Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.02.2015, RV/7102555/2013

Haftung des Kommanditisten gemäß § 12 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf , vertreten durch Jim Ruhs, Wollzeile 18/16, 1010 Wien, gegen den Bescheid des FA Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Haftung gemäß § 12 BAO zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt die Beschwerdeführerin (Bf) als Haftungspflichtige gemäß § 12 BAO für folgende aushaftende Abgabenschuldigkeiten der V-KG im Ausmaß von € 3.054,63 in Anspruch:


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag in Euro
Umsatzsteuer
7/2012
324,38
Umsatzsteuer
8/2012
394,83
Umsatzsteuer
11/2012
1.767,60
Umsatzsteuer
12/2012
535,96
Pfändungsgebühr
2012
20,00
Pfändungsgebühr
2013
10,00
Barauslagenersatz
2012
1,24
Barauslagenersatz
2013
0,62

Gemäß § 12 BAO hafteten die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung.

Die Bf sei seit unbeschränkt haftende Gesellschafterin der V-KG , weshalb sie nach dieser Bestimmung persönlich für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der V-KG in Anspruch zu nehmen sei.

In der dagegen eingebrachten Berufung brachte die Bf vor, dass sie nicht persönlich haftende Gesellschafterin der V-KG sei, sondern die LTD.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte die Bf aus, dass die VL Komplementärin der V-KG sei. Die Bf sei Director der LTD.

Eine Haftung des Directors könne nur in Anspruch genommen werden, wenn ein Gläubiger bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens schlechter gestellt worden sei als andere Gläubiger. Da das Finanzamt nicht schlechter gestellt worden sei als alle andere Gläubiger, sei eine Haftung der Bf ausgeschlossen.

Die Bf beantrage daher, den Haftungsbescheid aufzuheben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 323 Abs. erster Satz BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Gemäß § 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

Gemäß § 171 Abs. 1 UGB haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Auf Verlangen hat der Kommanditist den Gläubigern über die Höhe der geleisteten Einlage binnen angemessener Frist Auskunft zu geben.

Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt gemäß § 171 Abs. 2 UGB während dessen Dauer der Masse- oder Sanierungsverwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger nach Abs. 1 aus.

Laut Firmenbuchauszug ist die Bf entgegen der Sachverhaltsannahme des Finanzamtes Kommanditistin der V-KG mit einer Haftsumme von € 1.500,00.

Mit Beschluss des Gs vom Da1 wurde über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss des Gs vom Da2 wurde der Konkurs nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes aufgehoben.

In Hinblick auf die Verpflichtung des Insolvenzverwalters gemäß § 81a IO, unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln und für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven zu sorgen, ist davon auszugehen, dass die Einlage in Höhe von € 1.500,00 auch geleistet wurde.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 12 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme der Bf für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der V-KG im Ausmaß von € 3.054,63 zu Unrecht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102555.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at