TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.04.2015, RV/6100232/2015

Pendlerpauschale bei mehreren Arbeitsstätten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch


Tabelle in neuem Fenster öffnen
die Richterin
Dr. Maria-Luise Wohlmayr
über die Beschwerde
 
des Beschwerdeführers
Bf.vertreten durch
Dr. Peter Stempfer, Aigner Straße 53, 5020 Salzburg
 
vom
gegen den Bescheid
 
des Finanzamtes
Salzburg – Stadt, Aigner Straße 10, 5020 Salzburg
vertreten durch
Mag. Johann Ausweger
vom
betreffend
Einkommensteuer 2012
 zu Recht erkannt:
 

1. Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom wird gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (kurz: Bf.) bezog im Jahr 2012 nichtselbständige Einkünfte von mehreren Arbeitgebern. Mit Einkommensteuerbescheid vom führte das Finanzamt die entsprechende Arbeitnehmerveranlagung (Pflichtveranlagung) durch, die zu einer Nachforderung führte.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom verwies der steuerliche Vertreter des Bf. auf die beiliegende Einkommensteuererklärung 2012 und beantragte die erklärungsgemäße Veranlagung. Darin wurde - neben anderen Aufwendungen - für Fahrten des Bf. zwischen Wohnung und Arbeitsstätte das große Pendlerpauschale für Wegstrecken zwischen 20 und 40 km begehrt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom berücksichtigte das Finanzamt jedoch nur das große Pendlerpauschale für Wegstrecken bis 20 km sowie zusätzliche Fahrtkosten (Kilometergelder) für die Strecke zwischen den Arbeitsstätten.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom , in dem der Bf. darauf hinwies, dass die einfache Fahrtstrecke zu seinen Arbeitsstätten laut Routenplaner und Kilometerzähler mindestens 26,5 km betrage. Es stünde ihm somit ein Pendlerpauschale in Höhe von EUR 1.476 zu.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

B. Sachverhalt

Aus den vom Finanzamt vorgelegten Akten geht der folgende unstrittige Sachverhalt hervor:

Der Bf. war im Jahr 2012 ganzjährig als Fahrlehrer bei einer Fahrschule in Arbeitsort_2 tätig. Seit April 2012 ist er zusätzlich bei der Fa. X in Arbeitsort_1 angestellt. Seinen Wohnsitz hat er in der A Straße in Wohnort . Von dort aus tritt er am Morgen die Fahrt zu seiner Arbeitsstätte in Arbeitsort_1 an. Die einfache Fahrtstrecke zu dieser Arbeitsstätte beträgt laut Pendlerrechner des BMF 18 km und laut Routenplaner ( www.google.maps) 15,9 km (bei Benutzung der Landesstraße) bzw. 19,5 km (bei Benutzung der Autobahn ab Auffahrt_Süd ). Am Nachmittag fährt er von dieser Arbeitsstätte aus weiter zur Fahrschule nach Arbeitsort_2 (Entfernung etwa 5 km) und von dort wieder zurück zu seinem Wohnort.

Seinen Ausführungen zufolge beträgt die gesamte (einfache) Wegstrecke 26,5 km. Er vertritt daher die Auffassung, dass ihm das (große) Pendlerpauschale für Wegstrecken von 20 – 40 km zustehe.

Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass für die Fahrt des Bf. zwischen seinem Wohnort und seiner Arbeitsstätte in Arbeitsort_1 die Benützung eines Massenbeförderungsmittels aufgrund der langen Fahrzeit unzumutbar ist und dem Bf. daher das sogenannte „große“ Pendlerpauschale zusteht. Strittig ist jedoch, ob die Fahrtstrecke zwischen den beiden Arbeitsstätten des Bf. für die Berechnung der Höhe des Pendlerpauschales herangezogen wird oder nicht.

C. Rechtliche Würdigung des Sachverhaltes

Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten abzugsfähig. Bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km sind diese Ausgaben grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann wird zusätzlich das sogenannte „kleine“ Pendlerpauschale berücksichtigt. Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar, dann werden anstelle des „kleinen“ Pendlerpauschales folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke
von 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich und
von 20 km bis 40 km 1.476 Euro jährlich.

Dieses „große“ Pendlerpauschale steht nach dem Gesetz bereits dann zu, wenn die Benützung des Massenverkehrsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist. Unter „Fahrtstrecke“ ist jene zu verstehen, deren Benutzung nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für die täglichen Fahrten eines Pendlers sinnvoll ist. Es ist dies jene kürzeste Strecke, die ein Arbeitnehmer für tägliche Fahrten vernünftigerweise wählt, wobei auch auf die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Vermeidung von Lärm und Abgasen im Wohngebiet Bedacht zu nehmen ist. Überflüssige Umwege oder bloß aus persönlicher Vorliebe gewählte Streckenvarianten haben dabei außer Betracht zu bleiben (, 0003).

Bei mehreren Dienstverhältnissen steht ein zusätzliches (zweites) Pendlerpauschale nur dann zu, wenn dadurch im Lohnzahlungszeitraum überwiegend das Zurücklegen zusätzlicher Wegstrecken (zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) verursacht wird. In diesem Fall ist für die Zuerkennung des Pendlerpauschales bei jedem Dienstverhältnis die jeweilige Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte maßgeblich ().

Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall unstrittig nicht vor. Der Bf. legt für sein zweites Dienstverhältnis nicht zusätzliche Wegstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurück, sondern es befinden sich die beiden Arbeitsstätten in räumlicher Nähe zueinander und jeweils etwa 15 – 18 km vom Wohnort des Bf. entfernt. Ein zweites zusätzliches Pendlerpauschale hat der Bf. aber auch gar nicht beantragt, sondern die Bemessung der Entfernung nach der Wegstrecke „Wohnung – 1. Arbeitsstätte – 2. Arbeitsstätte“.

Nach der Rechtsprechung stehen für Fahrten zwischen zwei oder mehreren Mittelpunkten der Tätigkeit Fahrtkosten zu (). Die Fahrten von der Wohnung zur ersten Arbeitsstätte und die Fahrten von der zweiten Arbeitsstätte zurück zur Wohnung sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem allfälligen Pendlerpauschale abgegolten. Dieses bemisst sich nach der jeweils längeren Strecke (Doralt, EStG13, § 16 Rz 121). Im vorliegenden Fall ist dies das „große“ Pendlerpauschale für die Fahrten zur Arbeitsstätte nach Arbeitsort_1 in Höhe von EUR 372.

Darüber hinausgehende Aufwendungen eines Dienstnehmers für Fahrten zwischen verschiedenen Arbeitsstätten führen in ihrer tatsächlichen Höhe, in der Regel bemessen mit dem Kilometergeld, zu Werbungskosten (; , 2004/15/0130). Das Finanzamt hat dem in der Beschwerdevorentscheidung vom Rechnung getragen und für die Fahrten zwischen den beiden Arbeitsstätten des Bf. Fahrtkosten (Kilometergelder) in Höhe von EUR 492,66 zuerkannt.

Nach dem Wortlaut des § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 und nach der ständigen Rechtsprechung bemisst sich die Höhe des Pendlerpauschales nach der Länge der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und (einer) Arbeitsstätte. Für die Ermittlung der Höhe des Pendlerpauschales kann somit die Fahrtstrecke zwischen zwei oder mehreren Arbeitsstätten nicht hinzugerechnet werden. Vielmehr werden diese zusätzlichen Fahrtkosten in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten anerkannt.

Das Bundesfinanzgericht schließt sich daher der Ansicht des Finanzamtes an, dass das Pendlerpauschale und die Fahrtkosten wie in der Beschwerdevorentscheidung vom dargestellt zu berechnen sind. Der angefochtene Bescheid vom war somit in diesem Sinne abzuändern.

D. Zulässigkeit einer Revision

Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird (siehe Pkt. C) und das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100232.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at