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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.03.2015, RV/6100601/2013

Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache O. betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2011 bis Februar 2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen die Rückforderung der Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2011 bis Februar 2012 für das Kind x, wird abgewiesen.

Der Bescheid über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2011 bis Februar 2012 bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt

1. Verfahrenverlauf

Der Sohn des Beschwerdeführers (Bf) inskribierte im September 2006 in das Diplomstudium Architektur an der Universität Innsbruck. Nach 2 Semestern wechselte der Sohn des Bf in an die Universität Graz. Beginnend mit dem Wintersemester 2011/12 wechselte der Sohn des Bf vom Diplomstudium Architektur zum Bachelorstudium Architektur.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt für den Zeitraum Oktober 2011 bis Februar 2012 die ausbezahlte Familienbeihilfe und die bezogenen Kinderabsetzbeträge in Höhe von gesamt € 1.055,50 zurück. Dies mit der Begründung, dass das Bachelorstudium Architektur mit September 2011 abgeschlossen werden hätte müssen und damit der Anspruch auf Familienbeihilfe beginnend mit Oktober 2011 entfallen würde.

Mit Schreiben vom erhob der Bf das Rechtsmittel der Beschwerde und führte dazu aus, dass der Sohn an der Universität Graz alle Prüfungen für die Gültigkeit seines Studiums als Bachelorstudium zusätzlich absolviert hätte, um das Masterstudium an der Universität in Wien absolvieren zu können. Der Sohn hätte einen hervorragenden Studienverlauf und unter einer Doppelbelastung den Weg an die renommierte Universität suchen müssen. Die Doppelbelastung wäre notwendig gewesen, weil an der Akademie der bildenden Künste nur nach dem Bachelorsystem unterrichtet worden wäre.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom  wies die Behörde die Beschwerde als unbegründet zurück. Zu Beginn des Wintersemesters 2011/12 wäre die maßgebliche Anspruchsdauer von 8 Semestern durch das Diplomstudium Architektur bereits ausgeschöpft worden.

Am stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung der Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Bf aufgefordert, den Anrechnungsbescheid betreffend den Wechsel des Sohnes vom Diplomstudium Architektur auf das Bachelorstudium Architektur vorzulegen.

Am 6. Novemer 2013 wurde das Abschlusszeugnis des Sohnes über das Studium Bachelorstudium Architektur übermittelt.

2. festgestellter Sachverhalt

Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes basiert auf die nachstehenden Feststellungen, die in den Akten des Finanzamtes abgebildet und unstrittig sind:
Der Sohn des Bf, X , begann mit Oktober 2006 das Diplomstudium Architektur an der Universität Innsbruck.
Nach zwei Semestern wechselte er im Oktober 2007 an die Universität Graz.
Beginnend mit dem Wintersemester 2011/12 stieg der Sohn des Bf vom Diplomstudium Architektur in das Bachelorstudium Architektur um.
Das Bachelorstudium Architektur umfasst eine Studiendauer von 8 Semestern (6 Semestern und 2 Toleranzsemestern, Studienrichtungsdatei).
Eine Studienbehinderung iSd § 2 Abs  1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 wurde seitens des Bf nicht behauptet.
Der Abschluss des Bachelorstudiums erfolgte mit Datum

II. Rechtsausführungen

Gemäß § 2 Abs  1 lit b FLAG 1967, idF BGBl. I Nr. 111/201, haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe

 a)…
„b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
…Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß".

In Bezug auf einen Studienwechsel ist in ob genannter Gesetzesbestimmung der § 17 StudFG genannt, dessen gesetzlichen Bestimmungen auch für die Gewährung der Familienbeihilfe gelten. Kein günstiger Studienwechsel liegt nach § 17 Abs  1 Z 1-3 StudFG demnach unter anderem vor, wenn das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt wurde. Nach § 17 Abs  2 StudFG gelten (nach Abs  1 an sich „schädliche“) Studienwechsel bei Vorliegen bestimmter Umstände nicht als Studienwechsel. Trotz Vorliegens einer Voraussetzung nach § 17 StudFG ist der Studienwechsel in diesen Fällen somit ohne Auswirkung:
Ein Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des neuen Studiums berücksichtigt werden, weil sie diesem Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltung und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, zählen nicht als Studienwechsel.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat (Abs 3).

Gemäß § 33 Abs 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienbeihilfengesetzes Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich € 58,40 für jedes Kind zu.

III. Erwägungen

Strittig ist die Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit.

Beim Umstieg vom Diplomstudium Architektur auf das Bachelorstudium Architektur handelt es sich um keinen (schädlichen) Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967. Die im Diplomstudium Architektur abgelegten Prüfungen wurden für das Bachelorstudium Architektur angerechnet, sodass im Ergebnis nur ein Wechsel auf einen neuen Studienplan vorliegt.
Das Bachelorstudium Architektur umfasst laut Studienrichtungsdatei acht Semester (sechs Semester und zwei Toleranzsemester).
Der Sohn des Bf begann sein Architekturstudium im Wintersemester 2006 an der Universität Innsbruck und wechselte nach zwei Semestern an die Universität Graz, wo er im Wintersemester 2011/12, somit nach zehn Semestern, vom Diplomstudium Architektur auf das Bachelorstudium Architektur umstieg. Nach den obigen Ausführungen bedeutet dies, dass dabei die im Diplomstudium bereits absolvierten Semester in die Gesamtstudienzeit einzurechnen sind. Die für das Bachelorstudium maßgebliche Anspruchsdauer von acht Semestern war damit durch das Diplomstudium bereits aufgebraucht. Der Anspruchszeitraum war somit ausgeschöpft.

Die Studienzeit eines Studienabschnittes kann unter bestimmten Voraussetzungen (§ 2 Abs  1 lit b 4.-9.Satz) verlängert werden. Die Studienzeitverlängerung erfolgt immer semesterweise. Mit dem Verlängerungssemester soll der Beihilfenanspruch erhalten bleiben, wenn ein Studierender einen Studienabschnitt infolge einer relevanten Studienbehinderung nicht in der „Studienzeit“ (=laut Studienvorschriften vorgesehene Studienzeit inkl. Toleranzsemester) absolviert hat.
Eine Studienbehinderung im obigen Sinne wurde von dem Bf nicht eingewendet, sodass daher davon auszugehen ist, dass keine relevante Studienbehinderung vorgelegen hat.

Der Sohn des Bf absolvierte die Abschlussprüfung des Bachelorstudiums mit Datum Die Familienbeihilfe wurde bis einschließlich Februar 2014 gewährt.

Nach den oben dargelegten rechtlichen Überlegungen wurde die Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag im Sinne des § 33 EStG) für die Zeit Oktober 2011 bis einschließlich Februar 2012 zu Unrecht ausbezahlt.

Wer Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Aus § 26 Abs 1 FLAG ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich.
Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe (Kinderabsetzbetrag) nach § 26 Abs 1 FLAG ist derjenige verpflichtet, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat.

Die Rückforderung gemäß § 26 FLAG 1967 iVm § 33 Abs 3 EStG 1988 der für den Zeitraum Oktober 2011 bis Februar 2012 ausbezahlten Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge durch das Finanzamt erfolgte deshalb zur Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß § 133 Abs 4 B-VG eine Revision zuzulassen, wenn die Lösung von einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor.
Gegen dieses Erkenntnis ist daher eine Revision nicht zulässig.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100601.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at