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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.02.2015, RV/7500507/2014

Anrechnung einer Parkstrafe, deren Zahlung nach Einbringung der Beschwerde nachgewiesen wurde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Be­schwer­de der Bf. , vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, vom , zugestellt am , Geschäftzahl MA 67-PA-705822/2/1, zu Recht er­kannt:

  • Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen das Straferkenntnis teilweise statt­ge­ge­ben. Das angefochtene Straferkenntnis wird abgeändert.

  • Die Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetze Ersatzfreiheits­strafe bleiben unverändert. Gemäß § 50 Abs 7 VStG werden die von Konto1 XY über­wie­se­nen EUR 36,00 auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.

Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Im Straferkenntnis vom , zugestellt am , hat der Magistrat der Stadt Wien der Beschwerde­führerin (Bf.) vorgeworfen, sie habe die Parkometerabgabe da­durch fahrlässig verkürzt, dass sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem im Straf­er­kennt­nis näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen am um 19:23 Uhr in der gebüh­ren­pflichtigen Kurzparkzone Wien 01, Renngasse gegenüber 17 abgestellt ha­be, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Über die Bf. wurde gemäß § 4 Abs 2 Par­kometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und im Falle ihrer Unein­bring­lich­keit eine Ersatz-Frei­heits­strafe im Ausmaß von 12 Stunden verhängt. Gleichzeitig wur­den die Verfahrenskosten mit EUR 10,00 festgesetzt.

Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet:

Das Organmandat wird gegenstandslos, wenn nicht binnen 4 Wochen nach Ausferti­gung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges auf das Konto der Behörde erfolgt (§ 49a Abs 6 VStG). ln diesem Fall ist das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. Da bis da­to keine Zahlung auf dem Konto der Behörde eingelangt ist, musste das Strafverfah­ren ein­geleitet werden. Weiters konnten Ihre Angaben, wonach Sie das Organmandat in Höhe von EUR 36,00 bereits beglichen hätten, nicht zu Ihren Gunsten wirken, da aus dem von Ihnen vorgelegten Kontoauszug bzw. Telebankingauszug kein Auftraggeber hervorgeht und somit die beeinspruchte Zahlung nicht ausfindig gemacht werden konnte. Außer­dem sind Sie der schriftlichen Aufforderung einen Nachforschungsauftrag zu veranlassen, nicht nach­gekommen, da Sie das ordnungsgemäß zugestellte Schreiben nicht behoben haben. Ihre Angaben konnten daher durch das Ermittlungsverfahren nicht erhärtet werden. Da die eigentliche Tat unbestritten blieb, war die angelastete Übertretung als erwiesen an­zu­se­hen.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone ab­stellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs 2 der Par­kometerabgabeverordnung). Dieser Verpflichtung sind Sie aber nicht nachgekom­men und haben Sie die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig ver­kürzt, wo­bei die Verschuldensfrage zu bejahen war.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig ver­kürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu be­stra­fen (§ 4 Abs 1 Parkometergesetz). Bei der Strafbemessung wurde auch berück­sich­tigt, dass hieramts keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufscheinen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 rei­chen­den Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, ist die verhängte Geld­strafe selbst bei fehlendem eigenen Einkommen und Vermögen, sowie Bestehen et­wai­ger gesetzlicher Sorgepflichten durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal wei­tere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs 2 VStG begründet.

Das Straferkenntnis war innerhalb 2 Wochen ab Zustellung mit Berufung anfechtbar.

2. Am sandte die Bf. folgende eMail an die MA 67:

„… ich möchte Berufung gegen den Bescheid MA 67-PA-705822/2/1 einbringen. Die Be­ru­fung stützt sich auf die im Anhang befindliche Überweisungsbestätigung, die den Auf­trag­ge­ber, die vollständigen Kontodaten und Adresse des Auftraggebers angibt. Desweiteren be­stätigt die Bank1 die Überweisung durch Stempel und zweifache Unterschrift der Bankmitarbeiter.“

Lt. beiliegender Überweisungsbestätigung wurden am EUR 36,00 vom Ge­mein­schaftskonto IBAN Konto2 an den Magistrat der Stadt Wien, MA 6, überweisen, als dessen Kontoinhaber 1. XY und 2. die Bf. auf­schei­nen. Die in der Überweisung angegebene Kundenreferenz lautete: Nr1 .

3. Aus den Verwaltungsakten der MA 67:

3.1. Am erließ die MA 67 eine Anonymverfügung, verhängte eine Geldstrafe iHv EUR 48,00 und setzte als letzten Einzahlungstag = als letzten Tag des Einlangens auf dem Empfängerkonto den fest. Die Anonymverfügung enthielt den Ein­zah­lungs­hinweis: „Im konkreten Fall muss als Verwendungszweck der Zahlung zur Zuordnung des Betrages die folgende Identifikationsnummer angeführt werden: Nr2 “.

Die Anonymverfügung konnte der Bf. nicht zugestellt werden.

Eine Zahlung iHv EUR 48,00 zur Identifikationsnummer Nr2 langte beim Ma­gis­trat der Stadt Wien nicht ein.

3.2. Am erließ die MA 67 eine Strafverfügung, verhängte eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und legte einen Erlagschein bei, der in der Ru­brik „Ver­wendungszweck“ die Geschäftszahl MA 67-PA-705822/2/1 und als „Kun­den­da­ten“ die Zahl Nr3 enthielt. Bereits geleistete Zahlungen sind nicht an­gerechnet worden. Die Strafverfügung wurde am zugestellt; sie war in­ner­halb von 2 Woc­hen nach der Zustellung – und damit bis – mit Einspruch anfechtbar. Eine Zah­lung iHv EUR 60,00 zu den im Er­lag­schein angeführten Kundendaten Nr3 lang­te beim Ma­gis­trat der Stadt Wien nicht ein.

3.3. Am sandte die Bf. eine eMail an die MA 67 und gab an, dass sie die Park­stra­fe bereits am bezahlt hat. Lt. beiliegendem Detail-Kontoauszug sind am EUR 36,00 an den Magistrat der Stadt Wien, MA 6, von einem Gemeinschafts­kon­to überweisen worden. Wer die Kontoinhaber sind, geht aus dem Kontoauszug nicht hervor. Die in der Überweisung angegebene Kundenreferenz lautete: Nr1.

3.4. Der Magistrat der Stadt Wien speichert Zahlungen, bei denen keine oder eine falsche Identifikationsnummer angegeben ist, unter dem Namen des Einzahlers. Da die Namen der Inhaber des Gemeinschaftskontos im Kontoauszug nicht angegeben waren, war die Zahlung nicht auffindbar.

3.5. Am sandte die MA 67 folgendes Schreiben an die Bf.: „Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom werden Sie aufgefordert, binnen 4 Wo­chen ab Zu­stel­lung dieses Schreibens, der Behörde eine Bestätigung Ihrer Bank vor­zu­legen, aus wel­cher her­vorgeht, wann die von Ihnen getätigte Zahlung vom (iHv EUR 36,00) dem Kon­to des Magistrates bei … gutgeschrieben wurde, oder einen Nach­forschungsauf­trag bei Ihrer Bank zu veranlassen, da h.a. keine Zahlung auf­scheint. Sollten Sie dieser Auf­for­derung nicht nachkommen, kann die Zahlung nicht an­gerechnet werden“.

Auf dieses Schreiben hat die Bf. nicht geantwortet.

4. BFG-Ermittlungsverfahren:

4.1. Mit Schreiben vom ersuchte das Bundesfinanzgericht den Magistrat der Stadt Wien bekannt zu geben, ob die vom Gemeinschaftskonto zu Nr1 ein­ge­zahl­ten EUR 36,00 bereits zurückgezahlt worden sind oder für eine Anrechnung auf die im Straf­er­kennt­nis verhängte Geldstrafe zur Verfügung stehen.

4.2. Auf dieses Schreiben antwortete der Magistrat der Stadt Wien, dass EUR 36,00 für eine Anrechnung zur Verfügung stehen und übermittelte einen Beleg über eine Gutschrift, die folgende Daten enthält: Auftraggeber Konto1 XY, Überweisungsbetrag EUR 36,00.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Ad. Beschwerdepunkt/e:

Die Bf. hat das Straferkenntnis vom , mit dem eine Parkstrafe iHv EUR 60,00 ver­hängt wurde, mit dem Argument angefochten, dass sie eine Parkstrafe iHv EUR 36,00 am bezahlt hat.

Ad. Sach- und Beweislage:

Der Entscheidung ist folgende Sach- und Beweislage zugrundezulegen: Am erließ der Magistrat der Stadt Wien das von der Bf. angefochtene Straferkenntnis und verhängte eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden). EUR 36,00 wurden nicht auf die Geldstrafe angerechnet, da kein Zahlungseingang auf dem „Park­strafen“-Konto des Magistrats der Stadt Wien iHv EUR 36,00 dem über die Bf. ver­häng­ten Organmandat zuordenbar war. Der mit der Beschwerde () übermittelte Über­wei­sungs­be­leg enthielt u.a. den Namen des Auftraggebers XY; er konnte vom Magistrat der Stadt Wien der Gutschrift iHv EUR 36,00 des Auftraggebers „Konto1 XY“ zugeordnet werden.

Ad. Rechtslage:

Gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, Besitzer und Zu­las­sungs­besitzer, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Ab­gabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeu­ges zu entrichten. Gemäß § 5 Abs 1 leg.cit. gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Ent­wer­tung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen zu be­strafen.

Die Vorgangsweise bei der Bezahlung von Parkstrafen und die Rechtsfolgen bei Nichtbe­zahlen sind in § 50 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG geregelt.

§ 50 VStG idgF lautet:

Gemäß § 50 Abs 1 VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe der öffentlichen Auf­sicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen ein­zu­heben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 90 Euro zu be­stim­men. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich Dienstbehörde ist, kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden.

Gemäß § 50 Abs 2 VStG kann die Behörde die Organe (Abs 1) ferner ermächtigen, dem Be­anstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu über­geben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinter­las­sen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt ge­lesen werden kann.

Gemäß § 50 Abs 3 VStG ist die Ermächtigung in einer dem Organ zu übergebenden Ur­kun­de festzuhalten. Das Organ ist verpflichtet, bei der Amtshandlung diese Urkunde auf Ver­langen des Beanstandeten vorzuweisen.

Gemäß § 50 Abs 4 VStG hat eine Organstrafverfügung die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Be­gehung, den Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde, an­zu­ge­ben. Falls ein Beleg gemäß Abs 2 verwendet wird, hat das Organ zusätzlich jene Daten fest­zuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind.

Gemäß § 50 Abs 5 VStG sind die Gestaltung der für die Organstrafverfügung zu ver­wen­den­den Drucksorten, die Art ihrer Ausstellung und die Gebarung mit diesen Drucksorten so­wie mit den eingehobenen Strafbeträgen sind durch Verordnung der Bundesregierung zu regeln.

Gemäß § 50 Abs 5a VStG kann das Organ (Abs 1) von der Einhebung einer Geldstrafe mit Organstrafverfügung absehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechts­gutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschul­den des Beanstandeten gering sind; eine Anzeige an die Behörde ist in diesem Fall nicht zu er­stat­ten. Das Organ kann jedoch den Beanstandeten in einem solchen Fall in geeigneter Wei­se auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.

Gemäß § 50 Abs 6 VStG ist gegen die Organstrafverfügung kein Rechtsmittel zulässig. Ver­weigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Be­leges (Abs 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Ein­zahlung mittels Beleges (Abs 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verwei­ge­rung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Straf­betrages mittels Beleges (Abs 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automations­un­ter­stützt les­ba­re, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Straf­be­trag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Gemäß § 50 Abs 7 VStG ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen, wenn der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs 2) bezahlt wird und der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstraf­ver­fah­rens nachweist.

Gemäß § 50 Abs 8 VStG kann die Behörde die Organe (Abs 1) ermächtigen, dem Be­an­stan­deten zu gestatten, den einzuhebenden Strafbetrag auch in bestimmten fremden Wäh­rungen oder mit Scheck oder Kreditkarte zu entrichten. Wird der Strafbetrag mit Kre­dit­karte entrichtet, so ist der mit dem Kreditkartenunternehmen vereinbarte Abschlag von demjenigen zu tragen, dem die Geldstrafe gewidmet ist.

Rechtliche Würdigung:

§ 50 VStG räumt dem Parkraumüberwachungsorgan das Wahlrecht ein, entweder ein Or­gan­mandat dadurch zu verhängen, dass ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrags geeigneter Erlagschein ausgehändigt wird oder Strafanzeige zu erstatten und damit das Ver­waltungsstrafverfahren einzuleiten.

Verhängt ein Parkraumüberwachungsorgan ein Organmandat durch Aushändigen eines Er­lagscheins, wird in diesem Erlagschein eine Identifikationsnummer angegeben und die Park­strafe ist bezahlt, wenn der im Erlagschein angegebene Strafbetrag innerhalb der Zah­lungsfrist auf das Konto des Magistrats der Stadt Wien überwiesen wurde und der ein­ge­zahlte Betrag einer bestimmten Parkstrafe zugeordnet werden kann, weil die für diese Parkstrafe vergebene Identifikationsnummer als Verwendungszweck angeführt ist.

Lt. vorgelegten telebanking-Überweisungsbeleg sind am EUR 36,00 zur Iden­ti­fi­kationsnummer Nr1 überwiesen worden. Die im telebanking-Überweisungs­be­leg angegebene Identifikationsnummer unterscheidet sich an der 2. Stel­le von der für die Park­strafe ver­gebenen Identifikationsnummer; die Einzahlung hätte daher auch dann nicht der über die Bf. verhängte Parkstrafe zugeordnet werden können, wenn sie im Gutschrift­be­leg vom , den der Magistrat der Stadt Wien damals von der Bank bekommen hat, angegeben gewesen wäre.

Ist eine Ein­zahlung keiner bestimmten Parkstrafe zuordenbar, weil die für diese Parkstrafe ver­gebene Identifikationsnummer im Überweisungsbeleg fehlt oder falsch angegeben wird, gilt die Zah­lung der Parkstrafe als verweigert und das Verwaltungsstrafverfahren ist durch Er­stat­ten einer Anzeige einzuleiten (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsstrafgesetze II² (2000), Sei­te 932, E 17 und die do. zit. Judikate 179/76 und ). Von dieser Rechtslage ausgehend sind die Strafverfügung und das jetzt angefochtene Straf­er­kenntnis zu Recht erlassen worden.

Da die Bf. die im Straferkenntnis näher beschriebene Tat nicht bestreitet, ist der Ent­schei­dung die Sachlage zugrunde zu legen, dass die Bf. die im Straferkenntnis vorgeworfene Tat begangen hat. Über die Bf. waren daher eine Geldstrafe (und im Falle der Un­ein­bring­lichkeit der Geldstrafe) eine ersatzweise Frei­heits­strafe zu verhängen.

Im Straferkenntnis ist eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt worden; sie ist nach An­sicht des Bundesfinanzgerichtes aus folgenden Gründen tat- und schuldangemessen:

Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kom­men­den Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung be­stimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens­ver­hält­nis­se und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geld­stra­fen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zugrunde liegende Tat schädigt das als sehr bedeutend einzu­stu­fen­de öf­fentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe, wes­halb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann. Auch das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall nicht als geringfügig an­ge­se­hen werden. Mit EUR 60,00 ist der Strafrahmen (EUR 365,00) zu weniger als 20% aus­ge­schöpft worden. Als strafmildernd sind die nicht bestrittene Tat und fehlende Vorstra­fen be­rücksichtigt worden. Die Strafhöhe ist auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Ver­mögensverhältnisse angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht den Regeln der Straf­bemessung. Die Strafe ist wegen der v.a. Strafbemessungsgründe, ihrer general- und spe­zialpräventiven Funktion und der Relation zum gesetzlichen Strafsatz (EUR 365,00) nicht herabzusetzen. Dass im Straferkenntnis eine höhere Strafe als im Organmandat ver­hängt worden ist, ist zulässig, da idF das Verbot der reformatio in peius nicht gilt (vgl. Wal­ter/Thienel, Verwaltungsstrafgesetze II² (2000), Seite 927, Anmerkung 23).

Dass die über die Bf. verhängte Parkstrafe iHv EUR 36,00 durch die Überweisung iHv EUR 36,00 des Auftraggebers „Konto1 XY“ bezahlt wurde, ist wegen der übereinstimmenden Angaben über den Auf­trag­geber im Überweisungsbeleg und der Gutschrift als erwiesen anzusehen. Die Straf­ver­fü­gung und das Straf­er­kennt­nis sind dennoch rechtsrichtig erlassen worden: Nach stän­di­ger VwGH-Recht­spre­chung kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Zah­lung des Strafbetrages ver­weigert wird (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsstrafgesetze II² (2000), Seite 932, E 17 und die do.zit. Judikate 179/76 und ). Da die Zahlung von EUR 36,00 vor Erlassung der Strafverfügung und des Straf­erkenntnisses nicht (zweifelsfrei) nachgewiesen wurde, ist die Zahlung des Straf­be­tra­ges EUR 36,00 als verweigert anzusehen.

Der Nachweis, dass die über die Bf. verhängte Parkstrafe iHv EUR 36,00 durch die vom Auftraggeber „Konto1 XY“ überwiesenen EUR 36,00 bezahlt wurde, ist mit der Beschwerde erbracht worden. Von dieser Beweislage ausgehend liegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die An­rech­nung von EUR 36,00 auf die im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe erstmalig im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht vor. Da die vom Auftraggeber „Konto1 XY“ überwiesenen EUR 36,00 de dato für eine Anrechnung zur Verfügung stehen, ist diese An­rechnung in der Entscheidung über die Beschwerde durchzuführen.

Von dieser Sach- und Rechtslage ausgehend ergeht die Entscheidung, dass die vom Auf­trag­ge­ber „Konto1 XY“ über­wie­se­nen EUR 36,00 auf die im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe angerechnet wer­den.

Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da die Bf. den Tatvorwurf nicht bestritten hatte, weshalb nur Rechtsfragen und keine Tatfragen zu be­antworten waren (vgl. Wal­ter/Thie­nel, Verwaltungsstrafgesetze II² (2000), Seite 1038, E 13 und die do.zit. Judika­te ; , 95/10/0083; , 95/10/0092).

Kostenentscheidung:

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Bei­trag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Da die Anrechnung eines Organmandat-Strafbetrages im Spruch des Straferkenntnisses im Anschluss an die Strafbemessung nach § 19 VStG erfolgt, ist die erstmalige Erwäh­nung des Strafbetrages in der Entscheidung über eine Beschwerde als Abänderung des Straf­erkenntnisses und damit als teilweise Stattgabe der Beschwerde zu beurteilen. Damit ist aber ein Anwendungsfall des § 65 VStG gegeben ( Walter/Thienel, Verwaltungsstrafge­set­ze II² (2000), Seite 934, E 29) .

§ 65 VStG wurde mit BGBl. I 2013/33 aufgehoben und durch den inhaltlich gleich lau­ten­den § 52 Abs 8 VwGVG ersetzt.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwer­de­füh­rern nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise stattgegeben wird. Da mit der Anrechnung des Organmandats-Strafbetrages der Beschwerde der Bf. teil­wei­se stattgegeben wurde, waren keine Kosten des B eschwerdeverfahrens festzusetzen.

Revision:

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG sind Revisionen wegen Ver­let­zung von subjektiven Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geld­strafe in Höhe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, da die verhängte Geldstrafe EUR 60,00 beträgt. Die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der Be­schwerde führenden Partei sind daher unzulässig.

Da die Rechtsfragen, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Erlassung der Strafverfügung, die Erlassung des Straferkenntnisses und die Anrechnung des Organ­man­dat-Strafbetrag auf die im Straferkenntnis verhängte Strafe vorliegen oder nicht, aus dem Gesetz zu beantworten waren, hängt die Entscheidung in diesem Beschwerdeverfahren nicht von der Lö­sung einer grundsätzlich bedeutenden Rechtsfrage ab. Die ordentliche Revision der be­lang­ten Behörde ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 50 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 3 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 8 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 5a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500507.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
YAAAB-53447