Pauschale Reisekosten eines Fernfahrers
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Sonnweber in der Beschwerdesache BF gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer 2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer ist Kraftfahrer und wurde im Jahr 2009 als Fernfahrer eingesetzt. In der Berufung gegen den (erklärungsgemäß ergangenen) Einkommensteuerbescheid für 2009 machte er erstmals Aufwendungen für Nächtigungen im Ausland als Werbungskosten geltend und legte eine Bestätigung seines Arbeitgebers mit folgendem Inhalt vor:
„Wir bestätigen hiermit, dass Herr N.N. , geb. …, bei unserer Firma seit Datum im internationalen Fernverkehr als Kraftfahrer beschäftigt ist. Bei unserer Firma wird jedem Kraftfahrer zur Übernachtung eine Schlafkabine zur Verfügung gestellt. Für Herrn N.N. sind für das Jahr 2009 211 Nächtigungen im Ausland absetzbar.“
Eine weitere, über Aufforderung des Finanzamtes vorgelegte Bestätigung des Dienstgebers lautet:
„Wir bestätigen hiermit, dass es sich bei den Diäten des Herrn N.N. … um Tages- und Nächtigungsdiäten handelt. Herr N.N. bekommt die Diäten für jeden Aufenthalt im Ausland. Unsere Fahrer machen die Ruhezeiten ausnahmslos in der Fahrerkabine.“
Das Finanzamt erhielt fernmündlich zusätzlich die Auskunft, vom Dienstgeber seien bei Auslandsreisen 27,89 € als Taggeld und 17,11 € als Nächtigungsgeld ausbezahlt worden.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom führte das Finanzamt begründend aus, Aufwendungen für eine Unterkunft seien nicht erwachsen. Absetzbare Aufwendungen im Zusammenhang mit den Nächtigungen im Ausland könnten nur die „zusätzlichen Kosten, z.B. für ein Frühstück oder für eine Benützung eines Bades“ sein. Bei fehlendem Nachweis der dafür tatsächlich entstandenen Kosten seien diese pauschal mit 5,85 € zu schätzen. Da der Arbeitgeber 17,11 € als Nächtigungsgeld für Auslandsreisen ausbezahlt habe, lägen keine absetzbaren Werbungskosten vor.
Im Vorlageantrag wurde eingewendet:
„Laut Steuerbuch sind 5,85 € pauschal für dusche/frühstück vom Finanzamt absetzbar. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Anspruch nur besteht, falls vom Dienstgeber kein Nächtigungsgeld bezahlt wird. Sie begründen die Ablehnung damit, dass ich vom Dienstgeber € 17,11 Nächtigungsgeld beziehe obwohl kein Aufwand für Nächtigung entsteht. Sie gehen davon aus, dass kein Anspr. auf Nächtigungsgeld besteht bei bereitgestellter Schlafmöglichkeit, dies bezieht sich jedoch auf die Reisegebührenvorschrift nicht aber auf die Tages- und Nächtigungsgelder für Fernfahrer. Laut Kollektivvertrag hat der Arbeitnehmer bei bereitgestellter Schlafkabine einen Anspruch auf ein Nächtigungsgeld von € 15 im Inland und € 22,17 im Ausland (Deutschland, Italien). Bei keiner bereitgestellten Schlafkabine wären die tatsächlichen Kosten zu ersetzen. Somit liege ich € 5 unter dem Kollektivvertrag und überschreite auch nicht das Pauschale von € 5,85 da diese € 17,11 ein mir zustehendes Nächtigungsgeld ist und keine zusätzliche Entschädigung für Dusche/Frühstück.“
Dazu wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z. 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass eine pauschale Berücksichtigung von Reisekosten dann nicht erfolgen könne, wenn für den Arbeitnehmer Aufwendungen der fraglichen Art (Nächtigungskosten) überhaupt nicht anfallen (z.B. und ; aus neuerer Zeit z.B. und ; vgl. dazu z.B. auch Jakom/Lenneis, EStG, 2012, § 16 Rz 46 und HR/Zorn, § 16 Abs 1 Z 9, RZ 3 mwH).
Der Beschwerdeführer hat Kosten im Zusammenhang mit den im Rahmen der Auslands-reisen angefallenen Nächtigungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, sondern er begehrt deren pauschale Berücksichtigung. Er behauptet auch gar nicht, dass Kosten für ein Quartier erwachsen seien. Vielmehr wurde bestätigt, dass ihm – wie allen Fahrern - bei allen (211) Auslandseinsätzen eine Nächtigungsmöglichkeit in der Lkw-Kabine zur Verfügung stand und die Ruhezeiten auch tatsächlich und „ausnahmslos“ darin verbracht wurden. Die beantragte pauschale Berücksichtigung von Nächtigungskosten kommt daher nicht in Betracht, weil solche Kosten nicht erwachsen sind. Der im Vorlageantrag erfolgte Einwand, die vom Arbeitgeber ausbezahlten 17,11 € seien ein ihm zustehendes Nächtigungsgeld, vermag daran nichts zu ändern.
Der zu berücksichtigende Nächtigungsaufwand umfasst sowohl die Kosten der Nächtigung selbst als auch die Kosten des Frühstücks. Letztere können neben den eigentlichen Übernachtungskosten geltend gemacht werden (HR/Zorn, § 16 Abs 1 Z 9, RZ 3). Auch die Verwaltungspraxis sieht vor, dass im Falle der Beistellung einer Nächtigungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber Kosten für Frühstück und für Benützung von Sanitäranlagen als Werbungskosten abzugsfähig sind (vgl. Rz 317 LStR). Kann die Höhe dieser tatsächlichen Aufwendungen nicht nachgewiesen werden, sind sie bei Auslandsreisen mit 5,85 € zu schätzen. Die Angemessenheit dieser Schätzung lässt sich durch Preiserhebungen bei zahlreichen Autobahnraststätten untermauern (vgl. dazu -F/09).
Da der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Auslandsreisen unbestritten 17,11 € steuerfrei ausbezahlt erhielt, sind allfällige zusätzliche Kosten, wie sie für Frühstück und die Benützung von Sanitäreinrichtungen angefallen sein könnten, jedenfalls vom Dienstgeber ersetzt worden. Darüber hinausgehende tatsächlich erwachsene Kosten wurden nicht nachgewiesen. Insgesamt war daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Auslandsreisen Kosten, die er selbst zu tragen hatte, nicht erwachsen sind.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Eine Revision ist im Hinblick auf die umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung, von der nicht abgewichen wird, nicht zulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100337.2010 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at