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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.03.2015, RV/7500785/2014

Kundmachung Kurzparkzone Ende links mangelhaft

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500785/2014-RS1
Die Vorschrift des § 52 Z 11b StVO (Ende einer Zonenbeschränkung) ist auf das Zeichen "Ende der Kurzparkzone" nicht anwendbar. Zwar liegt auch im Fall der Z 13e leg.cit. das Ende einer Verkehrsbeschränkung (nämlich die Beschränkung der Parkdauer) im weiteren Sinn vor, doch handelt es sich vom Normgehalt und Erscheinungsbild ("ENDE EINER ZONENBESCHRÄNKUNG" rechteckig, "ENDE DER KURZPARKZONE" quadratisch) um verschiedene Straßenverkehrszeichen. Die spezielle Aufstellungsvorschrift der Z 11b leg.cit. kann daher nicht auf das Verkehrszeichen nach Z 13e leg.cit. übertragen werden. Mangels Sondervorschrift über die Aufstellung des Zeichens "Ende der Kurzparkzone" ist dieses gemäß § 48 Abs 2 StVO rechts der Straße oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen. Ein nur linksseitiges Aufstellen ist gesetzwidrig.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, betreffend Übertretung des Parkometergesetzes, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde, vom , GZ MA 67-PA-689933/2/8, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben.

II. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (Bf) wurde zunächst mit Strafverfügung vom vorgeworfen, er habe am um 11:23 Uhr in der gebühren pflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, A-Straße Nähe B-Straße 1 mit seinem Kraftfahrzeug folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen ohne für die Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dafür wurde eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro verhängt.

In persönlicher Vorsprache am erhebt der Bf Einspruch gegen die Strafverfügung. Er bestreite die ordnungsgemäße Kundmachung an der o.a. Adresse. Die Verkehrsschilder seien in den letzten 2-3 Wochen nach hinten verschoben worden.

Die weiteren im Akt befindlichen Ermittlungen der belangten Behörde haben folgendes ergeben: Der A-Straße beginnt an der B-Straße und durchfährt von dort zunächst einen Privatparkplatz. Am Ende des Privatparkplatzes führt die Straße noch 50 Meter weiter zu einem Schranken. In diesem Bereich hat der Bf geparkt. Am Beginn des Privatparkplatzes befinden sich in Ausfahrtrichtung zur B-Straße links und recht Tafeln "Kurzparkzone Anfang", an deren Rückseite "Kurzparkzone Ende"-Tafeln angebracht sind. Der Bereich des Privatparkplatzes ist somit nicht Kurzparkzone. Am schrankenseitigen Ende des Privatparkplatzes ist in Fahrtrichtung Schranken rechts eine "Kurzparkzone Anfang"-Tafel angebracht, an deren Rückseite eine "Kurzparkzone Ende"-Tafel angebracht ist. Bei Ausfahrt aus dem A-Straße, der durch den Schranken eine Sackgasse bildet, ist somit nur auf der linken Straßenseite eine "Kurzparkzone Ende"-Tafel vorhanden. Diese Kurzparkzone gelte zum Tatzeitpunkt von 8 bis 15 Uhr (Parkdauer 1,5 Stunden). Ab sei der Bereich in die flächendeckende Kurzparkzone (mit Gültigkeit des Parkpickerls für den 2. Bezirk) einbezogen worden.

Die belangte Behörde führt dazu in rechtlicher Hinsicht in einer Verständigung vom über die Beweisaufnahme aus: Gemäß § 24 Abs 2 StVO seien Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen. Die Beendigung einer Zone könne gemäß § 52 lit a Z 11b StVO auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens angebracht werden. Daraus ergebe sich, dass die verordnete Zone den gesamten Straßenbereich umfasse, somit beide Fahrbahnseiten betreffe. Die flächendeckende Kurzparkzone sei zur besseren Verdeutlichung portalartig kundgemacht.

In persönlicher Vorsprache vor der belangten Behörde bringt der Bf am vor, die Kundmachung einer Verordnung (=Verkehrszeichen) müsse eindeutig sein. Eine Interpretation von Verkehrszeichen durch Autofahrer sei weder geboten noch erforderlich. Da es sich um eine Straße mit Gegenverkehr handle, sei das Verkehrszeichen nur für die rechte Straßenseite wirksam kundgemacht. Bestärkt fühle sich der Bf in seiner Ansicht, weil nachträglich das Verkehrszeichen am Ende des Privatparkplatzes entfernt und die beiden an dessen Anfang befindlichen an das schrankenseitige Ende der Gasse versetzt worden seien.

Im Straferkenntnis vom wiederholt die belangte Behörde ihre Rechtsansicht und führt zu den letzten Vorbringen des Bf weiter aus: Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich habe der Bf bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen müssen und habe solange davon ausgehen müssen, in einer Kurzparkzone zu sein, bis er ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passierte. Die nunmehr beiderseits des Schrankens angebrachten Verkehrszeihen "Kurzparkzone Ende" sanierten keinen Kundmachungsmangel, sondern seien darauf zurückzuführen, dass der strittige Bereich im Oktober 2012 in das Gebiet der flächendeckenden Kurzparkzone des 2. Bezirks aufgenommen worden sei ("portalartige Kundmachung"). Als Anrainer seien dem Bf die Bedingungen am Abstellort bestens bekannt gewesen. Die Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO könne bei einem Kfz-Lenker nicht als unverschuldet angesehen werden ( Slg 10.262A, , 81/02/0082). Zur Strafbarkeit genüge Fahrlässigkeit. Die Strafe wurde auf 36 Euro verringert.

In der Beschwerde bringt der Bf vor, der von der belangten Behörde herangezogene § 52 lit 1 Z 11b StVO sei nicht einschlägig. Für Kurzparkzonen seien gemäß § 25 Abs 2 StVO Kurzparkzonen-Verordnungen mittels Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e StVO kundzumachen. Diese einschlägige und speziellere Bestimmung für die Kundmachung einer Kurzparkzone enthalte damit keine Möglichkeit einer Anbringung eines Zeichens auf der Rückseite eines anderen Zeichens. Zudem spräche die wörtliche Auslegung des in § 52 lit 1 Z 11b StVO normierten "für die Gegenrichtung geltenden Zeichens" dafür, dass bereits ein separates Zeichen für die linke Fahrbahnhälfte bestehe, auf welches sich das auf der Rückseite angebrachte Zeichen der rechten Fahrbahnhälfte beziehen könne. Auch fehle die in Wien zusätzlich gebräuchliche blaue Bodenmarkierung, und weder für einen Laien noch eine Person mit juristischer Ausbildung sei auf den ersten Blick ersichtlich, dass die Kurzparkzone für beide Straßenseiten gelten solle. Eine ordnungsgemäße Kennzeichnung erfordere, dass an allen für die Ein- und Ausfahrt in Frage kommenden Stellen Vorschriftszeichen nach Z 13 lit d (Anfang) bzw. Z 13 lit e (Ende) aufgestellt seien (). Wäre das Endzeichen der Kurzparkzone demnach auf der anderen Seite mit dem Gesicht Richtung Sackgasse aufgestellt worden, wäre die Kurzparkzone für die linke Straßenhälfte ordnungsgemäß kundgemacht worden. Im Gegensatz dazu ist aus Sicht eines die Sackgasse verlassenden Fahrzeuglenkers das allein auf der linken Seite aufgestellte Kennzeichen keine ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung des Kurzparkzonen-Endes. Es handle sich um eine Sackgasse mit Gegenverkehr, weshalb das Ende der Kurzparkzone auf der anderen Seite aufgestellt hätte werden müssen (Verweis auch auf , ZVR 1963/59).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Bf hat am Mittwoch, den , um 11:23 Uhr sein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-XYZ in einer nicht gehörig kundgemachten und damit rechtlich nicht existenten Kurzparkzone abgestellt.

Die streitgegenständliche Kurzparkzone befindet sich im A-Straße, der bedingt durch einen Schranken im Straßenverlauf und Fahrverbotszeichen in Richtung Kleingartensiedlung ca. 100 Meter nach seinem Beginn eine Sackgasse darstellt. Die Kurzparkzone ist gekennzeichet durch ein am in Einfahrrichtung rechts aufgestelltes Verkehrszeichen "KURZPARKZONE" und ein an dessen Rückseite angebrachtes Verkehrszeichen "ENDE DER KURZPARKZONE".

§ 25 Abs 1 StVO ermöglicht der Behörde, durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Dies ist durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e StVO kundzumachen (§ 25 Abs 2 StVO). Gemäß § 48 Abs 2 StVO sind Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, und die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig.

Die einschlägigen Bestimmungen des § 52 StVO lauten:

  • Z 11a. „ZONENBESCHRÄNKUNG“: Ein solches Zeichen zeigt den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt, wobei in einem Zeichen auch zwei Beschränkungen dargestellt werden können.

  • Z 11b. „ENDE EINER ZONENBESCHRÄNKUNG“: Ein solches Zeichen zeigt das Ende einer Zonenbeschränkung an. Es kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens (Z 11a) angebracht werden.

  • Z 13d. „KURZPARKZONE“: Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Kurzparkzone an. Wird dieses Zeichen auf der linken Straßenseite angebracht, so bezieht sich die Kurzparkzonenregelung nur auf diese Straßenseite.

  • Z 13e. „ENDE DER KURZPARKZONE“: Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Kurzparkzone an.

Ist das Zeichen "KURZPARKZONE" an der linken Straßenseite angebracht, bezieht sich die Kurzparkzonenregelung nur auf diese Straßenseite. Ist es hingegen der allgemeinen Regel entsprechend an der rechten Straßenseite angebracht, bezieht es sich auf beide Straßenseiten, weil

  • sich das durch Umkehrschluss ergibt,

  • es für ganze Gebiete gültig sein kann ( B 5/63, Slg 4493; , KJ 1964, 75),

  • eine beidseitige Aufstellung zwar nach § 48 Abs 2 StVO zulässig jedoch nicht erforderlich ist und

  • eine Beschränkung des Verkehrszeichens auf jene Seite, auf der es sich befindet, dem Gesetz nicht zu entnehmen ist - anders als bei den Zeichen gemäß Z 13a und 13b (Parken verboten bzw. Halten verboten).

Da das Zeichen "KURZPARKZONE" auf der in Einfahrtrichtung rechten Straßenseite aufgestellt war, bezog es sich auch auf die in Einfahrtrichtung linke Straßenseite.

Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine ordnungsgemäße Kundmachung einer Kurzparkzone nur vor, wenn an allen Einfahrts- und Ausfahrtsstraßen, auf denen die Kurzparkzone legal erreicht bzw. legal verlassen werden kann, die Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13d und 13e StVO gesetzeskonform angebracht sind (vgl zB ; , 94/17/0404; , 2005/17/0056; , 2003/17/0138). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben:

Das Zeichen "ENDE DER KURZPARKZONE" ist für ausfahrende Kraftfahrzeuge entgegen der Bestimmung des § 48 Abs 2 StVO nicht auf der rechten, sondern auf der linken Straßenseite aufgestellt. Eine Sonderbestimmung, die eine linksseitige Aufstellung erlaubt, ist § 52 Z 13e StVO nicht zu entnehmen. Die Vorschrift des § 52 Z 11b StVO ist auf das Zeichen "ENDE DER KURZPARKZONE" nicht anwendbar. Zwar liegt auch im Fall der Z 13e leg.cit. das Ende einer Verkehrsbeschränkung (nämlich die Beschränkung der Parkdauer) im weiteren Sinn vor, doch handelt es sich vom Normgehalt und Erscheinungsbild ("ENDE EINER ZONENBESCHRÄNKUNG" rechteckig, "ENDE DER KURZPARKZONE" quadratisch) um verschiedene Straßenverkehrszeichen. Die spezielle Aufstellungsvorschrift der Z 11b leg.cit. kann daher nicht auf das Verkehrszeichen nach Z 13e leg.cit. übertragen werden. Mangels Sondervorschrift über die Aufstellung des Zeichens "ENDE DER KURZPARKZONE" ist dieses rechts der Straße oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen. Ein nur linksseitiges Aufstellen ist gesetzwidrig.

Mangels gehöriger Kundmachung des Kurzparkzonen-Endes ist daher das Ende der strittigen Kurzparkzone für den Normunterworfenen nicht absehbar. Eine Nichtübereinstimmung der verordnungsmäßig festgelegten Grenzen der Kurzparkzone mit der tatsächlich durch Vorschriftszeichen kundgemachten Verordnung führt zur Rechtswidrigkeit der Kundmachung und damit zu einer nicht gehörigen Kundmachung ( bis 0193; , 2006/02/0232). Liegt aber keine ordnungsgemäße Kundmachung vor, dann kann der Bf nicht deshalb bestraft werden, weil er in einer (rechtlich nicht existenten) Kurzparkzone gegen die Parkometerabgabeverordnung verstoßen hat (vgl. etwa ).

Zur Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zur Frage, ob auf das Verkehrszeichen "ENDE DER KURZPARKZONE" - für das keine Besonderheiten hinsichtlich der Aufstellung normiert sind - auch die Aufstellungsvorschrift des Verkehrszeichens "ENDE EINER ZONENBESCHRÄNKUNG" (analog) anwendbar ist, fehlt bisher eine höchstgerichtliche Rechtsprechung . Daher war die Revision zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 25 Abs. 2 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 52 Z 13e StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 48 Abs. 2 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500785.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at