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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.02.2015, RV/7100776/2015

Unerledigter Aussetzungsantrag nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache A.B., Adresse1 , vertreten durch Dr. Lydia Friedle, Rechtsanwältin, Jägerzeile 5, 2452 Mannersdorf am Leithagebirge über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid des Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages (§ 212a BAO) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Anträge vom auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO mit der Begründung ab, dass die dem Antrag zugrundeliegende Beschwerde bereits erledigt worden sei.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte die steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin (Bf.) aus, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides unrichtig sei. Gegen die Beschwerdevorentscheidungen je vom betreffend die Erfassungsnummer 1 (Schenkungen mit RH. und K. ) sowie Erfassungsnummer 2 (Schenkung mit M. ) seien jeweils Anträge auf Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht eingebacht worden. Gleichzeitig seien auch die Aussetzungs- und Aufschiebeanträge wiederholt worden.

Da noch keine Erledigung der dem Antrag zugrundeliegenden Beschwerden erfolgt sei, sei daher die Abweisung des Aussetzungsantrages nicht berechtigt. Auf die Ausführungen im Antrag auf Aussetzung in der Berufung vom wird um Wiederholungen zu vermeiden nochmals ausdrücklich hingewiesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte dazu aus, dass das Instrument der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO darin bestehe, dass einem Abgabepflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag ein Rechtsanspruch auf Zahlungsaufschub betreffend jenen Betrag zustehe, der bei stattgebender Erledigung einer Beschwerde wegfallen würde. Dieser Zahlungsaufschub ende anlässlich einer über Beschwerde ergehenden Erledigung (§ 212a Abs. 5 BAO).

§ 212a BAO fordere ausdrücklich für eine Aussetzung der Einhebung, dass eine Beschwerde gegen einen Abgabenfestsetzungsbescheid anhängig sei. Bedingung für die Aussetzung der Einhebung sei ein offenes Rechtsmittelverfahren. Vorliegendenfalls habe der Zahlungsaufschub mit Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom in der Grunderwerbsteuersache selbst geendet.

Der Aussetzungsantrag sei daher abzuweisen gewesen.

Dem neuerlichen Antrag gemäß § 212a BAO sei mit gesondertem Bescheid stattgegeben worden.

Dagegen beantragte die Bf. mit Eingabe vom die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ohne dies weiters zu begründen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder

b) Erkenntnisses (§ 279) oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () erlischt die Verpflichtung, anlässlich der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung (Beschwerdevorentscheidung) den Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, nicht dadurch, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Entscheidung über seine Beschwerde durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (nunmehr Vorlageantrag) stellte, sodass das Berufungsverfahren (Beschwerdeverfahren) betreffend die strittigen Abgaben nach wie vor aufrecht war.

Dem Gesetz ist auch eindeutig zu entnehmen, dass eine bereits bewilligte Aussetzung der Einhebung nicht weiter gelten soll, wenn nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht wird. Vielmehr sieht der Gesetzgeber in solchen Fällen ausdrücklich die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrages und dessen allfällige neuerliche Bewilligung vor.

Auch im Fall einer Bewilligung der beantragten Aussetzung der Einhebung wäre von der Abgabenbehörde zufolge der im Beschwerdefall in der Hauptsache erlassenen Beschwerdevorentscheidungen gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen.

Vor diesem Hintergrund hängt im Beschwerdefall die Rechtsposition der Bf. nicht davon ab, ob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Aussetzung der Abgabe für den ersten Verfahrensabschnitt bewilligt oder nicht bewilligt.

Bis zur Erlassung des hier angefochtenen Bescheides hatten sich die angestrebten Rechtswirkungen der in der Folge nicht bewilligten Aussetzung im Grunde der Bestimmungen des § 230 Abs. 6 BAO in Verbindung mit § 212a Abs. 4 BAO ergeben.

Die von der Bf. angestrebte Bewilligung der Aussetzung hätte, da gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre, der Bf. somit keine andere Rechtsposition verliehen (vgl. auch die Beschlüsse des , und vom , 2002/13/0203).

Im Übrigen ist die begehrte Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom bewilligt worden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer ordentlichen Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100776.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAB-53234