Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.03.2015, RV/7101202/2015

Zurücknahme eines Vorlageantrags

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101202/2015-RS1
Es ergibt sich § 256 Abs. 3 BAO i.d. F. FVwGG 2012 - die Gegenstandsloserklärung hat "mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278)" zu erfolgen - dass für einen gesonderten verfahrensrechtlichen Bescheid der Abgabenbehörde zur Gegenstandsloserklärung eines Vorlageantrags kein Platz bleibt. Wurde bereits eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und in Reaktion hierauf ein Vorlageantrag gestellt, kommt nach der Rechtslage nach dem FVwGG 2012 die Erlassung einer weiteren Beschwerdevorentscheidung nicht mehr in Betracht. Es kann daher nur das Verwaltungsgericht zur Gegenstandsloserklärung mittels Beschluss zuständig sein. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit dem AbgÄG 2014 Zurückweisung und Gegenstandsloserklärung unterschiedlich regeln wollte, lassen sich weder dem Gesetz noch den Materialien zum AbgÄG 2014 entnehmen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke betreffend die Beschwerde der Aida Y*****, *****Adresse***** , vom "", am beim Finanzamt eingelangt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/12/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom , wonach der Antrag vom auf erhöhte Familienbeihilfe für den im September 1990 geborenen Minas K***** für den Zeitraum Jänner 2009 bis November 2012 abgewiesen wird, Sozialversicherungsnummer 6***** den Beschluss gefasst:

I. Der am 25. oder am beim Finanzamt eingelangte Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO i. V. m. § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine Revision zulässig.

Entscheidungsgründe

Abweisungsbescheid

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Wien 2/20/21/22 einen Antrag der Aida Y***** auf erhöhte Familienbeihilfe für den im September 1990 geborenen Minas K***** für den Zeitraum Jänner 2009 bis November 2012 ab und begründete dies damit, dass der Grad der Behinderung mindestens 50% betragen müsse, soweit es sich nicht um ein Kind handle, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Beschwerde

Mit Eingabe vom "", beim Finanzamt eingelangt am , erhob die Beschwerdeführerin (Bf) Aida Y***** Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom und führte unter anderem aus:

Da mein Kind schon bereits vor Jänner 2009 an Diabetes leidet und deswegen auch seine Augen beeinträchtigt sind, war eine erhöhte Familienbeihilfe 5 Jahre rückwirkend stattzugeben. Ohne ärztliche Untersuchung seitens des Bundessozialamtes wurde der Antrag teilweise abgelehnt.

Mein Sohn war zuvor zur Untersuchung vorgeladen, bei dieser er fachärztliche Befunde vorzulegen hatte, die nicht älter als 2 Jahre sind. Aus diesem Grund stellte die Behörde irrtümlicherweise fest, die Behinderung sei erst vor 2 Jahren vorhanden.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, wobei auf ein ärztliches Sachverständigengutachten vom verwiesen wurde, demzufolge ein Behinderungsgrad von 90% ab Februar 2014 festgestellt worden sei.

Vorlageantrag

Mit undatierter Eingabe stellte die Bf den Antrag, ihre Beschwerde "vom " dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Laut Vignette wurde der Antrag vom elektronisch erfasst, einem Eingangsstempel der gemeinsamen Einlaufstelle der Finanzämter Wien zufolge wurde die Eingabe am persönlich überreicht, ein weiterer Eingangsstempel auf der Eingabe weist das Datum auf.

Aktenkundig ist eine weitere als Vorlageantrag bezeichnete und mit datierte Eingabe (persönlich überreicht am ), in welcher zusätzlich zum ersten Vorlageantrag näher ausgeführt wurde:

Erstmals habe ich am einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für meinen Sohn, Mag. K***** Minas, gestellt.

Ohne zur Untersuchung vorgeladen zu werden -vermutlich wurde das Gutachten, welches für die Ausstellung des Behindertenpasses erstellt worden war, herangezogen-, wurde seitens des Sozialministeriumservice (damals Bundessozialamt) ein Gutachten am erstellt, in dem meinem Sohn eine rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ab anerkannt worden.
Ich erhielt daher vom Finanzamt ab Dezember 2012 die Nachzahlung der erhöhten Familienbeihilfe auf mein Konto überwiesen. Es erging diesbezüglich ein Bescheid vom gegen den ich fristgerecht am das Rechtsmittel der Beschwerde ergriff, da ich auch für den Zeitraum Dezember 2009 bis einschließlich November 2012 die Anerkennung haben müsste.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde Hr. Mag. K***** Minas erstmals am zur Begutachtung vorgeladen. Am wurden sämtliche Befunde, die eine Behinderung mindestens seit September 2005 vorweisen, dem Sozialministeriumservice vorgelegt. Diese Befunde wurden auch im Gutachten protokolliert und zwar:

1. Blutbefund vom ; BZ 31 MG/DL, Harnbefund Glucose 1000MG/DL, Harnglucose quantitativ 2840mg/dl
2. Augenärztlicher Befund vom ; VISUS RA:-12,25 -1,0 90 0,3 VISUS LA:-4,5 -0,5 165 0,9AUGENDRUCK RA 18, LA 18, Astigmatismus o.u Myopia lata o.d. Anismetropie

Im Zuge der vorgebrachten Befunde stellte die untersuchende Ärztin fest, dass
1. die Linsentrübung beider Augen mit Blindheit rechts einen Gdb von 40 %
2. der Diabetes mellitus einen Gdb von 30 % ergeben.

Im erhielt bereits in September einen Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50%. Begründet wurde er Gesamtgrad damit, dass die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 (Linsentrübung) aufgrund der zusätzlichen. Beeinträchtigung durch Leiden 1 (Diabetes mellitus) um 1 Stufe gerechtfertigt ist.

Trotz der vorgebrachten Befunde, die beweisen, dass bei meinem Sohn schon 2005 die oben angeführten Behinderungen vorhanden waren, wurde ihm bloß die erhöhte Familienbeihilfe erst ab Dezember 2012 anerkannt. Die erhöhte Familienbeihilfe wurde für den Zeitrahmen von Jänner 2009 bis November 2012 wurde abgewiesen.

Mir wurde die Beschwerdevorentscheidung vom am zugestellt.#

Zusammenfassend:

Es wurde für meinen Sohn, Mag. K***** Minas, bloß rückwirkend ab Dezember 2012 die erhöhte Familienbeihilfe anerkannt. Obwohl die Behinderungen, die einen Gesamtgrad der Behinderung 50 von 100 ergeben, bereits 2005 in den vorgebrachten Befunden dokumentiert waren, wurde die rückwirkende Anerkennung ab Jänner 2009 bis November 2012 abgelehnt.

Ich begehre daher die rückwirkende Anerkennung der erhöhten Beihilfe ab Jänner 2009...

Zurücknahme des Vorlageantrags

Mit beim Finanzamt am eingelangter Eingabe erklärte die Bf, ihren Vorlageantrag zurückzuziehen.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (BF) bezog für ihren studierenden Sohn K***** Minas, geb. XX.XX.1990, von Dezember 2012 bis Februar 2014 die erhöhte Familienbeihilfe (FB). Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (BSB) hatte im Gutachten vom aufgrund vorgelegter Befunde einen Grad der Behinderung von 50 v.H. ab Dezember 2012 wegen Diabetes und eines Augenleidens festgestellt.

Am wurde die erhöhte FB rückwirkend ab 2009 beantragt. Der Antrag wurde mit Bescheid vom für den Zeitraum Jänner 2009 bis November 2012 abgewiesen, da bereits im Gutachten des BSB vom ein Grad der Behinderung von 50 v.H. erst ab Dezember 2012 festgestellt worden war. In der am eingebrachten und mit datierten Beschwerde wurde wiederholt die rückwirkende Gewährung der erhöhten FB wegen Diabetes und wegen eines Augenleidens begehrt.

Im neuerlich angeforderten Gutachten vom wurde ein Grad der Behinderung wegen zusätzlich festgestellter an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit von 90 v.H., allerdings erst ab Februar 2014 bescheinigt.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen. Der am eingebrachte Vorlageantrag wurde, nachdem der Sohn mehrmals vom BSB Linz bzw. Wien zur neuerlichen Begutachtung eingeladen wurde, zu denen er nicht erschienen ist, mit Schreiben vom zurückgezogen.

Beweismittel:

Siehe Inhaltsverzeichnis.

Stellungnahme:

Der Vorlageantrag wurde zurückgezogen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

§ 256 BAO lautet:

§ 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind.
(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
 

§ 264 BAO lautet:


§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.


Zurücknahme des Vorlageantrags

Da die Bf am den Vorlageantrag betreffend ihre Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom zurückgenommen hat, war der Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 4 lit. f BAO i. V. m. § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Zuständigkeit zur Gegenstandsloserklärung

Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung, wer zur Gegenstandsloserklärung eines Vorlageantrags zuständig ist.

Während § 264 Abs. 5 BAO i. d. F. AbgÄG 2014 normiert, dass die Zurückweisung (gemäß § 260 Abs. 1 BAO) nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht obliegt, lässt § 264 BAO offen, wem die Gegenstandsloserklärung (gemäß § 256 Abs. 3 BAO) zurückgenommener Vorlageanträge obliegt.

Fischerlehner, Abgabenverfahren (2013), § 264 BAO Anm 8, vertritt zur Stammfassung des § 264, die den Abs. 5 noch nicht enthielt, die Auffassung, die Gegenstandsloserklärung habe im Fall der Zurücknahme eines Vorlageantrags vor der Beschwerdevorlage (§ 265 Abs. 1 BAO) durch die Abgabenbehörde mit gesondert anfechtbarem verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen, nach Beschwerdevorentscheidung durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 278 BAO).

Hierzu ist auszuführen, dass die Stellung eines Vorlageantrags nach § 264 Abs. 1 BAO begrifflich die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung voraussetzt, sodass offenbar gemeint ist, dass nicht nach "Beschwerdevorentscheidung", sondern nach "Beschwerdevorlage" das Verwaltungsgericht zuständig sein soll.

Ritz, BAO5, äußert sich, soweit ersichtlich, zu dieser Frage nicht, lehnt aber - ebenfalls zur Stammfassung des § 264 BAO - die Ansicht von Fischerlehner zur Stammfassung des § 264, es bestünde eine Zuständigkeitskonkurrenz zwischen Behörde und Gericht in Bezug auf unzulässige oder nicht fristgerecht eingebrachte Vorlageanträge (Fischerlehner, Abgabenverfahren (2013), § 264 BAO Anm 9) ab (Ritz, BAO5, § 264 Rz 17, § 300 Rz 6).

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des (1.) Abgabenänderungsgesetzes 2014, mit welchem Abs. 5 in § 264 angefügt wurde (RV 24 BlgNR 25. GP) führen hierzu aus:

Zu Z 8 (§ 264 Abs. 5 BAO):

Der neue Abs. 5 des § 264 stellt klar, dass die sinngemäße Anwendung des § 260 Abs. 1 für Vorlageanträge sich nur auf die dort genannten Zurückweisungsgründe, nicht jedoch auf die Worte „mit Beschwerdevorentscheidung“ bezieht. Dies dient der Beseitigung von Rechtsunsicherheit über die Frage, ob die Zurückweisung eines Vorlageantrages nur dem Verwaltungsgericht oder auch der Abgabenbehörde obliegt.

Zur Frage der Gegenstandsloserklärung gemäß § 256 Abs. 3 BAO äußern sich die Materialien nicht.

Nun ergibt sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts aus § 256 Abs. 3 BAO - die Gegenstandsloserklärung hat "mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278)" zu erfolgen - dass für einen gesonderten verfahrensrechtlichen Bescheid der Abgabenbehörde zur Gegenstandsloserklärung eines Vorlageantrags kein Platz bleibt.

Gleiches hätte auch schon vor dem AbgÄG 2014 für die Zurückweisung eines Vorlageantrags nach § 260 Abs. 1 BAO i. V. m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO gegolten; auch § 260 Abs. 1 BAO spricht davon, dass die Zurückweisung "mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278)" zu erfolgen hat.

Offenbar hat der Gesetzgeber mit dem AbgÄG 2014 übersehen, auch den Fall der Gegenstandsloserklärung eines Vorlageantrags klarzustellen - Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit dem AbgÄG 2014 Zurückweisung und Gegenstandsloserklärung unterschiedlich regeln wollte, lassen sich weder dem Gesetz noch den Materialien entnehmen.

Wurde bereits eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und in Reaktion hierauf ein Vorlageantrag gestellt, kommt nach der Rechtslage nach dem FVwGG 2012 die Erlassung einer weiteren Beschwerdevorentscheidung nicht mehr in Betracht. Es kann daher nur das Verwaltungsgericht zur Gegenstandsloserklärung mittels Beschluss zuständig sein.

Dafür spricht auch die Neuregelung des § 300 mit dem FVwGG 2012, mit welchem nach der ausdrücklichen Intention des Gesetzgebers einerseits konkurrierende Zuständigkeiten zwischen Abgabenbehörde und Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sein sollen und andererseits das Beschwerdeverfahren durch den Entfall von gesondert anfechtbaren verfahrensabschließenden Bescheiden neben der BVE gestrafft werden sollte.

Der Vorlageantrag war daher im vorliegenden Fall gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO i. V. m. § 256 Abs. 3 BAO i. d. F. BGBl. I Nr. 14/2013 mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes gegenstandslos zu erklären, da die Möglichkeit einer Gegenstandsloserklärung durch das Finanzamt bei Vorlageanträgen wegen bereits ergangener Beschwerdevorentscheidung nicht mehr besteht (i. d. S. auch , nicht veröffentlicht; die übrigen bisherigen Gegenstandsloserklärungsbeschlüsse des BFG gehen auf die Zuständigkeit nicht näher ein, sondern setzen diese offenbar als gegeben voraus).

Revisionszulassung

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs. 3 BAO i. V. m. § 264 Abs. 4 lit. d BAO ergibt, liegt insoweit keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Allerdings regelt das Gesetz nicht ausdrücklich, ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht zur Gegenstandsloserklärung zuständig ist, sodass hinsichtlich der Frage, ob das Verwaltungsgericht oder die Behörde die Gegenstandsloserklärung eines Vorlageantrags auszusprechen hat, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, die in der Literatur unterschiedlich gelöst wurd und die vom Verwaltungsgerichtshof bislang nicht entschieden wurde.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 4 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. f BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zitiert/besprochen in
Ritz/Koran in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101202.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at