Parkometerabgabe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., gegen die Bescheide (Straferkenntnisse) des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, GZ. X, GZ. Y und GZ. Z, jeweils vom , betreffend Parkometerabgabe, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse werden bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 36,00 € (jeweils 12,00 €, das sind jeweils 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) durch den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (210,00 €) ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe
An den Beschwerdeführer (Bf.) ergingen folgende Strafverfügungen des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung:
1) Strafverfügung vom , GZ. X:
"Angelastete Verwaltungsübertretung:
Sie haben am um 14:17 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in A, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem [deutschen] behördlichen Kennzeichen XX folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
[…]
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von 60,00 €, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden."
2) Strafverfügung vom , GZ. Z:
"Angelastete Verwaltungsübertretung:
Sie haben am um 09:38 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in A, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem [deutschen] behördlichen Kennzeichen XX folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
[…]
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von 60,00 €, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden."
3) Strafverfügung vom , GZ. Y:
"Angelastete Verwaltungsübertretung:
Sie haben am um 14:01 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in A, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem [deutschen] behördlichen Kennzeichen XX folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
[…]
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von 60,00 €, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden."
Gegen die angeführten drei Strafverfügungen erhob der Bf. am mittels E-Mail Einspruch. Darin führte er aus, die Begründung kurzfristig nachzureichen.
In seinem E-Mail vom führte der Bf. aus, es seien für eine einzelne Tat drei Strafverfügungen erstellt worden. Der Pkw mit dem Kennzeichen XX sei unbewegt während der von der Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, geahndeten Zeit (drei Tage) an dieser Stelle in A, gestanden. Dem/den Beamten, die die Verwarnungen/Strafverfügungen am Auto angebracht hätten, sei dies bekannt gewesen, da die jeweils am Vortag angebrachte Verwarnung/Strafverfügung sich noch genau so am Fahrzeug befunden habe. Dass das Fahrzeug nicht bewegt worden sei, sei unzweifelhaft auch an dem sich auf dem Fahrzeug ansammelnden Straßenstaub zu erkennen gewesen. Für den Fall, dass Zeugenbeweis hierüber erhoben werden müsse, teile der Bf. mit, dass Frau YY, ZZ, als Zeugin zur Verfügung stehe.
Nach österreichischem wie auch nach europäischem Recht sei das "Recht, wegen derselben Straftat nicht zwei Mal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden", eindeutig. Somit hätte eine Strafverfügung erstellt werden können, nicht drei.
Jeweils am ergingen drei Straferkenntnisse (im Folgenden kurz: Straferkenntnis 1, 2, 3) des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, GZ. X, GZ. Z und GZ. Y, an den Bf. mit jeweils folgendem Wortlaut:
"Sie haben am (Straferkenntnis 1) [bzw. (Straferkenntnis 2) bzw. (Straferkenntnis 3)] um 14:17 Uhr (Straferkenntnis 1) [bzw. 09:38 Uhr (Straferkenntnis 2) bzw. 14:01 Uhr (Straferkenntnis 3)] in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in A, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem [deutschen] behördlichen Kennzeichen XX folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 €, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von 10,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
[Nur Straferkenntnis 1]: Der verspätet eingezahlte Betrag von 36,00 € (Organmandatsbetrag) wird auf die verhängte Geldstrafe angerechnet. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 34,00 €.
[Nur Straferkenntnis 2 und 3]: Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 70,00 €.
[…]
Begründung:
Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:
Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es wie im Spruch beschrieben in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war.
Die Übertretung wurde Ihnen angelastet.
Im Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass Sie das von Ihnen gelenkte Fahrzeug nur ein Mal an der Örtlichkeit abgestellt hätten [und] dafür auch nur ein Mal bestraft werden könnten.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung vom (Straferkenntnis 1) [bzw. (Straferkenntnis 2) bzw. (Straferkenntnis 3)], welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, sowie dem gegenständlichen Verfahrenskonto erhoben.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung ist (ua.) der Lenker zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung) sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine oder elektronische Parkscheine zu verwenden. Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 € zu bestrafen.
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet.
Gemäß der Parkometerabgabeverordnung über die in Kurzparkzonen zu entrichtende Abgabe knüpft die Abgabe an die Abstellzeit (in einer Kurzparkzone) an. Der Begriff der Abstellzeit in der genannten Verordnung ist unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung zu interpretieren, wonach unter "Abstellen" sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen zu verstehen ist. Aus der Anknüpfung an die Abstellzeit ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass unter "Abstellen" auch das Belassen des Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone und nicht nur das Verbringen in derselbigen zu verstehen ist. Aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Dauer der gegenständlichen Kurzparkzone von Montag bis Freitag, 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr, fällt das Abgestelltlassen des Kraftfahrzeuges außerhalb dieses Zeitraumes nicht mehr unter die Bestimmungen der Parkometerabgabeverordnung (Abgabepflicht). Mit Gültigkeitsbeginn der Kurzparkzone am Folgetag tritt jedoch die Abgabepflicht erneut in Kraft, weshalb ein neuerliches Abgabendelikt, für das ebenfalls eine Verwaltungsstrafe zu verhängen ist, gesetzt wurde. Es wurde somit nicht ein einmal geschaffener rechtswidriger Zustand aufrechterhalten, sondern kam im vorliegenden Fall zum ursprünglichen Verkürzungstatbestand mit Fälligwerden einer weiteren Parkometerabgabe (am Folgetag) ein neuer Tatbestand hinzu.
Im Zuge des Verfahrens sind somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Betreffend die Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden. Eine allfällige Sorgepflicht konnte mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden.
Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass zur Tatzeit rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht aktenkundig sind.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu 365,00 € reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."
Gegen die angeführten drei Straferkenntnisse erhob der Bf. am mittels E‑Mail Beschwerde:
Eine Begründung werde zeitnah nachgereicht. Es werde bereits jetzt auf den in dieser Sache umfangreichen Schriftverkehr hingewiesen, insbesondere werde darauf hingewiesen, dass auch diese Straferkenntnisse gegen europäisches Recht verstießen – ne bis in idem – geregelt in der Schengener Durchführungsverordnung, der Österreich beigetreten sei. Weiterer Vortrag bleibe vorbehalten.
Soweit aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich, erfolgten keine weiteren diesbezüglichen Eingaben des Bf..
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 lautet:
"Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 € zu bestrafen."
Fest steht im gegenständlichen Fall, dass das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem deutschen behördlichen Kennzeichen XX am um 14.17 Uhr, am um 9.38 Uhr und am um 14.01 Uhr in A, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war; der Lenker (= der Bf.) hat nicht für dessen Kennzeichnung mit für die Beanstandungszeitpunkte gültigen Parkscheinen gesorgt. Das gegenständliche Kraftfahrzeug stand während der angeführten drei Tage ununterbrochen ("unbewegt") in dieser gebührenpflichtigen Kurzparkzone.
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, hat mit drei Straferkenntnissen vom für diese Taten über den Bf. drei Geldstrafen von jeweils 60,00 € verhängt.
Gegen diese Straferkenntnisse hat der Bf. Beschwerde erhoben, worin er im Wesentlichen ausgeführt hat, dass auf Grund des ununterbrochenen Abgestelltseins ("Unbewegtseins") des Kraftfahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone während der angeführten drei Tage nur ein Verwaltungsstraftatbestand gesetzt worden sei. Für diese einzelne Verwaltungsstraftat seien drei Strafverfügungen (anstatt einer) erlassen worden, was gegen den Grundsatz "ne bis in idem" und somit sowohl gegen österreichisches als auch gegen europäisches Recht verstoße.
Dazu ist aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes folgendes auszuführen:
Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht - ebenso wie der Bf. und somit unstrittig – ohnehin davon ausgeht, dass das Kraftfahrzeug während der angeführten drei Tage ununterbrochen ("unbewegt") in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in A, gestanden ist (siehe oben), weshalb der Antrag des Bf., erforderlichenfalls darüber Zeugenbeweis durch Einvernahme von Frau YY zu erheben, als nicht verfahrensrelevant abzuweisen ist.
Weiters ist festzuhalten, dass, wie die belangte Behörde in den angefochtenen Straferkenntnissen zu Recht ausführt, gemäß der Parkometerabgabeverordnung über die in Kurzparkzonen zu entrichtende Abgabe letztere an die Abstellzeit (in einer Kurzparkzone) anknüpft; unter "Abstellen" ist sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen zu verstehen. Aus der Anknüpfung an die Abstellzeit ist zu entnehmen, dass unter "Abstellen" nicht nur das Verbringen des Kraftfahrzeuges in eine Kurzparkzone, sondern auch das Belassen desselben in einer Kurzparkzone zu verstehen ist.
Im gegenständlichen Fall war das Kraftfahrzeug am um 14.17 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt; damit war der erste Verwaltungsstraftatbestand erfüllt. Zwar endete die Abgabepflicht an diesem Tag um 19.00 Uhr, mit Gültigkeitsbeginn der Kurzparkzone um 9.00 Uhr am Folgetag, dem , trat die Abgabepflicht jedoch erneut in Kraft. Um 9.38 Uhr dieses Folgetages wurde das Kraftfahrzeug wiederum ohne gültigen Parkschein angetroffen, sodass mit Fälligwerden einer weiteren Parkometerabgabe zum ersten Verwaltungsstraftatbestand ein zweiter hinzutrat. Dasselbe gilt für das am begangene Delikt; nach Inkrafttreten der Abgabepflicht um 9.00 Uhr dieses Tages wurde das Kraftfahrzeug um 14.01 Uhr erneut ohne gültigen Parkschein angetroffen, sodass ein dritter Verwaltungsstraftatbestand realisiert wurde. Entscheidend für die Verwirklichung der Verwaltungsstraftatbestände war somit die Tatsache, dass das Kraftfahrzeug an drei verschiedenen Tagen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone jeweils ohne gültigen Parkschein abgestellt war; darauf, ob das Kraftfahrzeug zwischen den Zeitpunkten, in denen es vom Kontrollorgan ohne gültigen Parkschein angetroffen wurde, aus der Kurzparkzone weg- und wieder hinbewegt wurde oder ob es während der angeführten drei Tage ununterbrochen ("unbewegt") in der Kurzparkzone gestanden ist, kommt es nicht an (vgl. : "...Bei Belassen des Fahrzeuges in der Kurzparkzone tritt mit Beginn des folgenden Abgabenzeitraumes und Nichtentrichtung der Parkgebühr hinsichtlich dieses Abgabenzeitraumes eine weitere Abgabenverkürzung durch Unterlassung ein"). Wenn der Bf. die Rechtsmeinung vertritt, es handle sich im gegenständlichen Fall um ein fortgesetztes Delikt, für das nur ein Mal eine Strafe gebührt, ist er mit dieser Meinung daher nicht im Recht (vgl. ).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Bf. drei Verwaltungsstraftatbestände verwirklicht hat, für die jeweils eine Verwaltungsstrafe verhängt wurde. Ein Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem" liegt daher ebenso wenig vor wie ein solcher gegen österreichisches bzw. europäisches Recht.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7502061.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at