Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.02.2015, RV/7101356/2014

Lebensversicherungskosten als Sonderausgaben und kieferorthopädische Behandlung als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf. , Anschr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet dieses einen Spruchbestandteil.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom machte der Bf. die Berücksichtigung seiner Aufwendungen für eine Lebensversicherung geltend.

Mit Schreiben vom machte der Bf. weitere Aufwendungen wie folgt geltend:
Medikamente
Zahnspange

Das Finanzamt legte die Beschwerde mit folgendem Sachverhalt und Anträgen vor:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer beantragt in zwei Beschwerdeschreiben, erstes vom , zweites vom (Datum des Schreiben liegt vor dem Einlangensdatum im FA!), die nachträgliche Berücksichtigung von weiteren Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Als Sonderausgaben wird eine Lebensversicherungsprämie für 2012 iHv. 445,08 € beantragt, die sich aber infolge Überschreitens des Sonderausgabentopfes steuerlich nicht auswirkt. Die außergewöhnliche Belastung setzt sich zusammen aus einer kieferorthopädischen Behandlung des Sohnes A. iHv. € 1.700,- sowie der Medikamentengebühr iHv. insgesamt € 211,15 (87,55 für Ehegattin GattinBf., 72,10 für den Beschwerdeführer, 30,90 für Sohn C., 20,60 für Sohn A.).
Beweismittel:
Lebensversicherung.pdf
Zweites Beschwerdeschreiben mit weiteren Beilagen.pdf
Stellungnahme: Da der Beschwerdeführer den Alleinverdienerabsetzbetrag für 2012 bezieht, sind die nachträglich beantragten Kosten in seiner Arbeitnehmerveranlagung zu berücksichtigen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sonderausgaben:

Als Sonderausgaben wird eine Lebensversicherungsprämie für 2012 in Höhe von € 445,08 beantragt (vgl. Seite 2 der Beschwerdevorlage).

Mit Schreiben vom Jänner 2013 wurde dem Bf. als Versicherungsnehmer von der Allianz AG die Bezahlung von Versicherungsbeiträgen für eine Lebensversicherung im Jahr 2012 in Höhe von € 445,08 bestätigt (Bestätigung zur Vorlage an das Finanzamt).

Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 erster und zweiter Teilstrich EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken- und Unfallversicherung, sowie Beiträge und Versicherungsprämien zu einer Lebensversicherung als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Weiters sind die Versicherungsprämien nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.

Auf Grund der aktenkundigen Versicherungsprämienbestätigung bestehen keine Bedenken, den geltend gemachten Betrag als Sonderausgabe zu berücksichtigen (vgl. auch Seite 2 der Beschwerdevorlage).

Außergewöhnliche Belastung:

Kieferorthopädische Behandlung:

Mit Honorarnote vom wurden dem Bf. von der Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde Kosten für kieferorthopädische Behandlungen in Höhe von € 1.700,00 verrechnet. Die Honorarnote weist den Vermerk 'Betrag dankend erhalten' samt Stampiglie und Paraphe aus.

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Krankheitskosten sind Ausgaben, die auf eine Krankheit zurückgehen, sie sind im täglichen Leben keine regelmäßigen Ausgaben und belasten also den, der sie zu tragen hat, mehr als die Mehrzahl der übrigen Steuerpflichtigen gleicher- Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes.

Für die medizinische Behandlung des Kindes aufgewendete Beträge sind zwangsläufige und außergewöhnliche Kosten (zB betreffend eine kieferorthopädische Behandlung seines Sohnes: ; betreffend eine Zahnregulierung für ein Kind des Steuerpflichtigen: UFSI vom , RV/0777-I/07).

Es bestehen daher keine Bedenken, den geltend gemachten Betrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (vgl. auch Seite 2 der Beschwerdevorlage).

Medikamente:

Die Zahlungsbestätigungen der Ärztin Dr. med. ... beinhalten betreffend das Jahr 2012 folgende Beträge (vgl. auch Seite 2 der Beschwerdevorlage):


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Bf.
87,55 €
Ehegattin des Bf.
72,10 €
Sohn C.
30,90 €
Sohn A.
20,60 €
Summe
211,15 €

Es bestehen daher keine Bedenken, den geltend gemachten Betrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (vgl. auch Seite 2 der Beschwerdevorlage).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101356.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at