Keine Haushaltszugehörigkeit und keine überwiegende Unterhaltsleistung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf. , W. , gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Gewährung von Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe für den Zeitraum Juni bis Dezember 2008 und die Kalenderjahre 2009 und 2010, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) stellte am einen Antrag auf Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe für die Kinder A., geb. 1996, und B., geb. 1989, für die Jahre 2007 bis 2010.
Das Finanzamt traf im Zuge des Antragsverfahrens folgende Feststellungen:
Der Bf. war im Streitzeitraum in Österreich nichtselbständig beschäftigt. Die Ehe des Bf. wurde im Mai 2008 geschieden. Die Kinder leben in Polen bei der Kindesmutter.
Laut Bestätigung des Gemeindeamtes in K., Polen, ist der Bf. am Familienwohnsitz in Polen gemeldet.
Mit Ergänzungsauftrag vom ersuchte des Finanzamt den Bf. u.a. um Vorlage der Zahlungsbelege der geleisteten Alimente. Diese wurden vom Bf. nicht übermittelt.
Das Finanzamt wies die Anträge des Bf. mit Bescheiden vom mangels Haushaltszugehörigkeit und Nachweis der überwiegenden Unterhaltsleistung mit folgender Begründung ab:
"Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 regelt für den Fall, dass für dieselben Familienangehörigen Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind, welcher Staat vorrangig/nachrangig für die Zahlung der Familienleistungen zuständig ist.
Der Begriff des "familienangehörigen Kindes" wird im § 2 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 definiert; darunter zu verstehen sind leibliche Kinder, Enkel, Stiefkinder usw., allerdings immer unter der einschränkenden Voraussetzung, dass das Kind mit dem in Frage kommenden Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt oder dieser Elternteil überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind trägt (§ 2 Abs. 2 FLAG 1967).
Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom in der Rechtssache C-363/08 und im darauf folgenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2009/15/0204-11, wurde jedoch die Rechtsmeinung vertreten, dass ein leiblicher Vater - auch wenn er keinerlei Kontakt zu seinem leiblichen, im Ausland lebenden Kind mehr hat als familienangehöriger Vater zu werten sei und eine von ihm in Österreich ausgeübte Erwerbstätigkeit einen Anspruch auf die Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung für das Kind im Ausland auslöse.
Als Folge dieser Rechtsprechung ist daher als ein familienangehöriges Kind im Sinne des Art. 68 der Verordnung (EG) 883/2004 ein leibliches Kind im Verhältnis zu seinem leiblichen Vater/zu seiner leiblichen Mutter zu werten.
Bei der Beurteilung der Frage, nach welchen Rechtsvorschriften ein vorrangiger/nachrangiger Anspruch auf die Familienleistungen eines Landes für dieses Kind besteht, sind der Prüfung beide leibliche Elternteile zugrunde zu legen."
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Bf. aus, dass er mit seinen leiblichen Kindern in seinem Heimatland unter derselben Wohnadresse gemeldet und mit ihnen im ständigen Kontakt sei. Er sei laut einem rechtskräftigen gerichtlichen Beschluss verpflichtet, den Unterhalt für seine beiden Kinder zu leisten. Dieser Verpflichtung sei er regelmäßig nachgekommen. Während dieser Zeit habe die Kindesmutter für die gemeinsamen Kinder in Polen keine Familienleistungen bezogen.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom insofern teilweise statt, als es für die beiden Kinder die Ausgleichszahlung für die Monate Jänner bis Mai 2008 gewährte.
Betreffend die Zeiträume Juni bis Dezember 2008 und die Kalenderjahre 2009 und 2010 wurde die Berufung mit folgender Begründung abgewiesen:
"Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 gültig bis , ab Verordnung (EG) 883/04 regeln, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist. Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Sind die Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, trifft die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen. Sind die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, besteht dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Differenzbetrages (Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in Verbindung mit Art. 10 der DVO 574/72 bzw. Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004)).
Wird in jenem Mitgliedstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet ist, kein Antrag gestellt, so kann der andere Mitgliedsstaat dennoch jene Leistungen, die bei Antragstellung gewährt worden wären, bei der Berechnung der Ausgleichszahlung berücksichtigen.
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht grundsätzlich nur für die Dauer einer Beschäftigung im Inland oder bei Bezug von einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder bei Bezug von Krankengeld.
Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom in der Rechtssache C-363/08 und im darauf folgenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2009/15/0204-11, wurde jedoch die Rechtsmeinung vertreten, dass ein leiblicher Vater- auch wenn er keinerlei Kontakt zu seinem leiblichen, im Ausland lebenden Kind mehr hat- als familienangehöriger Vater zu werten sei und eine von ihm in Österreich ausgeübte Erwerbstätigkeit einen Anspruch auf die Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung für das Kind im Ausland auslöse.
Als Folge dieser Rechtssprechung ist daher als ein familienangehöriges Kind im Sinne des Art. 68 der VO (EG) 883/04 ein leibliches Kind im Verhältnis zu seinem leiblichen Vater/seiner leiblichen Mutter zu werten. Bei der Beurteilung der Frage, nach welchen Rechtsvorschriften ein vorrangiger/nachrangiger Anspruch auf die Familienleistungen eines Landes für dieses Kind besteht, sind der Prüfung beide leiblichen Eitern zugrunde zu legen.
Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Die Ehe mit der Mutter Ihrer Kinder wurde im Mai 2008 geschieden und die Kinder leben weiterhin bei ihrer Mutter in Polen. Das Gemeindeamt in K. hat zwar bestätigt, dass Sie weiterhin am Familienwohnsitz in K. gemeldet sind, die Beibehaltung des gemeinsamen Wohnsitzes nach der Scheidung der Eltern erscheint entsprechend den Alltagserfahrungen in derartigen Situationen nicht glaubwürdig, es wurde Ihrerseits auch nicht erläutert, weshalb nach der Scheidung trotzdem das Zusammenleben fortgeführt wurde, das tatsächliche Bestehen eines gemeinsamen Familienwohnsitzes kann daher nicht anerkannt werden.
In diesem Zusammenhang wurden auch die abverlangten Nachweise, dass Sie überwiegend für den Unterhalt der Kinder gesorgt haben, nicht vorgelegt, daher kann auch auf Grund von Unterhaltsleistungen kein Anspruch auf Familienbeihilfe abgeleitet werden.
Ihrer Berufung wird daher nur für Jänner bis Mai 2008 entsprochen, somit wird über die Zeiträume Juni bis Dezember 2008, die Kalenderjahre 2009 und 2010 abweisend entschieden."
Ein Rückschein über die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung liegt nicht vor.
Gegen die mit Datum ergangene Berufungsvorentscheidung wurde vom Bf. erst mit Schreiben vom ohne weitere Begründung ein Vorlageantrag eingebracht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Bf. ist seit vielen Jahren laufend in Österreich nichtselbständig beschäftigt.
Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom ist er seit 1996 mit einem Hauptwohnsitz in Wien gemeldet.
Die Ehe des Bf. wurde im Mai 2008 geschieden.
Die Kinder leben bei der Kindesmutter in Polen.
Die geschiedene Gattin des Bf. ist in Polen berufstätig.
Sie bezog in Polen nachweislich keine Familienleistungen.
Laut Bestätigung des Gemeindeamtes in K., Polen, ist der Bf. am Familienwohnsitz in Polen gemeldet.
Das Bundesfinanzgericht nimmt es in freier Beweiswürdigung als erwiesen an, dass der Bf. mit seinen Kindern keinen gemeinsamen Haushalt geführt und ihnen auch nicht überwiegend Unterhalt geleistet hat.
Der Bf. führt selbst aus, dass er mit seinen leiblichen Kindern in seinem Heimatland unter derselben Wohnadresse gemeldet und mit ihnen im ständigen Kontakt sei. Dass er mit Ihnen einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, bringt er nicht vor. Dies ist auch - wie das Finanzamt zu Recht ausgeführt hat - bei geschiedenen Eheleuten nach den Erfahrungen des täglichen Lebens unwahrscheinlich.
Weiters gibt der Bf. an, er sei laut einem rechtskräftigen gerichtlichen Beschluss verpflichtet, den Unterhalt für seine beiden Kinder zu leisten. Dieser Verpflichtung sei er regelmäßig nachgekommen.
Der Bf. ist im Vorlageantrag den Feststellungen der Berufungsvorentscheidung, er hätte die abverlangten Nachweise, dass er überwiegend für den Unterhalt der Kinder gesorgt haben, nicht vorgelegt, nicht entgegen getreten. Da einer Berufungs- (Beschwerde-)vorentscheidung der Charakter eines Vorhaltes zukommt, kann somit als erwiesen angenommen werden, dass eine überwiegende Unterhaltsleistung nicht erfolgt ist.
Gesetzliche Bestimmungen:
1. Innerstaatliche Bestimmungen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder.
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt gemäß lit. a nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält. Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
Für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich die Tatsache einer nachgewiesenen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung (vgl. ). Nicht von Bedeutung sind hingegen das Erziehungsrecht (vgl. ), ebenso polizeiliche Meldebestätigungen (sie stellen lediglich ein widerlegbares Indiz für das Bestehen einer Wohngemeinschaft dar, sind jedoch nicht geeignet, einen vollen Beweis über die tatsächlichen Verhältnisse zu liefern, ebenso wie das Unterbleiben einer polizeilichen Meldung kein unwiderlegbares Indiz dafür ist, dass das Kind nicht beim Anspruchswerber wohnt; vgl. ). Darüber hinaus ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa ).
Der Begriff der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes wird von Merkmalen verschiedenster Art geprägt. Die Haushaltszugehörigkeit leitet sich aus dem Zusammenwirken örtlicher Gegebenheiten sowie materieller und immaterieller Faktoren ab. Ein Kind gilt als haushaltszugehörig, wenn es in einem bestimmten Haushalt wohnt, betreut und versorgt wird. Es ist dabei nicht erforderlich, dass das Kind ständig in diesem Haushalt (Familienwohnung) anwesend ist. Sie verlangt jedoch sowohl einen Familienwohnsitz (Haushalt) der vom Elternteil und dem Kindes gemeinsam regelmäßig genutzt wird, als auch, dass der Elternteil die Verantwortung für das materielle Wohl (Wirtschaftsführung und -tragung)des haushaltszugehörigen Kindes trägt.
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. In diesem Zusammenhang bestimmt jedoch § 53 Abs. 1 FLAG 1967, dass Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind. Hierbei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
2. Unionsrecht
Zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdefall weiters, ob nach dem Unionsrecht ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Nach Artikel 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist "Familienangehöriger"
"1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
ii) in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 über Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt wird oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
2. unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen;
3. wird nach den gemäß Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird."
Nach Artikel 2 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 833/2004 gilt diese Verordnung - von dem hier nicht relevanten Fall des Absatz 2 abgesehen -
"für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen."
Artikel 67 und 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 lauten:
"Artikel 67
Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen
Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.
Artikel 68
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird..."
Die noch bis gültige VO (EWG) Nr. 1408/71 enthält analoge Vorschriften.
Rechtlich folgt daraus:
Da kein Zustellnachweis über die Zustellung der Berufungsvorentscheidung vorliegt, wird zugunsten des Bf. angenommen, dass der Vorlageantrag innerhalb offener Frsit eingebracht wurde, weshalb über die vorliegende Beschwerde inhaltlich abzusprechen ist.
Wie aus den gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlagen ersichtlich ist, ist auch nach Unionsrecht (Artikel 1 Buchstabe i Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) für die Gewährung von Familienleistungen durch das Beschäftigungsland Voraussetzung, dass entweder eine gemeinsame Haushaltsführung vorliegt oder überwiegend Unterhalt erbracht wird (sh. ; , 2009/13/0241 mwN. Sh. auch , "Slanina").
Nach dem oben Gesagten kann kein gemeinsamer Wohnsitz des Bf. mit seinen Kindern angenommen werden. Auch ein Nachweis über die überwiegende Unterhaltsleistung an seine Kinder hat er trotz Aufforderung durch das Finanzamt nicht erbracht. Er hat nicht einmal die von ihm zu leistenden Beträge beziffert.
Aufgrund dessen können beide möglichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe bedenkenlos verneint werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da der Umstand, dass Voraussetzung für einen Familienbeihilfenanspruch entweder die Haushaltszugehörigkeit oder die überwiegende Leistung von Unterhalt ist, durch die oben zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung klargestellt ist. Gegen dieses Erkenntnis ist daher keine (ordentliche) Revision zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 53 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105435.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at