Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.02.2015, RV/1200004/2015

Beschwerde gegen Kostenbescheid im Vollstreckungsverfahren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Schitter in der Beschwerdesache A., Adr.A, gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , 920000/Zahl/2013 betreffend Vorschreibung von Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit Bescheid vom , Zl. 920000/Zahl1/2013, pfändete das Zollamt Feldkirch Wolfurt zur Hereinbringung von Abgabenschuldigkeiten des Beschwerdeführers (Bf.) in Höhe von € 175,85 zuzüglich Gebühren und Barauslagen in Höhe von € 14,92, die dem Bf. gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, zustehenden Forderungen.

Mit Bescheid (Verfügungsverbot) vom , Zl. 920000/Zahl2/2013, wurde dem Bf. gem. § 65 Abs. 1 AbgEO jede Verfügung über diese gepfändeten Forderungen untersagt.

Weiters wurden mit Bescheid vom , Zl. 920000/Zahl/2013, gem. § 26 AbgEO Kosten des Vollstreckungsverfahrens (die Pfändungsgebühr iHv. € 10,00 sowie Postgebühren iHv. € 4,92) festgesetzt.

Mit Eingabe vom erhob der Bf. gegen den Kostenbescheid Beschwerde mit der Begründung, beim Verfassungsgerichtshof liege eine Beschwerde gegen dieses Verfahren vor.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. 920000/Zahl3/2013, wies das Zollamt die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet ab.

Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Rechtslage:

Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens eine Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1 % vom abgenommenen Geldbetrag. Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt € 10,00.

Diese Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat (§ 26 Abs. 2 AbgEO).

Außer diesen Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen.
Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung in einer öffentlichen Versteigerungsanstalt die dieser Anstalt zukommenden Gebühren und Kostenersätze (§ 26 Abs. 3 AbgEO).
Ebenso zählen insbesondere die Postspesen (Portogebühren) zu diesen Barauslagen (Liebeg, AbgEO, § 26 Tz 10). Der gegenständliche Barauslagenersatz ist für die vorgenommene Pfändung angefallen.

Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, etwa weil kein pfändbarer Gegenstand vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde (z.B. ).

Allerdings verpflichtet nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO.
Bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht (z.B. ).
Die Gebührenpflicht entfällt auch dann, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde. Nach dieser Vorschrift ist in den dort aufgezählten Fällen die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen. Daraus ist abzuleiten, dass gegebenenfalls auch bereits aufgelaufene Gebühren und Barauslagen entfallen.
Dementsprechend ist bei der Gebührenvorschreibung zu prüfen, ob die tatsächlich durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf das Vorliegen von Einstellungsgründen unzulässig gewesen wären. Wenn im Hinblick auf § 16 AbgEO von der Durchführung oder Fortsetzung einer Exekution Abstand zu nehmen wäre, liegen ungeeignete Vollstreckungsmaßnahmen vor und ist ein Anspruch auf Gebühren iSd § 26 AbgEO nicht gegeben (vgl. ; ).
 

Da keiner der im § 16 AbgEO taxativ aufgezählten Einstellungsgründe vorliegt und ein solcher vom Bf., was das Vorliegen einer ungeeigneten Vollstreckungsmaßnahme betrifft, auch nicht ins Treffen geführt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. 
Die Eignung der Pfändungsmaßnahme geht aus der Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt vom  hervor, wonach die Forderung vorgemerkt wurde.

Zulässigkeit einer Revision:
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukomm.
Die Frage der Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens ist durch Rechtsprechung und Literatur bereits ausreichend geklärt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.1200004.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at