Vertreterpauschale für eine "Dealer Account Managerin" (Vertriebsleiterin)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin DSW in der Beschwerdesache XX, vertreten durch Wals Treuhand Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, Lagerhausstraße 24, 5071 Wals gegen den Bescheid des FA Salzburg-Land vom , betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wid als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin erzielte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2011 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Dealer Account Manager bei der FBA .
Im Zuge der Veranlagung des Jahres 2011 beantragte die Beschwerdeführerin das Vertreterpauschale gemäß § 17 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988.
Mit Ergänzungsersuchen vom wurde die Beschwerdeführerin seitens der Abgabenbehörde aufgeYert, eine Bestätigung ihres Dienstgebers über die von ihr ausgeübte Tätigkeit vorzulegen.
In Beantwortung des Ergänzungsersuchens legte die Beschwerdeführerin am eine Bestätigung ihres Dienstgebers, die wie folgt lautet, vor:
Bestätigung Aussendiensttätigkeit 2011
Wir bestätigten, dass Frau X , bei uns, vorwiegend, im Aussendienst beschäftigt ist.
Mit Bescheid vom wurde das von der Beschwerdeführerin beantragte Vertreterpauschale mit der Begründung nicht anerkannt, die Qualifikation der Vertretertätigkeit für die Tätigkeit nicht nachgewiesen zu haben.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass sie wie im Ergänzungsersuchen vom geYert, eine Dienstgeberbestätigung über ihre Außendiensttätigkeit vorgelegt hätte, sodass die Bescheidbegründung für sie nun nicht nachvollziehbar wäre.
Die Bestätigung erfülle alle formellen und materiellen Voraussetzungen sowohl des § 16 EStG, als auch der Verordnung zu § 17 EStG sowie die der Lohnsteuerrichtlinien zu § 17 EStG (Berufsgruppenwerbungspauschale der Vertreter).
Mit Ergänzungsersuchen vom wurde die Beschwerdeführerin aufgeYert, vom Dienstgeber bestätigen zu lassen, dass sie zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung im Außendienst tätig wäre. Weiters wurde sie um die genaue Beschreibung der beruflichen Tätigkeit, der Vorlage des Dienstvertrages sowie der Vorlage von Kopien der vom Dienstgeber bestätigten Reisekostenabrechnung in Höhe von 3.105,02 Euro ersucht. Sollte aus den vorgelegten Reisekostenabrechnungen die mehr als 50%ige Außendiensttätigkeit nicht erkennbar sein, würde ein entsprechenden Nachweis geYert werden.
Das Ergänzungsersuchen der Abgabenbehörde vom blieb unbeantwortet.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass in Ermangelung der Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom nicht beurteilt werden könnte, welche Art der Tätigkeit die Beschwerdeführerin im Außendienst bzw. Innendienst ausgeübt hätte.
In der Folge stellte die Beschwerdeführerin am den Antrag, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorzulegen sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die bisher vorgelegte Bestätigung des Dienstgebers über die auswärtige Tätigkeit ausreichend für die Gewährung des Vertreterpauschales wäre.
Über Urgenz des BFG wurden am seitens der Beschwerdeführerin folgende Unterlagen übermittelt:
Eine weitere Dienstgeberbestätigung über die Tätigkeit der Beschwerdeführerin, eine Erklärung zur Dienstfahrzeugsverwendung, eine Datenschutzerklärung vom betreffend die Verwendung Laptop, Geschäftspapiere oder sonstige Unterlagen, weiters eine Reisespesenabrechnung für das Jahr 2011 sowie der ursprüngliche Dienstvertrag (abgeschlossen am ).
Die Dienstgeberbestätigung lautet wie folgt:
Wir bestätigen daß Frau X in unserem Unternehmen, vorwiegend (mehr als 50%) im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung, tätig ist. Abgeschlossen werden Finanzierungs- und Versicherungsgeschäfte für Fahrzeuge. Da Frau X bei uns im Innendienst begonnen hat und der Dienstvertrag nicht geändert wurde, bestätigen wir Ihnen hiermit daß Frau X seit dem Jahr 2011 diese vorwiegende Außendiensttätigkeit ausübt.
In Rahmen eines mündlichen Erörterungsgespräches vor dem Bundesfinanzgericht am brachte die Beschwerdeführerin unter Anwesenheit ihres steuerlichen Vertreters ergänzend unter anderem Folgendes vor:
Der eingeYerte Nachweis über die Anzahl der Abschlüsse könnte insofern nicht erbracht werden, als der Arbeitgeber diesbezüglich die Auskunft verweigern würde.
Sie wäre für den Großraum Oberösterreich sowie Teile der Steiermark und Niederösterreich zuständig.
Ihre Tätigkeit würde einerseits die Lagerfinanzierung der Neu- und Altwagen, andererseits die Endfinanzierung Leasing Kredit umfassen. Im Rahmen ihrer Außendiensttätigkeit würde sie den einzelnen in der Reisekostenabrechnung angeführten Y händlern Lagerfinanzierungsmodelle anbieten, die Modalitäten besprechen, Zivilvereinbarungen abschließen und Kontrolltätigkeiten durchgeführen.
Dasselbe würde für die Endkundenfinanzierung gelten, wobei diesbezüglich anzuführen wäre, dass die Händler auch mit anderen Banken Verträge abschließen könnten. Desshalb würden die Produkte eingehend vorgestellt, Konditionen angeboten und verhandelt und Beratungen durchgeführt werden, sodass möglichst viele Abschlüsse über die Y -Bank und somit über die Akquisition der Beschwerdeführerin erzielt würden.
Weiters würden die Händler von der Beschwerdeführerin auf das spezifische Verkaufsprogramm geschult werden.
Schulungen würden mit Neuverkäufern und Neuhändlern (selten) zum Zwecke des Kennenlernens der Y -Bank durchgeführt werden.
Im Zuge dieses mündlichen Erörterungsgespräches wurde eine nicht vom Arbeitgeber unterfertigte Arbeitsplatzbeschreibung der Beschwerdeführerin vorgelegt.
Bezüglich der tatsächlichen Arbeitstage und der Anzahl der Außendiensttage wurde seitens der Bf eine detaillierte neue Darstellung, nachdem Ungereimtheiten in den vorgelegten Unterlagen festgestellt wurden, in Aussicht gestellt.
Zur weiteren Klärung des Sachverhalts, erging am durch das Bundesfinanzgericht an Herrn OO , Geschäftsführer der FBA , folgendes Ergänzungsersuchen:
Dem Bundesfinanzgericht wurde eine von Ihnen am unterfertigte Bestätigung vorgelegt, dass Frau X in Ihrem Unternehmen vorwiegend im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig ist. Abgeschlossen werden Finanzierungs- und Versicherungsgeschäfte. Frau X hat bei Ihnen 2004 ihre Tätigkeit im Innendienst als Spezialistin für Marketing und Sales (lt Dienstvertrag) begonnen. Ihre Außendiensttätigkeit nahm sie im Jahr 2011, ohne Änderung des Dienstvertrages, auf.
Frau X konnte bis dato trotz AufYerung keine vom Arbeitgeber ausgestellte Arbeitsplatzbeschreibung vorlegen.
Diese von Ihnen ausgestellte Bestätigung ist zu allgemein gehalten und kann für die Anerkennung des Vertreterpauschales gemäß § 17 EStG 1988 nicht herangezogen werden.
Ich bitte Sie daher folgende Fragen zu beantworten bzw Unterlagen nachzureichen:
1.) Bitte um Vorlage einer vom Arbeitgeber bestätigten Arbeitsplatzbeschreibung.
2.) Geben Sie bitte die Positionsbezeichnung von Frau X bekannt.
3.) Wo ist diese Position hierarchisch in Ihrem Unternehmen eingegliedert? Verfügt sie über Mitarbeiter, nimmt sie Führungsagenden wahr?
4.) Von Frau X werden lt Ihrer Bestätigung sowohl Tätigkeiten im Innendienst als auch im Außendienst ausgeführt. Welche Aufgabenbereiche sind dem Außendienst und welche dem Innendienst zuzuordnen? Bitte um genaue Beschreibung der einzelnen Tätigkeiten und bitte um Angabe des anteiligen Prozentsatzes, handelt es sich um Hauptaufgaben, Nebenaufgaben, dienen sie dem Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften, der Kundenbetreuung, handelt es sich um Schulungsmaßnahmen oder Kontrolltätigkeit, etc.
5.) Art und Anzahl der von Frau X 2011 herbeigeführten Geschäftsabschlüsse, in Form einer allgemeine Erklärung zu den einzelnen Geschäftsfeldern.
6.) Frau X hat anlässlich einer Vorsprache beim BFG ihre Tätigkeit so dargestellt, dass sie einerseits für die Lagerfinanzierung andererseits für die Endfinanzierung Leasing Kredit diverser Y Händler in Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark zuständig ist. Bei der Endkundenfinanzierung können die Händler auch mit anderen Banken Leasing/Kredit Verträge abschließen. Gilt das auch für die Lagerfinanzierung oder hat der Arbeitgeber bei diesen Abschlüssen ein Ausschließlichkeitsrecht?
7.) Bitte um Bekanntgabe der kollektivvertraglichen Einstufung der Entlohnung von Frau X .
Die Vorhaltsbeantwortung erfolgte am und führte der Geschäftsführer der FBA , Herr OO , folgendes aus:
1) Arbeitsplatzbeschreibung von Frau X als Anlage
2) Händlerbetreuung im Außendienst
3) Die Position von Frau X ist üblicherweise dem Sales & Marketing Manager unterstellt, jedoch zur Zeit, vorübergehend, noch dem Direktor der Y Bank, da die Position des Sales & Marketing Managers erst ab neu besetzt wird.
Frau X verfügt über keine Führungsagenden.
4) Folgende Tätigkeiten sind dem Innendienst zugeordnet
• Besuchsberichte, Händlerinformationen erstellen und aktualisieren
• Berichtswesen teilweise auch in englischer Sprache
• Terminvereinbarungen
• Laufende Überwachung, Überprüfung und Analysen der Zusammenarbeit bzw. Zielerreichung
• AnYerungen vom Bereich Risiko Management bearbeiten
• Erstellen der Rückvergütungen zu Sondervereinbarungen
• Telefonische BearbeitungjNachfassen von Marketingprogrammen
• Abschließen und Auszahlen von Marketingprogrammen
• Mitarbeit bei der Weiterentwicklung von der Y Bank Online- Kalkulation
Folgende Tätigkeiten sind dem Außendienst zugeordnet
• Verkauf der Y Bank Produkte Lagerfinanzierung der Neu und Gebrauchtfahrzeugen, Kredit, Leasing und Versicherung
• Akquisition, Betreuung, und Beratung der Händler und des Verkaufspersonals im zugewiesenen Gebiet (Zentralösterreich: gesamt Oberösterreich, Teile Niederösterreich, Teile Steiermark) in Bezug auf Kundenleasing, Kundenfinanzierung, und HändlerLagerkreditfinanzierung mit Erläuterung der Vorteile. Zusätzliche Unterstützung und Förderung des Verkaufs der "Auto-Versicherungen".
• Zielvereinbarungen treffen mit laufenden Überwachung der Zielerreichung; Auswertung dieser Zielerreichung.
• EinYern von Unterlagen wie, Bilanz, Grundvermögensverifizierung, Kreditspiegel. Laufende Überprüfung und Besprechung die Situation des Händlerbetriebes für Risiko Management.
• Unterstützung der Händler und Verkäufer bei Verkauf von Y Produkten
• Vorschlag und Umsetzung von verkaufsfördernden Maßnahmen
• Verkaufsförderung durch vorhandenes Werbematerial.
• Vorträge bei Händlerveranstaltungen
5) Verträge, welche im Jahr 2011 abgeschlossen wurden, stellen sich wie folgt dar:
7 Neuwagen Kreditverträge, 475 Neuwagen Leasingverträge, 9 Business Partner Verträge, 44 Gebrauchtwagen Kreditverträge, 48 Gebrauchtwagen Leasingverträge, 583 Gesamt-Verträge; eine Aufstellung der Zinszahlungen für die Lagerfinanzierung gibt es nicht.
6) Gilt auch für die Händlerlagerfinanzierung
7) Beschäftigungsgruppe 4, KV Handel, Monatliches Bruttogehalt 3.620,00 Euro (x14)
Die diesem Schreiben beigefügte, vom Arbeitgeber unterschriebene, Arbeitsplatzbeschreibung der Beschwerdeführerin lautet wie folgt:
A) Verkauf der Y Bank Produkte (WS [New und Demo], Leasing, Kredit) und Versicherung
B) Akquisition, Betreuung, und Beratung der Handler und des Verkaufspersonals im zugewiesenen Gebiet (Zentralösterreich: gesamt Oberösterreich, Teile Niederösterreich, Teile Steiermark) in Bezug auf Kundenleasing, Kundenfinanzierung, und Handler-Lagerkreditfinanzierung mit Erläuterung der Vorteile. Zusätzliche Unterstützung und Förderung des Verkaufs der "Auto-Versicherungen".
C) Zielvereinbarungen treffen mit Ifd. Überwachung der Zielerreichung; Auswertung dieser Zielerreichung und Ausfertigung der Zahlungsanweisung.
D) EinYern der benötigten Unterlagen (Bilanz, Grundvermögensverifizierung, Kreditspiegel, ... ) und Auskünfte laut ACC. Laufende Überprüfung/Besprechung von Daten des Händlerbetriebes für RiskManagement.
E) Händler und Verkäuferschulung und Training (Schulung der Grundkenntnisse des Leasing und Kreditgeschäftes, Erklärung der Aktionen; Schulung des Online Kalkulationssystemes E-Bless Caps, Schulung des Online Händlerfinanzierungstools E-Bless Wholesale
F) Vorschlag und Umsetzung von verkaufsfördernden Maßnahmen (Sondervereinbarungen betreffend Volumensbonus, Loyalitatsbonus, Bonusplan etc.)
G) Verkaufsförderung durch vorhandenes POS-Material und Marketingbudget.
H) Teilnahme an Händlerveranstaltungen, Händlermeetings der AAA und zentralen Außendienst -Meetings
I) Organisation und Durchführung von Verkäuferschulungen
J) Unterstützung des Centers und der Agentur III bei Händlerbesuchen
K) Händler und Verkäufermotivation
L) Vorträge bei Händlerveranstaltungen bzw. bei der Y akademie
M) Vorbereitung für die Händlerbesuche
N) Ausläuferlisten (Renewals)
0) Auswertungen für /über Händler anfertigen
(70% des Gesamtaufwandes)
(1) Besuchsberichte, Händlerinformationen erstellen und aktualisieren
(2) Berichtswesen teilweise auch in englischer Sprache
(3) Terminvereinbarungen
(4) Laufende Überwachung, Überprüfung bzw. Analysen der Zusammenarbeit/Zielerreichung (RP etc.) unter Einbeziehung der möglichen bzw. ausgenutzten diversen Benefits, wie z.B. Bonusplan Stufenplan, Sondervereinbarungen, Volumenbonus , Incentives, RV-Prämien.
(5) Hilfestellung für Händler und Verkäufer in diversen Angelegenheiten
(6) AnYerungen vom Risk-Management bearbeiten
(7) diverse Arbeiten im Auftrag des Centers
(8) Erstellen der Rückvergütungen zu Sondervereinbarungen
(9) telefonische Bearbeitung/Nachfassen von Marketingprogrammen (Incentive etc.),
(10) Abschließen/Auszahlen von Marketingprogrammen (Incentive-Ablösen, RV-Initiative etc.)
(11) Mitarbeit bei der Weiterentwicklung von E-Bless Caps
(12) E-Bless Caps Schulungen
(13) E-Bless Wholesale Schulungen
(14) Renewals-Listen bearbeiten
(30% des Gesamtaufwandes)
Von der Beschwerdeführerin wurde am ein weiterer Schriftsatz eingebracht, in dem bezüglich der von ihr durchgeführten Schulungstätigkeiten folgendes ergänzt wurde:
Die Verwendung dieser Begriffbezeichnung wäre völlig irreführend. Sie wäre im Außendienst nicht für Schulungen, sondern für Verkaufsabschlüsse und der damit verbundenen Kundenbetreuung und Kundenberatung tätig. Kundenbetreuung und Verkaufsabschluss fänden direkt im Autohaus statt. Dabei würden Neuverkäufern die speziellen Produkte und Konditionen der Y Bank erklärt und das Computersystem vorgestellt werden. Eine spezielle Betreuung würden auch neue Verkäufer erhalten und diese entsprechend beraten werden, um die richtigen Formulare für die angestrebten Verkaufsabschlüsse zu verwenden. Im dessen Rahmen würde auch erklärt werden, wie Leasingverträge als Verkaufsunterstützungen eingesetzt werden können.
Ferner wären auch Außendienstmeetings mit den Händlern mit dem Ziel erYerlich, die Verkaufszahlen zu steigern.
Sämtliche ihrer Tätigkeiten im Außendienst würden ausschließlich dem Zweck der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung dienen.
Beigefügt war diesem Schreiben eine korrigierte Aufzeichnung der Reisespesenabrechnungen. Von den 218 Arbeitstagen wurden nachweislich 112 Tage im Außendienst verbracht.
Das Schreiben führte auch die von der Bf zu tragenden Werbungskosten an.
Die Abgabenbehörde gab zu den ergänzenden Schriftsätzen keine Stellungnahme ab.
Im Schreiben vom verzichtete die Bf auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist als Dealer Account Manager bei der FBA beschäftigt und für das Gebiet Zentralösterreich (gesamt Oberösterreich sowie Teile Niederösterreich und Steiermark) zuständig.
Sie bezieht ein fixes Gehalt und erhält für die durch sie getätigten Abschlüsse keine Provision.
Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2011 von 218 Stunden 112 Stunden im Außendienst tätig.
Die Positionsbezeichnung der Beschwerdeführerin lautet Händlerbetreuung im Außendienst. Zu ihrem Aufgabengebiet zählt die Akquisition, Betreuung und Beratung der Händler und des Verkaufspersonales im zugewiesenen Einsatzgebiet. Darüber hinaus ist sie für den Abschluss von Finanzierungs- und Versicherungsverträgen für Fahrzeuge zuständig. Umfasst hievon sind der Verkauf von FBA Produkten (End- und Lagerfinanzierung der Neu- und Gebrauchtfahrzeuge; Kredit; Leasing und Versicherung). Im beschwerdegegenständlichen Jahr schloss die Beschwerdeführerin 7 Neuwagen Kreditverträge, 475 Neuwagen Leasingverträge, 9 Business Partner Verträge, 44 Gebrauchtwagen Kreditverträge und 48 Gebrauchtwagen Leasingverträge ab. Eine Aufstellung der Zinszahlungen für die Lagerfinanzierung wird nicht geführt.
Daneben umfasst der Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin lt Arbeitsplatzbeschreibung auch die Setzung von Zielvereinbarungen und die damit einhergehende laufende Überwachung bzw. Kontrolle sowie Auswertung der Zielerreichung, das EinYern von benötigten Unterlagen (wie Bilanz, Grundvermögensverifizierung, Kreditspiegel) sowie die laufende Überprüfung/Besprechung von Daten des Händlerbetriebes, die Betreuung, Beratung und Unterstützung der Händler und des Verkaufspersonales in Bezug auf den Verkauf von FBA Produkten, das Erbringen von Vorschlägen für verkaufsfördernde Maßnahmen und deren Umsetzung, die Verkaufsförderung durch vorhandenes Werbematerial, das Abhalten von Schulungen für Händler und Verkäufer und deren Training sowie die damit einhergehende Organisation und Durchführung, das Abhalten von Vorträgen bei Händlerveranstaltungen bzw. bei der Y akademie, die Teilnahme an Händlerveranstaltungen, Händlermeetings der AAA und zentralen Außendienstmeetings, Unterstützung des Centers und der Agentur III bei Händlerbesuchen, Händler- und Verkäufermotivation, die telefonische Bearbeitung bzw. Nachfassen von Marketingprogrammen sowie deren Abschließen und Auszahlen, Mitarbeit bei der Weiterentwicklung von E-Bless Caps sowie dessen Schulung und diverse Arbeiten im Auftrag des Centers.
Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Führungsagenden.
Beweiswürdigung:
Der getroffene Sachverhalt gründet sich auf die von der Abgabenbehörde sowie durch das Bundesfinanzgericht aufgenommenen Beweise und den Inhalt des Verwaltungsaktes.
Rechtslage:
Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden (BGBl 1993/881 ab 1994).
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, lautet auszugsweise:
Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet:
§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:
...
9. Vertreter
5% der Bemessungsgrundlage, höchstens mit 2.190,00 Euro jährlich. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für die konkreten Aufträge erYerliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtzeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
Erwägungen:
Eine nähere Definition des Vertreterbegriffs ergibt sich nicht direkt aus dem Einkommensteuergesetz und der dazu ergangenen Verordnung, sodass n ach der ständigen Rechtsprechung des VwGH auf die Erfahrungen des täglichen Lebens und die Verkehrsauffassung abzustellen ist ( unter Bezugnahme auf 2885, 2994/80).
Danach sind Vertreter Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Der Arbeitnehmer muss eine ausschließliche Vertretertätigkeit ausüben (vgl. z.B. , sowie Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer Kommentar, Band III, TZ 71 zu § 17 EStG 1988, mwN). Der Kundenverkehr in Form des Abschlusses von Geschäften im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers (über Verkauf von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen) muss eindeutig im Vordergrund stehen (). Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, ist keine Vertretertätigkeit [zB Kontroll- oder Inkassotätigkeit, beratende Tätigkeit (vgl , mwN)].
Mit dieser Tätigkeitsbeschreibung ist somit klargestellt, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers keineswegs jede Außendiensttätigkeit eine Vertretertätigkeit ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof aber wiederholt ausgesprochen hat, steht nur eine "völlig untergeordnete andere Tätigkeit" der Inanspruchnahme des Vertreterpauschles nicht entgegen (vgl. , ).
Im Erkenntnis vom , 2003/15/0044 hat der Verwaltungsgerichtshof konkretisiert, dass ein Dienstnehmer auch dann (noch) als Vertreter anzusehen ist, wenn er im Rahmen seines Außendienstes auch Tätigkeiten der Auftragsdurchführung (dort: Entgegennahme und Entsorgung von Altmedikamenten und Problemstoffen) verrichtet, solange der Kundenverkehr in Form des Abschlusses von Geschäften im Namen und für Rechnung seines Dienstgebers (über Verkauf von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen) eindeutig im Vordergrund steht.
Das bedeutet für den streitgegenständlichen Fall:
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin mehr als die Hälfte ihrer Gesamtdienstzeit im Außendienst verbrachte.
Unstrittig ist auch, dass sie im Außendienst zum Zweck der Kundenbetreuung und der Anbahnung sowie des Abschlusses von Geschäften ( Y Bank Produkte) tätig war.
Aus der vom Arbeitgeber unterfertigten Arbeitsplatzbeschreibung ist aber erkennbar, dass die Beschwerdeführerin über die Anbahnung und den Abschluss von Verträgen und die Kundenbetreuung hinausgehende Aufgaben wahrnehmen musste.
Vom BFG ist daher zu prüfen inwieweit diese über die Anbahnung und den Abschluss von Verträgen und die Kundenbetreuung hinausgehende Aufgaben einer anderen Außendiensttätigkeit, wie Kontrolle, Inkasso oder Beratung zuzuordnen sind - deren vorrangiges Ziel eben nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist - bzw ob diesen über die Anbahnung und den Abschluss von Verträgen und die Kundenbetreuung hinausgehenden Aufgaben eine völlig untergeordnete Bedeutung zukommt.
Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, war die Bf ua neben der Organisation und dem Abhalten von Schulungen und Trainings für Händler und Verkäufer auch mit laufenden Kontrolltätigkeiten und der Überwachung betraut. Sie traf Zielvereinbarungen, überwachte laufend die Zielerreichung, hatte die Zielerreichung auszuwerten und Zahlungsanweisungen auszufertigen. Sie konnte benötigte Unterlagen und Auskünfte einYen. Sie war eingebunden in die laufende Überprüfung und Besprechung von Daten der Händlerbetriebe für das Risk-Management. Sie fertigte Auswertungen für bzw über Händler aus. Sie nahm an Händlerveranstaltungen, Händlermeetings der AAA und an zentralen Außendienstmeetings teil und und hielt dort Vorträge, sie unterstützte das Center und die Agentur III bei Händlerbesuchen, arbeitete bei der Weiterentwicklung von E-Bless Caps mit. Sie erstellte Rückvergütungen zu Sondervereinbarungen.
Bei der Fülle der von der Bf über die Anbahnung und den Abschluss von Verträgen und die Kundenbetreuung hinausgehenden Aufgaben, kann aber von einer "völlig untergeordneten anderen Tätigkeit", die der Inanspruchnahme des Vertreterpauschales nicht entgegenstehen würde, nicht mehr gesprochen werden.
Abgesehen davon handelt es sich bei diesen über die Anbahnung und den Abschluss von Verträgen und die Kundenbetreuung hinausgehenden Aufgaben auch um solche, die entsprechend der oben zit. Judikatur der Vertretertätigkeit nicht zuordenbar sind.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG 1985) ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur d es Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001 § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100376.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at