Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.03.2015, RV/7500693/2014

Kein Parkschein wegen Notstand

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500693/2014-RS1
Ein schuldausschließender Notstand liegt nur dann vor, wenn eine Verwaltungsübertretung begangen wird, um damit eine Gefahr für ein höherwertiges Gut, etwa Leib und Leben, abzuwenden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des  Bf., W. vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien MA 67 vom , MA 67-PA-519452/4/1 zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 60.- auf € 30.- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitstrafe von 12 Stunden auf sechs Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird  das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Die Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde bleiben gem. § 64 Abs. 2 VStG mit € 10.- unverändert.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Gegenstand dieses Verfahrens ist der Einspruch gegen die Strafverfügung MA67-PA-519452/4/1 vom , in der dem Beschwerdeführer (Bf.) zur Last gelegt wird, am um 17:22 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in X , O.gasse das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY abgestellt zu haben ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Er habe dadurch § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung verletzt und es werde gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 12 Stunden verhängt.

Dem Bundesfinanzgericht wurde die gegen das zu o.a Geschäftszahl der MA 67 ergangene Straferkenntnis vom erhobene Beschwerde vom vorgelegt und der unterfertigten Richterin zur Bearbeitung zugeteilt.

Die gleichzeitig erhobene Beschwerde gegen die Strafverfügung MA67-PA-519486/4/3 ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Der Tathergang stellt sich laut Akteninhalt wie folgt dar:

Am erging an den Bf. eine Anonymverfügung, mit der eine Geldstrafe in Höhe von € 48,00 verhängt wurde, weil dieser das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY am um 17:22 Uhr in X , O.gasse abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Damit habe er gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

In der in der Folge ergangenen Strafverfügung vom wurde eine Geldstrafe von € 60,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden für das in der Anonymverfügung genannte Delikte, begangen mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY am um 17:22 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in X , O.gasse, festgesetzt.

In dem dagegen erhobenen Einspruch wurde, soweit es den Bf. betrifft, vorgebracht, dass an dem besagten Tag die neunjährige Tochter schwer gestürzt und kollabiert sei und die Gattin des Bf. mit ihr ins nächstgelegene Unfallkrankenhaus gefahren sei. Der Bf., der mit dem Sohn im Auto unterwegs gewesen sei, sei von der Gattin telefonisch verständigt worden und sei sofort in das Unfallkrankenhaus gefahren. Während der Aufnahme im Spital (17:21 Uhr) sei dem Bf. eingefallen, dass er möglicherweise einen Parkschein benötige und habe diesen um 17:35 Uhr für das Auto mit dem Kennzeichen XY gelöst.

Im Akt befindet sich der Aufnahmeschein des Unfallkrankhauses, datiert mit sowie versehen mit der Uhrzeit 17:21 Uhr sowie das Protokoll der via Handy bezahlten Parkgebühren, wobei für den der Parkbeginn mit 17:35 Uhr angegeben ist.

Im Straferkenntnis vom wurde die Strafverfügung bestätigt und darauf verwiesen, dass lediglich die Begehung einer strafbaren Handlung unter Umständen des Notstandes im Sinne des § 6 VStG die Strafbarkeit ausschließen würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne unter Notstand im Sinne des § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbar drohender Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht, wobei die Situation nicht schuldhaft herbeigeführt werden darf. Ein solcher Notstand sei nicht vorgelegen.

Die Strafhöhe blieb mit € 60,00 unverändert, wobei bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurde, dass keine Vorstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz vorlagen.

In der Beschwerde vom verwies der Bf. auf die im Einspruch vorgebrachten Umstände und machte Notstand geltend.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Bf. hat am um 17:22 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in X , O.gasse abgestellt, ohne dieses mit gültig entwertetem Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Dieser Sachverhalt wird vom Bf. auch nicht in Abrede gestellt.

Der Bf. befand sich zu dieser Zeit im Unfallkrankenhaus, da seine Tochter kurz davor schwer gestürzt und verletzt war. Der Bf. wurde von seiner Gattin telefonisch über die Umstände informiert und begab sich ebenfalls (so wie seine Gattin mit dem verletzten Kind) sofort zum das Unfallkrankenhaus.

Gem. § 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen eine Abgabe zu entrichten.

Gem. § 6 Kontrolleinrichtungsverordnung kann die Entrichtung der Abgabe auch durch elektronische Parkscheine erfolgen. Im Fall der Aktivierung eines elektronischen Parkscheines ist gem. § 7 Abs. 2 Kontrolleinrichtungsverordnung die Rückmeldung des elektronischen Systems abzuwarten. Erst mit dieser Bestätigung gilt gem. Abs. 3 leg.cit. die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen 15 Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden. Jedenfalls hat aber gem. § 7 Abs. 1 derjenige, der ein Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellt, dafür zu sorgen, dass ein elektronischer Parkschein aktiviert ist und bei Aktivierung die beabsichtigte Parkdauer einzugeben.

Der Bf. entwertete um 17:35 einen elektronischen Parkschein via "Handyparken", nachdem er das Fahrzeug  zuvor abgestellt, verlassen und wieder zurückgekehrt war.

Gem. § 5 VStG genügt, sofern nichts anderes angeordnet ist, für die Strafbarkeit der Handlung fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Bf. bringt in der Beschwerde vor, dass die Nichtaktivierung des Parkscheines durch Umstände bedingt gewesen sei, die die Strafbarkeit der Tat ausschließen und verweist auf Notstand.

Gem. § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder obgleich sie den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Das Verwaltungsstrafrecht kennt demnach den rechtfertigenden und den entschuldigenden Notstand. Beiden ist jedoch gemeinsam, das Vorliegen eines unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteils für ein Rechtsgut wie etwa Leben, Freiheit oder Vermögen. Für dieses muss eine unmittelbar drohende Gefahr bestehen (z.B. ). Das gerettete Rechtsgut muss im Verhältnis zum geopferten eindeutig höherwertig sein (z.B. ). Dieses Erfordernis ist jedenfalls immer dann gewahrt, wenn sich eine Gefahr für die Rechtsgüter Leben/körperliche Unversehrtheit nicht anders als durch die Verletzung eines verwaltungsrechtlichen Handlungsgebotes abwenden lässt. Der entschuldigende Notstand des § 10 StGB findet sich ebenfalls im § 6 VStG wieder. Demnach ist der Täter jedenfalls entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil den die Tat abwenden soll und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlichen geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war. Die Rechtsprechung des VwGH ist streng und lässt eine Entschuldigung kraft Notstands nur in Ausnahmefällen zu (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni in Verwaltungsstrafgesetz, Kommentar, X13). Jedoch sind Umstände, die einem Notstand nahe kommen, strafmildernd zu veranschlagen (). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Beschuldigten eine Beweislast oder zumindest eine Darlegungslast hinsichtlich jener höherwertigen Rechtsgüter für die eine Verwaltungsvorschrift verletzt wurde.

Nun ist es im gegenständlichen Fall zwar menschlich verständlich, wenn der Bf., der vom Zustand der Tochter durch die Gattin verständigt wurde, so schnell als möglich bei ihr sein wollte, um sowohl der Tochter als auch der Gattin beizustehen. Auch ist von ihm als medizinischem Laien nicht zu erwarten, dass er das Ausmaß der Verletzung der Tochter und ihren Zustand den Tatsachen entsprechend einschätzen konnte. Welche Gefahr jedoch für die Tochter bestanden haben soll, die der Bf. nicht anders als durch die Begehung der Tat abwenden konnte, geht aus der Beschwerde nicht hervor.

Es liegt somit kein schuldausschließender Notstandsgrund vor.

Gem. § 5 Abs. 1 VStG genügt, wie bereits ausgeführt, für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist im Gesetz selbst nicht definiert. Laut Tz. 4 zu § 5 VStG des bereits zitierten Kommentares zum Verwaltungsstrafgesetz setzt fahrlässiges Verhalten einem doppelten Sorgfaltsverstoß voraus: Erforderlich ist die Verletzung einer dem Täter situationsbezogen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht; die Einhaltung dieser objektiv gebotenen Sorgfaltsanforderungen muss dem Täter aber auch zum anderen nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt möglich gewesen sein.

Aus dem Sachverhalt geht nicht hervor, warum es dem Bf. nicht möglich gewesen sein soll, einen Parkschein zu aktivieren. Der Bf. setzte daher ein schuldhaftes Verhalten.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist es jedoch im Zuge der Strafbemessung nach § 19 VStG nicht ausreichend, lediglich das Fehlen von Vorstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz, so wie im angefochtenen Straferkenntnis, als mildernd zu werten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist nach § 19 Abs. 1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies nach § 19 Abs. 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Die §§ 32 bis 35 des StGB sind sinngemäß anzuwenden. Das StGB nennt in den §§ 34 und 35 besondere Milderungs- und besondere Erschwerungsgründe bei der Strafbemessung.

Gem. § 34 Abs. 1 Z. 11 StGB ist es insbesondere ein Milderungsgrund, wenn der Täter die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen.

Es ist daher dem Bf. zuzugestehen, er habe aufgrund des Gesundheitszustandes seiner Tochter befürchtet, dass sich dieser in der Zeit, die das Aktivieren eines Parkscheines voraussichtlich in Anspruch nehmen würde, weiter verschlechterte.

Die verhängte Geldstrafe wird daher auf € 30,00 herabgesetzt.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl. I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Die  Geldstrafe (Euro 30,00) ist zusammenmit dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (Euro 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten (Gesamtsumme somit Euro 40,00).

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6- BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-....).

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

Aus diesem Grund war gem. § §25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500693.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at