TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.03.2015, RV/4100196/2009

Geschäftsführerhaftung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter XY in der Beschwerdesache Bf. vertreten durch Kärntner Treuhand GmbH, Gerbergasse 13, 9500 Villach gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom , betreffend Geltendmachung einer Haftung gemäß § 9 iVm § 80 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der Beschwerdeführer (Bf.) wird für die Umsatzsteuer 10/01 in Höhe von € 3.000.- zur Haftung herangezogen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom wurde der Bf. als einer der zur Geschäftsführung berufenen Vertreter der näher bezeichneten GmbH für im Bescheid detailliert ausgewiesene Steuerschulden der GmbH (Umsatzsteuer 2001, 03-05/2002 und Nebengebühren) im Gesamtbetrag von € 37.732,17 gemäß § 9 iVm § 80 BAO zur Haftung herangezogen. Begründend wurde ausgeführt, der Bf. habe durch die Nichtentrichtung selbstzuberechnender- und abzuführender Abgaben eine Pflichtverletzung begangen.

Über das Vermögen der GmbH (ausländische Firma) wurde mit Beschluss des Amtsgerichtes Nürnberg vom das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss des vorgenannten Gerichtes vom wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben und Quoten mit 9,4929 % und 0,1490 % auf die Insolvenzforderungen verteilt. Dem Finanzamt Klagenfurt wurden dabei € 3.926,83 und € 57,51 überwiesen.

Gegen den Haftungsbescheid hat der Bf . mit Eingabe vom durch seinen ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist Berufung erhoben und ausgeführt, dass die GmbH bereits mit in den Konzern einer näher bezeichneten AG eingegliedert worden sei und dem Bf. ausreichende finanzielle Mittel zugesichert worden seien. Weiters sei er mit mit Gesellschafterbeschluss, angemeldet zum Handelsregister am , formell als Geschäftsführer abberufen worden, somit für die im Haftungsbescheid angeführte Umsatzsteuer 03-05/2002 nicht mehr verantwortlich gewesen. Auf Grund von zwei bisher nicht berücksichtigten Rechnungen seien der Umsatzsteuerbescheid 2001 um € 5.116,98 und der Umsatzsteuerbescheid 03-05/2002 um € 7.587,03 zu reduzieren und diese Beträge auch im Haftungsverfahren entsprechend zu korrigieren. Darüber hinaus sei den Buchhaltungsunterlagen zu entnehmen, dass ab Mai 2002 von der GmbH keinerlei Zahlungen mehr geleistet worden seien und somit hinsichtlich der Umsatzsteuer 3-5/2002 keine Benachteiligung der Finanzbehörde erfolgt sei. Bei Fälligkeit der Umsatzsteuervoranmeldung 5/2002 sei der Bf. nicht mehr Geschäftsführer gewesen. Gegen die genannten Umsatzsteuerbescheide wurde gleichzeitig Berufgung erhoben und die genannten Rechnungen vorgelegt.

Mit Eingabe vom hat der Bf. über telefonische Anfrage des Finanzamtes mitgeteilt, dass er auf Grund der Übernahme der GmbH durch die näher bezeichnete Aktiengesellschaft auf eine ausreichende finanzielle Ausstattung vertraut und dementsprechend den Zahlungsfluss organisiert habe. Er verwies auf die notwendige Reduktion des Haftungsbetrages durch die Korrektur der vorgenannten Umsatzsteuerbescheide einschließlich der dazugehörigen Verspätungs- und Säumniszuschläge und legte eine vergleichende Aufstellung der Verbindlichkeiten der GmbH zwischen und bei, aus welcher eine Gläubigerbenachteiligung des Finanzamtes Klagenfurt in Höhe von 56,2 % ersichtlich sei.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Klagenfurt vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen zum Ausdruck gebracht, dass dem Finanzamt im Zeitpunkt der Bescheiderlassung die in der Berufung geltend gemachten Umstände, dass ab Mai 2002 von der GmbH keinerlei Zahlungen mehr geleistet worden seien und der Bf. als Geschäftsfüher abberufen worden sei, nicht bekannt waren. Eine entsprechende Eintragung im österreichischen Firmenbuch wäre nicht erfolgt.

Mit Eingabe vom hat der Bf. durch seinen Vertreter den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und ergänzend zur Berufung ausgeführt, dass für die abgabenrechtliche Verantwortung eines Geschäftführers eine Eintragung im Firmenbuch nicht maßgeblich sein könne, die vertraglichen Regelungen seien jedenfalls eindeutig gewesen. Dies wäre wie auch der Umstand, dass ab Mai 2002 keinerlei Zahlungen durch die GmbH mehr geleistet worden seien, im Berufungsverfahren zu würdigen gewesen. Der Haftungsbescheid sei aus den in der Berufung genannten Gründen zu Unrecht erlassen worden. Jedenfalls sei der Haftungsbescheid aber der Höhe nach zu reduzieren.

Nach Erledigung der Umsatzsteuerberufungen wurden mit Buchungsdatum die Umsatzsteuer 2001 um € 5.116,96 und die Umsatzsteuer 3-5/2002 um € 7.587,03 vermindert. Die Buchungen der Quotenzahlungen erfolgten am 11. Mai und .

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 223 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Gemäß § 224 Abs.1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

Gemäß § 80 Abs.1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs.1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Unbestritten ist, dass der Bf. bis zu seiner Abberufung als Geschäftsführer mit Gesellschafterbeschluss vom für die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten gemäß § 80 Abs.1 BAO verantwortlich war. Obwohl eine Eintragung dieses Beschlusses im österreichische Firmenbuch unterblieb, geht das Bundesfinanzgericht insbesondere auf Grund der Tatsache, dass eine ordnungsgemäße Eintragung diese Beschlusses im deutschen Handelsregister offensichtlich erfolgt ist, von entsprechenden Rechtswirkungen dieses Abberufungsbeschlusses aus. Somit ist die Umsatzsteuer des Voranmeldungszeitraumes 5/2002 nicht im Verantwortungszeitraum des Bf. fällig geworden. Im Zusammenhang mit der Reduktion der festgesetzten Umsatzsteuer 3-5/2002 (Rechnung betrifft den Voranmeldungszeitraum 4/2002) und der glaubhaften Darlegung, dass ab Mai 2002 keinerlei Zahlungen durch die GmbH mehr geleistet worden sind, wird eine Haftung des Bf. für die Umsatzsteuer 3-5/2002 verneint.

Zur Haftung betreffend Umsatzsteuer 10/2001 (einschließlich Umsatzsteuer 2001 mit € 0,12) wird ausgeführt, dass diese einerseits um den der Umsatzsteuerberufung stattgebenden Betrag von € 5.116,96 und andererseits als älteste Abgabenschuldigkeit um die Quotenzahlungen von € 3.984,34 zu reduzieren ist. Bei einer entsprechenden Anpassung der Nebengebühren würden sich damit verbleibende Haftungsbeträge von € 15.979,28 an Umsatzsteuer 10/2001, € 1700,95 an VZ 10/2001 und € 425,24 an SZ 1 (Summe: € 18.105,47) ergeben.

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erstreckt sich die Haftung des Vertreters nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte, als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Die Haftungsinanspruchnahme setzt die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit voraus. Besteht aber nur die Pflicht zur anteiligen Entrichtung, so ist die Verletzung dieser Pflicht nur kausal für den anteiligen Abgabenausfall. Eine Haftung besteht daher nur mit jenem Teilbetrag, der bei Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes zu entrichten gewesen wäre. Der Bf. hat in seinen mit buchhaltungsdaten untermauerten Eingaben glaubhaft dargelegt und zugleich aber auch eingestanden, dass eine Benachteiligung der Abgabenbehörde (lediglich) im Ausmaß von 56,2 % erfolgte. Damit ergibt sich ein verbleibender Haftungsbetrag von € 10.175,27 (davon U 10/2001 € 8.980,35).

Die Geltendmachung der Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Dieses Ermessen umfasst auch das Ausmaß der Heranziehung zur Haftung innerhalb des vom Gesetz vorgegeben Rahmens. Der angefochtene Bescheid bzw. die Berufungsvorentscheidung enthalten keine Begründung der Ermessenentscheidung. § 20 BAO erwähnt als Ermessenskriterien die Billigkeit und Zweckmäßigkeit. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtssprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben.

Aus den Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass der Bf. als einer von zwei uneingeschränkt verantwortlichen Geschäftsführern tätig war. Kommen mehrere Vertreter als Haftungspflichtige in Betracht, so ist es der Ermessensentscheidung vorbehalten, wer von ihnen, in welchem Ausmaß zur Haftung herangezogen wird.

Bei einer Verwirklichung der Haftungstatbestände in den Jahren 2001 und 2002 ist im Rahmen des freien Ermessens von einem berechtigten Interesse des Bf. an einer den Haftungsumfang angemessen aussprechenden Erledigung der Sache auszugehen. Die lange, vom Bf. nicht zu verantwortende Verfahrensdauer war daher im Sinne einer Reduktion der Haftungssumme zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat der Bf. auch nach Kräften dazu beigetragen die haftungsrelevanten Abgabenbeträge zu ermitteln.

Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass einerseits die Pflichtverletzung des Bf. nur kausal für die Uneinbringlichkeit des Abgabenanspruches im Ausmaß von 56,2 % des nach Abzug der Quotenzahlung, nach Abzug der nicht in den Verantwortungszeitraum des Bf. fallenden Abgaben und nach Korrektur der genannten Umsatzsteuerbescheide verbleibenden Betrages in Höhe von insgesammt € 10.175,27 (davon U 10/2001 € 8.980,35) war und andererseits der verbleibende Haftungsbetrag im Rahmen der Ermessensübung insbesondere auf Grund der langen Verfahrensdauer und des Vorliegens von zwei Haftungspflichtigen für den Bf. mit € 3.000.- für die U 10/2001 angemessen festgesetzt ist.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da dem substanziellen Beschwerdevorbringen zur Gänze entsprochen wurde, war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Geschäftsführerhaftung
Gläubigerbenachteiligung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100196.2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at