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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.12.2014, RV/7101576/2014

Begünstigungsfähige Einkünfte aus Kalamitätsnutzungen vor dem Budgetbegleitgesetz 2001

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. R in der Be­schwer­de­sa­che Bf. , vom vertreten durch LBG Wirtschafts­treu­hand- und Be­ra­tungs GmbH, Boer­haa­ve­gasse 6, 1030 Wien gegen die Einkommensteuerbe­schei­de 1996 – 1999 vom des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Be­mes­sungs­grundlagen und die Höhe der Abgaben in ATS und EUR sind Pkt. 2. der Ent­schei­dung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruchs.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Ver­fas­sungs­gesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Als die im Spruch angeführten Bescheide angefochten wurden, war der Unabhängige Finanzsenat für die Rechtsmittelerledigung zuständig. Diese Zuständigkeit des Un­ab­hän­gi­gen Finanzsenates endete am . An die Stelle des Unabhängigen Finanz­se­na­tes trat am das Bundesfinanzgericht (BFG), das in seinen Ver­fah­ren die ver­wal­tungs­ge­richts­übliche Terminologie verwendet: „Berufungen“ werden als „Be­schwer­den“ be­zeichnet und „Berufungswerberinnen“ als „Beschwerdeführerinnen (Bf.)“.

In der Beschwerde () führte die Beschwerdeführerin (Bf.) aus, dass sie in ihrem eigenen Forstbetrieb begünstigungsfähige Einkünfte aus Kalamitätsnutzungen iSd § 37 Abs 6 EStG 1988 iHv ATS 355.086,93 (1996), ATS 304.607,22 (1997), ATS 13.678,78 (1998) und ATS 84.061,19 (1999) erzielt hat und dass die Einkünfte aus ihrem eigenen Forst­be­trieb ATS 170.157,00 (1996), ATS 187.701,00 (1997), ATS 308.420,00 (1998) und ATS 238.446,00 (1999) betragen haben. Die Bf. beantragte, die durch diese Einkünfte ge­deck­ten ATS 170.157,00 (1996), ATS 187.701,00 (1997), ATS 13.678,78 (1998) und ATS 84.061,00 mit dem sog. „Hälftesteuersatz“ zu besteuern.

Über die Beschwerde () hatte der Unabhängige Finanzsenat im unter der Ge­schäftszahl RV anhängigen Rechtsmittelverfahren entschieden. Diese Ent­schei­dung des Unabhängigen Finanzsenates hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Er­kennt­nis , aus folgenden Gründen aufgehoben:

 „…Gemäß § 37 Abs 1 (3.Teilstrich) EStG 1988 in der Fassung vor dem Budgetbegleit­ge­setz 2001, BGBl. I Nr. 2/2001, ermäßigt sich der Steuersatz für "Einkünfte aus besonderen Wald­nutzungen (Abs 6)" auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durch­schnittssteuersatzes.

Nach § 37 Abs 6 leg. cit. liegen Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen nur vor, wenn für das stehende Holz kein Bestandsvergleich vorgenommen wird und überdies außer­or­dent­liche Waldnutzungen oder Waldnutzungen infolge höherer Gewalt vorliegen. Ein­künf­te aus außerordentlichen Waldnutzungen sind solche, die aus wirtschaftlichen Grün­den ge­bo­ten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielen­den jähr­lichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen.

Dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1996 bis 1999 im Rahmen ihres Forst­be­trie­bes Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen im Sinne des § 37 Abs 6 EStG 1988 erzielt hat, steht außer Streit. Streit besteht darüber, inwieweit die Einkünfte aus Land- und Forst­wirt­schaft der Jahre 1996 bis 1999 einen mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs 1 iVm Abs 6 EStG 1988 zu besteuernden Gewinn enthalten.

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, "dass Einkünfte aus be­sonderen Waldnutzungen im Sinne des Abs 6 nur insoweit begünstigt sind, als sie vor­ran­gig den Verlust aus anderen Holznutzungsarten und sodann einen weiteren Verlust aus dem­selben forstwirtschaftlichen Betriebszweig, in dem die Einkünfte aus besonderen Wald­nut­zungen angefallen sind, übersteigen". Daher hat sie die im Forstbetrieb der Be­schwer­de­führerin erfassten Entschädigungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Na­tio­nal­parks mit der Begründung, diese stellten keine Einnahmen aus forst­wirt­schaft­li­chen Leistungen, sondern eine Abgeltung vermögensrechtlicher Nachteile aus einer Ein­schrän­kung der Nutzungsmöglichkeit dar, bei der Ermittlung der mit dem Halbsatz zu ver­steu­ern­den Einkünfte nicht vorrangig mit den Verlusten aus der ordentlichen Waldnutzung ver­rech­net.

Zutreffend zeigt die Beschwerde auf, dass diese Rechtsauffassung nicht dem Gesetz ent­spricht. Gemäß § 37 Abs 1 3. Teilstrich EStG 1988 in der Fassung vor dem Budget­be­gleit­gesetz 2001, BGBl. I Nr. 2/2001, ermäßigt sich der Steuersatz für "Einkünfte aus be­son­de­ren Waldnutzungen (Abs 6)" auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Dass Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen im Rahmen des innerbetrieblichen Verlustausgleiches vorrangig mit einem Verlust aus Holznutzungs­arten und sodann mit einem weiteren Verlust aus demselben forstwirtschaftlichen Be­triebs­zweig, in dem die Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen angefallen sind, zu ver­rech­nen sind, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Nach § 37 EStG 1988 in der für den Streit­zeit­raum geltenden Fassung bleibt es dem Steuerpflichtigen demnach freigestellt, in wel­cher Reihenfolge er den innerbetrieblichen Verlustausgleich vornimmt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sach- und Rechtslage:

Wird eine Entscheidung durch ein Höchstgericht aufgehoben, besteht eine Bindung an die in dieser höchstgerichtlichen Entscheidung vertretene Rechtsansicht, solange sich die Sach- und Rechtslage nicht ändert. Für das ggstl. Beschwerdeverfahren wird festgestellt, dass sich diese Sach- und Rechts­lage de dato nicht geändert hat. ATS 170.157,00 (1996), ATS 187.701,00 (1997), ATS 13.678,78 (1998) und ATS 84.061,00 sind daher an­trags­kon­form mit dem halben Durchschnittssteuersatz zu besteuern.

2. Bemessungsgrundlagen und Höhe der Abgaben:

Die Einkommensteuer 1996 – 1999 ist wie folgt zu berechnen:

1996:

1997:

1998:

1999:

Die in Pkt. 2. dieser Entscheidung festgestellten Bemessungsgrundlagen und Abga­ben wer­den zur Entscheidungsgrundlage erklärt und davon ausgehend ergeht die Ent­schei­dung:

Die Einkommensteuer 1996 wird mit ATS 70.518,40 = EUR 5.124,77 festgesetzt. Die Einkommensteuer 1997 wird mit ATS 154.949,52 = EUR 11.260,62 festgesetzt. Die Einkommensteuer 1998 wird mit ATS 176.420,23 = EUR 12.820,96 festgesetzt. Die Einkommensteuer 1999 wird mit ATS 364.973,06 = EUR 26.523,63 festgesetzt.

3. Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungs­ge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechts­fra­ge mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt.

Diese Entscheidung ergeht im fortgesetzten Beschwerdeverfahren nach dem Erkenntnis . Da sie infolge unveränderter Rechts- und Sachlage im Sinne der darin dargelegten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ergeht, wird kei­ne grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage beantwortet. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101576.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at