht, sodass die Abgabenbehörde auch nicht verhalten gewesen sei, allenfalls weitere Präzisierungen und Beweise von der Berufungswerberin abzufordern, sondern in der Berufung lediglich ausgeführt, dass sie keine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten vor dem treffen könne.

Dazu sei auszuführen, dass die Bf. sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 BAO bei Übernahme der Geschäftsführung darüber zu unterrichten gehabt habe, ob und ich welchem Ausmaß die von ihr nunmehr vertretene GmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sei.

Darüber hinaus, bestimme sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen sei, inwieweit den Vertreter diese Pflicht getroffen habe, danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei Selbstbemessungsabgaben sei maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstbemessung abzuführen gewesen wäre ().

Vom haftungsrelevanten Abgabenrückstand in der Höhe von € 207.321,20 werde seitens der Bf. ein Betrag von € 155,041,61 angefochten. Nachstehende Auflistung belege jedoch, dass die Fälligkeiten der angefochtenen Abgabenrückstände in die Zeit der Geschäftsführung der Bf. gefallen seien. Der Berufungsvorentscheidung ist eine Auflistung der Abgabenschuldigkeiten beigefügt, für die die Bf. in Anspruch genommen wurde, wobei bei jeder Abgabe deren Fälligkeitstag ausgewiesen ist.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und hielt die Ausführungen aufrecht. Richtig sei, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Haftungsinanspruchnahme jener sei, zu dem die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Insbesondere hinsichtlich der Kapitalertragsteuer sei festzuhalten, dass diese binnen einer Woche nach Zufließen der Kapitalerträge abzuführen sei. Die Fälligkeiten der Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 2008, 2009 und 2010 lägen vor der Geschäftsführerbestellung der Bf., woran auch der Umstand nichts ändere, dass die Steuerbeträge erst im Nachhinein durch eine Steuerprüfung erhoben worden seien. Gleiches gelte auch für die Körperschaftsteuer 2009 und 2010.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B -VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Über die Berufung ist daher als Beschwerde mit Erkenntnis des BFG abzusprechen .

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in § 80 Abs. 1 BAO erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der Ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden konnten.

Voraussetzung für die Geltendmachung einer Haftung nach § 9 BAO sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (), die Stellung als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ( ).

Da nach § 9 Abs. 1 BAO eine Ausfallshaftung vorliegt, ist festzustellen, dass d ie objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben bei der Primärschuldnerin im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bf. gegeben ist.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien wurde am 08/12 über das Vermögen der S.GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Nach Verteilung an die Massegläubiger vom wurde der Konkurs aufgehoben und am die Firma wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.

Ein Zugriff auf Geldmittel der Primärschuldnerin ist somit nicht mehr möglich.

Die Bf. war von bis zur Konkurseröffnung am 08/12 handelsrechtliche Geschäftsführerin und daher grundsätzlich verpflichtet für die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften im Zeitraum ihrer Geschäftsführung Sorge zu tragen. Außer Kapitalertragsteuer für die Jahre 2008, 2009 und Teile des Jahres 2010 fallen sämtliche im Haftungsbescheid angeführte Abgaben hinsichtlich ihrer Fälligkeit in den Zeitraum der handelsrechtlichen Geschäftsführung der Bf. und somit ist sie die einzig in Betracht kommende Haftungspflichtige im Sinne der §§ 9, 80 ff BAO.

Zur Frage einer schuldhaften Pflichtverletzung und der dadurch bewirkten Uneinbringlichkeit von Abgabenschuldigkeiten ist generell auszuführen:

Gemäß § 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein Verschulden verhindert war, der Beweis.

Daraus ist abzuleiten, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.

Nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist jedoch nicht gefordert, weshalb auch leichte Fahrlässigkeit genügt (z. B. , , 95/15/0137). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Unterbleibt der Nachweis, kann die Behörde die uneinbringlichen Abgaben dem Vertreter zur Gänze vorschreiben (). Dem Vertreter obliegt dabei kein negativer Beweis, sondern die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die zB. der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden (). Dem Vertreter obliegt es entsprechende Beweisvorsorgen – etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken – zu treffen.

Zur schuldhaften Pflichtverletzung der Bf. ist auszuführen:

Gemäß § 21 UStG 94 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Dies ist hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen unterblieben, sie wurden alle bei Fälligkeit nicht entrichtet, wobei für die Jahre 2008 bis 2010 eine Betriebsprüfung und für 1/2011 bis 7/2011 eine Umsatzsteuernachschau stattgefunden haben, die zu namhaften Abgabennachforderungen geführt haben.

Die Umsatzsteuervoranmeldungen für 7/2010 bis 5/2011 wurden bei Fälligkeit auch nicht eingereicht, daher mussten die Besteuerungsgrundlagen schon zuvor geschätzt werden. Die gegen die Schätzungsbescheide erhobenen Berufungen führten zur Berufungsvorentscheidungen, sie nachgemeldeten Daten wurden im Zuge der Prüfung mitberücksichtigt.

Der Prüfer hat dennoch ein unvollständiges Belegwesen und Rechenwerk vorgefunden und war gehalten die Besteuerungsgrundlagen auch im Zuge der Prüfung teilweise zu schätzen. Die Umsatzzuschätzungen zuzüglich 10 %iger Umsatzsteuer abzüglich der von der Betriebsprüfung zusätzlich anzuerkennenden Treibstoffaufwendungen abzüglich der bei der Lohnsteuerprüfung festgestellten Schwarzlohnzahlungen stellten Vorteilsgewährungen an die beteiligten Gesellschafter dar und waren als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren.

Am ergingen die Bescheide nach der Betriebsprüfung, die hinsichtlich der Kapitalertragsteuernachforderungen sowie der Körperschaftsteuer 2009 und 2010 eine Zahlungsfrist bis festsetzten.

Gemäß § 96 Abs. 1 EStG ist die Kapitalertragsteuer binnen einer Woche ab Zufließen der Kapitalerträge abzuführen.

In diesem Zusammenhang ist zwar festzustellen, dass die Bf. im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalertragsteuer für die Jahre 2008, 2009 und großer Teile des Jahres 2010 nicht als handelsrechtliche Geschäftsführerin fungiert hat und ihr demnach nicht angelastet werden kann, diese Abgabenschuldigkeiten bei Fälligkeit nicht abgeführt zu haben (eine bei Fälligkeit schuldhaft nicht abgeführte Kapitalertragsteuer fiele nicht unter den Gleichbehandlungsgrundsatz und wäre jedenfalls vollständig abzuführen gewesen), jedoch wurde ihr mit Berufungsvorentscheidung auch deren Zahlungsfrist bekannt gegeben. Sie wäre daher nach deren Festsetzung verpflichtet gewesen, ihrer Abgabenentrichtungspflicht nachzukommen, dies jedoch im Rahmen der Gleichbehandlung aller Gläubiger zu diesem Termin.

Sowohl unter Punkt 8 des Haftungsbescheides als auch auf Seite 2 der Berufungsentscheidung wurde die Bf. darauf aufmerksam gemacht, dass es an ihr liege bei Fehlen von Geldmitteln zur Begleichung aller Rückstände deren gleichmäßige Aufteilung auf alle Gläubiger nachzuweisen. Es wäre somit an der Bf. gelegen, einen Nachweis zu erbringen, dass sie bis nicht in der Lage gewesen ist, die Abgabennachforderungen nach der Betriebsprüfung vollständig zu begleichen und darzulegen, welche Geldmittel ihr zu diesem Zeitpunkt zu Verfügung gestanden sind und wie sie sie auf alle Gläubiger aufgeteilt hat. Dass generell noch Geldmittel vorhanden waren, zeigt eine saldowirksame Einzahlung von € 500,00 am und eine weitere von € 300,00 am .

Zur Gleichbehandlung aller Gläubiger hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene (im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe) überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt er dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht. Verfügt der Vertretene über - wenn auch nicht ausreichende - Mittel, so darf der Vertreter bei der Entrichtung von Schulden Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen Schulden. Er hat die Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen.

Ein Vorbringen zur finanziellen Lage der Gesellschaft bei Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit enthält jedoch weder die Beschwerdeschrift noch der Vorlageantrag.

Gemäß § 24 Abs. 3 Zi 1 KStG gilt für die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer, dass die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 über die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer sinngemäß anzuwenden sind.

Der Steuerpflichtige hat gemäß § 45 Abs. 1 EStG auf die Einkommensteuer (...) Vorauszahlungen zu entrichten.

Auch die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 1-3, 4-6, 7-9/11, 1-3/12 und 4-6/2012 wurden bei Fälligkeit nicht entrichtet.

Gemäß § 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche (Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Anspruchszinsen).

Nach § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.

Die Nichtentrichtung der lohnabhängigen Abgaben bei deren Fälligkeit stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung dar.

Dabei ist festzustellen, dass DB und DZ 9/10 und 12/10, 1/11, 4/11, 5/11, 6/11, 7/11 und 8/11 durch das Unternehmen gemeldet, jedoch nicht entrichtet wurden.

Für die Jahre 2010 und 2011 fand in der Folge basierend auf den Ergebnissen der Betriebsprüfung eine Lohnsteuerprüfung statt, deren Ergebnisse hinsichtlich der Nachversteuerung von Schwarzlöhnen im Bericht vom festgehalten sind.

Die auf ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer ist zur Gänze abzuführen. Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er nach § 78 Abs. 3 EStG die Lohnsteuer vom tatsächlich zur Auszahlung gelangenden Betrag zu entrichten.

Die Lohnsteuer wäre somit bei Fälligkeit zur Gänze abzuführen gewesen, die Dienstgeberbeiträge und die Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen, die Körperschaftsteuervorauszahlungen und die Nebenansprüche wiederum im Rahmen der Gleichbehandlung aller Gläubiger bei deren Fälligkeitstagen.

Den Geschäftsführer einer Gesellschaft, deren Abgaben nicht entrichtet wurden und uneinbringlich geworden sind, trifft im Haftungsverfahren die Obliegenheit darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang ().

Die schuldhafte Pflichtverletzung der Bf. ergibt sich aus ihrer fast gänzlichen Negierung steuerlicher Vorschriften. Die Selbstberechnungsabgaben wurden bei Fälligkeit nur unregelmäßig gemeldet und zumeist nicht entrichtet. Das wahre Ausmaß der Abgabenschulden hat sich erst im Zuge von abgabenbehördlichen Prüfungen gezeigt. Wie der Prüfer auf Seite 6 des Prüfungsberichtes ausführt, war dies nicht die erste unternehmerische Tätigkeit der Bf. Sie war bereits bei der Firma ScGmbH Geschäftsführerin und Gesellschafterin und bei der KG als Kommanditistin, daher kennt sie sich im Taxigewerbe und den steuerlichen Vorschriften unzweifelhaft aus.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bf., konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit rasch eingebracht werden kann.

Ist eine Einbringlichmachung beim Primärschuldner unzweifelhaft nicht gegeben, kann die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden ().

Die Bf. fungierte als alleinige handelsrechtliche Geschäftsführerin, daher konnte nur bei ihr eine Haftungsinanspruchnahme erfolgen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102174.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at