Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung, dass die Abgabenerklärung nicht in Papierform durch die Käuferin selbst, sondern durch einen Parteienvertreter iSd § 11 GrEStG (Rechtsanwalt oder Notar) elektronisch übermittel wird
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/3100826/2014-RS1 | Um die Grundstückskäuferin (Bf.), welche den Erwerbsvorgang durch eine von ihr in Papierform eingereichte Abgabenerklärung anzeigte, dazu anzuhalten, dass entsprechend der gesetzlichen Bestimmung gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz GrEStG idF. BGBl. I Nr. 2012/22 (1. StabG 2012) die Abgabenerklärung durch einen Parteienvertreter iSd § 11 GrEStG vorgelegt und elektronisch übermittelt wird, erging unter Androhung einer Zwangsstrafe und Setzung einer angemessenen Frist eine diesbezügliche Anordnung an die Bf. Da dieser Aufforderung nicht entsprochen wurde, hat das Finanzamt zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 250 € festgesetzt. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache X, Adr. gegen den Bescheid des Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Zl (Team GVG 21), betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom erwarb X , von Beruf Steuerberaterin, ein darin bezeichnetes Grundstück um den Kaufpreis von € 215.000.
Mit einer am beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Papierform (Vordruck Gre 1) eingereichten Abgabenerklärung wurde von X dieser Erwerbsvorgang angezeigt.
Das Finanzamt richtete am an X ein Schreiben folgenden Inhaltes:
„ Information
Verpflichtung zur elektronischen Anzeige
Rechtsvorgänge, die der Grunderwerbsteuer unterliegen und für die die Steuerschuld nach dem entsteht (Vertragsdatum), sind mittels elektronischer Abgabenerklärung durch eine Parteienvertreterin/einen Parteienvertreter (Notar, Rechtsanwalt) über FinanzOnline anzuzeigen.
Die elektronische Anzeige durch eine Parteienvertreterin/durch einen Parteienvertreter ist gemäß § 10 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz bis zum 15. des dem Entstehen der Steuerschuld zweitfolgenden Monats vorzunehmen.
Die Anzeige des Rechtsvorganges durch die Abgabe des Formulars Gre 1 und/oder der Urkunde (Kopie) im Infocenter sowie die Übermittlung des Formulars Gre 1 und/oder der Urkunde (Kopie) per Post ersetzt nicht die verbindlich vorgesehene Anzeige in Form der elektronischen Abgabenerklärung durch eine Parteienvertreterin/einen Parteienvertreter über Finanzonline.
Sie werden daher ersucht zu veranlassen, dass der Rechtsvorgang vom (Kaufvertrag mit Frau Y ) mittels elektronischer Anzeige durch eine Parteienvertreterin/einen Parteienvertreter (Notar, Rechtsanwalt) über FinanzOnline angezeigt und die Erfassungsnummer anher bekannt gegeben wird.
Ende der Anzeigefrist gemäß § 10 Abs. 1 GrEStG:
Da der Ablauf der Anzeigefrist gemäß § 10 Abs. 1 GrEStG unmittelbar bevorsteht, ist die Anzeige über FinanzOnline ehestmöglich vorzunehmen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der oben angeführte Rechtsvorgang erst nach erfolgter elektronischer Anzeige bearbeitet wird .“
Eine gegen dieses Informationsschreiben gerichtete Beschwerde wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 260 BAO zurückgewiesen. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde am ein Vorlageantrag gestellt. Das Bundesfinanzgericht hat in der Folge die vorgelegte Beschwerde mit Beschluss vom , GZ RV/3100394/2014 gemäß § 278 Abs. 1 lit. a iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO idF BGBl. I Nr. 2013/14 als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen vorgebrachte Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss zurückgewiesen.
Noch vor Ergehen obiger Beschwerdevorentscheidung richtete das Finanzamt an X ein als „Erinnerung“ bezeichnetes Schreiben vom folgenden Inhalts:
„Mit Informationsschreiben über die Verpflichtung zur elektronischen Anzeige vom wurden sie ersucht binnen der gesetzlichen Anzeigefrist () zu veranlassen, dass der Rechtsvorgang vom mittels elektronischer Anzeige durch eine Parteienvertreterin/ einen Parteienvertreter (Notar, Rechtsanwalt) über FinanzOnline angezeigt wird. Es wurde festgestellt, dass die elektronische Anzeige des Rechtsvorganges bisher nicht erfolgt ist.
Sie werden ersucht, dies bis längstens nachzuholen.
Falls Sie diesem Ersuchen nicht Folge leisten, kann gegen Sie gem. § 111 Bundesabgabenordnung eine Zwangsstrafe festgesetzt werden in Höhe von Euro 250,00. Gegen die Androhung der Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.“
Nachdem X trotz Aufforderung und Androhung einer Zwangsstrafe die von ihr verlangte Leistung („Einreichung der Abgabenerklärung gem. § 10 Grunderwerbsteuergesetz 1987 in elektronischer Form für den Rechtsvorgang vom “ nicht innerhalb der mit festgelegten Frist erbracht hat, wurde gegenüber X mit Bescheid vom die Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO festgesetzt mit der Begründung, der Aufforderung sei bisher nicht nachgekommen worden.
Gegen den Bescheid betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe erhob X (im Folgenden: Bf) die gegenständliche Bescheidbeschwerde und begründete diese wie folgt:
„ Wie bereits umfassend im Beschwerdeweg des ordentlichen materiellen/formellen Verfahrens erörtert, habe ich fristgerecht den Antrag auf Ausstellung eines Grunderwerbsteuerbescheides und Veranlagung der Grunderwerbsteuer gestellt. Dieses Recht entspricht meinen Grundrechten. Das Organ hat sich jeher geweigert einen Bescheid (positiv als auch negativ) mir zukommen zu lassen. Ich musste bereits im formellen Verfahren Beschwerde an das Finanzgericht erheben. Somit wurden wesentliche Rechtsgrundsätze verletzt, bzw. ist es nicht sachgerecht, einen Fehler, den die Behörde verursacht hat, mir anzulasten.
Ich ersuche somit höflichst um Aufhebung der Zwangsstrafe, da eine Belastung ungerechtfertigt, rechtswidrig und eine Belastung im Eigentum ist. Zudem ist die Behörde verpflichtet den ordentlichen Rechtsweg einzuhalten und den einfachen Bürger in seinen Grundrechten nicht zu verletzen.
Ich darf festhalten, dass eindeutig bewiesen ist, dass ich jederzeit meiner Abgabenverpflichtung nachkommen wollte und sogar die Behörde dahingehend gedrängt und darauf hingewiesen habe. Zudem ist auch eindeutig nachgewiesen, dass trotz großer Mängel seitens der Behörde der volle Betrag überwiesen wurde und ein Guthaben verzeichnet ist.
Ich ersuche höflichst die Behörde, den ordentlichen Rechtsweg ehestmöglich und beschleunigt zu ermöglichen, da ich – gerechtfertigterweise- diesen Rechtsweg gewählt habe. Ich darf auch darauf hinweisen, dass ich in diesem Verfahren zwar als Privatperson handle, jedoch selbst als Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin es nicht gerechtfertigt sein kann, dass ich eine so einfache Steuer wie die Grunderwerbsteuer nicht selber erklären kann.
Weiterhin ersuche ich die Behörde somit um Erlassung eines Bescheides.“
Das Finanzamt entschied mit abweisender Beschwerdevorentscheidung über diese Bescheidbeschwerde und begründet seine Erledigung tragend damit, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung der Abgabenerklärung in elektronischer Form im § 10 Abs. 1 GrEStG normiert werde. Da die Bf. trotz mehrmaliger Aufforderung, auch unter Androhung einer Zwangsstrafe, diese Abgabenerklärung bis dato nicht in elektronischer Form eingebracht habe, sei die Zwangsstrafe festzusetzen gewesen.
Die Bf. stellte daraufhin den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Im Vorlageantrag wird die Begründung der Beschwerde nochmals wörtlich wiedergegeben.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1.1 An Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Beschwerdefall zugrunde, dass die als Käuferin am Erwerbsvorgang (Kaufvertrag vom , beurkundet durch Notar Z ) beteiligte X diesen Erwerbsvorgang mit einer in Papierform eingereichten Abgabenerklärung (Vordruck Gre1) beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel am angezeigt hat.
1.2 Im Schreiben vom wies das Finanzamt die Bf. auf die Verpflichtung zur elektronischen Anzeige ausdrücklich hin und wurde darin ersucht zu veranlassen, dass für diesen Erwerbsvorgang die Abgabenerklärung durch einen Parteienvertreter (Notar, Rechtsanwalt) in elektronischer Form (über FinanzOnline) angezeigt wird.
1.3. Mit der „Erinnerung“ vom wurde unter Verweis auf dieses Informationsschreiben betr. Verpflichtung zur elektronischen Anzeige die Bf. unter Setzung einer Frist bis zur elektronischen Abgabe der Abgabenerklärung durch eine Parteienvertreterin/ einen Parteienvertreter (Notar/in, Rechtsanwalt/in) aufgefordert und im Falle der Nichtbefolgung der verlangten Leistung eine Zwangsstrafe von 250 € angedroht.
1.4. Nachdem der verlangten Aufforderung zur elektronischen Abgabe der Grunderwerbsteuererklärung durch eine/n ParteienvertreterIn (Notar, Rechtsanwalt) bis zur gesetzten Frist (und auch bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung) nicht entsprochen worden war, setzte das Finanzamt mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom die mit „Erinnerung“ vom angedrohte Zwangsstrafe von 250 € fest.
2. 1 Gemäß § 111 Abs. 1 BAO idF BGBl I Nr. 99/2007 sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Nach § 111 Abs. 2 BAO muss, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen ( und ) und die Partei (z. B. Abgabepflichtigen) zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl. und nochmals ). Zwangsstrafen dürfen nur zu Erzwingung auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffener Anordnungen angedroht und festgesetzt werden. Darunter fallen z. B. auch die Einreichung von Abgabenerklärungen ( , , 0064, ; Ritz BAO, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 5. Auflage, Rz 1 und 2 zu § 111 BAO).
2.2. Nach § 10 Abs. 1 GrEStG 1987 in der Fassung BGBl. I 2012/22 (1. StabG 2012) sind Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats beim Finanzamt mit einer Abgabenerklärung anzuzeigen. Hierzu sind die in § 9 genannten Personen sowie die Notare, Rechtsanwälte und sonstige Bevollmächtigte, die beim Erwerb des Grundstückes oder bei der Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet. (……) Diese Verpflichtungen entfallen insgesamt bei Erwerbsvorgängen, für die gemäß § 11 eine Selbstberechnung der Steuer erfolgt.
Gemäß § 10 Abs. 2 GrEStG 1987 in der Fassung BGBl. I 2012/22 (1. StabG 2012) ist die Abgabenerklärung durch einen Parteienvertreter im Sinne des § 11 vorzulegen und elektronisch zu übermitteln. Nach § 11 GrEStG zählen Rechtsanwälte und Notare zu den Parteienvertreter im Sinne dieser Gesetzesstelle.
2.3. Im Beschwerdefall steht außer Zweifel, dass die Bf. als eine der im § 9 genannten Personen gemäß § 10 Abs. 1 GrEStG die Verpflichtung traf, diesen Erwerbsvorgang mit einer Abgabenerklärung anzuzeigen. Dieser Anzeigeverpflichtung kam die Bf. dadurch nach, dass sie am unter Verwendung des amtlichen Vordrucks Gre 1 eine von ihr unterschriebene und zusätzlich mit der Stampiglie einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft (dort ist die Bf. als Steuerberaterin tätig) versehene Abgabenerklärung in Papierform beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel einreichte. Im vorliegenden Beschwerdefall besteht Streit darüber und entscheidet diesen, ob die Bf. durch die erfolgte körperliche (händische) Einreichung (Übermittlung) der Abgabenerklärung in Papierform den hinsichtlich der Vorlage und Übermittlung bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen (§ 10 Abs. 2 erster Satz GrEStG 1987) entsprochen hat.
2.4. Durch das 1. StabG (BGBl. I Nr. 2012/22) wurden § 10 Abs. 1 und 2 GrEStG 1987 neu gefasst. Nach den Gesetzesmaterialien (1680 der Beilagen XXIV. GP- Regierungsvorlage- Vorblatt und Erläuterungen) lag dieser Neuregelung Folgendes zugrunde:
„ Künftig soll die Erhebung der ESt für private Grundstücksveräußerungen in erster Linie im Wege der Immobilienertragsteuer erfolgen. Dazu soll im Rahmen der neu gestalteten Besteuerung von Grundstücksveräußerungen ergänzend ein an das Grunderwerbsteuergesetz angelehntes Mitteilungs- und Selbstberechnungssystem vorgesehen werden. Da in der überwiegenden Anzahl der Fälle Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken zugleich Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 GrEStG darstellen, soll die grunderwerbsteuerliche Melde- und Selbstberechnungssystematik um ertragsteuerliche Komponenten erweitert werden. In diesem Zusammenhang soll § 10 GrEStG dahingehend abgeändert werden, dass die Abgabenerklärung zwingend durch einen Parteienvertreter im Sinne des § 11 GrEStG (Notare und Rechtsanwälte) vorzulegen ist. Die Übermittlung der Abgabenerklärung hat dabei elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen.“
2.5. Aufgrund der Neufassung des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 GrEStG 1987 durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012 galt für den in Frage stehenden Erwerbsvorgang (Kaufvertrag vom ), für den die Steuerschuld zweifelsfrei nach dem entstanden ist, bezüglich der Vorlage der Abgabenerklärung folgende Rechtslage: Erfolgte (was unbestritten blieb) hinsichtlich dieses Erwerbsvorganges keine Selbstberechnung nach § 11 GrEStG, dann sind die Verpflichtungen iSd § 10 Abs. 1 GrEStG nicht entfallen. Die Bf. als Erwerberin des Grundstückes traf (neben anderen zur ungeteilten Hand) die Verpflichtung mit einer Abgabenerklärung den Erwerbsvorgang beim Finanzamt anzuzeigen. § 10 Abs. 2 erster Satz GrEStG normiert hinsichtlich der Vorlage und Übermittlung, dass die Abgabenerklärung zwingend durch einen Parteienvertreter im Sinne des § 11, also einen Rechtsanwalt oder Notar, vorzulegen und elektronisch über FinanzOnline zu übermitteln ist. Die Möglichkeit, dass die Steuerschuldnerin selbst die Abgabenerklärung unter Verwendung des amtlichen Vordruckes händisch (in Papierform) beim Finanzamt einreicht, bestand somit hinsichtlich dieses Erwerbsvorganges nicht mehr.
2.6. Im vorliegenden Beschwerdefall kommt dem Tatumstand entscheidende Bedeutung zu, dass mit der erfolgten unstrittig händischen Abgabe der Abgabenerklärung durch die Bf. der gesetzlichen Anordnung gemäß § 10 Abs. 2 erster GrEStG 1987 idF. 1. StabG 2012 zweifellos nicht entsprochen wurde. Um die Bf., die sich augenscheinlich gegenüber den anderen zur ungeteilten Hand Verpflichten zur Übernahme/Durchführung der gemäß § 10 Abs. 1 bestehenden Erklärungspflicht bereit erklärt hat, letztendlich dazu zu veranlassen und anzuhalten, dass entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 10 Abs. 2 erster GrEStG die Abgabenerklärung durch einen Notar oder Rechtsanwalt vorgelegt und elektronisch übermittelt wird, richtete das Finanzamt vorerst an die die Abgabenerklärung händisch vorlegende Bf. das „Informationsschreiben“ vom und wurde in der „Erinnerung“ vom die Bf. unter Androhung einer Zwangsstrafe von 250 € zur Erbringung der von ihr verlangten Leistung aufgefordert. Da der Aufforderung, die Abgabenerklärung durch einen Notar oder Rechtsanwalt elektronisch einzureichen, bis zum festgesetzten Termin ( und auch bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe) nicht nachgekommen wurde, wurde mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid die Zwangsstrafe von 250 € gegenüber der zur Anzeige des Erwerbsvorganges verpflichteten Bf. festgesetzt. Nach der klaren und unmissverständlichen gesetzlichen Bestimmung des § 10 Abs. 2 erster GrEStG 1987 idF 1. StabG 2012 (BGBl. I Nr. 2012/22) im Konnex gesehen mit dem Inhalt des an die Bf. ergangenen „Informationsschreibens“ und der „Erinnerung“ kann schlüssig davon ausgegangen werden, dass die Bf. durch die angedrohte Zwangsstrafe letztendlich zur Erfüllung der bislang nicht entsprochenen gesetzlichen Verpflichtung, dass die Abgabenerklärung durch einen Parteienvertreter (Rechtsanwalt oder Notar) elektronisch übermittelt wird, verhalten werden sollte. Hat die Bf. als eine der zur Anzeige des Erwerbsvorganges verpflichtete Person eine körperliche Abgabenerklärung beim Finanzamt eingereicht und wurde daraufhin diese Verpflichte unter Androhung der Festsetzung einer Zwangsstrafe aufgefordert zu veranlassen, dass entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 10 Abs. 2 erster Satz GrEStG die Abgabenerklärung durch einen Parteienvertreter iSd § 11 GrEStG (Rechtsanwalt oder Notar) vorgelegt und elektronisch übermittelt wird, und steht außer Streit, dass die verlangte elektronische Vorlage durch einen Rechtsanwalt oder Notar bis zur gesetzten Frist von (und auch bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe) nicht erbracht wurde, dann lassen die Tatumstände schlüssig erkennen, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen diese in Rede stehenden Tatbestandsvoraussetzungen für die Festsetzung einer Zwangsstrafe durchaus gegeben waren. Es bleibt daher abschließend noch abzuklären, ob bei der Festsetzung dieser Zwangsstrafe das Finanzamt vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
2.7. Da die gesetzlich normierte elektronische Vorlage der Abgabenerklärungen durch einen Rechtsanwalt oder Notar zur Herbeiführung von Synergieeffekten im Zusammenhang mit der Erhebung der Immobilienertragsteuer bzw. mit der Vermeidung eines nochmaligen gesonderten „Eingabe- und Festsetzungsaufwandes“ zu sehen ist und die körperliche Abgabe der Steuererklärung in Papierform durch die Bf. diese Ziele schlichtweg konterkarieren, war es sachlich gerechtfertigt, dass das Finanzamt bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe das Ermessen (§ 20 BAO) dahingehend ausübte, dass unter dem Aspekt der Verwaltungsökonomie bzw. der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Vollziehung dem Kriterium der „Zweckmäßigkeit“ der Vorrang gegenüber der „Billigkeit“ eingeräumt wurde. Die festgesetzte Zwangsstrafe von 250 €, dies entspricht bloß 5 % des möglichen Höchstbetrages, erscheint damit im Hinblick auf die abgabenrechtliche Bedeutung der verlangten Leistung dem Grunde und der Höhe nach als sachlich zutreffend und angemessen. Es bestehen deshalb keine Bedenken, dass vom Finanzamt bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 250 € das Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt worden ist.
2.8. Zusammenfassend folgt aus dem Vorgesagten, dass vom Finanzamt zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid die Zwangsstrafe von 250 € festgesetzt wurde. Über die vorliegende Bescheidbeschwerde war somit spruchgemäß zu entscheiden.
2.9. Sollten durch das Beschwerdevorbringen (darin finden sich jedoch keine konkreten diesbezüglichen Ausführungen) verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung der gesetzlichen Bestimmung des § 10 Abs. 2 erster Satz GrEStG 1987 idF 1. StabG 2012 (BGBl. I Nr. 2012/22) vorgebracht werden, bleibt diesbezüglich noch Folgendes anzumerken:
Das Bundesfinanzgericht hat im Falle des Vorliegens von verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung einer Rechtsvorschrift eine sich aus der Verfassung (Art. 89 B-VG) ergebende Verpflichtung zur Antragstellung auf Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof. Dabei sind Bedenken gegen die vom Bundesfinanzgericht anzuwendende Norm unabhängig von einem allfälligen Beschwerdevorbringen zu berücksichtigen und haben, wenn sie sich beim Bundesfinanzgericht manifestieren, zu einem entsprechenden sichthaltig begründeten Prüfungsauftrag zu führen. Wie der OGH (vgl. ; ) schon wiederholt erkannt hat, ist unabdingbare Voraussetzung der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes, dass das Gericht selbst Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des anzuwendenden Gesetzes hat; der Umstand allein, dass eine Partei solche Bedenken vorbringt (oder dass im Schrifttum Bedenken geäußert worden sind), berechtigt oder verpflichtet das Gericht noch nicht einen Antrag auf Normprüfung zu stellen.
Durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl I Nr. 2012/22, wurde § 10 Abs.1 und 2 GrEStG 1987 neu gefasst. Wie oben bereits erwähnt, war Hintergrund (vgl. auch 1680 der Beilagen XXIV. GP- Regierungsvorlage und Arnold/Arnold, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 1d zu § 10 GrEStG) dieser Neuregelung die Erhebung der Einkommensteuer für private Grundstücksveräußerungen im Wege der Immobilienertragssteuer. Das grunderwerbsteuerliche Melde- und Selbstberechnungssystem sollte um die ertragsteuerlichen Komponenten erweitert werden. Augenscheinlich mit der Zielsetzung dadurch einen gewissen „Anreiz“ zu schaffen, dass für den Erwerbsvorgang die Grunderwerbsteuer (§ 11 GrEStG) und die Immobiliensteuer (§ 30c EStG) durch einen Parteienvertreter (Rechtsanwalt oder Notar) selbst berechnet wird (damit entfällt die Verpflichtung gem. § 10 Abs. 1 GrEStG zur Anzeige des Erwerbsvorganges mit einer Abgabenerklärung) wird in § 10 Abs. 2 GrEStG festgelegt, dass in jenen Fällen, für die keine Selbstberechnung nach § 11 GrEStG erfolgt, die Abgabenerklärung (von Ausnahmefällen abgesehen) zwingend durch einen Parteienvertreter iSd 11 GrEStG, also einen Rechtsanwalt oder Notar, vorzulegen ist. Darüber hinaus wurde die Übermittlung im Wege von FinanzOnline vorgeschrieben. Durch die elektronische Übermittlung der Abgabenerklärung entsteht dem Finanzamt selbst kein weiterer Eingabe- und Festsetzungsaufwand. Durch das AbgÄG 2012, BGBl. I Nr. 2012/112, wurde eine Anpassung dahingehend vorgenommen, dass in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z 4 und 5 GrEStG die Abgabenerklärung auch durch einen Steuerschuldner (§ 9 GrEStG) elektronisch übermittelt werden kann.
Sieht man diese mit der Neufassung des § 10 Abs. 2 erster Satz GrEStG letztendlich verfolgten Zielsetzungen, dann hat das Bundesfinanzgericht vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Abgabenrecht (vgl. VfSlg 10.001/1984, 10.365/1985, 11.143/1986, 11.615/1998 uva.; vgl. auch VfSlg 15.432/1999, 16.585/2002, 16.740/2002, 16.923/2003) selbst keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der (im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Zwangsstrafe) anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung des § 10 Abs. 2 erster Satz GrEStG 1987 idF des 1. StabG 2012. Diese gesetzliche Regelung ist wegen der vom Gesetzgeber damit unzweifelhaft beabsichtigten allgemeinen Folgen/Auswirkungen weder unverhältnismäßig, unsachlich noch gleichheitswidrig und liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist diese Gesetzebestimmung verfassungskonform; damit besteht keine Pflicht zur Antragstellung auf Normenprüfung.
3. Zulässigkeit der Revision
Eine ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, war doch mit diesem Erkenntnis keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (E , 98/14/0091, E , 2007/17/0063 und , 2006/15/0366) ist klargestellt, dass die zur Abgabe der Abgabenerklärung verpflichtete Person aufgrund einer diesbezüglich bestehenden gesetzlichen Anordnung zur Einreichung einer Abgabenerklärung unter Androhung und Festsetzung einer Zwangsstrafe angehalten werden darf. Dieses Erkenntnis weicht von der VwGH- Rechtsprechung nicht ab.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 10 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 10 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 |
Schlagworte | elektronisch FinanzOnline |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100826.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at