Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.04.2015, RV/2100409/2012

Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund von neu hervorgekommenen Tatsachen (Arbeitszimmer)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R. in der Beschwerdesache XY gegen die Bescheide des FA Graz-Umgebung vom , betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2008 und 2009 sowie Einkommensteuer 2008 bis 2010

I. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2008 und 2009 wird Folge gegeben; die Bescheide werden gemäß § 279 Abs. 1 BAO - ersatzlos - aufgehoben.

Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

II. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 wird gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Beschluss ist nach Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer (Bf) bezieht neben seinen (pauschalierten) Einkünften aus Land-und Forstwirtschaft Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Vizebürgermeister sowie sonstige Einkünfte als Kammerfunktionär der Landwirtschaftskammer (Kammerobmann).

Mit Bescheiden vom , und setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für die Jahre 2008, 2009 und 2010 fest.

Darin wurden die vom Bf im Zusammenhang mit seinem Arbeitszimmer geltend gemachten Werbungskosten (ua. AfA iHv 450 €, anteilige Stromkosten iHv 100 € und Telefonkosten iHv 288,60 €) steuerlich berücksichtigt.

Nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2009 (vom ) wurden vom Finanzamt Prüfungshandlungen iSd § 115 Abs. 1 BAO gesetzt und der Bf wurde mit Vorhalt vom aufgefordert, "alle beantragten Werbungskosten mittels detaillierter Aufstellung und Belegen nachzuweisen".

Seiner Vorhaltsbeantwortung vom legte der Bf eine Rechnung über die "Büroraumeinrichtung" des Arbeitszimmers vom in Höhe von 4.500 €, wovon er 50% als AfA-Basis herangezogen hat und jährlich 450 € AfA als Werbungskosten geltend gemacht hat vor. Darin werden nachstehende Positionen aufgelistet:

Schrankverbau 6-türig, 2 Türl innen sperrbar für Gewehrfach,1 Gewehrhalterung 3-fach grün,
Anrichte mit 5 Laden und 2 Türl, 1 Bücherregal,
Anrichte 3-türig,
Schreibtischverbau mit Unterschrank, 1 Regal offen und 2 Ablagen für Drucker und Fax.

Die vorgelegte Detailaufstellung für die als Werbungskosten geltend gemachten Sachpreise/Spenden umfasst lt. Vorhaltsbeantwortung ua. Geschenke für Mitarbeiterinnen der Kammer und der Gemeinde zum Valentinstag in Höhe von 141,50 €.

Von den unter dem Titel "Bewirtung als Werbeaufwand" geltend gemachten Werbungskosten betrafen lt. Vorhaltsbeantwortung 54,60 € (50% davon: 27,30 €) ein Hendlessen bei einer Dienstbesprechung und Getränke bei einem Betriebsausflug der Bezirkskammer (86,80 €, 50% davon: 43,40 €).

In der Folge nahm das Finanzamt mit Bescheiden vom die Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2008 und 2009 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf; für das Jahr 2010 wurde ein Bescheid über die Aufhebung gemäß § 299 BAO erlassen.

In der Begründung der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 wurde Folgendes ausgeführt:

"Anlässlich der Überprüfung der Kalenderjahre 2009 und 2010 wurde vom ho. Finanzamt festgestellt, dass die sonstigen Einkünfte in Höhe von 13.094,64 € laut Einkommensteuererklärung 2008 vom vom ho. Finanzamt nicht berücksichtigt wurden. Aufgrund der Überprüfung der Jahre 2009 und 2010 ist für das Finanzamt folgendes Beweismittel neu hervorgekommen, das im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden ist:

Die AfA für das Arbeitszimmer kann steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Die Kenntnis dieser Umstände ist geeignet, einen anders lautenden Bescheid zu erlassen.

Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden."

In der Begründung der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 wurde Folgendes ausgeführt:

"Erst aufgrund der Beantwortung des Ergänzungsauftrages vom sind für das Finanzamt folgende Beweismittel neu hervorgekommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind:

1. Die geltend gemachten Betriebskosten sowie die AfA für das Arbeitszimmer stehen nicht zu.

2. Geschenke für Mitarbeiterinnen und Bewirtungskosten anlässlich des Betriebsausfluges und der Dienstbesprechung sind nicht abzugsfähig.

Die Kenntnis dieser Umstände ist geeignet, einen anders lautenden Bescheid zu erlassen.

Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden."

Für das Jahr 2010 wurde schließlich – nach Aufhebung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 299 BAO – am ein neuer Sachbescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010 erlassen.

In der Begründung der neuen Einkommensteuerbescheide für 2008 bis 2010 vom ist Folgendes ausgeführt:

"Grundvoraussetzung der Abzugsfähigkeit eines Arbeitszimmers ist, dass die Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen den Aufwand unbedingt notwendig macht und dass der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.

Die Beurteilung der Notwendigkeit hat im  ersten Schritt durch eine berufsbildbezogene Betrachtung nach der Verkehrsauffassung zu erfolgen. Daher sind bei Tätigkeiten, bei denen der Schwerpunkt (Mittelpunkt) der Tätigkeit außerhalb eines Arbeitszimmers liegt, die Kosten eines Arbeitszimmers nicht anzuerkennen. Beispiele: Lehrer, Richter, Politiker, Vortragende, etc.."

In der Begründung des neu erlassenen Einkommensteuerbescheides für 2010 wird zusätzlich ausgeführt, dass "Bewirtungskosten für den Betriebsausflug und die Dienstbesprechung sowie die Geschenke für Mitarbeiterinnen gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig" seien.

Mit Schreiben vom hat der Bf gegen die Wiederaufnahmebescheide, betreffend Einkommensteuer 2008 und 2009 sowie die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2010 Berufung erhoben.

Begründend führte er zur Wiederaufnahme der Verfahren ua. aus, dass diese nicht zulässig sei, weil keine Beweismittel iSd § 303 Abs. 4 BAO neu hervorgekommen wären. Er habe immer alle Einkünfte bzw. alle Einnahmen und Werbungskosten offengelegt und zB in der jeweiligen Beilage zur Einkommensteuererklärung unmissverständlich erklärt, dass es sich um die Einrichtung eines Arbeitszimmers handle. Dass die betreffenden sonstigen Einkünfte für das Jahr 2008 in Höhe von 13.094,64 € nicht neu hervorgekommen seien, zeige sich allein darin, dass dieselben in der am eingereichten Einkommensteuererklärung 2008 erklärt worden sind. Die Nichtberücksichtigung dieses Sachverhaltes durch das Finanzamt dürfe nicht zu seinen Lasten gehen und sei diesbezüglich der Rechtssicherheit der Vorrang vor der rechtlichen Richtigkeit zu geben.

Auch die von ihm im Wege der Abschreibung geltend gemachten Kosten für die Einrichtung des Arbeitszimmers habe er von Anfang an klar als solche geltend gemacht; ebenso habe er auf den Umstand hingewiesen, dass die gesamten Werbungskosten zu 80% auf die Ausübung der Funktion des Kammerobmannes der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft Graz und Umgebung entfallen würden und 20% der Funktion als Vizebürgermeister zuzuschreiben seien.

Zum Arbeitszimmer führte der Bf ua. aus, dass das österreichische Einkommensteuerrecht die Abzugsfähigkeit für ein "Arbeitszimmer im Wohnungsverband" (§ 20 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988) sehr einschränke. Grundvoraussetzung sei – wie auch aus der Begründung des bekämpften Bescheides hervorgehe – dass die Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen den Aufwand unbedingt notwendig macht und dass der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde. Weiters werde gefordert, dass der Schwerpunkt (Mittelpunkt) der Tätigkeit nicht außerhalb eines Arbeitszimmers liege, wobei eine berufsbildbezogene Beurteilung zu erfolgen habe.

Die von ihm geltend gemachten Kosten für das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer hätten – so der Bf weiter - seines Erachtens nach anerkannt werden müssen. Als Vizebürgermeister verfüge er über kein Büro und erledige deshalb alle mit dieser Funktion zusammenhängenden administrativen Arbeiten zu Hause. Auch das Büro in Z. nutze er in der Regel nur zur Ausübung des Sprechtagverkehrs und erledige er – abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen – den Großteil seiner Arbeiten zu Hause.

Das Bundesministerium für Finanzen lege in Randziffer 329a der Lohnsteuerrichtlinien fest, dass die Tätigkeit eines Politikers jedenfalls außerhalb eines Arbeitszimmers liege und daher diesbezüglich keine Abzugsfähigkeit damit verbundener Kosten gegeben sei. Gestützt auf diese Richtlinienmeinung sollen daher auch in seinem Fall die Kosten des Arbeitszimmers nicht abzugsfähig sein. Dazu halte er fest, dass insbesondere die Tätigkeit des Kammerobmannes nicht einer typischen politischen Tätigkeit gleichzusetzen sei. Vor allem spiele sie sich nicht überwiegend außerhalb des Büros ab bzw. liege der zeitliche Schwerpunkt seiner "Einschätzung nach im Büro (in der Bezirkskammer und überwiegend zu Hause)". Natürlich gäbe es auch Veranstaltungen und Beratungen bei Höfen, aber der Schwerpunkt läge bei Studien, Erhebungen, Nachforschungen und sonstigen Tätigkeiten am Schreibtisch.

Nachdem also – so die abschließenden Ausführungen des Bf zum Arbeitszimmer - die Tätigkeit als Vizebürgermeister und Kammerobmann den Mittelpunkt seiner Tätigkeit darstelle, müssten die damit zusammenhängenden Kosten in seinem konkreten Fall abzugsfähige Werbungskosten darstellen.

Hinsichtlich der Nichtabzugsfähigkeit von Geschenken für Mitarbeiterinnen und Bewirtungskosten beim Betriebsausflug führte der Bf aus, dass es sich diesbezüglich um Kosten handle, die zur Erhaltung seiner Funktion notwendig seien bzw. wesentlich dazu beitragen würden.

In der Folge wurde die Berufung von der Abgabenbehörde mit Bericht vom dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffenden Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Über die Beschwere wurde erwogen:

Ad Wiederaufnahme des Verfahrens, betreffend Einkommensteuer 2008 und 2009:

Nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende Umstände ( ). Als Beweismittel kommt gemäß § 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (zB Urkunden, Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten oder Augenschein).

Nur neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel rechtfertigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, somit solche, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existent, der Behörde aber nicht bekannt waren. Die Wiederaufnahme aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen, dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen ( ).

Es ist Aufgabe der Abgabenbehörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind ( ).

Die Verfügung einer Wiederaufnahme des Verfahrens liegt im Ermessen der Abgabenbehörde ( ). Bei der Ermessensübung ist grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit einzuräumen ( ). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist nicht zweckmäßig iSd § 20 BAO  und daher nicht zu verfügen, wenn die steuerlichen Auswirkungen bloß geringfügig (absolut und relativ) sind ( ). Die Geringfügigkeit ist anhand der steuerlichen Auswirkungen des konkreten Wiederaufnahmegrundes und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären ( ). Als geringfügig werden nach der Judikatur beispielsweise Änderungen zum erklärten Gewinn von weniger als 1% angesehen ( ).

Zur Rechtfertigung der Wiederaufnahme des Verfahrens, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 verweist die Abgabenbehörde nun in der Bescheidbegründung darauf, dass "als Beweismittel" neu hervorgekommen sei, dass die "sonstigen Einkünfte (13.094,64 €) nicht berücksichtigt worden" seien und die "AfA für das Arbeitszimmer steuerlich nicht berücksichtigt werden" könne.

Diese zur Begründung der Wiederaufnahme herangezogenen Umstände (die AfA für das Arbeitszimmer wurde in den Erklärungsbeilagen offengelegt, die sonstigen Einkünfte erklärt) waren aber zweifelsohne schon bei Bescheiderlassung bekannt und sind auch nicht erst durch die Beantwortung des Ergänzungsauftrages vom "neu hervorgekommen".

Zur Rechtfertigung der Wiederaufnahme des Verfahrens, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 verweist die Abgabenbehörde in der Bescheidbegründung darauf, dass "als Beweismittel" neu hervorgekommen sei, dass "die die Betriebskosten sowie die AfA für das Arbeitszimmer" nicht zustünden und "Geschenke für Mitarbeiterinnen und Bewirtungskosten anlässlich des Betriebsausfluges und der Dienstbesprechung nicht abzugsfähig" seien.

Für den zur Begründung der Wiederaufnahme herangezogenen Umstand betreffend Arbeitszimmer gilt das oben Gesagte, wonach dieser Umstand im abgeschlossenen Verfahren bereits bekannt war und daher nicht zur Begründung der Wiederaufnahme ausreicht. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass auf Grund der Vorlage der Rechnung über die Einrichtung des Arbeitszimmers im Vorhalteverfahren allenfalls der Umstand des in der Rechnung der Einrichtung inkludierten Gewehrschrankes einen Wiederaufnahmetatbestand dargestellt hätte, doch wurde darauf in der Begründung der Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2009 seitens der Abgabenbehörde nicht Bezug genommen.

Zu dem in der Begründung zusätzlich angeführten Wiederaufnahmsgrund - "Geschenke für Mitarbeiterinnen und Bewirtungskosten anlässlich des Betriebsausfluges und der Dienstbesprechung sind gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig" - wird bemerkt, dass diese Umstände zweifelsohne erst im Zuge der ergänzenden Ermittlungen neu hervorgekommen sind. Allerdings sind die steuerlichen Auswirkungen der Nichtabzugsfähigkeit dieser Repräsentationsaufwendungen (212,20 €) sowohl absolut - 77 € -, als auch in Relation zu den Einnahmen des Bf als Bürgermeister und Kammerobmann (27.098 €, d.s. 0,78% davon) nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) als geringfügig anzusehen sind. Die Unterlassung der Wiederaufnahme (wegen Geringfügigkeit der Auswirkungen dieses Wiederaufnahmegrundes) ist gegenständlichenfalls allein deshalb zweckmäßig iSd gemäß § 20 BAO erforderlichen Ermessensübung (siehe oben), weil die Berücksichtigung des mit einer Bescheiderlassung verbundenen Verwaltungsaufwandes wegen des Grundsatzes der Sparsamkeit der Verwaltung geboten erscheint (vgl, Ritz, BAO-Kommentar5, Tz 71 ff zu § 303 BAO).

Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage erweist sich daher die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2008 und 2009 als begründet und sind die Wiederaufnahmebescheide gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufzuheben.

Nachdem der Beschwerde gegen die die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheide entsprochen wurde und durch die Aufhebung der die Wiederaufnahme verfügenden Bescheide die Verfahren gemäß § 307 Abs. 3 BAO in die Lage zurücktreten, in der sie sich vor der Wiederaufnahme befunden haben, waren die gegen die Sachentscheidungen (Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009) gerichteten Beschwerden gemäß § 261 Abs. 2 BAO mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.

Ad Einkommensteuer 2010 – Arbeitszimmer:

Eine Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer iSd § 20 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988 ist ua. – worauf sowohl die Abgabenbehörde in der Begründung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2010 als auch der Bf selbst zu Recht hingewiesen haben -, dass der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird ().

Eine private Nutzung des Arbeitszimmers ist daher nur dann unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist (Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 20, Anm. 36).

Im gegenständlichen Fall hat nun der Bf selbst nur 50%, also die Hälfte der Aufwendungen für die Einrichtung (bestehend aus einem sechsteiligen Schrankverbau, mit 2 sperrbaren Schrankfächern als Gewehrfach für die Aufbewahrung mehrerer Gewehre - "3-fach-Halterung"-, zwei Anrichten sowie einem Bücherregal) des Raumes, den er im Zusammenhang mit seinen beruflichen Funktionen nutzt steuerlich geltend gemacht und damit eindeutig dokumentiert, dass eine private Nutzung dieses Raumes keineswegs von nur untergeordneter Bedeutung, der allenfalls für die steuerliche Anerkennung "unschädlich wäre", ist.

Allein deshalb mussten daher - in Übereinstimmung mit den Angaben des Bf in seiner Beilage zur Einkommensteuererklärung 2010 - die im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen steuerlich unberücksichtigt bleiben.

Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage kann daher sowohl die Beantwortung der Frage, ob bzw. inwieweit der Tätigkeitsmittelpunkt des Bf (Schwerpunkt seiner Tätigkeiten) im häuslichen "Büro" liegt oder nicht als auch – bejahendenfalls - der Frage, wo diese Tätigkeiten zeitlich überwiegend ausgeführt werden, auf sich beruhen.

Zulässigkeit einer Revision:

I. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie unter Punkt II. ausgeführt, ist die Rechtslage hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.

II. Nach Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Da sich die Entscheidung unmittelbar aus § 261 Abs. 2 BAO ergibt, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100409.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at