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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 19.02.2015, RV/7102737/2013

Säumniszuschlag, grobes Verschulden wegen vorangegangener Säumnisse

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den_Senat im Beisein der Schriftführerin in der Beschwerdesache Bf., Anschrift , vertreten durch Trust Treuhand und Steuerberatung GmbH, Praterstraße 38, 1020 Wien, über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung eines ersten Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in Höhe von Euro 169,81 fest, da die Umsatzsteuer 10/2011 mit einem Betrag von Euro 8.490,45 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem , entrichtet worden sei.

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Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Stornierung der Festsetzung dieses Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO. Begründend wurde vorgebracht, dass es auf Grund einer Urlaubsvertretung zu einem Eingabefehler im e-banking-Programm gekommen und dadurch die Überweisung nicht an die Bank übermittelt worden sei. Die Durchführung der Zahlungen sei prompt nach Feststellung des Eingabefehlers erfolgt, weshalb die Bf. kein grobes Verschulden an der Säumnis treffe.

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Diesen Antrag wies das Finanzamt mit Bescheid vom ab und führte begründend aus, dass das Fehlen eines groben Verschuldens nur dann zur Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages führe, wenn das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung vom Begünstigungswerber im Rahmen der ihm obliegenden erhöhten Behauptungs- und Beweislast initiativ und unter Ausschluss jeglichen Zweifels dargelegt werde.

Mit dem bloßen Hinweis auf den Eingabefehler einer Urlaubsvertretung werde die im Anwendungsbereich des § 217 Abs. 7 BAO den Abgabepflichtigen bzw. Begünstigungswerber treffende Konkretisierungsobliegenheit hinsichtlich eines fehlenden groben Verschuldens in keinerlei Hinsicht entsprochen.

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In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung (nunmehr Bescheidbeschwerde) führte die Bf. erneut an, dass es auf Grund einer Urlaubsvertretung zu einem Eingabefehler im e-banking-Programm gekommen und dadurch die Überweisung nicht an die Bank übermittelt worden sei. Die Durchführung der Zahlungen sei prompt nach Feststellung des Eingabefehlers erfolgt, weshalb die Bf. kein grobes Verschulden an der Säumnis treffe.

Abschließend beantragte die Bf. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat.

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Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet ab und verwies auf die im Abweisungsbescheid vom dargestellte Begründung.

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Mit Schreiben vom beantragte die Bf. die Vorlage der Berufung (nunmehr Bescheidbeschwerde) zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (nunmehr durch das Bundesfinanzgericht) und brachte ergänzend vor, dass es sich bei dem besagten Sachbearbeiter um einen langjährigen und erfahrenen Mitarbeiter handle, der auf Grund seiner nachgewiesenen Fähigkeiten in der Buchhaltung im Unternehmen der steuerlichen Vertretung engagiert worden sei. Der Sachbearbeiter sei als Urlaubsvertretung ausnahmsweise mit der Durchführung der Zahlungen beauftragt worden.

Deshalb könne weder der Bf. noch ihrer steuerlichen Vertretung grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden angelastet werden.

Der VwGH führe in seinem Erkenntnis vom , 2008/15/0305, an, dass grobes Verschulden vorliege, wenn auffallend sorglos gehandelt werde. Beispielsweise wenn die Verantwortung für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Fristen einzig und allein auf einem Mitarbeiter liege und keine weiteren Kontrollen durch die Geschäftsleitung bzw. andere verantwortliche Stellen erfolge würden.

Seien Kontrollen, wenn auch nur stichprobenartig, erfolgt und seien dennoch Fehler passiert, könne der Partei keine auffallende Sorglosigkeit und somit kein grobes Verschulden vorgeworfen werden. Gemäß dem Erkenntnis des , sei eine Überwachung der Mitarbeiter „auf Schritt und Tritt“ nämlich nicht erforderlich.

Grobes Verschulden fehle jedenfalls dann, „wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliege“ (Ritz, BAO3, § 217 Tz 43).

Abschließend beantragte die Bf. erneut die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat.

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Als Nachtrag zum Vorlageantrag brachte die Bf. mit Schreiben vom vor, dass das Antragsrecht auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gemäß § 217 Abs. 7 BAO voraussetze, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis treffe. Grobes Verschulden fehle, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliege (; Ritz, BAO, § 217 Tz 43). Es liege beispielsweise vor, wenn der Abgabepflichtige Überweisungen erst am letzten Tag der Respirofrist durchführen lasse ().

Eine lediglich leichte Fahrlässigkeit liege vor, wenn ein Fehler unterlaufe, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehe ().

Die Respirofrist seitens des Finanzamtes betrage drei Tage, danach würden fünf Tage weitere Gnadenfrist für eine einmalige Säumnis innerhalb von sechs Monaten folgen.

Mit Bundesgesetzblatt Nr. 194/1961 sei die Bundesabgabenordnung eingeführt worden und habe es bereits hier in § 217 das Instrument der Festsetzung eines Säumniszuschlages gegeben. Der Sinn des Säumniszuschlages sei schon damals die Regelung zur Sicherung der pünktlichen Tilgung von Abgabenschulden im Interesse einer ordnungsgemäßen Finanzgebarung gewesen. Der Säumniszuschlag sei eine objektive Säumnisfolge und ein Druckmittel zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenverpflichtung gewesen ().

Aus der Historie bedingt müsse man sehen, dass im Jahr 1961 die Geschäftswelt eine ganz andere gewesen sei als nun im Jahr 2015. Sämtliche Verwaltungstätigkeiten seien händisch durchgeführt worden und entsprechend einfach seien auch die Vorgänge gewesen. Es sei also für den Abgabepflichtigen wesentlich leichter gewesen, seine Abgabepflichten zu erfüllen, zumal es nur einen minimalen Anteil von Geschäftsvorfällen gegeben habe im Gegensatz zur modernen Zeit der globalisierenden Wirtschaftswelt. Zum damaligen Zeitpunkt habe es kein Telefax, keinen Kopierer, keine elektrischen Schreibmaschinen und selbstverständlich keine den Unternehmen zugängliche Computer gegeben. Sämtliche Bescheide seien händisch ausgestellt und auch Mitte der 1950er Jahre Computer hauptsächlich in Forschungseinrichtungen, etwa zur Lösung von Differenzialgleichungen, verwendet worden. Dort hätten sie meist einen großen Raum für sich alleine beansprucht, der klimatisiert habe werden müssen, um der Hitzeentwicklung des Gerätes entgegenzuwirken. Erst Mitte der 1960er Jahre sei das sogenannte Multiprogramming (Mehrprogrammbetrieb) eingeführt worden, sodass Großrechner von sehr großen Organisationen hätten eingesetzt werden können, wie eben zB von Banken und auch öffentlichen Ämtern. So seien auch sämtliche Steuererklärungen händisch oder mittels Schreibmaschine ausgefüllt worden, insbesondere auch die monatlichen Erklärungen. Auch Steuerbescheide seitens des Finanzamtes hätten händisch ausgestellt werden müssen und seien seinerzeit noch nicht elektronisch übermittelt worden.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 sei das Säumniszuschlagsrecht neu gefasst und zu diesem Zeitpunkt auch der zweite und dritte Säumniszuschlag eingeführt worden. Ebenso sei mit der Einführung des § 217 Abs. 7 BAO die Möglichkeit eröffnet worden, im Versehensfall oder eben mangels groben Verschuldens den Säumniszuschlag nachzusehen oder herabzusetzen.

Zu diesem Zeitpunkt habe es bereits ein vollständig ausgebautes Internet gegeben, sämtliche Unternehmer hätten einen Großteil ihrer Korrespondenz auf E-Mail umgestellt und das Finanzamt sei via FinanzOnline mit den Steuerberatern verbunden gewesen.

Gleichzeitig sei aber die Welt aus dem Jahr 2001 in keinster Weise mehr mit der Welt im Jahr 1961 zu vergleichen. Vergleiche man die Zeitspanne von 1961 bis 2001 mit jener von 2001 bis 2015, so werde jeder vernünftige Mensch einsehen, dass sich der Arbeitsdruck im letzteren Zeitraum noch viel mehr verstärkt habe als in der Periode zuvor.

Nicht zuletzt sei aus diesem Grund auch die Möglichkeit eingeführt worden, den Säumniszuschlag herabzusetzen.

Dem Gesetzgeber wäre es aber aufgrund der nun EDV-mäßig vorhandenen Ressourcen und insbesondere mit der Vernetzung zu den Steuerberatern ein Leichtes gewesen, die sofortige Verhängung eines Säumniszuschlages, der mittlerweile ja automatisch vergeben werde, während er in früheren Zeiten noch händisch und gesondert von der Finanzkasse ausgestellt habe werden müssen, durch eine elektronische Mahnung mit der Androhung eines Säumniszuschlages zu ersetzen. Das Finanzamt hätte sich dadurch eine Vielzahl an Verfahren gemäß § 217 Abs. 7 BAO erspart, weil eine Vielzahl der verursachten Säumniszuschläge nämlich auf Kommunikationsschwierigkeiten beruhen würden, aufgrund des E-Mail-Verkehrs zum Beispiel, indem Zahlungsinformationen des Steuerberaters durch ein Spamprogramm ausgeschieden würden oder eben auch durch Schwierigkeiten mit elektronischem Banking bei einem Zahlendrehfehler bei der Eingabe der Abgabenschuld.

Nicht zuletzt seien die Burn-out-Bedrohungen und Burn-out-ursachen beim Management bzw. bei einzelnen Unternehmern zu beachten. Ein Arbeitnehmer sei nicht leistungsfähig gegenüber seinem Arbeitgeber, allerdings bleibe die Leistungsfähigkeit gegenüber dem Finanzamt bestehen. Während beim Finanzamt jeder Mitarbeiter speziell in der Finanzkasse nur für einen kleinen Bereich der Abgabensicherung und –einbringung zuständig sei, stehe dem Unternehmer die Fülle der gesamten Rechtsprechung und Gesetzeslage entgegen. Zu beachten sei freilich, dass in der Praxis das Finanzamt selbst keine Säumnisfolgen zu tragen habe, während beim Unternehmer durch Automatisation unverzüglich und ohne Nachfrage ein Säumniszuschlag verhängt werde. Der Unternehmer sei zur Einhaltung aller Gesetze verpflichtet, wenngleich die Zahlungen ans Finanzamt wichtig seien, so gebe es für den Unternehmer auch zahlreiche unzählige andere Aufgaben und Vorschriften, die es permanent und terminlich zu überwachen gelte.

Unternehmer seien mittlerweile einer weltweiten Konkurrenz ausgesetzt und müssten daher, um überleben zu können, ständig einen Rationalisierungsprozess unterlaufen; dies zeige auch der Verlust an Administrativarbeitskräften durch Automatisation.

Im Gegensatz helfe die öffentliche Hand hier, wie der Rechnungshof ständig zeige, deutlich nach. Es sei besonders wichtig, sich darüber im Klaren zu sein, dass zahlreiche Judikate auf einem Sachverhalt beruhen würden, der ihres Erachtens aufgrund der sich rasant verändernden Lebensbedingungen und somit in der heutigen Zeit denkunmöglich seien. Insbesondere die Verschuldensjudikatur beziehe sich häufig auf althergebrachte Fassungen, die insofern als überholt zu betrachten seien, als natürlich der Unternehmer seinen Verpflichtungen nachzukommen habe, aber Säumnisfolgen doch einigermaßen flexibel zu behandeln seien, weil das Übersehen aufgrund der Fülle der Verpflichtungen im einzelnen Fall viel häufiger geschehen könne als in der ursprünglichen Fassung aus dem Jahr 1961 angenommen. Der Säumniszuschlag sei daher nicht mehr zeitgemäß und angemessen wäre es, den § 217 Abs. 7 BAO derart anzuwenden, als wenn er den Vorgang einer Mahnung nachbilde.

Aus diesem Grund sei die Bf. der Meinung, dass diese gesamten wirtschaftlichen Umstände, die sich gegenüber dem Jahr 1961 ganz enorm verändert hätten, und die unglaubliche Belastung, die jeden Unternehmer treffe, bei Wertung eines groben Verschuldens zu berücksichtigen seien. Unter diesem Blickwinkel sei sie der Meinung, dass jede Säumnis, die nicht wissentlich verursacht worden sei, als Versehen zu werten sei, weshalb damit kein grobes Verschulden vorliege und daher in der Regel, wenn das Finanzamt die vorsätzliche Handlung nicht beweisen könne, dem § 217 Abs. 7 BAO stattzugeben sei.

Es sei unzulässig, einen Säumniszuschlag zu verhängen, wenn Zahlungsunfähigkeit vorliege (Kamhuber/Mühlberger/Pilz/Rathgeber, Abgabenordnung, 50) oder aber die Abgabenentrichtung unzumutbar wäre, zum Beispiel bei der Verschleuderung von Vermögen, um liquide Mittel zu erzielen (vgl. Ritz, SWK 2001, Seite 339).

In den vorliegenden Fällen sei es aber klar gewesen, dass – sobald der Unternehmer erkannt habe, dass ihm eine Säumnis versehentlich geschehen sei – er die Abgabe unverzüglich entrichtet habe und daher eine Unwilligkeit zur Entrichtung, Mutwilligkeit und Sorglosigkeit gar nicht unterstellt werden könne. Daraus sei ersichtlich, dass die Bf. ihre Mitwirkungs- und Erklärungspflichten kenne. Zudem, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen auftragsgemäß durch den Steuerberater fristgerecht erbracht würden, schließe aus, dass sie mit grober Fahrlässigkeit die Zahlung nicht vornehme.

Aufgrund einer Urlaubsvertretung sei es zu einem Eingabefehler im e-banking-Programm gekommen, weshalb es nicht zu einer zeitgerechten Überweisung an das Finanzamt gekommen sei. Einem Auswahlverschulden stehe wohl die Arbeitserfahrung sowie die seit Jahren reibungslosen Abläufe im Unternehmen entgegen. Berücksichtige man die Fülle an Papier und Arbeitsabläufen, mit denen sich ein Unternehmer in der heutigen Wirtschaft auseinandersetzen müsse, sei hier wohl ein Kontrollverschulden absolut auszuschließen.

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In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte die steuerliche Vertreterin der Bf. vor, dass zwar in Vorzeiträumen auch Abgaben bei Fälligkeit nicht entrichtet worden seien, dies beziehe sich jedoch auf weiter auseinanderliegende Zeiträume, daher liege kein grobes Verschulden vor. Weiters gab diese bekannt, dass es sich um Fehler der Mitarbeiterin des Unternehmens handle und nicht einer Mitarbeiterin der Steuerberatungskanzlei. Die Kanzlei habe nur sehr wenige Klienten, für die auch Abgaben an die Abgabenbehörde überwiesen würden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Säumniszuschlag

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Im gegenständlichen Fall wird die Beschwerde darauf gestützt, dass die Bf. an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der gegenständlichen Abgabe kein grobes Verschulden treffe.

Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens, das leichter Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB gleichzusetzen ist, vorliegt.

Von leichter Fahrlässigkeit ist auszugehen, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt ().

Ein Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten.

Grobes Verschulden eines Arbeitnehmers der Partei ist dagegen ebenso wenig schädlich wie grobes Verschulden von Kanzleiangestellten berufsmäßiger Parteienvertreter. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei bzw. dem Parteienvertreter selbst grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- und Kontrollverschulden, anzulasten ist (vgl. Ritz, BAO5, § 217 Tz 46). Bedienen sich die zur Vertretung einer Gesellschaft berufenen Organe daher Mitarbeiter, ist durch entsprechende Kontrollen sicher zu stellen, dass Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen sind.

Außer Streit steht im Beschwerdefall, dass die an sich am fällig gewesene Umsatzsteuer 10/2011 verspätet - nämlich erst am - entrichtet wurde und die Säumniszuschlagsvorschreibung, die eine objektive Säumnisfolge ist und eine Nichtentrichtung spätestens zum Fälligkeitstag sanktioniert, daher grundsätzlich zu Recht erfolgt ist.

Die Verwirkung des Säumniszuschlages setzt somit kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus. § 217 Abs. 7 BAO normiert eine Ausnahme, als auf Antrag des Abgabepflichtigen ein Säumniszuschlag insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen ist, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft.

Bei Begünstigungstatbeständen wie dem des § 217 Abs. 7 BAO tritt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Derjenige, der eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1274).

Den umfangreichen Ausführungen der Bf. zum Thema der historischen Bestimmung des § 217 BAO, wobei auch zum Zeitpunkt der Einführung des § 217 Abs. 7 BAO im Jahr 2001 die technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten mit heute nicht vergleichbar seien, muss entgegengehalten werden, dass im Gegenteil aufgrund des technischen Fortschritts wesentlich effektivere Maßnahmen in der Büroorganisation zur Vermeidung von Fristversäumnissen ergriffen werden können.

Auch die Anregung, den automatischen Säumniszuschlag durch eine Mahnung bzw. Androhung zu ersetzen, geht ins Leere, weil dies in den Aufgabenbereich der Gesetzgebung fällt, wohingegen sowohl die Abgabenbehörde als auch das Bundesfinanzgericht an die gesetzlichen Vorgaben gebunden sind.

Die Rechtsansicht der Bf., dass dem § 217 Abs. 7 BAO immer dann stattzugeben sei, wenn eine vorsätzliche Handlung des Abgabepflichtigen nicht nachgewiesen werden könne, ist insofern verfehlt, weil zum groben Verschulden nicht nur die vorsätzliche Tatbegehung zu zählen ist, sondern auch die bewusste Fahrlässigkeit, wonach der Handelnde mit dem möglichen Eintritt (der Säumnis) rechnet, aber pflichtwidrig und vorwerfbar darauf vertraut, dass der Schaden nicht eintreten wird.

Die eingewendete Zahlungsunfähigkeit und Unzumutbarkeit der Abgabenentrichtung wurde nicht näher konkretisiert und kann daher nicht berücksichtigt werden.

Aus dem Einwand, dass die Abgaben unverzüglich nach dem Erkennen der Säumnis entrichtet worden seien, lässt sich nichts gewinnen, weil der Bf. auch gar keine Mutwilligkeit an der verspäteten Entrichtung unterstellt wird.

Weshalb die fristgerechte Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen durch den Steuerberater eine grobe Fahrlässigkeit der nicht fristgerechten Zahlung ausschließen soll, ist nicht erkennbar.

Die Bf. kam ihrer Verpflichtung, ihr allgemein gehaltenes Vorbringen zum Vorliegen des fehlenden groben Verschuldens zu präzisieren, nicht nach. Mangels Beschreibung der genauen Umstände, die zur verspäteten Zahlung geführt haben, war eine Beurteilung, ob die Büroorganisation der Bf. dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprach und ob die ergriffenen Kontrollmaßnahmen ausreichend waren, um Fehler wie den vorliegenden voraussichtlich ausschließen zu können, nicht möglich.

Der bloße Hinweis darauf, dass einem bisher verlässlichen Mitarbeiter, der als Urlaubsvertretung eingesetzt worden sei, ein Fehler unterlaufen sei, ohne gleichzeitig konkret darzulegen, weshalb der Fehler unentdeckt geblieben ist, war nicht ausreichend, um der geforderten erhöhten Behauptungs- und Beweispflicht zu entsprechen.

Ebenso wenig lässt das Vorbringen, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schließe die Vornahme von regelmäßigen stichprobenweisen Überprüfungen ein grobes Verschulden aus, einen zuverlässigen Rückschluss darauf zu, ob auch tatsächlich solche regelmäßigen stichprobenweisen Überprüfungen durchgeführt wurden; genau so wenig wie der Hinweis auf die Judikatur des VwGH zu den Kontrollen des Vertreters erkennen lässt, ob tatsächlich ein funktionierendes Kontrollsystem vorhanden war.

Darüber hinaus war auch anhand des Abgabenkontos festzustellen, dass dies nicht die einzige Säumnis in der Vergangenheit war, beispielsweise:

Umsatzsteuern 10/2006, 04/2007, 05/2007, 08/2007, 10/2007, 12/2007, 01/2008, 02/2008, 03/2008, 04/2008, 11/2008, 10/2009, 11/2009, 12/2009, 01/2010, 02/2010, 04/2010, 10/2010, 12/2010, 01/2011, 04/2011, 10/2011, 11/2011, 01/2012, 02/2012, 03/2012

Zufolge dieser häufigen Zahlungsversäumnisse hätten daher Überwachungsmaßnahmen seitens der Bf. ergriffen werden müssen, um diese hinkünftig ausschließen zu können. Da dies offenbar nicht erfolgt war, muss der Bf. ein grobes Verschulden angerechnet werden.

Insgesamt ergaben sich keine Anhaltspunkte, die, gestützt auf § 217 Abs. 7 BAO, die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gerechtfertigt hätten, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102737.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at