Begünstigungsfähige Einkünfte aus Kalamitätsnutzungen vor dem Budgetbegleitgesetz 2001
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. R in der Beschwerdesache Bf. , vom vertreten durch LBG Wirtschaftstreuhand- und Beratungs GmbH, Boerhaavegasse 6, 1030 Wien gegen die Einkommensteuerbescheide 1996 – 1999 vom des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben in ATS und EUR sind Pkt. 2. der Entscheidung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruchs.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Als die im Spruch angeführten Bescheide angefochten wurden, war der Unabhängige Finanzsenat für die Rechtsmittelerledigung zuständig. Diese Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates endete am . An die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates trat am das Bundesfinanzgericht (BFG), das in seinen Verfahren die verwaltungsgerichtsübliche Terminologie verwendet: „Berufungen“ werden als „Beschwerden“ bezeichnet und „Berufungswerberinnen“ als „Beschwerdeführerinnen (Bf.)“.
In der Beschwerde () führte die Beschwerdeführerin (Bf.) aus, dass sie in ihrem eigenen Forstbetrieb begünstigungsfähige Einkünfte aus Kalamitätsnutzungen iSd § 37 Abs 6 EStG 1988 iHv ATS 355.086,93 (1996), ATS 304.607,22 (1997), ATS 13.678,78 (1998) und ATS 84.061,19 (1999) erzielt hat und dass die Einkünfte aus ihrem eigenen Forstbetrieb ATS 170.157,00 (1996), ATS 187.701,00 (1997), ATS 308.420,00 (1998) und ATS 238.446,00 (1999) betragen haben. Die Bf. beantragte, die durch diese Einkünfte gedeckten ATS 170.157,00 (1996), ATS 187.701,00 (1997), ATS 13.678,78 (1998) und ATS 84.061,00 mit dem sog. „Hälftesteuersatz“ zu besteuern.
Über die Beschwerde () hatte der Unabhängige Finanzsenat im unter der Geschäftszahl RV anhängigen Rechtsmittelverfahren entschieden. Diese Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis , aus folgenden Gründen aufgehoben:
„…Gemäß § 37 Abs 1 (3.Teilstrich) EStG 1988 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 2/2001, ermäßigt sich der Steuersatz für "Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (Abs 6)" auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes.
Nach § 37 Abs 6 leg. cit. liegen Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen nur vor, wenn für das stehende Holz kein Bestandsvergleich vorgenommen wird und überdies außerordentliche Waldnutzungen oder Waldnutzungen infolge höherer Gewalt vorliegen. Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen sind solche, die aus wirtschaftlichen Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen.
Dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1996 bis 1999 im Rahmen ihres Forstbetriebes Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen im Sinne des § 37 Abs 6 EStG 1988 erzielt hat, steht außer Streit. Streit besteht darüber, inwieweit die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Jahre 1996 bis 1999 einen mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs 1 iVm Abs 6 EStG 1988 zu besteuernden Gewinn enthalten.
Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, "dass Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen im Sinne des Abs 6 nur insoweit begünstigt sind, als sie vorrangig den Verlust aus anderen Holznutzungsarten und sodann einen weiteren Verlust aus demselben forstwirtschaftlichen Betriebszweig, in dem die Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen angefallen sind, übersteigen". Daher hat sie die im Forstbetrieb der Beschwerdeführerin erfassten Entschädigungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Nationalparks mit der Begründung, diese stellten keine Einnahmen aus forstwirtschaftlichen Leistungen, sondern eine Abgeltung vermögensrechtlicher Nachteile aus einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit dar, bei der Ermittlung der mit dem Halbsatz zu versteuernden Einkünfte nicht vorrangig mit den Verlusten aus der ordentlichen Waldnutzung verrechnet.
Zutreffend zeigt die Beschwerde auf, dass diese Rechtsauffassung nicht dem Gesetz entspricht. Gemäß § 37 Abs 1 3. Teilstrich EStG 1988 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 2/2001, ermäßigt sich der Steuersatz für "Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (Abs 6)" auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Dass Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen im Rahmen des innerbetrieblichen Verlustausgleiches vorrangig mit einem Verlust aus Holznutzungsarten und sodann mit einem weiteren Verlust aus demselben forstwirtschaftlichen Betriebszweig, in dem die Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen angefallen sind, zu verrechnen sind, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Nach § 37 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung bleibt es dem Steuerpflichtigen demnach freigestellt, in welcher Reihenfolge er den innerbetrieblichen Verlustausgleich vornimmt.“
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sach- und Rechtslage:
Wird eine Entscheidung durch ein Höchstgericht aufgehoben, besteht eine Bindung an die in dieser höchstgerichtlichen Entscheidung vertretene Rechtsansicht, solange sich die Sach- und Rechtslage nicht ändert. Für das ggstl. Beschwerdeverfahren wird festgestellt, dass sich diese Sach- und Rechtslage de dato nicht geändert hat. ATS 170.157,00 (1996), ATS 187.701,00 (1997), ATS 13.678,78 (1998) und ATS 84.061,00 sind daher antragskonform mit dem halben Durchschnittssteuersatz zu besteuern.
2. Bemessungsgrundlagen und Höhe der Abgaben:
Die Einkommensteuer 1996 – 1999 ist wie folgt zu berechnen:
1996:
1997:
1998:
1999:
Die in Pkt. 2. dieser Entscheidung festgestellten Bemessungsgrundlagen und Abgaben werden zur Entscheidungsgrundlage erklärt und davon ausgehend ergeht die Entscheidung:
Die Einkommensteuer 1996 wird mit ATS 70.518,40 = EUR 5.124,77 festgesetzt. Die Einkommensteuer 1997 wird mit ATS 154.949,52 = EUR 11.260,62 festgesetzt. Die Einkommensteuer 1998 wird mit ATS 176.420,23 = EUR 12.820,96 festgesetzt. Die Einkommensteuer 1999 wird mit ATS 364.973,06 = EUR 26.523,63 festgesetzt.
3. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Diese Entscheidung ergeht im fortgesetzten Beschwerdeverfahren nach dem Erkenntnis . Da sie infolge unveränderter Rechts- und Sachlage im Sinne der darin dargelegten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ergeht, wird keine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage beantwortet. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 37 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 37 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101576.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at