Übernahme der Kosten eines Schuldenregulierungsverfahrens ("Privatkonkurs") für den Sohn als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2100685/2012-RS1 | Es besteht keine sittliche Verpflichtung eines Elternteils die Kosten eines Schuldenregulierungsverfahrens ("Privatkonkurs") für das spielsüchtige, volljährige Kind zu übernehmen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache X , gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) machte in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 den Betrag von 5.860 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Ergänzend führte er aus, er habe den genannten Betrag aufgewendet, um seinem spielsüchtigen und dadurch hoch verschuldeten Sohn einen „Privatkonkurs“ zu ermöglichen. Sein Sohn habe im Jahr 2011 nur 670 Euro monatlich verdient und sei auf Grund seiner Krankheit (Spielsucht) nicht in der Lage gewesen, den für die Abwicklung eines „Privatkonkurses“ erforderlichen Betrag aufzubringen. Der Bf. habe sich aus sittlichen Gründen verpflichtet gefühlt, den Konkurs seines Sohnes nicht platzen zu lassen. Um die Spielsucht zu überwinden, sei sein Sohn vom Landesgericht für Strafsachen zur Teilnahme an einer Therapie verurteilt worden.
Vom Finanzamt wurden die – vom Bf. nachgewiesenen - Zahlungen nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Veranlagung der Einkommensteuer des Jahres 2011 berücksichtigt, weil die Aufwendungen dem Bf. weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen seien.
In der Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 wiederholte der Bf., dass sein Sohn krankhaft spielsüchtig und dadurch in eine hohe Verschuldung geraten sei. Die Verschuldung habe nur durch einen „Privatkonkurs“ beendet werden können. Damit das Gericht dem Antrag auf Durchführung eines „Privatkonkurses“ überhaupt stattgegeben habe, habe der Bf. 5.000 Euro hinterlegen müssen. Von diesem Geld sei im Oktober 2011 die erste und im Dezember 2011 die zweite Rate an die Gläubiger überwiesen worden. Außerdem habe sein Sohn seiner Freundin 2.635 Euro entwendet. Im Strafverfahren sei er zur Wiedergutmachung des Schadens verurteilt worden. Auch diese Zahlung habe der Bf. geleistet. Der Bf. habe darüber hinaus befürchtet, dass es zu weiteren Verurteilungen seines Sohnes kommen werde, wenn dieser seine Schulden nicht begleichen könne. Er habe auch befürchtet, dass sein Sohn, wenn er „eine Strafe absitzen“ müsse noch weiter „ins Kriminelle absinken“ würde. Auch aus diesem Grund habe für den Bf. eine sittliche Verpflichtung bestanden, die Konkurszahlungen seines Sohnes zu übernehmen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein.
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen.
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Zahlungen in Höhe von 5.860 Euro, die der Bf. im Zusammenhang mit dem Schuldenregulierungsverfahren („Privatkonkurs“) seines Sohnes leistete, beim Bf. als außergewöhnliche Belastung im Sinn des § 34 EStG 1988 zu berücksichtigen sind, weil sie dem Bf. aus sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen sind.
Unbestritten ist, dass der Sohn des Bf. auf Grund seiner Spielsucht Schulden angehäuft hatte. Der Bf. befürchtete, dass sein Sohn, wenn das Schuldenregulierungsverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen werden könne, „noch weiter ins Kriminelle absinken“ würde.
Das Vorliegen einer Zwangsläufigkeit für die Übernahme der Schulden seines Sohnes aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen wurde vom Bf. nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar.
Sittliche Gründe für eine Zwangsläufigkeit können nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. Doralt, EStG 11. Aufl., § 34 Tz 40-42, sowie die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) nur aus dem Verhältnis zu anderen Personen, in erster Linie zu nahen Angehörigen, erwachsen. Eine sittliche Verpflichtung liegt nur dann vor, wenn die Übernahme von Aufwendungen nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen durch die Sittenordnung objektiv geboten erscheint. Es reicht nicht aus, dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich, wünschens- oder lobenswert erscheint oder eine ungünstige Nachrede vermieden werden soll. Es besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu nochmals die in Doralt, EStG 11. Aufl., § 34 Tz 40-42, zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere , und ) ua. keine sittliche Pflicht, einen nahen Angehörigen vor dem Konkurs zu bewahren, dem Ehegatten angesichts der drohenden Ersatzfreiheitsstrafe die Geldstrafe zu bezahlen oder seinem straffällig gewordenen Kind den Strafverteidiger zu bezahlen und ihm die Resozialisierung zu ermöglichen.
Eine sittliche Verpflichtung zur Übernahme von Schulden für nahe Angehörige kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. , m.w.N.) nur als gegeben angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige glaubt, durch die Übernahme der Schulden eine existenzbedrohende Notlage eines nahen Angehörigen mit Aussicht auf Erfolg abwenden zu können, wobei eine existenzbedrohende Notlage erst dann vorliegt, wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen überhaupt verloren zu gehen droht, also sowohl Vermögensverlust (Überschuldung) als auch die Unmöglichkeit, seine berufliche Existenz überhaupt auf zumutbare Weise erhalten zu können, drohen.
Der Bf. behauptet nicht, dass sein Sohn im Fall des Scheiterns des Schuldenregulierungsverfahrens seine gesamte wirtschaftliche (berufliche) Existenz verloren hätte. Das Einkommen des Sohnes des Bf. hätte zwar bis zum Existenzminimum gepfändet werden können, er hätte aber jedenfalls weiterhin einer nichtselbständigen Beschäftigung nachgehen können. Auch wenn das Verhalten des Bf., die Schulden seines Sohnes (zum Teil) zu übernehmen unter diesen Umständen menschlich verständlich ist, fehlt diesem Verhalten des Bf. dennoch die Zwangsläufigkeit auf Grund einer sittlichen Verpflichtung.
Inwiefern die Zahlungen des Bf. unmittelbar dazu gedient haben, seinen Sohn nicht „noch weiter ins Kriminelle absinken“ zu lassen, ist nicht nachvollziehbar. Die vom Bf. im Streitjahr geleisteten Zahlungen standen weder mit der vom Strafgericht angeordneten Therapie der Spielsucht noch mit der Schadenswiedergutmachung gegenüber der Freundin des Sohnes in einem Zusammenhang. Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu nochmals die oa. zitierten Erkenntnisse , und ) selbst Aufwendungen, die konkret eingetretene strafrechtliche Folgen für nahe Angehörige beseitigen oder zumindest mildern sollen, nicht als - aus sittlichen Gründen - zwangsläufig erwachsen anzusehen sind, muss dies für Aufwendungen, die lediglich befürchtete strafrechtliche Folgen abwenden sollen, umso mehr gelten.
Die Zahlungen des Bf. können auch nicht deshalb als zwangsläufig erwachsen angesehen werden, weil sie mit der Spielsucht (und somit mit einer Krankheit) des Sohnes in Zusammenhang stehen. Zu den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten zählen nur solche, die unmittelbar zur Heilung oder Linderung einer Krankheit aufgewendet werden, nicht aber bloß mittelbar mit einer Krankheit zusammenhängende Kosten (vgl. ).
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass § 34 EStG 1988 an den Begriff der „Belastung“ anknüpft. Aus diesem Begriff ist abzuleiten, dass nur endgültige Vermögensminderungen abzugsfähig sind (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 16. Lfg., § 34 Anm. 10). Auch wenn der Bf. sich subjektiv verpflichtet gefühlt hatte, im Streitjahr einen Teil der Schulden seines Sohnes zu übernehmen und ihm dadurch das Schuldenregulierungsverfahren zu ermöglichen, ist nicht erkennbar, warum zur Erreichung dieses Ziels nicht auch eine Darlehensgewährung des Bf. an den - offensichtlich arbeitsfähigen und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielenden - Sohn ausgereicht hätte. In diesem Fall wäre beim Bf. im Streitjahr lediglich eine Vermögensumschichtung und noch kein (endgültiger) Vermögensverlust eingetreten, weshalb die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung beim Bf. auch aus diesem Grund zu verneinen wäre.
Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil dieser Entscheidung die vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht zugrunde gelegt wurde.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Renner in BFGjournal 2015, 179 Endfellner in AFS 2015/3, 104 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100685.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at