Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.03.2015, RV/2100482/2010

Zuwendungen von einer Arbeitsstiftung unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom betreffend Einkommensteuer 2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer war im strittigen Jahr in der Zeit vom 5.5. bis 31.12. arbeitslos und erhielt laut Bestätigung im Rahmen der Betreuung durch die XX Stahlstiftung Stipendienbezüge in Höhe von Euro 3.385,90. Das Finanzamt wertete diese Bezüge zur Gänze als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, da die Stipendienbezüge aus der Arbeitsstiftung mehr als 20% des (Schulungs)-Arbeitslosengeldes betragen würden. Da kein Lohnzettel vorhanden war, setzte das Finanzamt bei der Veranlagung die Stahlstiftungsbezüge laut Bestätigung unter der Kennzahl 359 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug an.

In der dagegen erhobenen Beschwerde verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er seinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2009 zurückziehen würde.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt begründend aus, dass die Zurückziehung dieses Antrages nicht möglich sei, da der Beschwerdeführer im Veranlagungszeitraum Krankengeld gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 bezogen habe und deshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vorliegen würden.

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wendete der Beschwerdeführer ein, dass die vom Finanzamt als Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug in die Berechnung übernommenen Beträge kein Einkommen aus dem Dienstverhältnis und auch keine Einkünfte aus den im EStG bezeichneten sieben Einkunftsarten darstellen würden.

Das Finanzamt legte die Beschwerde zur Entscheidung an die damals zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor und wies im Vorlagebericht bezüglich der Einkünfte des Beschwerdeführers aus der Stahlstiftung darauf hin, dass diese nach der Information des Fachbereiches Lohnsteuer betreffend die steuerliche Behandlung von Schulungsmaßnahmen iZm Arbeitsstiftungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen gewesen seien.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Bezüglich der Zurücknahme des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 wird auf die diesbezüglich zu beachtende gesetzliche Bestimmung des § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 verwiesen, wonach der Steuerpflichtige zu veranlagen ist, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 (Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung) zugeflossen sind. Nachdem diese Voraussetzungen auf den Beschwerdeführer zutreffen, konnte diesem Begehren, wie bereits das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom ausgeführt hat, nicht nachgekommen werden.

Der Beschwerdeführer hat in Ergänzung zum Arbeitslosengeld Bezüge in Höhe von Euro 3.385,90 von der Stahlstiftung erhalten. Nach den Angaben in der Homepage der Stahlstiftung unter dem Kapitel "Zielsetzung" beruht diese auf einer gemeinsamen Initiative der Mitgliedsunternehmen, um ausscheidenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein soziales Netz anbieten zu können. Sie unterstützt all jene, die aufgrund wirtschaftlicher oder struktureller Veränderungen ihre angestammten Arbeitsplätze verloren haben. Sie hilft neue Perspektiven zu entwickeln und Schritt für Schritt den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben zu meistern. Die Ziele der Stahlstiftung bestehen darin, die Folgen des Arbeitsplatzverlustes zu lindern, die persönlichen und fachlichen Qualifikationen zu steigern, zu Unternehmensgründungen zu motivieren, die Suche nach Arbeitsplätzen zu unterstützen und mit Qualifizierung einen dauerhaften Arbeitsplatzverlust zu verhindern.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit c EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis anzusehen sind, sowie Bezüge und Vorteile aus Unterstützungskassen.

Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988) – Kommentar, führen in Tz 254 zu § 25 aus: „Eine Privatstiftung iSd PrivatstiftungsG (PSG), BGBl 694/1993, ist nach § 1 Abs. 1 PSG ein Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zweckes zu dienen; sie genießt Rechtspersönlichkeit und muss ihren Sitz im Inland haben. Als betriebliche Privatstiftungen sind auch solche anzusehen, deren ausschließlicher Zweck die soziale Zusatzversorgung von betriebs- und konzernzugehörigen Arbeitnehmern und deren Familien in Form von Pensionen, Renten, Zuschüssen wegen Hilfsbedürftigkeit, Sterbegeldern uäm ist (vgl. dazu bei § 4 Abs. 11 EStG 1988). Da die Zuwendungen des Arbeitgebers als Stifter einer betrieblichen Arbeitnehmerförderungsstiftung in bestimmten Grenzen als betrieblicher Sozialaufwand und damit als Arbeitslohn im weiteren Sinn abzugsfähig sind, werden die Zuflüsse aus der Stiftung an die begünstigten Arbeitnehmer und deren Angehörige in den Kreis der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbezogen.“ Damit werden auszugsweise die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Art. 39 Z 3 und 25 (§ 4 Abs. 11, § 25 Abs. 1 Z 2 lit. c EStG 1988) zum StrukAnpG 1996, BGBl. 1996/201, wiedergegeben.

Auch nach Doralt, Einkommensteuer, Kommentar, Tz 54 zu § 25, gehören unter Hinweis auf die EB zum StrukAnpG 1996 Zuwendungen von Privatstiftungen iS des § 4 Abs. 11 lit b und lit c EStG 1988 zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit „soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder einem früheren Dienstverhältnis anzusehen sind“ (vgl. LStR 2002 Rz 683).

Dass die Bezüge des Beschwerdeführers von der Stahlstiftung aus seinem bestehenden oder seinem früheren Dienstverhältnis anzusehen sind, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Zielen der Stahlstiftung.

Auf Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Band 1, § 4, 435/11, wird diesbezüglich auch von Freudhofmeier in ASoK 2004, 314 verwiesen, und ausgeführt, dass Dotierungszahlungen des stiftenden Arbeitgebers beim begünstigten Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Dotierung nicht zu steuerbaren Einkünften führen. Erst eine spätere Zuwendung der Arbeitnehmerförderungsstiftung an den Arbeitnehmer kann allenfalls eine Steuerpflicht nach § 25 Abs. 1 Z 2 lit. c EStG 1988 auslösen.

Damit ist klar zu erkennen, dass die Zuwendungen aus der Stahlstiftung an den Beschwerdeführer entgegen seiner in der Beschwerde vertretenen Ansicht, wonach die Zuwendungen von der Stahlstiftung keine Einkünfte aus den im EStG bezeichneten sieben Einkunftsarten darstellen würden, den nichtselbständigen Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 zuzurechnen sind und, nachdem eine Steuerbefreiung derartiger Zuwendungen gesetzlich nicht vorgesehen ist, der Steuerpflicht unterliegen. Das Finanzamt hat daher zu Recht die Bezüge aus der Stahlstiftung der Besteuerung unterzogen.

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, war unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 254 zu § 25
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100482.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at