Hochrechnung bei steuerfreiem Übergangsgeld
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, Adr, gegen den Bescheid des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer 2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog im Streitjahr 2009 vom 1.11. bis 31.12. Pensionseinkünfte iHv 3.150,04 Euro. Vom 1.1. bis 31.10.wurde ihr vom Arbeitsmarktservice (AMS) ein Übergangsgeld iHv 52,21 Euro täglich ausbezahlt.
Im Zuge der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung wurde ein Umrechnungszuschlag iHv 15.698,56 Euro ermittelt und zur Berechnung des Durchschnittssteuersatzes dem Einkommen iHv 1.504,25 Euro hinzugerechnet.
In der Berufung (Beschwerde) gegen den Einkommensteuerbescheid brachte die Bf. vor, dass sie im Jahr 2009 von der Pensionsversicherungsanstalt steuerpflichtige Bezüge iHv 3.150,04 Euro erhalten habe. Bei dem vom AMS Wien gemeldeten Bezug iHv 15.871,84 Euro handle es sich um Übergangsgeld. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen beantragte die Bf. die Neuberechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2009 und legte dem Finanzamt die an sie gerichtete Mitteilung des AMS vom vor.
Aus dieser Mitteilung ist ersichtlich, dass die Bf. vom bis einen Anspruch auf Übergangsgeld iHv 52,21 Euro täglich hat, wobei dieser Leistung eine Bemessungsgrundlage iHv 3.630 Euro zu Grunde gelegt wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass vom AMS für das Kalenderjahr 15.871,84 Euro zur Auszahlung gelangt seien. Der im Schreiben des AMS angeführte Betrag von 3.600 Euro stelle lediglich die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Übergangsgeldes dar.
Im Vorlageantrag vom führte die Bf. nochmals aus, dass ihre steuerpflichtigen Pensionsbezüge im Jahr 2009 3.150 Euro betragen hätten. Beim Bezug für den Zeitraum bis durch das AMS handle es sich um Übergangsgeld, wie der bereits vorgelegten Mitteilung des AMS vom zu entnehmen sei. Weiters legte sie die Bezugsbestätigung des AMS Wien vom 22.11.201 im Original vor, aus welcher ersichtlich ist, dass die Bf. vom bis Anspruch auf ein Übergangsgeld iHv 52,21 Euro täglich hat.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Die Bf. bezog vom bis nichtselbständige Einkünfte von der Pensionsversicherungsanstalt iHv 3.150,04 Euro. Für den Zeitraum bis wurde der Bf. vom AMS ein Übergangsgeld iHv 15.871,84 Euro ausbezahlt. Bei diesem Betrag handelt es sich um ein um 25% erhöhtes Arbeitslosengeld.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Ausführungen der Bf. und ist insoweit unstrittig.
Rechtslage:
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen von der Einkommensteuer befreit.
Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gemäß § 6 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, in der für 2009 geltenden Fassung (AlVG 1977), gewährt:
1. Arbeitslosengeld;
2. Notstandshilfe;
3. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;
4. Weiterbildungsgeld;
5. Altersteilzeitgeld;
6. Übergangsgeld nach Altersteilzeit;
7. Übergangsgeld
Das von der Bf. im Jahr 2009 vom 1. Jänner bis zum 31. Oktober bezogene Übergangsgeld stellt eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach § 6 Abs. 1 Z 7 AlVG 1977 dar. Diese steuerfreie Transferleistung löst bei Durchführung der Veranlagung eine besondere Berechnung aus (Hochrechnung).
Gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 sind, falls der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 nur für einen Teil des Kalenderjahres erhält, die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10 EStG 1988) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.
Gemäß § 33 Abs. 10 EStG 1988 ist ein im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer anzuwendender Durchschnittssteuersatz vorbehaltlich des Abs. 11 nach Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs. 4 bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs. 3) zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.
Mit Erkenntnis vom , Zl. 94/13/0024, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (277 BlgNR XVII. GP) ausgeführt, dass § 3 Abs. 2 EStG 1988 den Zweck hat, eine über die Steuerfreistellung des Arbeitslosengeldes hinausgehende Progressionsmilderung bei jenen Arbeitseinkünften zu vermeiden, die der Empfänger eines Arbeitslosengeldes allenfalls in Zeiträumen eines solchen Jahres erzielt, in denen er kein Arbeitslosengeld erhält. Solche Arbeitseinkünfte sollen nicht deswegen geringer besteuert werden, weil der Steuerpflichtige während eines Teiles des Jahres statt der Arbeitseinkünfte steuerfreies Arbeitslosengeld bezogen hat. Da nämlich bei Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung eine gleichmäßige Verteilung der Einkünfte auf sämtliche Monate des Kalenderjahres erfolgt und der so ermittelte "Monatslohn" für die Steuerermittlung maßgebend ist, wird dieser fiktive Monatslohn entsprechend geringer, wenn in die Verteilung Zeiträume einbezogen werden, in denen keine Arbeitseinkünfte bezogen wurden. Solche Zeiträume sollen durch die Hochrechnung neutralisiert werden.
Mit dem Hochrechnungsverfahren soll vermieden werden, dass das verfügbare Nettoeinkommen eines teilweise Arbeitslosen höher ist als das eines ganzjährig Beschäftigten.
Im vorliegenden Fall hat die Bf. im Kalenderjahr 2009 steuerfreie Bezüge (Übergangsgeld) im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 nur für einen Teil des Kalenderjahres (nämlich für den Zeitraum vom bis zum ) bezogen.
Damit ist der Tatbestand des § 3 Abs. 2 EStG 1988 (also die vom Gesetz geforderte Voraussetzung), dass der Steuerpflichtige nur für einen Teil des Kalenderjahres im § 3 Abs. 2 EStG 1988 angeführte steuerfreie Bezüge erhalten hat, erfüllt. Somit hat die im § 3 Abs. 2 EStG 1988 angeordnete Rechtsfolge einzutreten, dass die für das restliche Kalenderjahr bezogenen zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (die im November und Dezember 2009 bezogenen Einkünfte) für die Ermittlung des Steuersatzes auf das ganze Jahr hochzurechnen sind (; , /97/13/0118; ).
Das Finanzamt hat daher im bekämpften Bescheid vom zu Recht die Hochrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 vorgenommen.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß § 133 Abs 4 B-VG eine Revision zuzulassen, wenn die Lösung von einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In Anbetracht der oben zitierten Rechtsprechung liegt diese Voraussetzung im Beschwerdefall nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 6 Abs. 1 Z 7 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977 |
Schlagworte | Hochrechnung Übergangsgeld |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100438.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at