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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.04.2015, RV/7101391/2015

Lohnpfändungen und Vorschreibung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens mit dem Einwand bekämpft, der zugrunde liegende Abgabenbescheid sei dem Bf. niemals zugestellt worden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Karl Kittinger in der Beschwerdesache A.B., Adresse1, über die Beschwerden
1.) vom gegen den Bescheid vom betreffend Pfändung der Geldforderungen aus der Pension gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt XY - Zusammenrechnung beschränkt pfändbarer Geldforderungen gemäß § 292 EO i.V.m. § 53 AbgEO,
2.) vom gegen den Bescheid vom betreffend Pfändung der Lohnforderungen aus dem Beschäftigungsverhältnis mit der Fa.  A-GmbH , Adresse2 , - Zusammenrechnung beschränkt pfändbarer Geldforderungen gemäß § 292 EO i.V.m. § 53 AbgEO,
3.) vom gegen den Bescheid vom betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens,
4.) vom , ergänzt am , gegen den Bescheid vom betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens
zu Recht erkannt:

I.) Den Beschwerden wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.  

II.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom wurden die dem nunmehrigen Beschwerdeführer A.B. (in der Folge kurz Bf. genannt) zustehenden Forderungen aus einer Pension gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt XY sowie aus einem (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnis mit der Fa.  A-GmbH , Adresse2 , gepfändet und gemäß § 292 EO iVm § 53 AbgEO die Zusammenrechnung der beschränkt pfändbaren Geldforderungen des Abgabenschuldners gegen diese Drittschuldner angeordnet.

Ebenfalls mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gemäß § 26 AbgEO Gebühren und Auslagenersätze in Höhe von € 17,24 und zwar Pfändungsgebühr in Höhe von € 10,00 und Auslagenersätze in Höhe von € 7,24 für die Amtshandlung vom fest.

Gegen die genannten drei Bescheide brachte der Bf. rechtzeitig am drei inhaltsgleiche Beschwerden ein, mit welchen deren ersatzlose Aufhebung sowie die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens beantragt wird.

Zur Begründung bringt der Bf. in den drei genannten Beschwerde vor, er schulde den den Pfändungsbescheiden zugrunde gelegten Betrag nicht. Mit Bescheid des Finanzamtes vom sei die Einkommensteuer für das Jahr 2011 mit einem Guthaben von € 419,00 festgesetzt worden. Mit Überweisung vom sei dieser Betrag seinem Konto angewiesen worden. Mit diesem Einkommensteuerbescheid sei der Bescheid vom aufgehoben und wie erläutert entschieden worden. Mit dieser rechtskräftigen Entscheidung des Finanzamtes Eisenstadt sei das Guthaben betreffend Einkommensteuer 2011 rechtskräftig festgesetzt worden.

Im Einkommensteuerbescheid 2012 sei ebenfalls die Einkommensteuer als Guthaben rechtskräftig festgesetzt worden.

Es bestehe daher keine Abgabenschuld gegenüber dem Finanzamt. Es seien daher die Pfändungsverfahren und ebenso der Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens vom in Höhe von € 17,24 einzustellen.

Mit inhaltsgleichen Beschwerdevorentscheidungen vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerden des Bf. vom gegen den Bescheide über die Pfändung einer Geldforderung vom gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt XY sowie gegenüber der Fa. A-GmbH als unbegründet ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 226 BAO seien Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet würden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar.

Der laut Pfändungsbescheid vom angeführte Abgabenrückstand in Höhe von € 247,24 sei durch den am rechtskräftig ergangenen Berichtigungsbescheid gemäß § 293 BAO zur Berufungsvorentscheidung vom entstanden. Da dieser Rückstand bis zum Fälligkeitstag und trotz Zahlungsaufforderungen vom , , und nicht entrichtet worden sei, sei dieser gemäß der genannten Bestimmung vollstreckbar. Aus diesem Grund seien die Pfändungen vom zu Recht erfolgt.

Ebenfalls mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde des Bf. vom gegen den Bescheid über die Festsetzung von Pfändungsgebühren und Barauslagen vom als unbegründet ab.

Zur Begründung wurde dazu seitens der Abgabenbehörde ausgeführt, gemäß § 26 Abs. 1 AbgEO habe der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens Gebühren zu entrichten. Die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung sei im Ausmaß von 1% vom einzubringen Abgabenbetrag zu berechnen. Werde anstelle einer Pfändung Bargeld abgenommen, betrage die Gebühr 1% vom abgenommenen Betrag, mindestens jedoch € 10,00.

Gemäß § 26 Abs. 2 AbgEO seien die im Abs. 1 genannten Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolgslos verlaufen oder nur deshalb unterblieben sei, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung bezahlt habe.

Gemäß § 226 BAO seien Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet würden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar.

Da die Pfändungen vom auf dem nach § 229 BAO ausgefertigten Rückstandsausweis vom in Höhe von € 247,14 basierten, seien die daraus resultierenden Gebühren somit zu Recht vorgeschrieben worden.

Betreffend der vorgenommenen Pfändungen werde auf die Ausführungen in den Beschwerdevorentscheidungen gegen diese Pfändungen, welche mit gleicher Post übermittelt worden seien, verwiesen.

Mit drei inhaltsgleichen Schriftsätzen vom beantragte der Bf. rechtzeitig die Entscheidung über die drei zugrunde liegenden Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht und führte aus, der Sachverhalt in den Beschwerdevorentscheidungen stimme nicht mit dem tatsächlichen Sachverhalt überein.

Von einem angeführten rechtskräftig ergangenen Berichtigungsbescheid vom habe der Bf. keine Kenntnis erlangt. Da er aus den angeführten Gründen kein Abgabenschuldner sei, würden für ihn die Ausführungen in den Begründungen der Beschwerdevorentscheidungen nicht zutreffen.

Es bestehe keine Abgabenschuld, daher sei weder das Vollstreckungsverfahren rechtsgültig geführt worden, noch seien dafür Gebühren zu entrichten.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom sei die Vollstreckung im Übrigen mittlerweile eingestellt und die gesetzten Vollstreckungsschritte seien aufgehoben worden.

Aus den angeführten Gründen schulde der Bf. den Abgabenrückstand in Höhe von € 247,24 nicht. Da es entgegen den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung keinen Rückstand zum angeführten Fälligkeitstag gebe, sei die Nichtschuld auch niemals vollstreckbar geworden. Die Abgabenschuld sei nicht gegeben, weshalb der Bf. auch nicht als Abgabenschuldner zu benennen gewesen wäre. Die Pfändungsbescheide vom bestünden nicht zu Recht und es müsse daher der Beschwerde Folge gegeben werden. Der Bf. beantrage daher die Entscheidung über die Beschwerden vom durch das Bundesfinanzgericht und gleichzeitig auch die einbehaltene Abgabenschuld in Höhe von € 247,24 aufgrund des Bescheides vom über die eingestellte Vollstreckung rückzuerstatten.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber dem Bf. gemäß § 26 AbgEO Auslagenersätze in Höhe von € 25,00 für eine Amtshandlung vom fest.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. rechtzeitig am Beschwerde und beantragte diesen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, er habe gegen die Pfändungsbescheide vom Beschwerde erhoben, welche bislang noch nicht entschieden worden sei.

Das Vollstreckungsverfahren sei nicht zu Recht erfolgt.

Mit Bescheid des Finanzamtes vom sei die Einkommensteuer für das Jahr 2011 mit einer Abgabengutschrift in Höhe von € 419,00 festgesetzt worden. Dieser Betrag wurde dem Bf. mit Überweisung vom auf seinem Konto gutgeschrieben. Mit diesem Bescheid sei das Guthaben betreffend Einkommensteuer 2011 rechtskräftig festgesetzt worden.

Mit Einkommensteuerbescheid 2012 vom sei eine Gutschrift in Höhe von € 392,00 rechtskräftig festgesetzt worden.

Insgesamt sei daher eine Abgabengutschrift in Höhe von € 811,00 für die Jahre 2011 und 2012 festgesetzt worden. Der Bf. habe keine Abgabenschuld bei der Abgabenbehörde. Aus diesen Gründen sei das Vollstreckungsverfahren nicht zu Recht erfolgt.

Nachdem aufgrund der Lohnpfändungen vom durch Zahlungen der Drittschuldner der Abgabenrückstand am Abgabenkonto des Bf. getilgt wurde, erging am der Bescheid der Abgabenbehörde über die Einstellung der Vollstreckung, mit welchem die mit Bescheiden vom durchgeführte Vollstreckung durch Pfändung von Geldforderungen wegen rückständiger Abgaben ein Betrag von € 247,24 gemäß § 16 AbgEO eingestellt wurde. Die aufgrund der Pfändungen durchgeführten Vollstreckungsschritte wurden aufgehoben und gleichzeitig ausgesprochen, die gemäß § 26 AbgEO aufgelaufenen Kosten blieben unberührt, weil die Gründe für die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens erst nach Vornahme der betreffenden Vollstreckungshandlungen eingetreten seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. am das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, die Beschwerde richte sich gegen den Bescheid des Finanzamtes bezüglich der Vorschreibung der gemäß § 26 AbgEO aufgelaufenen Kosten in Höhe von € 25,00.

Dazu bringt der Bf. vor, er habe bereits mit Schreiben vom innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Gebühren und Auslagenersätze in Höhe von € 25,00 erhoben.

Die Einhebung der Gebühren sei nicht zu Recht erfolgt, da die den Gebühren zugrunde liegende Exekutionshandlung nicht zu Recht erfolgt sei. Er habe auch die Aussetzung der Einhebung des in Streit stehenden Betrages bis zu Erledigung der Beschwerde beantragt.

Die Gründe für die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens seien nicht erst nach Vornahme der betreffenden Vollstreckungshandlungen eingetreten, sondern es sei die Vollstreckungshandlung ohne Rechtsgrundlage und somit rechtswidrig eingeleitet worden.

Mit der Beschwerde vom hat der Bf. daher inhaltlich den Bescheid der Abgabenbehörde vom über die Festsetzung von Auslagenersätzen gemäß § 26 AbgEO in Höhe von € 25,00 und nicht den Spruch des Bescheides über die Einstellung der Vollstreckung vom bekämpft, weswegen die Abgabenbehörde zu Recht betreffend des Bescheides über die Einstellung der Vollstreckung keine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Der Schriftsatz des Bf. vom 17. August wurde daher von der Abgabenbehörde  richtig als Ergänzung der Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Festsetzung von Auslagenersätzen in Höhe von € 25,00 vom angesehen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die am eingebrachte und mit Schreiben vom ergänzte Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen vom als unbegründet ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 26 Abs. 1 AbgEO habe der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens Gebühren zu entrichten. Gemäß § 26 Abs. 2 AbgEO seien die im Abs. 1 genannten Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlaufen und nur deshalb unterblieben sei, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung bezahlt habe.

Gemäß § 226 BAO seien Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet würden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzen Ausmaß vollstreckbar. Da die Pfändungen vom auf dem nach § 229 BAO ausgefertigten Rückstandsausweis vom in Höhe von € 247,24 basierten, seien die daraus resultierenden Gebühren somit zu Recht vorgeschrieben worden.

Der Rückstand sei durch den am rechtskräftig ergangenen Berichtigungsbescheid gemäß § 293 BAO zur Berufungsvorentscheidung vom , wonach eine Nachforderung an Einkommensteuer für das Jahr 2011 mit € 419,00 festgesetzt worden sei, entstanden. Durch die Abgabengutschrift der Einkommensteuer 2012 vom über € 392,00 habe sich diese Nachforderung auf € 247,24 verringert, welche jedoch bis zum Ergehen der Bescheide über die Pfändungen von Geldforderungen am trotz Zahlungsaufforderungen vom und vom nicht entrichtet worden wären.

Da erst aufgrund der Pfändungen der Geldforderungen vom der Rückstand getilgt worden sei, sei die Einstellung der Vollstreckung erfolgt. Ein aufgrund dieser Pfändungen zuviel auf dem Abgabenkonto eingelangter Betrag in Höhe von € 222,24 werde von amtswegen auf das vom Bf. genannten Bankkonto zur Überweisung gebracht.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Bf. rechtzeitig die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und führte aus, der Sachverhalt in der Beschwerdevorentscheidung stimme nicht mit dem tatsächlichen Sachverhalt überein.

Die Festsetzung der Pfändungsgebühren vom in Höhe von € 25,00 sei zu Unrecht erfolgt.

Da der Bf. aus den angeführten Gründen kein Abgabenschuldner sei, treffe für ihn die Ausführung der vorliegenden Begründung nicht zu.

Es bestehe keine Abgabenschuld, daher sei weder das Vollstreckungsverfahren rechtsgültig geführt worden, noch seien dafür Gebühren zu entrichten. Im Übrigen sei mit rechtskräftigem Bescheid vom die Vollstreckung eingestellt und die Vollstreckungsschritte aufgehoben worden.

Aus den angeführten Gründen schulde er die Gebühren in Höhe von € 25,00 nicht. Die angeführte Amtshandlung sei weder erfolglos geblieben noch sei die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung bezahlt worden. Die Abgabenschuld sei gar nicht gegeben gewesen, weshalb er auch nicht als Abgabenschuldner zu benennen gewesen sei. Er habe weder vom Rückstandsausweis vom noch von einem rechtskräftig ergangen Berichtigungsbescheid Kenntnis erlangt.

Die Gründe für die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens seien bereits vor Vornahme der betreffenden Vollstreckungshandlungen eingetreten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 97 Abs. 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung.

§ 26 Abs. 1 ZustellG lautet:
Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
Gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG gilt die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellv­organg Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Gemäß § 210 Abs. 1 BAO werden Abgaben unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des Abgabenbescheides fällig.

Gemäß § 226 BAO sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar

Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabe­pflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

Zentraler Punkt des Beschwerdevorbringen des Bf., auf welchen die Abgabenbehörde in ihren Beschwerdevorentscheidungen nicht eingegangen ist, ist der Einwand, dass er von dem den gegenständlichen Lohnpfändungen zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheid 2011 vom (Berichtigung gemäß § 293 BAO zur Beschwerdevorentscheidung vom ) keine Kenntnis erlangt habe und er deshalb kein Abgabenschuldner sei, weswegen auch kein rechtsgültiger Exekutionstitel gegen ihn vorliegen könne und die erfolgten Lohnpfändungen vom und auch die mit Bescheiden vom und gemäß § 26 AbgEO festgesetzten Pfändungsgebühren und Auslagenersätze zu Unrecht vorgeschrieben worden seien.

Die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche Existenz) setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben wird. Vor Bekanntgabe entfaltet ein Bescheid keine Rechtswirkungen (Ritz, BAO5, Tz. 1 zu § 97 BAO).

Ein Bescheid gehört erst mit seiner Erlassung dem Rechtsbestand an ().

Die gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG aufgestellte Vermutung, wonach Zustellungen ohne Zustellnachweis am dritten Werktag nach der Übergabe an die Post (die Gemeinde, den behördlichen Zusteller) als bewirkt gelten, ist widerlegbar. Gegenteilige Behauptungen des Empfängers (oder – nach Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 2046 – auch jeder anderen Person, der aus der gesetzlichen Vermutung ein Rechtsnachteil erwachsen könnte) dürften reichen, es sei denn, die Behörde kann die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung beweisen; die Beweislast trifft somit die Behörde (z.B. ; , Slg. 12.010; ; bis 3016; ; ; Ritz, BAO5, Tz. 3 zu § 26 ZustellG).

Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die Vertreterin der Abgabenbehörde aufgefordert, zur Behauptung des Bf., der die gegenständlichen Bescheide auslösende Einkommensteuerbescheid 2011 vom (Berichtigung gemäß § 293 BAO zur Berufungsvorentscheidung vom ) sei dem Bf. nie zugestellt worden, Stellung zu nehmen, insbesondere dahingehend, ob der gegenständliche Bescheid mit Zustellnachweis zugestellt worden sei.

Mit Schreiben der Abgabenbehörde vom gab die Amtsvertreterin bekannt, dass der Einkommensteuerbescheid vom ohne Zustellnachweis versendet worden sei, somit die Behauptung des Bf., er habe vom zugrunde liegenden Abgabenbescheid keine Kenntnis erlangt, nicht widerlegt werden könne.

Da somit von einer erfolgten Zustellung des die Nachforderung an Einkommensteuer 2011 auslösenden Bescheides vom nicht ausgegangen bzw. diese nicht als erwiesen angesehen werden kann, war entsprechend dem Beschwerdevorbringen des Bf. davon auszugehen, dass eine Zustellung dieses Bescheides bislang nicht erfolgt ist und dieser somit keine Rechtswirkungen entfalten konnte.

Die hier gegenständliche Einkommensteuernachforderung 2011 ist daher gemäß § 210 Abs. 1 BAO nicht fällig und somit auch gemäß § 226 BAO nicht vollstreckbar geworden.

Gemäß § 229 BAO ist daher ein Rückstandsausweis für die nicht vollstreckbar gewordene Abgabenschuld an Einkommensteuer 2011 in Höhe von € 247,24 (Rückstandsausweis vom ) zu Unrecht ausgestellt worden.

Die mit Bescheiden vom vorgenommenen Pfändungen der Pensionsforderung gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt XY sowie der Gehaltsforderung aus dem Beschäftigungsverhältnis gegenüber der Fa.  A-GmbH , Adresse2 , und die damit verbundene Anordnung gemäß § 292 EO iVm § 53 AbgEO über die Zusammenrechnung dieser Forderungen mit beschränkt pfändbaren Geldforderungen des Abgabenschuldner gegenüber anderen Drittschuldner sind daher zu Unrecht erfolgt, weil diesen kein wirksamer Exekutionstitel zugrunde lag. Diese Bescheide waren daher entsprechend dem Beschwerdebegehren des Bf. ersatzlos zu beheben.

Da somit keine Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens im Sinne des § 26 AbgEO vorliegen können, erweisen sich die hier in Beschwerde gezogenen Bescheide vom sowie vom über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen in Höhe von € 17,24 (Bescheid vom ) und in Höhe von € 25,00 (Bescheid vom ) als nicht rechtskonform und waren daher ebenfalls in stattgebender Erledigung der diesbezüglichen Beschwerden aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte auch die Klärungen einer Sachverhaltsfrage im Einzelfall zum Gegenstand, nach deren Lösung sich die Entscheidungsfindung eindeutig aus dem Gesetz ergab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 53 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101391.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at