Auskunftserteilung an einen Dritten über Inhalte eines bei der Abgabebehörde aufliegenden Aktes
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/5101142/2014-RS1 | Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Art. 20 Abs. 4 B-VG eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht - neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften - im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit - letztlich - zu rechtfertigen (vgl. , , , und ). Dies gilt sowohl gegenüber Auskunftswerbern, die Partei in einem Verwaltungsverfahren waren, als auch gegenüber Dritten (vgl. ). |
RV/5101142/2014-RS2 | Der Umstand, dass die Auskunft eine Wissenserklärung ist (und in Beantwortung des Auskunftsbegehrens keine Akteneinsicht gewährt werden muss), ändert nichts daran, dass durch eine Wissenserklärung Daten und Fakten bekanntgegeben werden können, an deren Geheimhaltung Dritte ein Interesse haben können. Dies kommt auch deutlich in § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG 1987 zum Ausdruck, wenn darin Verschwiegenheitspflichten generell als Grenze für die Erteilung von Auskünften genannt werden (vgl. ).
Gemäß § 48a Abs. 2 lit. a BAO betrifft die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht nicht nur der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse, sondern auch Umstände eines anderen, die einem Beamten ausschließlich kraft seines Amtes in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren anvertraut oder zugänglich geworden sind.
Anvertraut sind Umstände oder Verhältnisse etwa, wenn sie in Abgabenerklärungen offen gelegt werden. Zugänglich werden Umstände oder Verhältnisse zB im Rahmen von amtlichen Ermittlungen (vgl. Ritz, BAO5, § 48a Tz. 12). |
RV/5101142/2014-RS3 | Die "Öffentlichkeit" von mehr als einhundert Jahren ist mit jener der Gegenwart nicht ident. Ereignisse, die vor mehr als einhundert Jahren einer Öffentlichkeit bekannt waren, können heute in Vergessenheit geraten sein und sind daher der Öffentlichkeit nicht (mehr) bekannt. Informationen wie Aufzeichnungen und Mitteilungen über derart lange zurückliegende Ereignisse sind entweder der Behörde anvertraut oder zugänglich gemacht worden. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Mag. Hermann Fröschl, Alser Straße 32/2/15, 1090 Wien gegen den Bescheid des Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr vom 24.03.2104, betreffend das Auskunftsersuchen vom zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Auskunft zu den Fragen
worauf sich konkret die Angabe "Baujahr v. 1900" im Einheitswert- und Grundsteuerbemessungsbescheid des Finanzamt Perg, vom , AZ. 11 II 377, gründe und
ob aus dem zugrunde liegenden Akt ersichtlich sei, wann das Gebäude tatsächlich baulich errichtet worden ist und bejahendenfalls, woraus sich dies konkret ergibt,
verweigert wird.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt und Parteienvorbringen
Im Anbringen vom ersuchte der Beschwerdeführer (Bf.) bezugnehmend auf die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes um Bekanntgabe, ob im im Einheitswert- und Grundsteuerbemessungsbescheid des Finanzamtes Perg vom , AZ 11 II 2767 auf das Jahr der Errichtung des Gebäudes Bezug genommen wird oder nicht.
Im e-mail vom und im Schreiben vom wurde dem Bf. mitgeteilt, dass die Auskunft auf Grund der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht nicht erteilt werden könnte, da der Bf. nicht Besitzer der in Rede stehenden Liegenschaft sei.
Der Bf. begehrte mit Antrag vom Auskunft darüber, worauf sich konkret die Angabe "Baujahr v. 1900" im Einheitswert- und Grundsteuerbemessungsbescheid des Finanzamtes Perg vom , AZ 11 II 2767, gründet, sowie ob aus dem zugrunde liegenden Akt ersichtlich ist, wann das Gebäude tatsächlich baulich errichtet worden ist und bejahendenfalls woraus sich dies konkret ergibt.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:
"Der Antrag von Bf vom , eingebracht am betreffend Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtG wird abgewiesen."
In der Begründung wurde hingegen ausgeführt:
"Mit dem gegenständlichen Antrag begehrt der Antragsteller Auskunft darüber, worauf sich konkret die Angabe "Baujahr v. 1900" im Einheitswert- und Grundsteuerbemessungsbescheid des Finanzamtes Perg vom 6.1 0.1959, AZ 11 II 377, gründet, sowie ob aus dem zugrunde liegenden Akt ersichtlich ist, wann das Gebäude tatsächlich baulich errichtet worden ist und bejahendenfalls woraus sich dies konkret ergibt.
ln rechtlicher Hinsicht vertritt der Antragsteller die in § 48a BAO normierte abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht stünde der Auskunftserteilung einerseits deswegen nicht entgegen, weil offensichtlich kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung vorliegen würde.
Zur Stützung seiner Rechtsansicht werden vom Antragsteller zwei Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates zitiert (Anmerkung: Die Zitierung ist unzutreffend mit UVS statt UFS erfolgt). Mit der UFS-Entscheidung vom , RV/0413-S/11, hat der UFS einen Bescheid des zuständigen Finanzamtes auf Nichterteilung der Auskunft gemäß § 4 AuskunftspflichtG bestätigt und ausgesprochen, dass die in§ 48a Abs. 41it c) 1. Halbsatz BAO normierte Ausnahme von der abgabenrechtlichen Geheimhaltung nur dann greifen kann, wenn die Umstände objektiv und subjektiv betrachtet so unbedeutend sind, dass sie keines Schutzes bedürfen. De facto kommt daher diesem Rechtfertigungsgrund entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Bedeutung zu und kann dieser Rechtfertigungsgrund für den Zeitpunkt der Errichtung eines Gebäudes nicht bejaht werden. Auch in der zweiten zitierten UFS-Entscheidung ist die Verweigerung der Auskunftserteilung als rechtmäßig bestätigt worden.
Soweit im Antrag argumentiert wird, dass der Zeitpunkt der Errichtung eines Gebäudes für das Abgabenverfahren (Anmerkung: offenbar gemeint das Verfahren betreffend Feststellung des Einheitswertes) keine Bedeutung habe, wird dies im Antrag in keinster Weise begründet. ln diesem Zusammenhang ist nur auf die gesetzliche Bestimmung des § 21 BewG hinzuweisen sowie die damit verbundene Erklärungspflicht (§ 80 Abs. 1 BewG). Überdies ist auf die Bestimmung des § 53 Abs. 6 BewG zu verweisen. Die steuerliche Relevanz ergibt sich im Übrigen bereits aus dem vorgelegten Bescheid (Ansatz eines Abschlages von 50%).
Das Vorbringen, dass die Tatsache des Zeitpunktes der Errichtung eines Gebäudes für die Öffentlichkeit uneingeschränkt wahrnehmbar gewesen sei, ist durch nichts belegt und für das Finanzamt nicht nachvollziehbar.
Andererseits stützt sich der Antragsteller darauf, dass eine Zustimmung des Grundeigentümers zur Offenbarung der beantragten Umstände vorliegen würde.
Diesbezüglich beruft sich der Antragsteller darauf, dass der Grundeigentümer der benachbarten Liegenschaft Grundstück Nr. 91 und 162/11 je KG D. K-Straße 14 in einem gerichtlichen Verfahren, in dem der Antragsteller ebenfalls Partei gewesen sei, den Einheitswert- und Grundsteuerbemessungsbescheid des Finanzamtes Perg vom , AZ 11 II 377 vorgelegt und ihm damit zur Kenntnis gebracht habe. Durch die Vorlage des Einheitswertbescheides im Gerichtsverfahren sei eindeutig dokumentiert, dass der Eigentümer der betroffenen Grundstücke Nr. 91 und 162/11 je KG D. K-Straße 14 schlüssig in die Offenlegung bzw. Verwertung der Einheitsbewertung seiner Liegenschaft und der dafür maßgeblichen Umstände eingewilligt hat.
Der Antragsteller übersieht dabei, dass aus dem Umstand der Vorlage des Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides auf den keineswegs geschlossen werden kann, dass der Grundeigentümer in die Offenbarung von Tatsachen, die sich aus diesem Bescheid nicht ergeben, einwilligen wollte. Zum anderen muss Adressat der Zustimmungserklärung immer derjenige sein, der von § 48a BAO geschützte Verhältnisse oder Umstände offenbaren soll (vgl. Ritz, BAO5, Tz 33 zu § 48a BAO). Da keine Zustimmungserklärung gegenüber der Abgabenbehörde abgegeben wurde, liegt auch dieser Rechtfertigungsgrund nicht vor.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 4 Satz 2 AuskunftspflichtG gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das AVG, sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Daher ist für den gegenständlichen Bescheid die BAO anzuwenden, weil sich das Auskunftsbegehren auf einen in den Anwendungsbereich der BAO fallenden Umstand (Einheitsbewertung eines Grundstückes) bezieht."
In der gegenständlichen Beschwerde brachte der Bf. vor, richtig sei, dass auf den angefochtenen Bescheid die BAO anzuwenden war, da sich das Auskunftsbegehren grundsätzlich auf einen in den Anwendungsbereich der BAO fallenden Umstand (Einheitsbewertung eines Grundstückes) bezogen hat. Spruch eines derartigen Bescheides sei, dass die Auskunft verweigert wird, wobei der Grund der Verweigerung nicht in den Spruch aufzunehmen, sondern in der Begründung dazulegen ist. Mit gegenständlichem Bescheid sei jedoch die begehrte Auskunft nicht verweigert, sondern sein Antrag abgewiesen worden.
Der Grund für die Auskunftserteilung liege darin, dass es unklar ist, wann tatsächlich das auf der im Einheitswertbescheid angeführten Liegenschaft errichtete Gebäude, baulich erstmals hergestellt wurde. Da im Bauakt bei der zuständigen Baubehörde keine ursprüngliche Baubewilligung vorhanden sei, wurde anhand des Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes Perg, vom , AZ: 11 II 377, ermittelt, dass das ursprüngliche Gebäude vor dem Jahr 1900 errichtet wurde. Das Verfahren hätte auch ergeben, dass das Gebäude ursprünglich als Feuerwehrdepot genutzt worden ist. Einer mit Schreiben vom bereits vorgelegten Chronik sei jedoch zu entnehmen, dass der Bau des Feuerwehrdepots auf der Liegenschaft - abweichend vom bezeichneten Bescheid jedoch - erst im Jahr 1902 beschlossen worden ist.
Die Abweisung des Auskunftsbegehrens sei zu Unrecht erfolgt. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht beziehe sich vor allem auf der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse. Als "der Öffentlichkeit bekannt" würden Umstände und Verhältnisse angesehen, die einem individuell nicht umgrenzten (nicht geschlossenen oder erschließbaren) Personenkreis bereits zugänglich sind. Unter "Öffentlichkeit" werde nicht die Allgemeinheit schlechthin, sondern ein größerer, durch geringe Zahl und individuell nicht eingeschränkter Personenkreis verstanden; insofern genüge die Wahrnehmbarkeit. Gegenteiliges ergäbe sich auch nicht aus dem Geheimnisbegriff des § 310 StGB. Geheimnis seien Umstände, die nicht allgemein bekannt und nicht allgemein zugänglich sind. Dass ein Umstand in einer öffentlichen Verhandlung erörtert wurde (wie etwa eine Strafregisterauskunft), mache ihn nicht allgemein zugänglich ().
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei - im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung - als bekannt vorauszusetzen, dass die bauliche Errichtung eines Gebäudes auf einer Liegenschaft für einen nicht eingeschränkten Personenkreis wahrnehmbar ist. Demnach hätte auch die Errichtung des Gebäudes auf der im Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes Perg vom , AZ.: 11 II 377, angeführten Liegenschaft, für einen individuell nicht umgrenzten Personenkreis zugänglich bzw. wahrnehmbar gewesen sein müssen. Wenn daher im angefochtenen Bescheid ausgeführt werde, es sei für die Behörde nicht nachvollziehbar gewesen, dass die Tatsache des Zeitpunktes der Errichtung des Gebäudes für die Öffentlichkeit uneingeschränkt wahrnehmbar war, dokumentiere dies eine vollkommene lebensfremde Sicht. Sofern die Behörde in diesem Zusammenhang noch anführte, es sei durch nichts belegt worden, dass die Tatsache der ursprünglichen Errichtung des Gebäudes öffentlich wahrnehmbar war, grenze dies an Willkür.
Der Zeitpunkt, wann ein Gebäude auf einer Liegeschaft baulich hergestellt wird, sei öffentlich uneingeschränkt wahrnehmbar. Auch die Errichtung, des ursprünglich als Feuerwehrdepot genutzten Gebäudes sei für die Öffentlichkeit wahrnehmbar gewesen. Der bloße Zeitpunkt der Errichtung eines Gebäudes unterliege daher keiner abgabenrechtlichen Geheimhaltung. Lediglich hinsichtlich der an den Errichtungszeitpunkt geknüpften abgabenrechtlichen Folgen könne daher ein Geheimhaltungsinteresse bestehen. Die an die Gebäudeerrichtung geknüpften abgabenrechtlichen Folgen seien jedoch nicht Gegenstand des Auskunftsbegehrens. Das Auskunftsbegehren sei zu Unrecht abgewiesen worden.
Wenn die Behörde in ihrer Bescheidbegründung ausführt, dass sich die steuerliche Relevanz bereits aus dem vorgelegten Bescheid (Ansatz eines Abschlages von 50%) ergeben würde, sei dies in Bezug auf das Auskunftsbegehren irrelevant. Der Bf. hätte keine Auskunft darüber begehrt, welcher steuerliche Abschlag an den Errichtungszeitpunkt geknüpft wurde. Sein Auskunftsbegehren sei ausschließlich auf den Errichtungszeitpunkt des Gebäudes und nicht auf die daran geknüpften Rechtsfolgen gerichtet gewesen.
Der Bf. beantragte,
den angefochtenen Bescheid, in seinem Spruch dahingehend abzuändern, dass seinem Auskunftsbegehren Folge gegeben wird und Auskunft darüber erteilt wird,
worauf sich konkret die Angabe "Baujahr v. 1900" im Einheitswert- und Grundsteuerbemessungsbescheid des Finanzamt Perg, vom , AZ. 11 II 377, gründe;
ob aus dem zugrunde liegenden Akt ersichtlich sei, wann das Gebäude tatsächlich baulich errichtet worden ist und bejahendenfalls, woraus sich dies konkret ergibt.
Aus dem der Beschwerde beiliegenden Schreiben des Marktgemeindeamtes N. vom , welches an das Amt der oö. Landesregierung gerichtet war, geht hervor, dass der Bf. im Frühjahr 2013 die Nachbarliegenschaft der gegenständlichen Grundstücke (K-Straße 10 und 12) erworben hat und mehrere schriftliche Anzeigen in der Zeit vom bis beim Marktgemeindeamt eingebracht hat. Er wurde dahingehend informiert, dass baupolizeiliche Aufträge von Amts wegen anzuordnen seien und einem Nachbar kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zustehe. Zudem hätte der Bf. im Jänner 2013 schriftlich einen Antrag auf Akteneinsicht in den Bauakt "K-Straße 14" eingebracht.
Aus dem der Beschwerde beiliegenden Schreiben des Amtes der oö Landesregierung an den Bf. geht hervor, dass das gegenständliche Gebäude ursprünglich als Feuerwehrdepot genutzt worden ist. Mangels im Bauakt enthaltener ursprünglicher Baubewilligung sei anhand des Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes Perg vom , AZ: 11 II 377, ermittelt worden, dass das ursprüngliche Gebäude vor dem Jahr 1900 errichtet worden sei.
Aus der in Ablichtung beigelegten Chronik der FF D. 1892-1992 geht hervor, dass 1902 der Beschluss und Bau eines neuen Depots erfolgt sei.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom vertritt die belangte Behörde die Auffassung, die begehrte Auskunft setze voraus, dass dem Beschwerdeführer dargelegt wird, aufgrund welcher Umstände im Einheits- und Grundsteuerbemessungsbescheid des Finanzamtes Perg vom , AZ 11 II 377, von einem Baujahr v. 1900 für das Gebäude auf dem Grundstücken .91 und 162/11 KG D. ausgegangen wurde. Es sei daher um die Bekanntgabe jener Umstände gebeten worden, die schließlich in den erwähnten Bescheid Eingang gefunden haben. Gerade diese Umstände (die Grundlagen für die Bescheiderlassung) seien aber - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - der Öffentlichkeit nicht zugänglich.
Mit Anbringen vom wurde der Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht gestellt. Am erfolgte die Vorlage an das Bundesfinanzgericht.
Rechtslage
Art. 20 Abs. 3 und 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) lauten:
"(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache."
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen des Auskunftspflichtsgesetz ( AuskunftspflichtG 1987), lauten:
"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
§ 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.
§ 3. Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.
§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
§ 5. Auskunftsbegehren und Auskünfte sowie Anträge und Bescheide gemäß § 4, die sich auf Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung (§ 2 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der jeweils geltenden Fassung) beziehen, sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
§ 6. Soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden."
Die Bestimmung des § 48a der Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:
"§ 48a. (1) Im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Monopolverfahren (§ 2 lit. b) oder Finanzstrafverfahren besteht die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung.
(2) Ein Beamter (§ 74 Abs. 1 Z 4 Strafgesetzbuch) oder ehemaliger Beamter verletzt diese Pflicht, wenn er
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a) | der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren anvertraut oder zugänglich geworden sind, |
b) | den Inhalt von Akten eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens oder |
c) | den Verlauf der Beratung und Abstimmung der Senate im Abgabenverfahren oder Finanzstrafverfahren |
unbefugt offenbart oder verwertet. |
(3) Jemand anderer als die im Abs. 2 genannten Personen verletzt die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht, wenn er der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich
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a) | durch seine Tätigkeit als Sachverständiger oder als dessen Hilfskraft in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren, |
b) | aus Akten(inhalten) oder Abschriften (Ablichtungen) eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens oder |
c) | durch seine Mitwirkung bei der Personenstands- und Betriebsaufnahme |
anvertraut oder zugänglich geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet. |
(4) Die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen ist befugt,
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a) | wenn sie der Durchführung eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens dient, |
b) | wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist oder |
c) | wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt oder ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden könnten." |
Erwägungen
Die Auskunftspflicht umfasst die Verpflichtung, Wissenserklärungen über Informationen, die in den Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten sind, weiter zu geben. Die Auskunftspflicht dient dem Zweck, Informationen zu gewinnen, über die der Antragsteller nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt (vgl. ).
Der Begriff "Auskunft" umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht - neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften - im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit - letztlich - zu rechtfertigen. Dies gilt sowohl gegenüber Auskunftswerbern, die Partei in einem Verwaltungsverfahren waren, als auch (umso mehr) gegenüber Dritten ().
Die erste Fragestellung des Bf., worauf sich konkret die Angabe "Baujahr v. 1900" im Einheitswert- und Grundsteuerbemessungsbescheid des Finanzamt Perg, vom , AZ. 11 II 377, gründe, zielt auf die Mitteilung von Begründungen von bereits getroffenen Entscheidungen des Finanzamtes Perg, welche die Vorgängerbehörde der belangten Behörde war, ab.
Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Art. 20 Abs. 4 B-VG eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht - neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften - im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit - letztlich - zu rechtfertigen (vgl. , , , und ). Dies gilt sowohl gegenüber Auskunftswerbern, die Partei in einem Verwaltungsverfahren waren, als auch gegenüber Dritten (vgl. ).
Die Frage des Bf. zielt darauf ab, die belangte Behörde möge die Angabe "Baujahr v. 1900" im Einheitswert- und Grundsteuerbemessungsbescheid des Finanzamt Perg, vom , AZ. 11 II 377, dem anfragenden Bürger gegenüber begründen. Gerade diesem Zweck dient das AuskunftspflichtG 1987 nicht, sodass diesbezüglich die Verweigerung der Auskunft sich als nicht rechtswidrig erweist.
Zur zweiten Fragestellung, ob aus dem zugrunde liegenden Akt ersichtlich sei, wann das Gebäude tatsächlich baulich errichtet worden ist und bejahendenfalls, woraus sich dies konkret ergibt, ist festzuhalten:
Der Umstand, dass die Auskunft eine Wissenserklärung ist (und in Beantwortung des Auskunftsbegehrens keine Akteneinsicht gewährt werden muss), ändert nichts daran, dass durch eine Wissenserklärung Daten und Fakten bekanntgegeben werden können, an deren Geheimhaltung Dritte ein Interesse haben können. Dies kommt auch deutlich in § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG 1987 zum Ausdruck, wenn darin Verschwiegenheitspflichten generell als Grenze für die Erteilung von Auskünften genannt werden (vgl. ).
Von § 48a BAO erfasst sind nicht nur steuerliche Verhältnisse (zB Gewinn- und Umsatzhöhe), sondern auch persönliche (zB Anzahl der unehelichen Kinder, Gesundheitszustand, Wohnverhältnisse, Vorstrafen) und betriebliche Verhältnisse, wie etwa Kalkulationen, Geschäftsverbindungen, Zahl der Arbeitnehmer, Bezugsquellen (vgl. Ritz, BAO5, § 48a Tz. 10), somit auch das Baujahr des auf dem Nachbargrundstück des Bf. befindlichen Gebäudes.
Gemäß § 48a Abs. 2 lit. a BAO betrifft die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht nicht nur der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse sondern auch Umstände eines anderen, die einem Beamten ausschließlich kraft seines Amtes in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren anvertraut oder zugänglich geworden sind.
Anvertraut sind Umstände oder Verhältnisse etwa, wenn sie in Abgabenerklärungen offen gelegt werden (Ritz, BAO5, § 48a Tz. 12). Das Verfahren zur Feststellung des Einheitswertes bebauter Grundstücke erfolgt seit auf Grund von Erklärungen, die § 80 Bewertungsgesetz 1955 (Stammfassung des BGBl. Nr. 148/1955) vorsieht. Verboten ist die unbefugte Offenbarung der geheim zu haltenden Tatsachen. Zugänglich werden Umstände oder Verhältnisse zB im Rahmen von amtlichen Ermittlungen (vgl. Ritz, BAO5, § 48a Tz. 12). Damit fallen auch amtswegig ermittelte Umstände unter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht. Das Offenbaren besteht im Mitteilen der geheim zu haltenden Tatsachen an einen Dritten, dem diese Tatsachen entweder noch neu oder zumindest nicht sicher bekannt sind. Dazu gehört etwa die (ausdrückliche oder schlüssige) Bestätigung von Gerüchten (vgl. Ritz, BAO5, § 48a Tz. 19).
Da das Errichtungsdatum des in Rede stehenden Hauses dem Bf. zumindest nicht sicher bekannt ist und das Wissen darüber der belangten Behörde etwa durch Erklärungen oder im Zuge der im Zuge der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vom Liegenschaftseigentümer anvertraut oder durch amtswegige Ermittlungen zugänglich wurde, besteht nach § 48a Abs. 2 lit b BAO ein Verbot, diesbzüglich Informationen gegenüber dem Bf. zu offenbaren.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Errichtung des Gebäudes vor mehr als einhundert Jahren von einer Öffentlichkeit wahrgenommen werden konnte. Keine der Öffentlichkeit unbekannten Verhältnisse sind zB solche, die aus öffentlichen Büchern (Firmenbuch, Grundbuch) oder aus Kundmachungen (zB im Amtsblatt zur Wiener Zeitung) ersichtlich oder im Internet zugänglich sind (vgl. vgl. Ritz, BAO5, § 48a Tz. 9). Die "Öffentlichkeit" von mehr als einhundert Jahren ist mit jener der Gegenwart nicht ident. Ereignisse, die vor mehr als einhundert Jahren einer Öffentlichkeit bekannt waren, können heute in Vergessenheit geraten sein und sind daher der Öffentlichkeit nicht (mehr) bekannt. Informationen wie Aufzeichnungen und Mitteilungen über derart lange zurückliegende Ereignisse sind entweder der belangten Behörde anvertraut oder zugänglich gemacht worden. Die Ansicht des Bf. ein relativ unbedeutendes Ereignis wie die Errichtung eines Gebäudes, das vor mehr als einhundert Jahren stattgefunden hat, als der Öffentlichkeit bekannt anzusehen, ist daher nicht nachvollziehbar, sondern - wie es der Bf. selbst ausdrückt - lebensfremd.
Da in § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG 1987 Verschwiegenheitspflichten generell als Grenze für die Erteilung von Auskünften genannt werden, kann durch ein Auskunftsbegehren die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO nicht umgangen werden.
Eine Offenbarung wäre zulässig, wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt. Sind die Verhältnisse oder Umstände, objektiv und subjektiv betrachtet, so unbedeutend, dass sie keines Schutzes bedürfen, so wird ihre Geheimhaltung allerdings auch nicht im überwiegenden Interesse der Partei liegen. Daher kommt diesem Rechtfertigungsgrund kaum Bedeutung zu (vgl. Ritz, BAO5, § 48a Tz. 31).
Eine Zustimmung zum Offenbaren der der belangten Behörde anvertrauten Informationen liegt nicht vor.
Aus diesen Gründen erweist sich die Verweigerung der Auskunft als nicht rechtswidrig.
§ 4 AuskunftspflichtG 1987 sieht für den Fall der Nichterteilung der Auskunft ein Antragsrecht auf Erlassung eines Bescheides vor. Nur die Verweigerung, nicht aber die Erteilung einer Auskunft kann Gegenstand eines Bescheides nach § 4 AuskunftspflichtG 1987 sein (; ).
Der Beschwerdeantrag, den angefochtenen Bescheid, in seinem Spruch dahingehend abzuändern, dass seinem Auskunftsbegehren Folge gegeben wird und Auskunft darüber erteilt wird, ist daher schon aus diesem Grund nicht berechtigt, da die Auskunftserteilung nicht mittels Bescheid erfolgen kann.
Der Bf. wendet zu Recht ein, dass mit dem angefochtenen Bescheid die begehrte Auskunft nicht verweigert, sondern sein diesbezüglicher Antrag abgewiesen wurde. Dahingehend war der angefochtene Bescheid abzuändern und über den Antrag des Bf. entsprechend abzusprechen.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 48a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 48a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 20 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 1 Abs. 1 AuskG, Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Fischerlehner in BFGjournal 2015, 154 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101142.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at