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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 31.03.2015, RV/4100254/2012

Bescheidadressierung nach Beendigung der Personengesellschaft

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a Ingrid Enengel in der Beschwerdesache X. AundB, Adresse1, Ort1, vertreten durch Nord-Süd Treuhand, Hausergasse 27, 9500 Villach, gegen den Bescheid des FA Klagenfurt vom , betreffend Umsatzsteuer sowie Feststellung von Einkünften für 2008 beschlossen:

Die Beschwerde der X. AundB betreffend Umsatzsteuer sowie Feststellung von Einkünften für 2008 wird zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführer (Bf.) führten im Rahmen einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht mit der Bezeichnung „ X. AundB “ (in weiterer Folge „X. A und B“ eine Frühstückspension.

Am erging an die „X. A und B“ ein erklärungsgemäßer Umsatz- und Feststellungsbescheid 2008.

Nach einer abgabenbehördlichen Prüfung erließ das Finanzamt am an die „X. A und B“ einen gemäß § 303 Abs. 4 BAO berichtigten Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheid 2008. Das Finanzamt folgte ua. der Feststellung des Prüfers, dass die Personengesellschaft mit beendet gewesen sei und in der Folge A die Frühstückspension allein weitergeführt habe. Es brachte den laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb für 2008 zu 100% bei A in Ansatz. B rechnete es den Entnahmegewinn aus seinem Gebäudeanteil zu. Ab dem Veranlagungsjahr 2009 würde der Steuerakt für Gewinnfeststellung gelöscht und würden die gewerblichen Einkünfte aus der Frühstückpension und die Umsatzsteuer unter der Steuernummer der A X. veranlagt werden.

Die „X. A und B“ erhob gegen den Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheid 2008 Berufung, nunmehr Beschwerde genannt.

Im weiteren Beschwerdeverfahren nahm das Finanzamt den Zeitpunkt der Beendigung der Personengesellschaft mit an (Vorlagebericht). Dem stimmten die Bf. im Schreiben vom zu.

Das BFG teilte den Parteien mit, dass die Beschwerde der „X. A und B“ mangels eines nach Beendigung der Personengesellschaft rechtswirksam ergangenen Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheides 2008 zurückzuweisen wäre.

Dagegen erhoben die Bf. keine Einwendungen. Das Finanzamt gab keine Erklärung ab.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Außer Streit steht, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheides 2008 die GesbR „X.A und B“ bereits beendet war. Weiters ist unstrittig, dass die Bescheide an die „X. A und B“ adressiert waren und die „X. A und B“ Beschwerde erhoben hat.

Rechtliche Beurteilung:

Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind gemäß § 243 BAO Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Festgestellt werden gemäß § 188 Abs. 1 lit. b BAO die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) aus Gewerbebetrieb, wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind.

Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO in den Fällen des § 188 an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat gemäß § 191 Abs. 2 BAO der Bescheid an diejenigen zu ergehen, denen in den Fällen des Abs. 1 lit. c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

Den Ausführungen des VwGH in seinen Erkenntnissen vom , 2008/15/0204, und vom , 2007/13/0142, folgend, wäre nach Beendigung der GesbR die über die Einkünfte der damaligen Personengemeinschaft absprechende Erledigung an die damaligen Mitglieder dieser Personengemeinschaft zu richten gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung sei die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch - zu dem auch das Adressfeld zählt - kein individueller Verwaltungsakt gesetzt werde.

Das Finanzamt hat den Adressaten im Feststellungsbescheid 2008 vom mit „X. A und B“ bezeichnet, obwohl die GesBR jedenfalls mit beendet war. Selbst wenn man die Ansicht vertreten wollte, dass die Frage der Beendigung der Personengesellschaft erst im Zuge der Betriebsprüfung thematisiert wurde, so geschah dies noch vor Erlassung der angefochtenen Bescheide. Da nach § 191 Abs. 2 BAO der Feststellungsbescheid nach Beendigung der Personenvereinigung an diejenigen ergehen hätte müssen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, war eine Zustellung des Feststellungsbescheides 2008 am an die nicht mehr existente Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht mehr zulässig. Da die angefochtene Erledigung dem Erfordernis der gesetzmäßigen Adressatenbezeichnung nicht entsprochen hat, hat sie Bescheidqualität nicht erlangt (vgl. auch die Ausführungen in der Entscheidung des ).

Im Beschluss vom , 2004/13/0151, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass bei einer natürlichen Person zur Bezeichnung des Bescheidadressaten das Anführen des Vor- und Zunamens erforderlich ist. In den berufungsgegenständlichen Erledigungen des Finanzamtes wurde ein ehemaliges Mitglied nur mit den Vornamen bezeichnet. Dies ist nicht ausreichend, um eine natürliche Person zu identifizieren. Im vorliegenden Fall wäre daher der Feststellungsbescheid 2008 an X. A und X. B als ehemalige Gesellschafter der „X. A und B“ zu erlassen gewesen, was jedoch nicht geschehen ist.

Da mit der vom Finanzamt gewählten Bescheidadressierung noch kein rechtswirksamer Feststellungsbescheid 2008 ergangen ist, es also an einer den Bescheidcharakter aufweisenden Erledigung fehlt, ist die Beschwerde betreffend Feststellung von Einkünften für 2008 der „X. A und B“ zurückzuweisen.

Was den vom Finanzamt ebenfalls an „X. A und B“ erlassenen Umsatzsteuerbescheid 2008 anlangt, so ist für die Festsetzung der Umsatzsteuer der Begriff des Unternehmers relevant.

Gemäß § 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Dazu zählen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen und zu einer Gemeinschaft vereinigte Personen, selbst wenn es sich mangels eines Gesellschaftswillens nicht um eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, sondern um einen anderen Unternehmenszusammenschluss handelt.

Ein Umsatzsteuerbescheid ist an den Unternehmer zu richten (§19 UStG, „Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Unternehmer."). Solange die Personengesellschaft (Gemeinschaft) als umsatzsteuerliches Rechtssubjekt besteht, ist ein Umsatzsteuerbescheid auch an diese zu richten.

Entsprechend der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom , 96/15/0118, gelten die oben zum Bescheidadressaten von Feststellungsbescheiden gemachten Aussagen auch für die Umsatzsteuer. Daher können auch Umsatzsteuerbescheide, die nach Beendigung einer Personengesellschaft an diese ergehen, keine Rechtswirkungen entfalten (vgl. die Ausführungen in der Entscheidung des ).

Da es dem an die „X. A und B“ gerichteten Umsatzsteuerbescheid 2008 am Bescheidcharakter fehlt, ist die dagegen erhobene Beschwerde zurückzuweisen.

UN/ZULÄSSIGKEIT der REVISION

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zufolge der Ausführungen in den oa. Erkenntnissen des VwGH liegt nach Ansicht des BFG im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Den Bf. steht daher die Revision an den VwGH nicht zu.

ZUR ZUSTELLUNG:

Bezüglich der Zustellung darf festgehalten werden, dass aufgrund der Erkrankung und Pflegebedürftigkeit der X. A die gemeinsame Tochter von X. A und X. B mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom zur Sachwalterin bestellt wurde. Die Sachwalterin erteilte mit Schreiben vom der bisherigen steuerlichen Vertretung der GesbR die Vollmacht inklusive Zustellvollmacht. Noch vor Erlassung dieses Beschlusses erteilte X. B der bisherigen steuerlichen Vertretung auch die Zustellvollmacht.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100254.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at