Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.03.2015, RV/1100142/2015

Umdeutung einer "Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme" in einen Antrag auf Wiederaufnahme unzulässig

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/1100142/2015-RS1
Trotz Vereinheitlichung der gesetzlichen Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens und jener auf Antrag in § 303 Abs. 1 BAO idF BGBl. I 2013/14 (FVwGG) darf die Abgabenbehörde eine "Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme" nicht in einen Antrag auf Wiederaufnahme umdeuten.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Name1 in der Beschwerdesache Bf, Adresse1, vertreten durch Name2, diese wiederum vertreten durch die Stb, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2007 bis 2011 zu Recht erkannt und beschlossen:

Der Bescheid vom  wird aufgehoben.

Die Beschwerde wird gem. § 260 Abs. 1 lit. a BAO idgF als unzulässig (geworden) zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die steuerliche Vertretung hat am ein mit datiertes Schreiben beim Finanzamt mit dem Betreff „Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2007 bis 2011“ eingereicht.

Im Schreiben wurde ausgeführt wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Hinweis auf die im Erlass des BMF, GZ BMF-010103/0053-VI/2006 vom unter Pkt. 3.2 ergangenen Ausführungen zur Ermessensübung zu Gunsten der Partei wird die amtswegige Wiederaufnahme der Veranlagungsverfahren für die Jahre 2007 bis 2011 angeregt.

Es wird angeregt, die Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2011 wie ursprünglich veranlagt festzusetzen."

Im Anschluss daran befindet sich die Begründung der Eingabe.

Das Finanzamt hat das Schreiben als Antrag auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2007 bis 2011 gewertet und diesen mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.

Die steuerliche Vertretung hat mit Schreiben vom gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Das FA hat die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Am hat die steuerliche Vertretung elektronisch (über FinanzOnline) den Vorlageantrag beim FA eingebracht.

Das FA hat die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom elektronisch zur Entscheidung vorgelegt.

Die Richterin hat über die Beschwerde erwogen:

Gem. § 303 Abs. 1 BAO idF. BGBl. I 2013/14 (FVwGG 2012) kann zusammengefasst ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen aus den in lit. a bis c angeführten Gründen wiederaufgenommen werden, wenn die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Das FA hat das Schreiben vom , auf Grund dessen der in Beschwerde gezogene Bescheid vom ergangen ist, als Antrag auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2007 bis 2011 gewertet.

Diesbezüglich ist festzustellen, dass die steuerliche Vertretung sowohl im Betreff als auch im Text des Schreibens vom explizit eine amtswegige Wiederaufnahme (kurz: WA) der Einkommensteuerverfahren 2007 - 2011 angeregt hat. Sie hat auch nur (Anmerkung der Richterin: für den Fall, dass eine amtswegige WA verfügt wird) angeregt, die Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2011 „wie ursprünglich veranlagt“ festzusetzen.

Das Schreiben vom lässt damit nach Ansicht der Richterin bereits seinem Betreff und Inhalt nach keinen Zweifel daran, dass die steuerliche Vertreterin- anders als das Finanzamt (kurz FA) meint - keinen Antrag auf WA gestellt hat. Auch die Begründung bietet keine Hinweise darauf.

Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte und nicht das Gewollte (vgl. Ritz, BAO5, § 85 Tz 1 mit Judikaturnachweisen). Aber auch eine Betrachtung unter dem Blickwinkel des "Gewollten" führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Intention des Verfassers bestand eindeutig darin, das FA dazu zu veranlassen, von Amts wegen eine Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren zu verfügen.

Bei einem eindeutigen Inhalt ist eine davon abweichende, nach außen auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (vgl. Ritz, BAO5, § 85 Tz 1).

Das Erklärte ist nur bei undeutlichem Inhalt einer Auslegung zugänglich. Ein undeutlicher Inhalt kann dem Schreiben vom aber nicht beigemessen werden.

Überdies wurde das Schreiben von einem Steuerberater und nicht von einer unvertretenen, rechtsunkundigen Person verfasst. Bei dieser Sachlage kann unbedenklich davon ausgegangen werden, dass dem Einschreiter der Unterschied (auch hinsichtlich der Rechtsfolgen) zwischen einer „Anregung zur amtswegigen Wiederaufnahme“, die in der BAO als entscheidungspflichtiges Anbringen (§ 85 BAO) auch vor Änderung des Wiederaufnahmerechtes nicht vorgesehen war und nach wie vor nicht ist, und einem Antrag auf WA bekannt und bewusst war. Die Richterin geht davon aus, dass die steuerliche Vertretung ihre Wortwahl nicht (mehrfach) rein zufällig (versehentlich) getroffen hat, sondern bewusst eine amtswegige WA angeregt hat.

In freier Beweiswürdigung der dargelegten Umstände gelangt die Richterin daher zu der Überzeugung, dass die steuerliche Vertretung keinen Antrag auf Wiederaufnahme gestellt hat und einen solchen auch nicht stellen wollte.

Die Begründung des FA für die Umdeutung, nämlich, dass amtswegige und beantragte Verfahrenswiederaufnahmen durch die BAO-Novelle, FVwGG 2012 (BGBl. I 2013/14), vereinheitlicht worden seien, überzeugt aus nachstehenden Gründen nicht. Die Harmonisierung erfolgte im Übrigen im Wesentlichen dadurch, dass die für amtswegige Wiederaufnahmen geltende Rechtslage (insbesondere Ermessen, Verjährungsfrist, keine formelle Rechtskraft nötig) auch für die Wiederaufnahme auf Antrag der Partei gilt (vgl. dazu Ritz, BAO5, § 303 Tz 3). Die Wiederaufnahmsgründe sind dieselben wie für eine amtswegige Wiederaufnahme (Ritz, BAO5, § 303 Tz 45).

Es darf dennoch nicht übersehen werden, dass es sich bei einer amtswegigen WA um eine behördliche Maßnahme handelt, für die es eben gerade keines Antrages des Steuerpflichtigen bedarf (ein solcher ist gar nicht vorgesehen), während einen Wiederaufnahme auf Antrag einen begründeten Antrag des Steuerpflichtigen voraussetzt.

Die Begründungs- und Beweispflicht für das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die WA liegt im Falle einer WA von Amts wegen bei der Abgabenbehörde, bei Stellung eines WA-Antrages trifft den Antragsteller die Behauptungs- und Beweislast (vgl. Ritz, BAO5, § 303 Tz 50, 55).

Zudem löst eine bloße „Anregung auf amtswegige WA“ – anders als ein Antrag des Steuerpflichtigen – keine Entscheidungspflicht (und kein Entscheidungsrecht) der Abgabenbehörde aus. Darin ist aber kein Rechtsschutzdefizit zu erkennen, zumal in § 303 Abs. 1 BAO ausdrücklich ein Antragsrecht vorgesehen ist.

Beantragt ein Steuerpflichtiger die Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens (Rechtskraft ist nach der geltenden Rechtslage nicht mehr Voraussetzung - vgl. Ritz, BAO5, § 303 Tz 3), hat die Abgabenbehörde über den Antrag bescheidmäßig abzusprechen. Die Abgabenbehörde kann ihre Entscheidung, ob sie das Verfahren wieder aufnimmt, diesfalls aber nur im Rahmen der vom Antragsteller gem. § 303 Abs. 2 BAO idgF anzuführenden Umstände (Wiederaufnahmegründe) treffen und von sich aus keine anderen (weiteren) WA-Gründe heranziehen. Die in einem Antrag vom Steuerpflichtigen angeführten Gründe begrenzen sohin die Sache, über die die Abgabenbehörde zu entscheiden hat, und geben für den Fall einer Beschwerde auch den Rahmen der Prüfpflicht für das Bundesfinanzgericht vor. Andere WA-Gründe als die angeführten darf auch das Bundesfinanzgericht nicht heranziehen (vgl. Ritz, BAO5, § 307 Tz 2f).

Bei einer amtswegigen WA entscheidet das FA, welchen Tatbestand des § 303 Abs. 1 (lit. a) bis c)) es heranzieht und welche WA-Gründe aus seiner Sicht die Wiederaufnahme als zulässig erscheinen lassen. Damit wird für den Steuerpflichtigen sowohl der Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde als auch die Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht begrenzt.

Aus den dargestellten Gründen bedarf es also trotz Vereinheitlichung der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines Verfahrens von Amts wegen und für die WA auf Antrag weiterhin einer klaren Abgrenzung (Unterscheidung) zwischen der amtswegigen WA und jener auf Antrag eines Steuerpflichtigen. 

Da die steuerliche Vertretung keinen Antrag auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2007 bis 2011 gestellt hat, ist der in Beschwerde gezogene Bescheid des FA vom  rechtswidrig ergangen und war daher gem. § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben.

Die Beschwerde war infolge der Aufhebung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, als unzulässig (geworden) zurückzuweisen.

Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision:

Die Richterin ist der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. die Judikaturnachweise in Ritz, BAO5, § 85 Rz 1) gefolgt, wonach bei einer Eingabe das Erklärte (der Inhalt) maßgeblich und nur bei undeutlichem Inhalt eine Auslegung zulässig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag fallbezogen daher nicht vor und wurde von den Parteien auch nicht releviert.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Ritz, BAO, 5. Auflage, § 303 Tz 55
Ritz, BAO, 5. Auflage, § 303 Tz 3
Ritz, BAO, 5. Auflage, § 303 Tz 50
Ritz, BAO, 5. Auflage, § 85 Tz 1
Zitiert/besprochen in
Brugger/Marchgraber in ÖStZ 2017/651
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.1100142.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at