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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.10.2014, RV/7101948/2014

Sonderausgabenabzug für Wohnraumschaffung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., W, 9400 S gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom , 06 115/6402 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Am erging an den Beschwerdeführer (Bf.) der Einkommensteuerbescheid betrefffend das Jahr 2012. An Sonderausgaben wurde ein Pauschbetrag i.H. von € 60,00 und ein Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind i.H. von € 220,00 berücksichtigt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 6.5.3013 fristgerecht Beschwerde erhoben und der Alleinverdienerabsetzbetrag und Sonderausgaben für die Kreditrückzahlung für Wohnraumschaffung lt. einer vorgelegten Bestätigung der Bank "für Wohnhausbau" i.H. von € 3.522,40 beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurden dem Bf. Aufwendungen für Wohnraumschaffung als Sonderausgaben i.H. von € 293,53 sowie der Alleinverdienerabsetzbetrag i.H. von € 669,00 gewährt. In seiner Begründung ging das Finanzamt davon aus, dass lt. einer in deutscher Übersetzung vorgelegten Bestätigung des Bauamtes der Stadt S vom Bf. zwei Wohngebäude errichtet worden seien, davon eines mit zwei Wohnungen und eines mit einer Wohnung. Da dem Bf. jedoch nur eine Wohnung als Hauptwohnsitz dienen könne, seien die Gesamtkosten für die Kreditrückzahlung zu dritteln. Von diesem Betrag, nämlich € 1.174,13 wurde ein Viertel, nämlich € 293,53 als Sonderausgaben i.S des § 18 Abs. 3 vorletzter Satz gewährt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich der Vorlageantrag vom , in dem der Bf. die Gewährung des Kinderfreibetrages für zwei Kinder und die Berücksichtigung der Kreditrückzahlungen als Sonderausgaben in voller Höhe und nicht bloß "anteilsmäßig" beantragt.

Über Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes legte der Bf. folgende Unterlagen vor:

- eine Gehaltsbestätigung des ungarischen Finanzamtes, wonach die Gattin im Jahr 2012 HUF 1,530.000.- (nach Angaben des Bf. entspricht dieser Betrag € 5.076,54) verdient habe

- einen Lageplan des Grundstückes, wonach darauf zwei Einzel-und zwei Doppelhäuser errichtet wurden

- weitere Unterlagen in ungarischer Sprache, bei denen es sich bei einer lt. "Google-Übersetzer" um einen Kaufvetrag betreffend die "linke Seite" des Hauses "C" handeln dürfte.

Der Bf. führte aus, dass das Haus C mit den Wohneinheiten C1 und C2, also eines von vier möglichen Häusern, vom Bf. gekauft worden sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Gemäß § 18 Abs. 1 Zif.3 lit. b EStG 1988 in der im Streitzeitraum gültigen Fassung können Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen verausgabt werden, als Sonderausgaben abgezogen werden (wobei sie, wenn sie gem. Abs. 3 Zif. 2 leg.cit. den Betrag von € 5.840,00, weil dem Bf. ein Alleinverdienrabsetzbetrag zusteht, übersteigen, zu einem Viertel der tatsächlichen Ausgaben zu berücksichtigen sind). Eigenheim ist nach der gesetzlichen Definition ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mind. zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Gemäß lit. d sind auch  Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen für Darlehen für den begünstigten Wohnraum i.S. der lit.b abzugsfähig. Weiters muss das Eigenheim unmittelbar nach Fertigstellung mindestens zwei Jahre als Hauptwohnsitz dienen.

Aus dem Vorbringen des Bf. ist nicht eindeutig entnehmbar, ob er nun das gesamte Haus "C" gekauft hat oder nur eine Hälfte (möglicherweise die linke), da sich das Bundesfinanzgericht außer Stande sah und auch nicht dazu verpflichtete war die im ungarischen Original vorgelegten Schriftstücke ins Deutsche zu übersetzen. Auf dem Lageplan ist das gesamte Haus "C" mit einem Leuchtstift markiert, was den Schluss tzulässt, dass er das gesamte Haus "C" gekauft hat. Da jedoch ein für den Sonderausgabenabzug begünstigtes Eigenheim aus höchstens zwei Wohneinheiten bestehen darf, ist dies ohne Belang, weil das Darlehen jedenfalls zur Errichtung eines Eigenheimes i.S des § 18 EStG 1988 gedient hat und dieses Eigenheim auch als Hauptwohnsitz dient.

Die insgesamt entrichteten Zinsen für das Darlehen in Höhe von € 3.522, 40 sind daher grundsätzlich als Sonderausgaben abzugsfähig.

In welcher Höhe die Sonderausgaben zu berücksichtigen sind richtet sich nach § 18 Abs. 3 Zif. 2 EStG 1988. Grundsätzlich besteht ein Höchstbetrag von € 2.920.- der sich jedoch um € 2.920.- erhöht, wenn dem Steuerpflichtigen ein Alleiverdienerabsetzbetrag zusteht. Dieser steht nach § 33 Abs. 4 Zif. 1 dann zu, wenn der unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte nicht mehr als € 6000.- im Jahr verdient und beträgt bei zwei Kindern i.S. des §106 Abs. 1 EStG 1988 € 669.- jährlich.

Diese Voraussetzungen sind auf Grund der vorgelegten Bestätigung des ungarischen Finanzamtes bezügl. der im Jahr 2012 von der Ehegattin des Bf. bezogenen Einkünfte erfüllt. Da der Alleinverdienerabsetzbetrag in der Beschwerdevorentscheidung vom Finazamt gewährt wurde wird auf die Problematik der unbeschränkten Steuerpflicht der Ehegattin unter Hinweis auf Tz. 25 des ESt-Kommentares "Jakom", 5. Aufl., 2012 nicht näher eingegangen.

Der Sonderausgabenhöchstbetrag beträgt daher € 5.840.-. Da die geltend gemachten Beträge niedriger sind, steht ein Viertel der tatsächlichen Ausgaben, somit € 880,60, als Sonderausgaben zu.

Der Bf. beatragte weiteres die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages für zwei, anstatt, wie bisher gewährt, nur für ein Kind.

Voraussetzung für die Gewährung des Kinderfreibetrages ist gem. § 106a EStG 1988, dass es sich um ein Kind i.S. des § 106 Abs. 1 EStG 1988 handelt, also um ein Kind für das mehr als sechs Kalendermonate im Jahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.

Der Kinderabsetzbetrag steht auf grund unionsrechtlicher Bestimmungen auch für Kinder zu, die sich ständig im Ausland aufhalten (vgl. ).

Dem Bf. wurden im Jahr 2012 eine Differenzzahlung und Kinderabsetzbeträge für zwei Kinder gewährt.Es steht ihm daher auch ein Kinderfreibetrag für zwei Kinder in Höhe von jeweils € 220.- zu.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil es sich bei den streitgegenständlichen Fragen der Höhe des Sonderausgabenabzuges für Wohnraumschaffung und der Höhe des Kinderfreibetrages nicht um eine Rechtsfrage handelt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101948.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at