Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.03.2015, RV/7200166/2014

Zollschuldner nach innerstaatlichem Recht iSd Art. 201 Abs.3 ZK

Beachte

Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2015/16/0050. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zl. RV/7200185/2015 erledigt.


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Rechtssätze
Folgerechtssätze
RV/7200166/2014-RS1
wie RV/7200072/2014-RS1
Eine GmbH wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat der Geschäftsführer einer GmbH, die Anmeldungen abgegeben und das schädigende Verhalten in Ausführung der Aufgaben gesetzt, gehört er nicht zum Personenkreis der Zollschuldner nach innerstaatlichem Recht.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Rin der Beschwerdesache des Bf, Adresse1, vertreten durch V, Rechtsanwältin, Adresse3, gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zahl: 230000/xxxxx/2011/035, betreffend die nachträgliche buchmäßige Erfassung gemäß Art. 220 Zollkodex zu Recht erkannt:

Der Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zahl: 230000/xxxxx/2011/035, wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Verfahrensverlauf

Bei den verfahrensgegenständlichen Anmeldungen handelt es sich um Abfertigungen der A, Internationale Spedition GmbH, Adresse2 (im Folgenden B), als Anmelderin und indirekte Vertreterin diverser Warenempfänger.

Geschäftsführer der B war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Beschwerdeführer.

Mit Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zahl: 230000/xxxxx/2011/031, wurde festgestellt, es seien für den Beschwerdeführer bei der Überführung von eingangsabgabepflichtigen Waren in den freien Verkehr mit den näher genannten Anmeldungen gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 ZK Eingangsabgaben entstanden. Der Beschwerdeführer soll die für die Abgabe der Zollanmeldungen erforderlichen Angaben geliefert haben, obwohl er wusste, dass sie unrichtig waren. Weil ein geringerer als der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag erfasst worden sein soll, werde der Differenzbetrag weiterhin geschuldet und sei gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK nachzuerheben. Als Folge der Nacherhebung sei auch eine Abgabenerhöhung zu entrichten.

Dagegen wendet sich die als Beschwerde zu wertende Berufung vom .

Das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt hat über die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: 230000/vvvvv/2012, entschieden. Es hat der Beschwerde insofern stattgegeben, als es die Eingangsabgaben samt Abgabenerhöhung neu festgesetzt, im Übrigen die als Beschwerde zu wertende Berufung aber als unbegründet abgewiesen hat.

Mit Vorlageantrag vom stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Beweiswürdigung

Der Behebungsmaßnahme liegen die dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Verwaltungsakten zugrunde.

Rechtslage

Art. 201 ZK
(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,
a) wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird oder
b) ...
(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.
(3) Zollschuldner ist der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.
Liegen einer Zollanmeldung für ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die gesetzlich geschuldeten Abgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, so können nach den geltenden innerstaatlichen Vorschriften auch die Personen als Zollschuldner angesehen werden, die die für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert haben, obwohl sei wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie unrichtig waren.

§ 18 GmbHG
(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2) ...

Erwägungen

Der Unionsrechtsetzer überlässt das ausführende Zollrecht zuweilen den Unionsstaaten selbst, soweit er im Zollkodex (ZK) diese Ermächtigung ausspricht.

Nach Art. 201 Abs. 3 UAbs. 2 ZK ist eine Ausweitung der Zollschuldnerschaft auf "andere Personen" möglich, sofern diese die für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert haben und ihnen diese Handlung subjektiv vorgeworfen werden kann („arg: „[ ] obwohl sie wussten oder vernünftiger Weise hätten wissen müssen, dass sie unrichtig waren“.

Durch BGBl I 1994/659 hat der österreichische Gesetzgeber mit § 71 ZollR-DG eine derartige Norm geschaffen:
Nach Maßgabe des Art. 201 Abs. 3 zweiter UAbs. entsteht die Zollschuld in dem nach Art. 201 Abs. 2 ZK genannten Zeitpunkt auch für jeden, der dem Anmelder unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden“.

Der Begriff der Partei ist dem Zollrecht fremd, der Rechtsetzer spricht nur von „Personen“ (Art. 4 Nr. 1 ZK).
Unter Personen im Sinne des Zollrechts sind jedenfalls natürliche und juristische Personen zu verstehen. Andererseits kann auch einer Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit Personenstellung zukommen, sofern im einzelstaatlichen Recht vorgesehen ist, dass sich diese im Rechtsverkehr berechtigen und verpflichten kann.

Da Art. 201 ZK in Verbindung mit § 71 ZollR-DG keine Einschränkung der Personen vorsieht, kann folglich nach dieser Bestimmung – wie im gegenständlichen Sachverhalt – grundsätzlich sowohl der Beschwerde führende Geschäftsführer als auch die GmbH ( B) selbst eine Abgabenschuldnerschaft erlangen.

Allgemeinen nationalen unternehmensrechtlichen Grundsätzen folgt aber, dass eine GmbH sich ihrer Organe bedient, wenn sie im geschäftlichen Verkehr wirksam auftreten möchte.
Nach § 18 Abs. 1 GmbHG vertritt der Geschäftsführer die Gesellschaft.
Folglich muss sich eine GmbH die Handlung ihres Geschäftsführers als eigene Handlung zurechnen lassen.
Der BFH hat dazu ausgesprochen, dass – unter Heranziehung der (handelsrechtlichen) Grundsätze - die „Handlungen von Organen einer juristischen Person dieser selbst zugerechnet werden können“ (BFH , VII R 131/87).
Wie der BFH in einem zweiten Judikat ausgesprochen hat, ist das „eigene„ dh das Wissen oder Wissenmüssen (des Geschäftsführers) ausreichend (BFH , VII R 89/78; siehe auch Witte in Witte, Zollkodex6, Art. 201 ZK, Rz 12.)

Dieser Schluss lässt sich aus dem österreichischen Unternehmensrecht unzweifelhaft ableiten, wenn der Beschwerdeführer nicht privat, sondern in Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer gehandelt hat (Enzinger in Straube, GmbHG § 18 Rz 72 ff; Stand August 2013, rdb.at).

Entscheidend ist, dass das schädigende Verhalten in Ausführung der Aufgaben gesetzt wurde (Ostheim in Korinek/Krejci, Der Verein als Unternehmer 165 f; OGH SZ 68/14). Dabei genügt ein objektiver Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich, auch wenn gesellschaftsintern Kompetenzen überschritten wurden, weil das Risiko der Kompetenzüberschreitung dem Verband und nicht dem Verkehr angelastet werden muss.

Der Kreis jener Personen, für die der Verband einzustehen hat, besteht zunächst aus den "organschaftlichen Vertretern" (darunter der Beschwerdeführer als Geschäftsführer) und den sonstigen Repräsentanten, die leitend und eigenverantwortlich in einem zur selbständigen Erledigung zugewiesenen Wirkungsbereich tätig sind (RIS-Justiz RS 0009113; RS 0028634; JBl 1980, 482, Anm. Ostheim; RdW 2005, 221; Ostheim, JBl 1978, 61, F. Bydlinski in B. Jud, Jahrbuch junger Zivilrechtswissenschaftler 2000 [2001] 569).

Ob der Beschwerdeführer nach allgemeinen Grundsätzen der BAO als Haftender im Sinne des § 9 heranzuziehen gewesen wäre, war nicht Gegenstand des Verfahrens und folglich nicht zu prüfen. Haftungstatbestände der Bundesabgabenordnung begründen überdies keine Zollschuldnerschaft; der Zollkodex schließt eine Anwendung der Haftungstatbestände nach innerstaatlichen Vorschriften neben Zollschuldentstehungstatbeständen - gestützt auf Art. 232 Abs. 1 Buchst. a ZK - freilich aber auch nicht aus (BFH , VII R 8/00; siehe auch Wäger in Rüsken, Art 201 ZK, Rz 43).

Gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK sind Zollschuldner zunächst der Anmelder und im Falle der indirekten Vertretung auch die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.
Nach innestaatlichem Recht können schließlich "weitere Personen" Zollschuldner werden (siehe Witte, Zollkodex6, Art. 201, Rz 9).
Nach innerstaatlichem Recht können demnach weitere Zollschuldner zu den bisherigen hinzutreten, es kann eine Ausweitung der Zollschuldnerschaft auf andere - von den erstgenannten Zollschuldnern unterschiedliche - Personen erfolgen.

Gemäß § 71 ZollR-DG entsteht die Zollschuld nach Maßgabe des Art. 201 Abs. 3 zweiter UAbs. ZK in dem nach Art. 201 Abs. 2 ZK genannten Zeitpunkt "auch für jeden, der dem Anmelder" unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden.

Dass der Beschwerdeführer ein schädigendes Verhalten nicht in Ausführung der Aufgaben gesetzt haben soll, dafür gibt es nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte.
Vielmehr gibt es deutliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer ein schädigendes Verhalten in Ausführung der Aufgaben gesetzt haben soll, wie zB folgende:
- Das vorlegende Zollamt spricht im Vorlagebericht (Punkt Stellungnahme) davon, dass sich ein klares Bild ergibt, dass der Beschwerdeführer nicht nur in seiner Position als Geschäftsführer der Spedition im Innenverhältnis das Sagen hatte, dass später zweifellos auf seine Weisung als Geschäftsführer der Zolldeklarant C oder auch der Angestellte der B D diese Aufgabe übernahmen.
- Aus den Gründen im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu GZ: 123Hv69/09g (Seite 4) ergibt sich, dass E s Ansprechpartner B die abgesondert verfolgten D und F , sowie der Geschäftsführer der B , der Beschwerdeführer waren.
- Im bekämpften Bescheid ist die Rede davon (Seite 3), dass im Zuge mehrerer Beschuldigtenvernehmungen E den Geschäftsführer der B , den Beschwerdeführer belastet habe.
- In der Neufassung vom zum Abschlussbericht vom ist zu Punkt "2.8. Fälschungen von Unterlagen" festgehalten (Seite 14), dass die Ersteller der Zollanmeldungen, die verantwortlichen Geschäftsführer und Mitarbeiter der B in die Vorgehensweise eingeweiht waren.
- In der Beschwerdevorentscheidung ist die Rede davon (Seite 20), dass sich ein klares Bild darüber ergibt, dass der Beschwerdeführer nicht nur in seiner Position als Geschäftsführer der Spedition im Innenverhältnis das Sagen hatte, dass später zweifellos auf seine Weisung als Geschäftsführer der Zolldeklarant C oder auch der Angestellte der B D diese Aufgabe übernahmen, dass aufgrund der vorliegenden Beweise vom Zollamt ausgeschlossen wird, dass C oder D dies auf eigenen Antrieb ohne Wissen und Zustimmung des Beschwerdeführers machten, dass daher davon auszugehen ist, dass sie unter Leitung und auf Weisung, generell und konkret, des Beschwerdeführers tätig wurden.

Da die Behörde den Beschwerdeführer als Abgabenschuldner herangezogen hat, obwohl sein Handeln tatsächlich der GmbH zuzurechnen war, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und es war eine ersatzlose Aufhebung auszusprechen, weil der Beschwerdeführer als Abgabenschuldner nicht herangezogen werden kann.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfrage, ob bzw. dass eine GmbH durch die Geschäftsführer als deren organschaftliche Vertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird, lässt sich leicht aus § 18 GmbHG beantworten.
Dass ein Geschäftsführer nicht zum Personenkreis der innerstaatlichen Abgabenschuldner zählt, lässt sich unzweifelhaft aus Art. 201 Abs. 3 ZK im Zusammenhang mit dem österreichischen Unternehmensrecht ableiten.
Eine ordentliche Revision wird daher nicht zugelassen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 71 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 201 Abs. 3 Unterabsatz 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 18 Abs. 1 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
Schlagworte
Zollschuldner nach innerstaatlichem Recht
in Ausübung der Aufgaben
GmbH wird durch Geschäftsführer vertreten
Verweise
BFH , VII R 131/87
BFH, VII R 89/78
BFH , VII R 89/78
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7200166.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at