Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.03.2015, RV/7500414/2015

Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf , wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien MA 67 vom , GZ. MA 67-PA- xxx , betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision ist für den Beschwerdeführer nach § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig.

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , GZ. MA 67-PA- xxx , wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn Bf. , folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

Er habe am um 17:25 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 6, Girardigasse 9, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XXX Y abgestellt, ohne für dessen Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Dies stelle eine Verletzung von § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idgF, iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idgF dar.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung am Einspruch und behauptete, einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gehabt zu haben.

In der Folge leitete der Magistrat der Stadt Wien wie in der Rechtsbelehrung der Strafverfügung angekündigt das ordentliche Strafverfahren ein und erließ das Straferkenntnis vom , GZ. MA 67-PA- xxx .

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 verhängte der Magistrat der Stadt Wien gegenüber dem Bf. mit diesem Erkenntnis eine Geldstrafe in der Höhe von € 110,00, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitstrafe von 22 Stunden. Den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens setzte der Magistrat gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes mit € 11,00 fest. Daraus ergibt sich ein zu entrichtender Gesamtbetrag in der Höhe von € 121,00.

Auf Grund der Ortsabwesenheit des Bf. bis konnte dieses Straferkenntnis nach der am erfolgten Abfertigung zunächst nicht an den Empfänger zugestellt werden. Die Zustellung des Erkenntnisses erfolgte daher durch Hinterlegung (§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz) am .

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Eingabe des Bf. vom . Diese Eingabe beinhaltet sowohl einen Einspruch (richtig: Beschwerde) als auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die erwähnte Beschwerde hat das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom , GZ. RV/7500381/2015, als verspätet zurückgewiesen.

Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Magistrat der Stadt Wien den Bf. mit Anordnung vom die Behebung von Mängeln aufgetragen und ihm mitgeteilt, dass dem Antrag sowohl die für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben als auch die Gründe, auf die sich der Wiedereinsetzungsantrag stützt, fehlen. Der Magistrat forderte den Bf. daher auf, diesen Mangel binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der Anordnung zu beheben, widrigenfalls das Anbringen zurückzuweisen sei.

Die dazu ergangene Eingabe des Bf. vom enthält die geforderten Angaben zur Mängelbehebung nicht.

Der Magistrat der Stadt Wien wies daher den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gemäß § 71 Abs. 1 AVG zurück.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende (wiederum als Einspruch bezeichnete) Beschwerde vom

Rechtslage

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Abs. 4 Z 1 leg. cit.  in den Fällen des Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (Beschwerdeerhebung wegen behaupteter Verletzung in Rechten) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer  zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 71 AVG bestimmt:

„(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1.die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2.die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Handlung zu bewilligen."

Erwägungen zur Beschwerde:

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Bf. gleichzeitig mit seiner (als Einspruch bezeichneten) Beschwerde vom auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte. Daraus ergibt sich zwingend der Schluss, dass ihm die Fristversäumnis zweifellos bekannt war. Dennoch hat es der Bf. unterlassen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung erforderlichen Wiedereinsetzungsgründe konkret darzustellen.

Das o.a. Straferkenntnis vom enthält eine nach ihrem Umfang und Wortlaut standardmäßige, vollständige Rechtsmittelbelehrung, in der u.a. darauf hingewiesen wird, dass eine gegen das Straferkenntnis allfällig erhobene Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Verwaltungsstrafbehörde einzubringen und zu begründen sei. Für eine Anwendung des § 71 Abs. 1 Z 2 AVG (betreffend Fälle einer fehlenden bzw. fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung) besteht somit kein Raum.

Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung ist die Wiedereinsetzung zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten … und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Der Bf. meint ein unvorhergesehenes Ereignis iSd zitierten Norm darin zu erblicken, dass er zu Unrecht bestraft worden sei und dass er das ihm zur Last gelegte Parkvergehen nicht begangen habe. Mit dieser Argumentation übersieht er allerdings, dass (wie dem eben zitierten Gesetzestext eindeutig zu entnehmen ist) unter einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis im gegebenen Fall ausschließlich ein tatsächliches Geschehen zu verstehen ist, das die Partei daran hinderte eine Frist einzuhalten. Dass die in Rede stehenden Fristversäumnis auf ein derartiges Ereignis zurückzuführen ist, behauptet der Bf. aber weder in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom noch in der vorliegenden Beschwerde. Die bloße Behauptung, keine strafbare Handlung gesetzt zu haben ist für sich alleine für eine Glaubhaftmachung iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG völlig ungeeignet, weil sie nichts über jenen Grund (jenes Ereignis) aussagt, das zur Fristversäumnis geführt hat.

Der Magistrat der Stadt Wien hat den Bf. daher zu Recht mit Mängelbehebungsauftrag vom mitgeteilt, dass der Antrag vom keine Gründe enthält, auf die sich der Wiedereinsetzungsantrag stützt.

Dem zuletzt genannte Antrag fehlen auch jegliche Angabe dazu, wann und wodurch das Hindernis iSd § 71 Abs. 2 AVG weggefallen sei. Auch dem vorliegenden Aktenvorgang sind keinerlei diesbezügliche Hinweise zu entnehmen. Eine entsprechende Darstellung ist aber deshalb unentbehrlich, weil die Behörde im Rahmen der von ihr zwingend vorzunehmenden Prüfung der Fristenwahrung nur dadurch erkennen kann, wann und wodurch der Einschreiter von der Fristversäumnis Kenntnis erlangt hat. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung hat der Wiedereinsetzungsantrag bereits Angaben über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten (vgl. , mwN).

Der Magistrat der Stadt Wien hat den Bf. daher mit dem oben erwähnten Mängelbehebungsauftrag zusätzlich aufgetragen, die für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben bekannt zu geben.

Zur Behebung der oben angeführten Mängel hat der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, widrigenfalls sein Anbringen zurückzuweisen sei.

§ 13 Abs. 3 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 bestimmt, dass Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen. Sie hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach dieser Bestimmung sind nunmehr auch Inhaltsmängel, wie z.B das Fehlen eines Antrages oder einer Begründung oder das Fehlen von Angaben über die Rechtzeitigkeit, verbesserungsfähig. Nicht verbesserungsfähig sind Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen ().

Der Bf. reagierte auf den Mängelbehebungsauftrag mit E-Mail vom . Er behauptet, mit der Aktenzahl alleine den Sachverhalt nicht erkennen zu können, ersucht um Zusendung des „Ursprungsdeliktes“ und bringt vor, es läge ein (allerdings nicht näher umschriebenes) unvorhergesehenes Ereignis vor iSd § 71 Abs. 1 (gemeint wohl AVG) vor. Diese Eingabe enthält weder einen Antrag auf Erstreckung der vorgenannten Frist von zwei Wochen noch die geforderten Angaben zur Mängelbehebung.

Dazu ist festzustellen, dass es zur Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages nicht notwendig war, das Straferkenntnis in Händen zu haben. Es genügte vielmehr, dass dem Bf. das Datum des den Fristenlauf auslösenden Zustellvorganges bekannt war. Im vorliegenden Fall erfolgte die Zustellung des Erkenntnisses durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz. Als Zustellzeitpunkt steht der (das ist der erste Tag der Abholfrist) fest. Dafür dass der Bf. keine Kenntnis vom Zeitpunkt der Zustellung hatte, ergibt sich weder aus der Aktenlage noch aus dem Beschwerdevorbringen der geringste Hinweis.

Dem Bf., der das Erkenntnis innerhalb der zweiwöchigen Abholfrist (§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz) offensichtlich selbst behoben hat, und dem wie oben ausgeführt die Fristversäumnis bewusst war, war es daher zuzumuten, das für die für die Versäumung der Rechtsmittelfrist kausale Ereignis konkret zu bezeichnen und substantiierte Angaben dazu zu machen.

Der Bf. hat es aber dennoch unterlassen, dem ihm rechtswirksam iSd § 13 Abs. 3 AVG erteilten Auftrag zur Bekanntgabe der im Streitfall relevanten Wiedereinsetzungsgründe zu entsprechen. Wird ein Mangel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist das fehlerhafte Anbringen durch (verfahrensrechtlichen) Bescheid zurückzuweisen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz. 161, ).

Der angefochtene Zurückweisungsbescheid ist daher schon aus diesem Grund zu Recht ergangen.

Der Magistrat der Stadt Wien hat die Zurückweisung auch damit begründet, der Bf. habe keine Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages gemacht. Auch dabei handelt es sich um einen verbesserungsfähigen Mangel (vgl. ).

Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Der Bf. hat im gesamten Verfahren trotz der ihm bekannten Fristversäumnis weder aufgezeigt, worin im vorliegenden Fall das Hindernis bestanden habe noch wann ein allfälliges Hindernis weggefallen sei, das ihn daran gehindert habe, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde zu ergreifen.

Die Zurückweisung erfolgte daher auch aus dieser Sicht zu Recht.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision der belangten Behörde an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der oben angeführten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Da eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig ist, ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch den Bf. kraft Gesetzes ausgeschlossen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 7 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 32 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 71 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 17 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 71 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 71 Abs. 1 Z 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 71 Abs. 1 Z 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 71 Abs. 1 Z 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 71 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 13 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 13 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500414.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at