Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.03.2015, RV/2100657/2014

Unfallkosten - Beweiswürdigung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache GmbH gegen den Bescheid des Finanzamtes vom , betreffend Körperschaftsteuer zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH, die mit Kraftfahrzeugen handelt.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Überprüfung stellte das Finanzamt fest, dass ein PKW (BMW X 5) am um 37.000 Euro eingekauft und am um 12.000 Euro verkauft wurde. Als Grund für den Verkauf unter dem Einstandspreis gab der Gesellschafter-Geschäftsführer an, dass er mit dem Fahrzeug einen Unfall gehabt habe. Bei dieser Fahrt habe er ein Probekennzeichen verwendet.

Das Finanzamt stellte fest, dass für die Verwendung des KFZ kein Fahrtenbuch vorgelegt werden konnte und dass eine Meldung an die Polizei ebenso unterblieb wie eine Meldung an die betriebliche Haftpflichtversicherung. Daraus schloss das Finanzamt, dass eine Zuordnung des Unfalls zur betrieblichen Sphäre nicht möglich sei, besonders weil die Umstände des Unfalls (auch mangels Befassung der Polizei) nicht nachvollziehbar seien. Mit dem hier bekämpften Bescheid rechnete das Finanzamt die Wertminderung dem Gewinn hinzu.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte der steuerliche Vertreter an, dass es durchaus üblich sei, länger nicht verkaufte Fahrzeuge zur Überprüfung ihrer Fahrtüchtigkeit für betriebliche Fahrten heranzuziehen. Der Geschäftsführer habe das KFZ im konkreten Fall dazu benutzt, bei einem anderen Händler den Ankauf eines Fahrzeuges abzuwickeln. Infolge von Eisglätte sei es zu dem Unfall gekommen, an dem kein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt gewesen sei. Da außer der Bf. niemand zu Schaden kam uns das Auto von der Bf. selbst abtransportiert wurde, sei die Polizei nicht verständigt worden.

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung begründete das Finanzamt damit, dass der Gf. bei der Verwendung eines Probekennzeichens die notwendigen Daten vor Fahrtantritt in ein Fahrtenbuch eintragen müsse. Dies sei nicht erfolgt. Auch sei eine Meldung an die Versicherung nicht erfolgt. Schließlich sei sogar unbekannt, an welchem Tag sich der Unfall ereignet habe und ob den Gf. ein der privaten Lebensführung zuzurechnendes Verschulden (zB überhöhte Geschwindigkeit, Alkoholisierung, abgefahrene Reifen, sonstige Defekte) am Unfall trifft. Aus den unklaren Umständen sei der Schluss zu ziehen, dass eine betriebliche Veranlassung der Wertminderung nicht gegeben sei.

Im Vorlageantrag replizierte der steuerliche Vertreter: Für die betriebliche Veranlassung genüge die Glaubhaftmachung, die der Bf. gelungen sei. Selbstverständlich sei der Unfall selbst verschuldet; es liege jedoch nur leichte Fahrlässigkeit vor. Als Tag des Unfalls wurde im Vorlageantrag der angegeben. Als Beweis legte der steuerliche Vertreter (erstmals) die Kopie eines „Fahrtenbuches“ (lt. Vermerk auf der Kopie: „Aufzeichnung für Überstellungskennzeichen“) vor. Die vorgelegte Seite erfasst den Zeitraum bis und gibt Datum, Marke und Type, Kennzeichen ( AT123 ), Name des Lenkers sowie eine "Bemerkung" an. Am 2.; 3. und wurde der BMW X5 laut vorgelegter Kopie durch den Gf. gefahren. Unter „Bemerkungen“ findet sich ein über alle 3 Zeilen quer geschriebener Hinweis: Raum AT Probefahrt und ein weiteres unleserliches Wort. Ein Vermerk über den Unfall wurde nicht gemacht. Weiters wurde eine mit datierte Bestätigung des Versicherungsmaklers vorgelegt, der angibt, dass dieser Schaden durch die Betriebshaftpflichtversicherung nicht gedeckt sei.

Rechtslage:

Betriebsausgaben sind Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs 4 EStG).

Erwägungen:

Bei der Beschädigung eines Fahrzeuges kommt es zunächst darauf an, ob das Fahrzeug betrieblich verwendet wurde oder nicht (zB durch Verwendung für Privatfahrten). Nur wenn der Schaden anlässlich einer betrieblichen Verwendung entstanden ist, kann ein betrieblicher Aufwand vorliegen. Wird ein Betriebsfahrzeug auf einer betrieblichen Fahrt beschädigt, so richtet sich die Abzugsfähigkeit überdies nach dem Grad des Verschuldens des Lenkers (vgl. Doralt, EStG11, § 4 Tz 252) Wird der Unfall nicht nur leicht fahrlässig verursacht, ist der Schaden der privaten Sphäre des Lenkers zuzurechnen. Nach der Rechtsprechung sind Unfallkosten beispielsweise dann nicht abzugsfähig, wenn der Unfall durch stark überhöhte Geschwindigkeit (), durch eine nicht angebrachte Fahrweise () oder durch Alkoholisierung () verursacht wurde.

Beweiswürdigung:

Im Beschwerdefall ging das Finanzamt aufgrund der fehlenden Dokumentation des Unfallherganges davon aus, dass der Unfall nicht beruflich veranlasst war: Im Prüfungszeitraum konnte kein Fahrtenbuch o.ä. Aufzeichnungen über die durchgeführten Fahrten vorgelegt werden, der Unfall selbst war für das Finanzamt weder durch eine Anzeige bei der Polizei noch durch eine Meldung oder Anfrage an eine Versicherung nachvollziehbar, ja selbst der Tag des Unfalls ist unbekannt geblieben.

In der Beschwerdevorentscheidung wurde dazu ergänzend ausgeführt, dass auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass den Gf. ein der privaten Lebensführung zuzurechnendes Verschulden (zB überhöhte Geschwindigkeit, Alkoholisierung, abgefahrene Reifen, sonstige Defekte) am Unfall trifft.

Im Vorlageantrag wollte die Bf. diese Zweifel ausräumen und verwies dazu ausdrücklich darauf, dass sie die berufliche Veranlassung (nur) glaubhaft machen müsse. Hinsichtlich der beruflichen Veranlassung wurde vorgebracht, dass einerseits Testfahrten durchgeführt wurden und dass andererseits ein anderer Autohändler zwecks Abschlusses eines Geschäftes besucht werden sollte.

Dem ist zu entgegnen, dass es nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht notwendig ist, die Fahrtüchtigkeit eines KFZ drei Tage hintereinander zu testen. Die angeführte Fahrt zu einem anderen Autohändler wiederum ist in den vorgelegten Aufzeichnungen ebenso wenig dokumentiert wie der Unfall selbst.

Soweit das Vorbringen den Unfall selbst betrifft, wird festgestellt, dass auch im Beschwerdeverfahren vor dem BFG keine Dokumentation des Unfallherganges vorgelegt werden konnte. Die Bestätigung des Versicherungsvertreters datiert mit , also Jahre nach dem Unfall. Unglaubwürdig wird das Vorbringen auch dadurch, dass von der Bf. der als Tag des Unfalls angegeben wurde. Da das Fahrzeug bereits am veräußert wurde, kann dies nicht der Tag des Unfalls sein. Eine Verwechslung der Jahreszahl durch den steuerlichen Vertreter (zB 2010 statt 2011) ist undenkbar, weil ja das „Fahrtenbuch“ vorgelegt wurde, das den gesamten Zeitraum bis umfasst. Damit konnte die Bf. hinsichtlich des Unfalls nicht nur keine Dokumentation vorlegen, sondern hat den Vorgang auch falsch dargestellt.

Bei dieser Sachlage kommt der Auslegung des Finanzamtes, dass der Unfall nicht betrieblich verursacht wurde, die größte Wahrscheinlichkeit zu. Ob es sich um einen Unfall auf einer Privatfahrt des Gesellschafter-Geschäftsführers oder um einen nicht bloß gering fahrlässig verursachten Unfall auf einer Betriebsfahrt handelt, kann dahingestellt bleiben.

Da feststeht, dass die betriebliche Veranlassung nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht werden konnte, ist der Aufwand nicht abzugsfähig. Die Beschwerde war daher wie im Spruch ersichtlich abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100657.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at