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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.03.2015, RV/2100497/2014

Verspäteter Antrag auf Forschungsprämie

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin, vertreten durch SteuerberatungsGmbH gegen den Bescheid des Finanzamt Judenburg Liezen vom , betreffend Forschungsprämie § 108c EStG 1988 für das Jahr 2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH, die (auch) Forschung betreibt.

Am langte beim Finanzamt die elektronisch eingebrachte Körperschaftsteuererklärung 2012 ein. Diesem Eingang kein Hinweis auf weitere körperliche Eingaben (Schriftstücke) zu entnehmen (Für den Fall, dass gemeinsam mit der elektronischen Erklärung auch Beilagen in Papierform übersendet werden, wird im Datenkorb FON zwischen den Punkten "Allgemeine Daten" und "Bilanzposten" ein weiterer Punkt "Beilagen in Papierform" eingefügt).

Der Körperschafsteuerbescheid 2012 vom wurde am in die databox zugestellt.

Am wurde per Fax der Antrag auf Zuerkennung der Forschungsprämie 2012 „E108c“ an das Finanzamt übermittelt.

Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom zurückgewiesen, weil er nach Rechtskraft des Körperschaftsteuerbescheides 2012 eingebracht wurde. Am wurde dazu per E-Mail die Bilanz zum samt nochmaligem Antrag "E108c" ohne weitere Informationen an den Postkorb des aktenführenden BV-Teams übermittelt.

Gegen den Zurückweisungsbescheid wurde am fristgerecht eine Beschwerde eingebracht, in der die Bf. vorbrachte, sie sei überzeugt, dass der Antrag für das Jahr 2012 zusammen mit den Unterlagen zum Jahresabschluss 2012 am an das Finanzamt übermittelt wurde. Als Beweis legte sie eine Kopie des elektronischen Postausgangsbuches bei. Zusätzlich erklärte sie, dass sie alle Maßnahmen zur Erlangung der Forschungsprämie gesetzt habe:

- Antragstellung an die FFG am ,

- Ermittlung der Bemessungsgrundlage

- Erstellung des Formulars E108c

- Einstellung der Forschungsprämie in der Bilanz unter „Sonstige Forderungen“ „Sonstige Erträge“

- Berücksichtigung als steuerfreien Ertrag in der MWR.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Beschwerdevorentscheidung vom mit der Begründung ab, dass aus dem Akt eine rechtzeitige Einreichung nicht ersichtlich ist.

Im Veranlagungsakt konnte laut Vorlagebericht trotz intensiver Suche kein Antrag gefunden werden.

Im Vorlageantrag vom wiederholte die Bf. die Ausführungen in der Berufung und führte zusätzlich aus:

Grundsätzlich würden alle Briefsendungen an das Finanzamt „per Einschreiben“ erfolgen. Nachdem die Sendung vom das Finanzamt zweifellos erreicht habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Teile davon (Anm: der Antrag) an anderer Stelle abgelegt wurden.

Das Finanzamt hat auf Ersuchen des BFG nochmals die Akten überprüft und folgendes bekannt gegeben:

„Auf der Basis des Postausgangsbuches der Steuerberatung (Screenshot) hat die Kollegin Bürger erhoben, dass die Klientennummern 212112 und 212133 (beide mit einem x am Ausdruck des Screenshots markiert) den StNr. zzz/zzzz und yyy/yyyy zuzuordnen sind. In diesen beiden Papierakten wurde erhoben, ob versehentlich der Antrag für die Forschungsprämie abgelegt wurde. Dies war aber nicht der Fall und der gegenständliche Papierantrag konnte nicht aufgefunden werden. Die sonstigen im Postausgangsbuch angeführten Unterlagen konnten in diesen beiden Papierakten aber aufgefunden werden. Die beiden anderen Klientennummer 105155 und 110017 betreffen Steuerpflichtige, die nicht im Finanzamt Judenburg/Liezen veranlagt sind. Es wurden daher vom BV-Team alle Schritte unternommen, um den angeblich per Post gesendeten Antrag aufzufinden. Leider blieb die umfangreiche Suche nach diesem Antrag erfolglos“.

Rechtslage:

Die hier relevanten Bestimmungen des § 108c in der zum 31.12.20112 geltenden Fassung lauten auszugsweise:

§ 108c (1) Steuerpflichtige, soweit sie nicht Mitunternehmer sind, und Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, können Prämien geltend machen für:

– Eigenbetriebliche Forschung und Auftragsforschung im Sinne des Abs. 2 von jeweils 10% der Aufwendungen (Ausgaben) …

(3) Die Prämien können erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides (§ 188 der Bundesabgabenordnung).

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 108c Abs 3 EStG 1988 muss die Forschungsprämie spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft des Körperschafsteuerbescheides geltend gemacht werden.

Soweit sich die Bf. auf erlassmäßige Begünstigungen beruft (Rz 8208a EStR: „Es bestehen keine Bedenken, eine Prämie trotz verspäteter Geltendmachung zu berücksichtigen, wenn für das Finanzamt unzweifelhaft erkennbar ist, dass die Prämie rechtzeitig in Anspruch genommen werden sollte (zB aus den Beilagen zur Steuererklärung, ausgefülltes Ankreuzkästchen für Prämien in FinanzOnline“) , ist festzuhalten, dass die Einhaltung von Erlässen nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Erlässe begründen nämlich keine subjektiven Rechte für die Steuerpflichtigen (siehe schon Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II7, Tz 41 und Tz 92ff) und sind keine für das Gericht verbindliche Rechtsquelle (siehe zB )

Im Beschwerdefall wurde der Körperschafsteuerbescheid 2012 vom , zugestellt in die databox am Dienstag, nicht mit Beschwerde bekämpft. Er ist damit am Freitag, (nach Ablauf der Beschwerdefrist von einem Monat) in Rechtskraft erwachsen (vgl Ritz, BAO5, § 245 Tz 43).

Der Antrag „E108c“ auf Zuerkennung der Forschungsprämie 2012 ist am per Fax bzw. am nochmals per Mail beim Finanzamt eingegangen. Damit wurde dieser Antrag nach Rechtskraft des Körperschafsteuerbescheides gestellt und ist verspätet.

Dem Beschwerdevorbringen, der Antrag wäre gemeinsam mit anderen Unterlagen am an das Finanzamt geschickt worden, kann insoweit nicht gefolgt werden, als der Antrag tatsächlich nicht beim Finanzamt eingelangt ist. Eine abweichende Beurteilung ist nicht geboten, weil Briefsendungen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH auf Gefahr des Absenders reisen (zB , , , , , ).

Im Beschwerdefall erfolgte die Zurückweisung zu Recht, weil der Antrag verspätet eingebracht wurde. Die  Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100497.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at