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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.01.2015, RV/7102132/2013

1. Haftung 2. Umsatzsteuer 3. Rechnung nicht erfasst 4. auffällige Größenordnung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache O.K. (Bf.) vertreten durch Dr. Sepp Holzmüller, RA, 2700 Wiener Neustadt, Bahngasse 8 über die Beschwerde  vom gegen den Haftungsbescheid des FA Neunkirchen Wr. Neustadt vom , zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Bf. wurde mit Haftungsbescheid vom gemäß §§ 9, 80 Bundesabgabenordnung (BAO) für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma H.GmbH , im Ausmaß von € 16.355,89 zur Haftung herangezogen. Die Haftung wurde hinsichtlich folgender Abgabenschuldigkeiten geltend gemacht:


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Abgabenart
Zeitraum
Höhe in Euro
Umsatzsteuer
2007
14.890,28
Säumniszuschlag
2008
260,60
Kammerumlage
01-12/2007
400,58
Kammerumlage
01-12/2008
804,43

Begründend führte die Abgabenbehörde unter Anführung der maßgeblichen Rechtslage aus, dass die Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin uneinbringlich seien. Dies ergebe sich daraus, dass ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden sei (Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom , se ).

Hinsichtlich der Entstehung der Umsatzsteuerrestschuld könne den Ausführungen des Bf. in seinem Vorbringen, dass es sich dabei um eine irrtümliche Erfassung zweier Rechnungen unter der selben Rechnungsnummer, nicht gefolgt werden. Die ausgestellten Rechnungen seien in unterschiedlichen Voranmeldungszeiträumen, nämlich im Oktober und November 2007, zu verarbeiten gewesen. Es könne daher von zumindest leichter Fahrlässigkeit ausgegangen werden, was zum tatbestandsmäßigen Verschulden für die Heranziehung zur Haftung ausreiche.

Der Bf. habe vorgebracht, dass die Umsatzsteuerrestschuld 2007 mit Bescheid vom festgesetzt worden und erst am fällig gewesen sei, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem aufgrund der Kontosperre durch die RAIKA bereits Zahlungsunfähigkeit vorgelegen sei. Diesem Vorbringen des Bf. werde entgegengehalten, dass ausschließlich der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe maßgeblich sei, auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung komme es nicht an. Die Fälligkeit der Umsatzsteuer 2007 sei spätestens der gewesen, nicht wie vom Bf. vorgebracht der .

In dem Schreiben vom habe der Bf. vorgebracht, dass er im Zeitpunkt des Abschlusses des Generalzessionsvertrages mit der Raika y in keinster Weise damit habe rechnen müssen, dass durch die Zession der Gesellschaft liquide Mittel zur Berichtigung entzogen werden würden. Konkrete Ausführungen dazu, dass in irgendeiner Weise dafür Sorge getragen worden wäre, dass die Bedienung der Abgabenschulden auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse nicht beeinträchtigt werde, seien dem Schreiben nicht zu entnehmen.

Ein Liquiditätsstatus, im Sinne des Ergänzungsvorhaltes vom , zu den Fälligkeitstagen der haftungsgegenständlichen Abgaben sei nicht erbracht worden. Der Bf. habe dadurch seiner qualifizierten Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht entsprochen, weshalb die Haftung geltend zu machen gewesen sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache des Vertreters, im Rahmen der ihm obliegenden qualifizierten Mitwirkungspflicht darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge habe tragen können, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet habe, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe.

Reichten die Mittel zur Befriedigung aller Gläubiger nicht aus, habe der Geschäftsführer dafür Sorge zu tragen, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel anteilig für die Begleichung aller fälligen Verbindlichkeiten verwendet würden. Die Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger beziehe sich auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits. Der Vertreter dürfe hiebei Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen Schulden. Komme der Vertreter seiner qualifizierten Mitwirkungspflicht hinsichtlich des Nachweises, dass liquide Mittel teilweise fehlten und die vorhandenen Mittel gleichmäßig auf alle Gläubiger verteilt worden seien nicht nach, sei eine Haftung für den gesamten beim Primärschuldner offen gebliebenen Abgabenbetrag zulässig. Deutliche Anhaltspunkte für das gänzliche Fehlen liquider Mittel zu den Fälligkeitstagen der haftungsgegenständlichen Abgaben hätten sich nach der Aktenlage keine ergeben, zumal laut den eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldungen bis April 2007 Umsätze erzielt worden seien.

Dagegen richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte, nunmehr gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde geltende Berufung vom , mit welcher beantragt wird, den angefochtenen Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben.

Der Bf. verweist darin auf sein Vorbringen zum Haftungsvorhalt vom und bringt gegen seine Haftungsinanspruchnahme vor, dass er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, denn nach ständiger Rechtsprechung (zB. VwGH 2009/16/0108) habe der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei. Nur im Falle, dass dies nicht erfolge, werde angenommen, dass die Pflichtverletzung schuldhaft gewesen sei.

Nachdem der Bf. im gegenständlichen Fall aber die Gründe dargetan habe, welche es ihm unmöglich gemacht haben, seiner Abgabenpflicht nachzukommen, sei es unzulässig, im Wege einer Beweislastumkehr anzunehmen, die Pflichtverletzung sei schuldhaft gewesen.

Die belangte Behörde habe – nachdem der Vertreter seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei – Präzisierungen und Beweise zu diesem Sachverhaltselement abzufordern, jedenfalls jedoch präzise Feststellungen über die angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen gehabt.

Stattdessen habe sich die belangte Behörde mit der Ausführung begnügt, den Angaben des Bf. sei nicht zu folgen und es sei zumindest von leichter Fahrlässigkeit auszugehen. Es liege daher ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.

Die belangte Behörde habe den Bf. betreffend die Umsatzsteuer 2007 für den vollen Abgabenbetrag haftbar gemacht. Allerdings sei bei der Festlegung des Umfanges der Haftung auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Haftungspflichtigen (VwGH, 2003/14/0040) zu berücksichtigen. Nachdem es sich bei der Frage der Haftungsinanspruchnahme um eine Ermessenentscheidung der Abgabenbehörde handle, welche auch das Ausmaß der Heranziehung zur Haftung umfasse, sei unter Zugrundelegung des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Volllziehung auch zu berücksichtigen, ob der nachgeforderte Betrag beim Haftungspflichtigen einbringlich sein werde.

Auch diesbezüglich fehlten Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Es liege daher falsche Ermessensübung vor und werde dies unter dem Gesichtspunkt unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht.

Mit Schreiben vom forderte das Finanzamt den Bf. dazu auf, binnen drei Wochen die Berufung von dahingehend zu ergänzen, den Nachweis darüber zu erbringen, dass er seinen zumutbaren Aufsichts-, Informations- und Überwachungspflichten nachgekommen sei. Insbesondere sei bekanntzugeben, welche Kontrollmechanismen im Betrieb eingerichtet gewesen seien, die es dem Bf. ermöglicht haben, seine Erfüllungsgehilfen zumindest in solchen Abständen zu überwachen, die es grundsätzlich ausschließen, dass ihm Steuerrückstände verborgen geblieben wären.

Die Ergänzung wurde verspätet am beim Finanzamt eingebracht und daher in der Berufungsvorentscheidung nicht mehr berücksichtigt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Berufung als unbegründet ab und ergänzte die Begründung des angefochtenen Haftungsbescheides dahingehend, dass sich keine Anhaltspunkte für das gänzliche Fehlen liquider Mittel zu den Fälligkeitstagen der haftungsgegenständlichen Abgaben ergäben, zumal laut den eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldungen bis April 2009 Umsätze erzielt worden seien.

Mit Schreiben vom sei dem Bf. mitgeteilt worden, dass die objektive Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nur dann subjektiv nicht vorwerfbar sei, wenn aufgezeigt werde, dass der Bf. trotz Aufwendung der von einem Geschäftsführer zu fordernden Sorgfalt die Unrichtigkeit dieser Erklärung nicht erkennen habe können. Der Bf. sei ersucht worden, bekanntzugeben, welche Kontrollmechanismen im Betrieb eingerichtet gewesen seien, die es ihm ermöglicht haben, seine Erfüllungsgehilfen zumindest in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm Steuerrückstände verborgen geblieben wären. Ein Nachweis, dass der Bf. seinen zumutbaren Aufsichts-, Informations- und Überwachungspflichten nachgekommen sei, sei aber nicht erbracht worden.

Die Geltendmachung der Haftung stelle die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruchs dar. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folge, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel dann ermessenkonform sei, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich sei. Der öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel, vollstreckbare Abgaben einzubringen, überwiege bei einer vorzuwerfenden Pflichtverletzung auch allfällige Billigkeitsgründe, die für eine Abstandnahme von der Heranziehung zur Haftung ins Treffen geführt werden. Die Geltendmachung der Haftung sei auch dann zweckmäßig, wenn die Haftungsschuld im Zeitpunkt der Geltendmachung uneinbringlich erscheine, aber nicht auszuschließen sei, dass künftiges Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte des Haftenden zur Einbringlichkeit führen werden. Im Hinblick darauf, dass der Bf. erst 28 Jahre sei und daher voraussichtlich noch viele Jahre eine Erwerbstätigkeit gegeben sei, werde dem erwähnten Zweckmäßigkeitsgrund Vorrang vor dem berechtigten Parteiinteresse eingeräumt.

Der Bf. beantragte mit Schreiben vom die Berufung zur Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Der Bf. habe dem Ergänzungsersuchen entsprochen und eine ergänzende Äußerung erstattet. Diese habe sich mit der Berufungsvorentscheidung vom überschnitten und seien daher die Ausführungen der ergänzenden Äußerung in der Berufungsvorentscheidung nicht mehr berücksichtigt worden. Es werde daher ergänzend vorgebracht:

Die GmbH habe erst Ende 2007 begonnen ihren Geschäftsumfang stark zu steigern, ab diesem Zeitpunkt sei das Handelsgeschäft vom Unternehmen der R.K. übernommen worden.

Die Verrechnungen mit R.K. seien händisch erfolgt, in dem an diese gestellte Rechnungen (Belastungsanzeigen) in einer Excel- Liste durchnummeriert erfasst worden seien.

Sei neuerlich eine Rechnung ausgestellt worden, sei anhand dieser Liste eine fortlaufende Rechnungsnummer vergeben worden. Diese Tätigkeit habe Herr A.K. verrichtet. Zum Beweis dieses Vorbringens werde beantragt Herrn A.K. als Zeugen einzuvernehmen.

Der Bf. habe periodisch Stichproben gemacht um zu überprüfen, ob dieses System lückenlos funktionierte, indem er die fortlaufend nummerierte Liste mit den abgelegten Rechnungen verglich. Bei keiner dieser Stichproben habe ein Fehler festgestellt werden können. Warum Herr A.K. im Oktober 2007 die Rechnungsnummer 15 ausgestellt und offensichtlich vergessen habe die Liste dementsprechend zu ergänzen, sei im Nachhinein nicht mehr feststellbar, jedenfalls handle es sich aber um eine bis dahin einmalige Fehlleistung. Der Bf. habe daher auf Herrn A.K. hinsichtlich der geschilderten Tätigkeiten vertrauen und davon ausgehen können, dass in der UVA 10/2007 alle Rechnungen von Oktober richtig und vollständig erfasst worden seien.

Damit habe der Bf. alle ihm zumutbare Sorgfalt im Hinblick auf die bestehende Arbeitsteilung im Unternehmen und auch im Hinblick auf dessen Kleinheit erfüllt und sei er daher seiner zumutbaren Aufsichts-, Information- und Überwachungspflicht nachgekommen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130  Abs. 1 B -VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in § 80 Abs. 1 BAO erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der Ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden konnten.

Voraussetzung für die Geltendmachung einer Haftung nach § 9 BAO sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (), die Stellung als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ( ).

Da nach § 9 Abs. 1 BAO eine Ausfallshaftung vorliegt, ist festzustellen, dass d ie objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben bei der Primärschuldnerin im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bf. gegeben ist.

Mit Beschluss des Landesgericht Wiener Neustadt vom , GZ: 11 Se 275/11 v  wurde der Konkursantrag der H.GmbH mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen. Ein Zugriff auf Geldmittel der Primärschuldnerin ist somit nicht mehr möglich.

Der Bf. war von bis zur Löschung im Firmenbuch am handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher grundsätzlich verpflichtet für die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften im Zeitraum seiner Geschäftsführung Sorge zu tragen. Sämtliche im Haftungsbescheid angeführte Abgaben fallen in den Zeitraum der handelsrechtlichen Geschäftsführung des Bf. und somit ist er der einzig in Betracht kommende Haftungspflichtige im Sinne der §§ 9, 80 ff BAO.

Zur schuldhaften Pflichtverletzung ist auszuführen:

Gemäß § 21 UStG 94 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Die Umsatzsteuervoranmeldungen im Jahr 2007 führten zu einer Zahllast in der Höhe von insgesamt € 3.831,68.


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Abgabe
Zeitraum
Betrag
USt
1/2007
- 199,51
USt
2/2007
- 210,56
USt
3/2007
- 753,40
USt
4/2007
- 738,56
USt
5/2007
733,48
USt
6/2007
2.758,77
USt
7/2007
- 278,65
USt
8/2007
- 5.608,35
USt
9/2007
5.247,36
USt
10/2007
1.971,04
USt
11/2007
3.500,67
USt
12/2007
- 2.590,61

Am stellte die Primärschuldnerin der Firma R.K. den Betrag von € 84.109,33 (€ 70.090,94 inkl. 20% USt € 14.0718,39) unter der Nummer x in Rechnung. Die an die Fa. R.K. gestellten Rechnungen wurden in einer Excel-Liste durchnummeriert erfasst und fortlaufende Rechnungsnummern vergeben. Diese Tätigkeit verrichtete Herr A.K..

Am wurde der Fa. R.K. der Betrag von € 10.541,17 (€ 8.784,28 inkl. 20% USt 1.756,89) in Rechnung gestellt, wobei die gleiche Rechnungsnummer, x, verwendet wurde. Nicht feststellbar ist, warum die am ausgestellte Rechnung nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung 10/2007 erfasst wurde.

Erst im Rahmen der Erstellung der Jahresumsatzsteuererklärung 2007 wurde die Rechnung nachgebucht und mit Umsatzsteuerbescheid vom eine Abgabennachforderung in der Höhe von € 23.221,10 festgesetzt.

Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer 10/2007 lag unbestritten nicht vor, zumal der Bf. vorbringt, dass durch den Abschluss eines Zessionsvertrages am die Liquidität der Primärschuldnerin objektiv abgesichert war und zum Zeitpunkt der Fälligkeit, die Entrichtung der Umsatzsteuer 10/2007 ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 9 BAO ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die dem Abgabengläubiger den Abgabenausfall, den der Vertreter verschuldet hat, ausgleichen soll.

Den Geschäftsführer einer Gesellschaft, deren Abgaben nicht entrichtet wurden und uneinbringlich geworden sind, trifft im Haftungsverfahren die Obliegenheit darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang ().

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt zur Haftungsinanspruchnahme des Vertreters der Vorwurf bloßen Verschuldens, sohin auch leichte Fahrlässigkeit (z.B. ; , 89/08/0013). D er Vertreter hat darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf.

Das tatbestandsmäßige Verschulden des Geschäftsführers einer GmbH kann in einem fahrlässigen Handeln oder Unterlassen bestehen. Fahrlässigkeit ist bereits dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe darzulegen vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Abgabenentrichtung Sorge zu tragen, unmöglich war ( ). Dem Vertreter obliegt dabei kein negativer Beweis, sondern die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die zB. der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden (). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass dem Vertreter nicht unbedingt eine strenge Nachweis-(Beweis)pflicht aufzuerlegen ist, sondern dass Glaubhaftmachung ausreichend ist (Stoll, BAO-Kommentar, S. 128).

Nach Auffassung des Bf. liegt in der vorgebrachter Behauptung, dass die Rechnung übersehen worden sei, der sein Verschulden ausschließende Beweis und er meint mit diesem Vorbringen seiner qualifizierten Mitwirkungspflicht nachgekommen zu sein.

Dazu ist generell anzumerken, dass orientiert an der Lebenserfahrung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr die zeitnahe, irrtümliche Erfassung von unterschiedlichen Beträgen unter der gleichen Rechnungsnummer zwar nicht äußerst ungewöhnlich aber dennoch nachlässig ist. Diese Nachlässigkeit setzt den an den Bf. gestellten Sorgfaltsmaßstab hinsichtlich seiner Abgabenverpflichtung jedenfalls nicht herab.

Konkret ist der Behauptung des Bf., dass es ihm unmöglich gewesen sei seiner Abgabenpflicht nachzukommen, in freier Beweiswürdigung zu entgegnen, dass die gleiche Rechnungsnummer am sowie am , somit in unterschiedlichen Voranmeldungszeiträumen verwendet wurde. Spätestens zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuervoranmeldung 11/2007 hätte der Irrtum dem Bf. daher auffallen müssen. Schon daraus ergibt sich eine fahrlässigkeitsbegründende Sorgfaltswidrigkeit.

Das beachtliche Verhältnis zwischen der Zahllast aus Umsatzsteuer des Jahres 2007 und der Umsatzsteuer aus der gegenständlichen Rechnung, welche ca. das Dreieinhalbfache der Gesamtzahllast für das Jahr 2007 ausmacht, ist dem Bf. ebenso entgegen zu halten. Dieser konkrete Umstand hätte dem Bf. unter Einhaltung der gebotenen Sorgfalt, zu deren Einhaltung er fähig war, ebenso auffallen müssen.

Diese äußeren Umstände lassen auf die mangelnde Sorgfalt des Bf. schließen und die Verantwortung des Bf. erscheint nicht geeignet den Entlastungsbeweis, welcher die die Fahrlässigkeit ausmachenden subjektiven Verschuldenskomponenten ausschließt, zu erbringen.

Im Hinblick auf die behauptete Einhaltung der Aufsichtspflicht ist noch festzuhalten, dass sich der haftungspflichtige Vertreter grundsätzlich anderer Personen bei der Erfüllung seiner Pflichten bedienen kann. Wenn der verantwortliche Vertreter seine abgabenrechtlichen Pflichten auf eine andere Person überträgt, wird er dadurch nicht von seiner Verantwortung befreit. Es treffen ihn in einem solchen Fall Auswahl- und Kontrollpflichten, deren Verletzung zu Haftungsfolgen nach § 9 BAO führen kann. Es gehört zu den Pflichten des zur Vertretung einer juristischen Person Berufenen durch geeignete Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen, insbesondere durch Einrichtung von Kontrollmechanismen dafür Sorge zu tragen , dass die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten tatsächlich erfolgt. Der zur Vertretung einer juristischen Person Berufene hat die Tätigkeit der von ihm beauftragten Person in solchen Abständen zu überprüfen, die es ausschließen, dass die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, insbesondere die Verletzung abgabenrechtlicher Zahlungspflichten verborgen bleibt. Die Behauptung des Bf., er habe alle ihm zumutbare Sorgfalt im Hinblick auf die bestehende Arbeitsteilung im Unternehmen erfüllt, geht daher ins Leere.

Im gegenständlichen Fall lässt die Tatsache der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben in einem im Rahmen des Geschäftsbetriebes auffälligen Ausmaß erkennen, dass von einer hinreichenden Überwachung hinsichtlich der mit den Abgabenangelegenheiten betrauten Person durch den Bf. nicht die Rede sein kann und der Bf. daher seiner Überwachungs- bzw. Kontrollpflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen ist.

Im Hinblick darauf erscheint die Einvernahme des vom Bf. namhaft gemachten A.K. als Zeuge entbehrlich, da die Rechts- und Sachlage hinreichend geklärt sind.

Die Nichtentrichtung der Umsatzsteuer 2007 bei deren Fälligkeit stellt demnach eine schuldhafte Pflichtverletzung dar.

Die Kammerumlage 01-12/2007 in Höhe von € 400,58 mit Fälligkeit am sowie 01-12/2008 in Höhe von € 804,43 mit Fälligkeit am wurden ebenfalls bei Fälligkeit nicht entrichtet.

Gemäß § 7 Abs. 2 BAO erstecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche (Säumniszuschlag).

Der Säumniszuschlag 2008 in Höhe von € 260,60 betrifft die nicht bei Fälligkeit entrichtete Umsatzsteuer für 2008 und wäre am zu entrichten gewesen.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit rasch eingebracht werden kann.

Ist eine Einbringlichmachung beim Primärschuldner unzweifelhaft nicht gegeben, kann die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden ().

Der Bf. fungierte als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer, daher konnte nur bei ihm eine Haftungsinanspruchnahme erfolgen. Im Hinblick darauf, dass der Großteil eines durchschnittlichen Erwerbslebens noch vor dem Bf. liegt, war der Zweckmäßigkeit der Vorrang vor dem berechtigten Parteieninteresse zu geben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102132.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
TAAAB-53453