Anrechnung einer Parkstrafe, deren Zahlung nach Einbringung der Beschwerde nachgewiesen wurde
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerde der Bf. , vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, vom , zugestellt am , Geschäftzahl MA 67-PA-705822/2/1, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen das Straferkenntnis teilweise stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird abgeändert.
Die Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetze Ersatzfreiheitsstrafe bleiben unverändert. Gemäß § 50 Abs 7 VStG werden die von Konto1 XY überwiesenen EUR 36,00 auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.
Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Im Straferkenntnis vom , zugestellt am , hat der Magistrat der Stadt Wien der Beschwerdeführerin (Bf.) vorgeworfen, sie habe die Parkometerabgabe dadurch fahrlässig verkürzt, dass sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem im Straferkenntnis näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen am um 19:23 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien 01, Renngasse gegenüber 17 abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Über die Bf. wurde gemäß § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatz-Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurden die Verfahrenskosten mit EUR 10,00 festgesetzt.
Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet:
Das Organmandat wird gegenstandslos, wenn nicht binnen 4 Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges auf das Konto der Behörde erfolgt (§ 49a Abs 6 VStG). ln diesem Fall ist das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. Da bis dato keine Zahlung auf dem Konto der Behörde eingelangt ist, musste das Strafverfahren eingeleitet werden. Weiters konnten Ihre Angaben, wonach Sie das Organmandat in Höhe von EUR 36,00 bereits beglichen hätten, nicht zu Ihren Gunsten wirken, da aus dem von Ihnen vorgelegten Kontoauszug bzw. Telebankingauszug kein Auftraggeber hervorgeht und somit die beeinspruchte Zahlung nicht ausfindig gemacht werden konnte. Außerdem sind Sie der schriftlichen Aufforderung einen Nachforschungsauftrag zu veranlassen, nicht nachgekommen, da Sie das ordnungsgemäß zugestellte Schreiben nicht behoben haben. Ihre Angaben konnten daher durch das Ermittlungsverfahren nicht erhärtet werden. Da die eigentliche Tat unbestritten blieb, war die angelastete Übertretung als erwiesen anzusehen.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs 2 der Parkometerabgabeverordnung). Dieser Verpflichtung sind Sie aber nicht nachgekommen und haben Sie die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt, wobei die Verschuldensfrage zu bejahen war.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs 1 Parkometergesetz). Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass hieramts keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufscheinen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, ist die verhängte Geldstrafe selbst bei fehlendem eigenen Einkommen und Vermögen, sowie Bestehen etwaiger gesetzlicher Sorgepflichten durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs 2 VStG begründet.
Das Straferkenntnis war innerhalb 2 Wochen ab Zustellung mit Berufung anfechtbar.
2. Am sandte die Bf. folgende eMail an die MA 67:
„… ich möchte Berufung gegen den Bescheid MA 67-PA-705822/2/1 einbringen. Die Berufung stützt sich auf die im Anhang befindliche Überweisungsbestätigung, die den Auftraggeber, die vollständigen Kontodaten und Adresse des Auftraggebers angibt. Desweiteren bestätigt die Bank1 die Überweisung durch Stempel und zweifache Unterschrift der Bankmitarbeiter.“
Lt. beiliegender Überweisungsbestätigung wurden am EUR 36,00 vom Gemeinschaftskonto IBAN Konto2 an den Magistrat der Stadt Wien, MA 6, überweisen, als dessen Kontoinhaber 1. XY und 2. die Bf. aufscheinen. Die in der Überweisung angegebene Kundenreferenz lautete: Nr1 .
3. Aus den Verwaltungsakten der MA 67:
3.1. Am erließ die MA 67 eine Anonymverfügung, verhängte eine Geldstrafe iHv EUR 48,00 und setzte als letzten Einzahlungstag = als letzten Tag des Einlangens auf dem Empfängerkonto den fest. Die Anonymverfügung enthielt den Einzahlungshinweis: „Im konkreten Fall muss als Verwendungszweck der Zahlung zur Zuordnung des Betrages die folgende Identifikationsnummer angeführt werden: Nr2 “.
Die Anonymverfügung konnte der Bf. nicht zugestellt werden.
Eine Zahlung iHv EUR 48,00 zur Identifikationsnummer Nr2 langte beim Magistrat der Stadt Wien nicht ein.
3.2. Am erließ die MA 67 eine Strafverfügung, verhängte eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und legte einen Erlagschein bei, der in der Rubrik „Verwendungszweck“ die Geschäftszahl MA 67-PA-705822/2/1 und als „Kundendaten“ die Zahl Nr3 enthielt. Bereits geleistete Zahlungen sind nicht angerechnet worden. Die Strafverfügung wurde am zugestellt; sie war innerhalb von 2 Wochen nach der Zustellung – und damit bis – mit Einspruch anfechtbar. Eine Zahlung iHv EUR 60,00 zu den im Erlagschein angeführten Kundendaten Nr3 langte beim Magistrat der Stadt Wien nicht ein.
3.3. Am sandte die Bf. eine eMail an die MA 67 und gab an, dass sie die Parkstrafe bereits am bezahlt hat. Lt. beiliegendem Detail-Kontoauszug sind am EUR 36,00 an den Magistrat der Stadt Wien, MA 6, von einem Gemeinschaftskonto überweisen worden. Wer die Kontoinhaber sind, geht aus dem Kontoauszug nicht hervor. Die in der Überweisung angegebene Kundenreferenz lautete: Nr1.
3.4. Der Magistrat der Stadt Wien speichert Zahlungen, bei denen keine oder eine falsche Identifikationsnummer angegeben ist, unter dem Namen des Einzahlers. Da die Namen der Inhaber des Gemeinschaftskontos im Kontoauszug nicht angegeben waren, war die Zahlung nicht auffindbar.
3.5. Am sandte die MA 67 folgendes Schreiben an die Bf.: „Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom werden Sie aufgefordert, binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, der Behörde eine Bestätigung Ihrer Bank vorzulegen, aus welcher hervorgeht, wann die von Ihnen getätigte Zahlung vom (iHv EUR 36,00) dem Konto des Magistrates bei … gutgeschrieben wurde, oder einen Nachforschungsauftrag bei Ihrer Bank zu veranlassen, da h.a. keine Zahlung aufscheint. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, kann die Zahlung nicht angerechnet werden“.
Auf dieses Schreiben hat die Bf. nicht geantwortet.
4. BFG-Ermittlungsverfahren:
4.1. Mit Schreiben vom ersuchte das Bundesfinanzgericht den Magistrat der Stadt Wien bekannt zu geben, ob die vom Gemeinschaftskonto zu Nr1 eingezahlten EUR 36,00 bereits zurückgezahlt worden sind oder für eine Anrechnung auf die im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe zur Verfügung stehen.
4.2. Auf dieses Schreiben antwortete der Magistrat der Stadt Wien, dass EUR 36,00 für eine Anrechnung zur Verfügung stehen und übermittelte einen Beleg über eine Gutschrift, die folgende Daten enthält: Auftraggeber Konto1 XY, Überweisungsbetrag EUR 36,00.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Ad. Beschwerdepunkt/e:
Die Bf. hat das Straferkenntnis vom , mit dem eine Parkstrafe iHv EUR 60,00 verhängt wurde, mit dem Argument angefochten, dass sie eine Parkstrafe iHv EUR 36,00 am bezahlt hat.
Ad. Sach- und Beweislage:
Der Entscheidung ist folgende Sach- und Beweislage zugrundezulegen: Am erließ der Magistrat der Stadt Wien das von der Bf. angefochtene Straferkenntnis und verhängte eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden). EUR 36,00 wurden nicht auf die Geldstrafe angerechnet, da kein Zahlungseingang auf dem „Parkstrafen“-Konto des Magistrats der Stadt Wien iHv EUR 36,00 dem über die Bf. verhängten Organmandat zuordenbar war. Der mit der Beschwerde () übermittelte Überweisungsbeleg enthielt u.a. den Namen des Auftraggebers XY; er konnte vom Magistrat der Stadt Wien der Gutschrift iHv EUR 36,00 des Auftraggebers „Konto1 XY“ zugeordnet werden.
Ad. Rechtslage:
Gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, Besitzer und Zulassungsbesitzer, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Gemäß § 5 Abs 1 leg.cit. gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen zu bestrafen.
Die Vorgangsweise bei der Bezahlung von Parkstrafen und die Rechtsfolgen bei Nichtbezahlen sind in § 50 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG geregelt.
§ 50 VStG idgF lautet:
Gemäß § 50 Abs 1 VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 90 Euro zu bestimmen. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich Dienstbehörde ist, kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden.
Gemäß § 50 Abs 2 VStG kann die Behörde die Organe (Abs 1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.
Gemäß § 50 Abs 3 VStG ist die Ermächtigung in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde festzuhalten. Das Organ ist verpflichtet, bei der Amtshandlung diese Urkunde auf Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen.
Gemäß § 50 Abs 4 VStG hat eine Organstrafverfügung die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, den Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde, anzugeben. Falls ein Beleg gemäß Abs 2 verwendet wird, hat das Organ zusätzlich jene Daten festzuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind.
Gemäß § 50 Abs 5 VStG sind die Gestaltung der für die Organstrafverfügung zu verwendenden Drucksorten, die Art ihrer Ausstellung und die Gebarung mit diesen Drucksorten sowie mit den eingehobenen Strafbeträgen sind durch Verordnung der Bundesregierung zu regeln.
Gemäß § 50 Abs 5a VStG kann das Organ (Abs 1) von der Einhebung einer Geldstrafe mit Organstrafverfügung absehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beanstandeten gering sind; eine Anzeige an die Behörde ist in diesem Fall nicht zu erstatten. Das Organ kann jedoch den Beanstandeten in einem solchen Fall in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.
Gemäß § 50 Abs 6 VStG ist gegen die Organstrafverfügung kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
Gemäß § 50 Abs 7 VStG ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen, wenn der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs 2) bezahlt wird und der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nachweist.
Gemäß § 50 Abs 8 VStG kann die Behörde die Organe (Abs 1) ermächtigen, dem Beanstandeten zu gestatten, den einzuhebenden Strafbetrag auch in bestimmten fremden Währungen oder mit Scheck oder Kreditkarte zu entrichten. Wird der Strafbetrag mit Kreditkarte entrichtet, so ist der mit dem Kreditkartenunternehmen vereinbarte Abschlag von demjenigen zu tragen, dem die Geldstrafe gewidmet ist.
Rechtliche Würdigung:
§ 50 VStG räumt dem Parkraumüberwachungsorgan das Wahlrecht ein, entweder ein Organmandat dadurch zu verhängen, dass ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrags geeigneter Erlagschein ausgehändigt wird oder Strafanzeige zu erstatten und damit das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.
Verhängt ein Parkraumüberwachungsorgan ein Organmandat durch Aushändigen eines Erlagscheins, wird in diesem Erlagschein eine Identifikationsnummer angegeben und die Parkstrafe ist bezahlt, wenn der im Erlagschein angegebene Strafbetrag innerhalb der Zahlungsfrist auf das Konto des Magistrats der Stadt Wien überwiesen wurde und der eingezahlte Betrag einer bestimmten Parkstrafe zugeordnet werden kann, weil die für diese Parkstrafe vergebene Identifikationsnummer als Verwendungszweck angeführt ist.
Lt. vorgelegten telebanking-Überweisungsbeleg sind am EUR 36,00 zur Identifikationsnummer Nr1 überwiesen worden. Die im telebanking-Überweisungsbeleg angegebene Identifikationsnummer unterscheidet sich an der 2. Stelle von der für die Parkstrafe vergebenen Identifikationsnummer; die Einzahlung hätte daher auch dann nicht der über die Bf. verhängte Parkstrafe zugeordnet werden können, wenn sie im Gutschriftbeleg vom , den der Magistrat der Stadt Wien damals von der Bank bekommen hat, angegeben gewesen wäre.
Ist eine Einzahlung keiner bestimmten Parkstrafe zuordenbar, weil die für diese Parkstrafe vergebene Identifikationsnummer im Überweisungsbeleg fehlt oder falsch angegeben wird, gilt die Zahlung der Parkstrafe als verweigert und das Verwaltungsstrafverfahren ist durch Erstatten einer Anzeige einzuleiten (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsstrafgesetze II² (2000), Seite 932, E 17 und die do. zit. Judikate 179/76 und ). Von dieser Rechtslage ausgehend sind die Strafverfügung und das jetzt angefochtene Straferkenntnis zu Recht erlassen worden.
Da die Bf. die im Straferkenntnis näher beschriebene Tat nicht bestreitet, ist der Entscheidung die Sachlage zugrunde zu legen, dass die Bf. die im Straferkenntnis vorgeworfene Tat begangen hat. Über die Bf. waren daher eine Geldstrafe (und im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe) eine ersatzweise Freiheitsstrafe zu verhängen.
Im Straferkenntnis ist eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt worden; sie ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes aus folgenden Gründen tat- und schuldangemessen:
Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die der Bestrafung zugrunde liegende Tat schädigt das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann. Auch das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall nicht als geringfügig angesehen werden. Mit EUR 60,00 ist der Strafrahmen (EUR 365,00) zu weniger als 20% ausgeschöpft worden. Als strafmildernd sind die nicht bestrittene Tat und fehlende Vorstrafen berücksichtigt worden. Die Strafhöhe ist auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht den Regeln der Strafbemessung. Die Strafe ist wegen der v.a. Strafbemessungsgründe, ihrer general- und spezialpräventiven Funktion und der Relation zum gesetzlichen Strafsatz (EUR 365,00) nicht herabzusetzen. Dass im Straferkenntnis eine höhere Strafe als im Organmandat verhängt worden ist, ist zulässig, da idF das Verbot der reformatio in peius nicht gilt (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsstrafgesetze II² (2000), Seite 927, Anmerkung 23).
Dass die über die Bf. verhängte Parkstrafe iHv EUR 36,00 durch die Überweisung iHv EUR 36,00 des Auftraggebers „Konto1 XY“ bezahlt wurde, ist wegen der übereinstimmenden Angaben über den Auftraggeber im Überweisungsbeleg und der Gutschrift als erwiesen anzusehen. Die Strafverfügung und das Straferkenntnis sind dennoch rechtsrichtig erlassen worden: Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsstrafgesetze II² (2000), Seite 932, E 17 und die do.zit. Judikate 179/76 und ). Da die Zahlung von EUR 36,00 vor Erlassung der Strafverfügung und des Straferkenntnisses nicht (zweifelsfrei) nachgewiesen wurde, ist die Zahlung des Strafbetrages EUR 36,00 als verweigert anzusehen.
Der Nachweis, dass die über die Bf. verhängte Parkstrafe iHv EUR 36,00 durch die vom Auftraggeber „Konto1 XY“ überwiesenen EUR 36,00 bezahlt wurde, ist mit der Beschwerde erbracht worden. Von dieser Beweislage ausgehend liegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Anrechnung von EUR 36,00 auf die im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe erstmalig im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht vor. Da die vom Auftraggeber „Konto1 XY“ überwiesenen EUR 36,00 de dato für eine Anrechnung zur Verfügung stehen, ist diese Anrechnung in der Entscheidung über die Beschwerde durchzuführen.
Von dieser Sach- und Rechtslage ausgehend ergeht die Entscheidung, dass die vom Auftraggeber „Konto1 XY“ überwiesenen EUR 36,00 auf die im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe angerechnet werden.
Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da die Bf. den Tatvorwurf nicht bestritten hatte, weshalb nur Rechtsfragen und keine Tatfragen zu beantworten waren (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsstrafgesetze II² (2000), Seite 1038, E 13 und die do.zit. Judikate ; , 95/10/0083; , 95/10/0092).
Kostenentscheidung:
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Da die Anrechnung eines Organmandat-Strafbetrages im Spruch des Straferkenntnisses im Anschluss an die Strafbemessung nach § 19 VStG erfolgt, ist die erstmalige Erwähnung des Strafbetrages in der Entscheidung über eine Beschwerde als Abänderung des Straferkenntnisses und damit als teilweise Stattgabe der Beschwerde zu beurteilen. Damit ist aber ein Anwendungsfall des § 65 VStG gegeben ( Walter/Thienel, Verwaltungsstrafgesetze II² (2000), Seite 934, E 29) .
§ 65 VStG wurde mit BGBl. I 2013/33 aufgehoben und durch den inhaltlich gleich lautenden § 52 Abs 8 VwGVG ersetzt.
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise stattgegeben wird. Da mit der Anrechnung des Organmandats-Strafbetrages der Beschwerde der Bf. teilweise stattgegeben wurde, waren keine Kosten des B eschwerdeverfahrens festzusetzen.
Revision:
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG sind Revisionen wegen Verletzung von subjektiven Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, da die verhängte Geldstrafe EUR 60,00 beträgt. Die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei sind daher unzulässig.
Da die Rechtsfragen, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Erlassung der Strafverfügung, die Erlassung des Straferkenntnisses und die Anrechnung des Organmandat-Strafbetrag auf die im Straferkenntnis verhängte Strafe vorliegen oder nicht, aus dem Gesetz zu beantworten waren, hängt die Entscheidung in diesem Beschwerdeverfahren nicht von der Lösung einer grundsätzlich bedeutenden Rechtsfrage ab. Die ordentliche Revision der belangten Behörde ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 50 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 50 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 50 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 50 Abs. 3 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 50 Abs. 8 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 50 Abs. 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 50 Abs. 5a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 50 Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 50 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 50 Abs. 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500507.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
YAAAB-53447