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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 07.01.2015, RV/7102352/2013

Doppelte Haushaltsführung - Werbungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R. in der Beschwerdesache Mag. Bf., Adresse, vertreten durch Keber & Keber WP & StB GmbH, 1010 Wien, Börsegasse 9/2, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012 zu Recht erkannt:

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezieht als Vertragsbedienstete beim Amt der A. Landesregierung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Sie machte in ihren beim Finanzamt elektronisch eingebrachten Einkommensteuererklärungen 2011 und 2012 neben Sonderausgaben und anderen Werbungskosten auch Kosten für die doppelte Haushaltsführung geltend:
2011: Betriebskosten € 2.352,00, Strom € 654,00, gesamt € 3.006,00;
2012: Betriebskosten € 1.176,00, Strom € 252,00, gesamt € 1.428,00.

Das Finanzamt ersuchte die Bf. mit Ergänzungsvorhalten vom und ua. um Beibringung von Unterlagen bzw. um Beantwortung der Fragen betreffend die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung.

Der Fragenvorhalt wurde hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung mit Schreiben vom wie folgt beantwortet:

"…doppelte Haushaltsführung: Es hat sich weder beim Arbeitgeber noch beim Familienwohnsitz (Wien, Mittelpunkt der Lebensinteressen) in den letzten Jahren etwas geändert, lediglich (wie in der Beilage zur Vermietung "Anschaffungskosten-Ermittlung Basis für Abschreibung" erläutert) die Kosten (Hausbetriebskosten, Strom) der ehemals von der Mutter bewohnten Liegenschaft Gasse z (3 Zimmer Wohnung; Grundbuch EZ ) sind seit dem Tod der Mutter ab 2011 von mir selbst zu tragen. Ich habe schon früher fallweise in der Wohnung übernachtet, wenn ich in Graz unterrichtete, hatte aber bis 2010 keine Aufwendungen daraus, weil die Betriebskosten von meiner Mutter gezahlt wurden. Da die Kosten aber doch recht hoch sind, habe ich mich entschlossen, die Wohnung zu vermieten, daher fallen im Jahr 2012 nur noch von Jänner bis Juni diese Betriebskosten als Werbungskosten iRd unselbständigen Tätigkeit an, ab Juli im Rahmen der Vermietung wie aus den Anlagen zur AV 2012 hervorgeht. Sie haben offensichtlich versehentlich die Beträge (2.352,-und 654,-) aus 2011 angeführt, denn die Hausbetriebskosten 1-6/2012 betrugen EUR 1.176,00 und der Strom 1-6/2012: EUR 252,00 siehe Beilage (das Excel "doppelte Haushaltsführung" -diese Aufgliederung lag der AV 2012 bei -wurde nun noch detaillierter beschrieben und die BK-Abrechnung 2011 beigelegt.).

(...)

Das Finanzamt erließ am die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012.

Die von der Bw. geltend gemachten Kosten für die Dreizimmerwohnung in Graz (Betriebskosten) fanden mit der Begründung keine Berücksichtigung, dass die fallweisen Nächtigungen in Graz nicht die Kosten für die Dreizimmerwohnung in Graz im Rahmen der doppelten Haushaltsführung rechtfertigen würden. Das Finanzamt verwies diesbezüglich auf die RZ 341 – 342 der Lohnsteuerrichtlinien.

Die steuerliche Vertretung erhob gegen die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 mit Schreiben vom Beschwerde und begehrte darin die Anerkennung der Betriebskosten der Grazer Wohnung der Bf. in den Jahren 2011 (€ 3.006,00) und 2012 (€ 1.428,00) als Werbungskosten.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Bf. nach dem Tod ihrer Mutter nicht mehr nur fallweise, sondern regelmäßig in der Wohnung in Graz geschlafen habe, wenn sie beruflich in Graz gewesen sei (doppelte Haushaltsführung).

Da der Bf. die Kosten für die Wohnung zu hoch geworden seien, habe sie beschlossen, die Wohnung ab Juli 2012 zu vermieten.
Es hätten auch diverse Entrümpelungs- und Renovierungsarbeiten durchgeführt werden müssen, bevor mit der Vermietung begonnen werden konnte.

Die steuerliche Vertretung beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat.

Die Beschwerde wurde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Hingewiesen wird darauf, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Das Bundesfinanzgericht ersuchte um Vorlage des Mietvertrages betreffend die Wohnung in der G..
Weiters ersuchte das Bundesfinanzgericht die Bf. die Gründe für die unterschiedliche zeitliche Nutzung der Wohnung darzustellen und zu erläutern, wo die Bf. seit der Vermietung der Wohnung in Graz gewohnt habe bzw. wohne, um die Bekanntgabe der Schule, in der sie unterrichtet und um um Vorlage des Dienstvertrages.

Mit der Vorhaltebeantwortung vom legte die steuerliche Vertretung die Mietenvereinbarung, den Dienstvertrag und die Bestätigung betreffend die Änderung des Beschäftigungsausmaßes vor.
Dazu führte der steuerliche Vertreter aus, dass seit der Änderung des Beschäftigungsausmaßes die Bf. öfters in Graz unterrichtet habe.
Seit der Vermietung der Grazer Wohnung sei sie von bis in Bildungskarenz gewesen.
Derzeit unterrichte sie auf dem Sch. des Landes Steiermark.
Sie übernachte nur in Graz, wenn sie auch am Folgetag unterrichten müsse.
Sie habe mit dem derzeitigen Mieter eine Vereinbarung, dass sie einen Raum der vermieteten Wohnung selber nutzen könne.

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung wurde zurückgenommen.

Das Bundesfinanzgericht brachte die oa. Erläuterungen dem Finanzamt zur Kenntnis.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt betreffend den Streitpunkt "doppelte Haushaltsführung" wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist Vertragsbedienstete beim Amt der A. Landesregierung und arbeitet als Pädagogin für Klavier am Sch. des Landes Steiermark.
Ab erfolgte eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes auf 100v.H. (22 Wochenstunden).

Der Familienwohnsitz, der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist in Wien.
Die in Graz befindliche Wohnung gehörte der Mutter der Bf..
Die Bf. wohnte, wenn sie in Graz unterrichtete, bei ihrer Mutter.
Seit dem Tod der Mutter ab 2011 sind die Kosten von der Bf. zu tragen.
Die Kosten machte die Bf. als Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung geltend.

Laut Schreiben der steuerlichen Vertretung vom vermietet die Bf. die Wohnung in Graz seit Juli 2012. Die Bf. machte für dieses Jahr im Rahmen der unselbständigen Tätigkeit die Aufwendungen nur bis Juni geltend.

Gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen bzw. Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie zur Förderung des Berufes oder Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Erwägungen

Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter StPfl mit seinem Ehegatten oder ein lediger StPfl mit seinem in ehelicher Gemeinschaft lebender Partner einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet.

Im gegenständlichen Fall hat die Bf. in Wien ihren gemeinsamen Hausstand unstrittigerweise mit ihrem Gatten.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. Zl. 88/14/0081 und Zl. 2002/15/0119) stellen unvermeidbare Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien-) Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 dar.

Im gegenständlichen Fall hat die Bf. einen Dienstvertrag mit der A. Landesregierung. Sie unterrichtet am Sch. des Landes Steiermark in Graz.

Die Bf. hat an ihrem Beschäftigungsort bei ihrer Mutter gewohnt, Kosten sind ihr dadurch nicht entstanden.

Erst nach dem Tod ihrer Mutter machte sie die Betriebskosten, die ihr für die Wohnung entstanden sind, als Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung geltend.

Als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kommen insbesondere in Betracht Aufwendungen für eine zweckentsprechend angemietete Wohnung (Hotelzimmer) des StPfl am Dienstort (Mietkosten und Betriebskosten) einschließlich der erforderlichen Einrichtungsgegenständen. Als Kosten eines beruflich veranlassten Zweitwohnsitzes kommen idR nur die Kosten einer Kleinwohnung in Betracht. (; ). Die durchschnittlichen Kosten einer Hotelunterkunft (je nach örtlichen Gegebenheiten maximal 2.200€ monatlich) dürfen jedenfalls nicht überschritten werden(RZ 349 LStR 2002). In diesem Zusammenhang ist auf die Häufigkeit der auswärtigen Nächtigungen Bedacht zu nehmen. Bei Eigentumswohnungen ist zu prüfen, ob nicht die berufliche Veranlassung durch private Gründe überlagert wird. (zB Vermögensschaffung, künftige Wohnvorsorge für Angehörige; vgl. /0102).... (Einkommensteuergesetz, Wiesner/Grabner/Wanke, § 16 Anm. 25).

Im gegenständlichen Fall sind der oa. Rechtsprechung folgend die angefallenen Betriebskosten für die von der Bf. bewohnten Eigentumswohnung an ihrem Beschäftigungsort in Graz für das Jahr 2011 und  bis Juni 2012 als Werbungskosten anzuerkennen.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß § 133 Abs.4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da der hier streitgegenständliche Sachverhalt betreffend die doppelte Haushaltsführung, §§ 16 Abs 1 EStG 1988 und  § 20 Abs. 1 Z. 2 lit.a leg.cit, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at