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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 17.03.2015, RV/7500152/2014

Austausch des Einstellungsgrundes im Verwaltungsstrafverfahren

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500152/2014-RS1
Eine Beschwerde ist wegen fehlender rechtlicher Beschwer zurückzuweisen, wenn der Austausch des Einstellungsgrundes begehrt wird.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Be­schwerdesache Bf. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harald Ofner, 1160 Wien, Schuhmeierplatz 14, gegen die Ermahnung des Magistrats der Stadt Wien vom , Geschäftszahl MA 67-PA-676255/3/8 be­schlossen:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines VerwaltungsverfahrensgesetzAVG iVm § 260 Abs 1 lit. a Bundesabgabenordnung BAO idgF wird die Beschwerde als unzulässig zurück ge­wie­sen.

Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG sind eine ordentliche Revision und eine außerordentliche Revision der Be­schwer­de führenden Partei nicht zulässig.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist eine ordentliche Revision der belangten Behörde unzulässig.

Entscheidungsgründe

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid vom , mit dem der Magistrat der Stadt Wien von einer Fortführung eines Strafverfahrens absah und der Be­schwer­deführerin (Bf.) eine Ermahnung erteilte.

Den Bescheid vom hat die Bf. mit Beschwerde vom angefochten, hat die vom Magistrat der Stadt Wien unterlassene Vernehmung als Verfahrensfehler ge­rügt und hat beantragt, das Verfahren einzustellen.

Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung:

Die Bf. wurde darauf hingewiesen, dass die Ermahnung keine rechtlichen Folgen hat.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Bf. hat beantragt, ein mit Ermahnung eingestelltes Verwaltungsstrafverfahren ohne Ermahnung einzustellen.

Rechtslage:

Die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahren mit Ermahnung wird in § 45 Abs 1 Z  4 Verwaltungsstrafgesetz – VStG geregelt. Der Gesetzestext von § 45 Abs 1 Z 4 VStG idgF lautet:

Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Straf­verfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des straf­rechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beein­trächtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Ein­stellung zu ver­fü­gen, kann die Behörde Beschuldigten im Fall der Z 4 leg. cit. unter Hinweis auf die Rechts­widrigkeit ihres Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies ge­bo­ten erscheint, um sie von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Der Einstellungsgrund gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG ist einer von sechs alternativen Ein­stel­lungsgründen, die in § 45 VStG aufgezählt werden.

Rechtliche Würdigung und Entscheidung:

Da das gegen die Bf. eingeleitete Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eingestellt ist, hat die Bf. mit ihrem Beschwerdebegehren einen Austausch des Einstellungsgrundes be­an­tragt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Rechts­schutz­in­teresse bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses In­ter­esse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es aufgrund der geänderten Um­stände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Errei­chung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat und da­mit die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur (mehr) theoretisch bedeu­tend sind (siehe dazu bspw. , mwN; , mwN und , mwN aus der jüngeren VwGH-Rechtsprechung).

Ein solcher Fall liegt hier vor: Ein nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG eingestelltes Verfahren ist ein be­endetes Verfahren. Für Personen, deren Verfahren nach einem der in § 45 VStG auf­ge­zählten Gründe eingestellt wird, ist irrelevant nach welchem Einstellungsgrund eingestellt wird, da das Ergebnis immer ein beendetes Verfahren ist. Da Ermahnungen in Vorstra­fen­re­gistern nicht vorgemerkt werden und damit nirgends aufscheinen, hat eine Ermahnung keine Rechtswirkungen. Die Bf. hat daher kein Rechtsschutzbedürfnis dahingehend, dass ihr Verwaltungsstrafverfahren nach einem anderen Einstellungsgrund als § 45 Abs 1 Z 4 VStG eingestellt wird. Die Bescheidbeschwerde der Bf. ist daher wegen fehlender recht­li­cher Beschwer zurückzuweisen.

Revision

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist eine Revision wegen Verlet­zung von Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind auch dann er­füllt, wenn – wie im vorliegenden Beschwerdefall – keine Geldstrafe verhängt, sondern das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde. Die ordentliche Revision und die außeror­dent­liche Revision der beschwerdeführenden Partei sind daher unzulässig.

Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist nicht zulässig, weil der Verwaltungs­ge­richts­hof die in diesem Verfahren grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage, welche Vor­aussetzungen vorliegen müssen, damit eine Beschwerde zulässig ist, in seiner ständigen, de dato nicht geänderten, Rechtsprechung bspw. in , mwN; , mwN und , mwN bereits beantwortet und das Bundesfinanzgericht diese Entscheidungen als Rechts­grund­lage dieses Beschlusses verwendet hat.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500152.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at