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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.03.2015, RV/2101648/2014

Aussetzung der Einhebung: Abweisung eines unerledigt gebliebenen Aussetzungsantrages im Zeitraum zwischen Beschwerdevorentscheidung und Eingehen eines Vorlageantrages nicht rechtswidrig

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2101648/2014-RS1
Erfolgt die Abweisung eines (unerledigt gebliebenen) Antrages auf Aussetzung der Einhebung nach Erledigung der Bescheidbeschwerde (hier noch: Berufung) durch Beschwerdevorentscheidung, jedoch vor Einbringung des Vorlageantrages, ist dies - auch im Hinblick auf § 264 Abs. 3 BAO - nicht rechtswidrig.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch Dr. Zsiszik & Dr. Prattes Rechtsanwälte OG, Hauptplatz 23, 8600 Bruck an der Mur, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit (hier nicht beschwerdegegenständlichem) Bescheid vom  schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 Kapitalertragsteuer für 2008 im Betrag von 154.500 Euro vor. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Rechtsanwaltes vom die Berufung und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung der Kapitalertragsteuer. Die belangte Behörde wies diese Berufung mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.

Mit hier beschwerdegegenständlichem Bescheid vom wies die belangte Behörde den noch unerledigten Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Einhebung der Kapitalertragsteuer mit der Begründung ab, dass die dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde bereits erledigt sei.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der hier verfahrensgegenständlichen Beschwerde und beantragt die Aufhebung dieses Bescheides sowie die Aussetzung der Einhebung der Kapitalertragsteuer. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die die Beschwerde (Anm.: betreffend Kapitalertragsteuer) noch nicht erledigt sei, weil der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdevorentscheidung rechtzeitig einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt habe. Bei rechtzeitiger Einbringung des Antrages auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht gelte die Beschwerde ab diesem Zeitpunkt wieder als unerledigt.

Die belangte Behörde wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass gemäß § 212a Abs. 5 BAO die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub bestehe. Dieser ende mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294 BAO). Der Ablauf der Aussetzung sei an lässlich einer über die Beschwerde ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung b) Erkenntnisses (§ 279 BAO) oder c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die "Verfügung des Ablaufes" anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließe eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Aus den oben angeführten Bestimmungen gehe daher klar hervor, dass der "Ablauf der Aussetzung" unter anderem dann zu verfügen sei, wenn über die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden worden sei. Im gegenständlichen Falle sei mit eine abweisende Beschwerdevorentscheidung ergangen, weshalb zwingend auf Grund der oben angeführten Bestimmungen ein "Ablauf der Aussetzung" zu verfügen gewesen sei.

Mit Schreiben seines Rechtsanwaltes vom beantragte der Beschwerdeführer ohne weiteres Vorbringen die Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht im November 2014 zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird (§ 212a Abs. 1 BAO).

Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder

b) Erkenntnisses (§ 279) oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus (§ 212a Abs. 5 BAO).

Im Beschwerdefall war der im Berufungsschreiben vom gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Einhebung der Kapitalertragsteuer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschwerdevorentscheidung betreffend Kapitalertragsteuer vom (das war der ) unerledigt geblieben. Die Erledigung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung der Kapitalertragsteuer erfolgte mit dem hier beschwerdegegenständlichen Bescheid vom , der am durch Zustellung an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wirksam wurde. Der Eingang des die Kapitalertragsteuer betreffenden Vorlageantragsschreibens vom bei der belangten Behörde erfolgte am .

Der zeitliche Ablauf des Verfahrensgeschehens zeigt, dass die Berufung betreffend Kapitalertragsteuer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des hier beschwerdegegenständlichen Bescheides durch die Beschwerdevorentscheidung vom erledigt war. Da die Abweisung des (unerledigt gebliebenen) Antrages auf Aussetzung der Einhebung nach Erledigung der Berufung betreffend Kapitalertragsteuer durch die Beschwerdevorentscheidung vom , jedoch vor Einbringung des Vorlageantrages erfolgte, erweist sie sich - auch im Hinblick auf § 264 Abs. 3 BAO - als nicht rechtswidrig.

Der Vollständigkeit halber wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm im Rechtsmittelverfahren betreffend Kapitalertragsteuer jedenfalls bis zur Beschwerdevorentscheidung die Wirkung eines Zahlungsaufschubes zugute kam, weil gemäß § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der Kapitalertragsteuer bis zur Erledigung des Aussetzungsantrages weder eingeleitet noch fortgesetzt werden durften (und nach der Aktenlage auch nicht erfolgt sind). Nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung hatte bzw. hat der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages das jederzeit ausübbare Recht, den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Kapitalertragsteuer neuerlich zu stellen und dadurch einen Zahlungsaufschub für die Dauer des weiteren Rechtsmittelverfahrens zu erlangen. Was die ihm bisher vorgeschriebenen Aussetzungszinsen betrifft (siehe dazu die GZ. RV/20101649/2014), so stand bzw. steht dem Beschwerdeführer auch das jederzeit ausübbare Recht zu, die Aussetzung der Einhebung bis zur Erledigung der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Berufung betreffend Kapitalertragsteuer zu beantragen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Kapitalertragsteuerschuld hätte die Berechnung der Aussetzungszinsen gemäß § 212 Abs. 9 BAO unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Somit ergibt sich durch die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung der Kapitalertragsteuer offenkundig keine Beeinträchtigung der Rechtsschutzinteressen des Beschwerdeführers (vgl. ).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 B-VG die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Beschwerdefall nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision unzulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2101648.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at