TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.02.2015, RV/7501647/2014

Abweisung einer Zahlungserleichterung betreffend Parkometerstrafen wegen Uneinbringlichkeit

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/7501647/2014-RS1
Bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bleibt nach ständiger Rechtsprechung kein Raum für die Bewilligung eines Aufschubes oder einer Teilzahlung von Verwaltungsstrafen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Magistrat der Stadt Wien MA 6 vom betreffend Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung betreffend Parkometerstrafen zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid betreffend Abweisung der Zahlungserleichterung hinsichtlich Parkometerstrafen bestätigt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) für die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde hat die Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf) gegen den oben angeführten Bescheid betreffend Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Dem gleichzeitig übermittelten Beschwerdeakt der belangten Behörde ist folgendes zu entnehmen:

Gegenüber dem Bf wurden zu den GZ. MA 67-PA-XXX1, MA 67-PA-XXX2, MA 67-PA-XXX3 und MA 67-PA-XXX4 mit Strafverfügungen Geldstrafen von insgesamt 783,90 Euro wegen Verwaltungsübertretungen betreffend Parkometerabgabeverordnung verhängt. Diese Geldstrafen waren bereits rechtskräftig und vollstreckbar.

Mit Mail vom teilte der Bf mit, dass er schon seit mehreren Monaten arbeitslos sei und sich in einer finanziell sehr angespannten Situation befinde. Er verfüge nur über 932 Euro pro Monat. Um auch die finanzielle Versorgung seiner drei Kinder sicherzustellen, sei es ihm derzeit nicht möglich, größere Beträge zu überweisen. Daher habe er nur 10 Euro überweisen können.

Mit Mail vom wurden die vollstreckbaren Geldstrafen mit den betreffenden Geschäftszahlen und Beträgen dem Bf bekannt gegeben und darauf hingewiesen, dass Voraussetzung der Bewilligung einer Zahlungserleichterung der Nachweis der Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten sei. Zum Nachweis der Zahlungsfähigkeit wurde um sofortige Überweisung von zehn Prozent des Rückstandes, für den die Zahlungserleichterung gewünscht werde, ersucht. Weiters wurde der Bf aufgefordert bekannt zu geben, welcher Betrag innerhalb von sechs Monaten bezahlt werden könne.

Der Bf antwortete mit Mail vom , dass er nur über 30,90 Euro Taggeld verfüge und sich dieser Betrag in absehbarer Zeit verringern werde, da er dann Notstandshilfe beziehen werde. Sein Einkommen liege schon jetzt unter der pfändbaren Grenze. Pfändbares Vermögen oder Besitz sei nicht vorhanden. Der einzige Ausweg aus seiner Situation liege nach Ansicht des Bf in der Diversion. Er ersuche um Unterstützung in dieser Angelegenheit.

Mit Bescheid vom wurde das Ansuchen um Zahlungserleichterung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Voraussetzung für eine Zahlungserleichterung die Zahlungsfähigkeit sei. Zum Nachweis dieser Zahlungsfähigkeit sei eine Sofortzahlung notwendig, was dem Bf auch zur Kenntnis gebracht worden sei. Dieser Nachweis sei nicht erfolgt. Weiters habe sich der Gesamtrückstand auf Grund weiterer Strafverfahren erhöht. Das Ansuchen sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Der Bf brachte darin vor, dass seine finanzielle Situation nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Im August 2014 ende sein Anspruch auf Arbeitslosengeld und dann werde er voraussichtlich nur noch ca. 21,20 Euro täglich Notstandshilfe beziehen. Wegen einer nicht ausgeheilten Lungenentzündung sei es ihm auch nicht möglich Arbeit zu finden. Er beantrage daher Stundung oder Zahlungserleichterung auf maximal 55 Euro pro Monat, da er sich keine höheren Beträge leisten könne.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Gegenüber dem Bf wurden zu den GZ. MA 67-PA-XXX1, MA 67-PA-XXX2, MA 67-PA-XXX3 und MA 67-PA-XXX4 mit Strafverfügungen Geldstrafen von insgesamt 783,90 Euro wegen Verwaltungsübertretungen betreffend Parkometerabgabeverordnung verhängt. Diese Geldstrafen sind bereits rechtskräftig und vollstreckbar.

Der Bf bezog im Mai 2014 und in den Monaten davor Arbeitslosenunterstützung von 30,90 Euro täglich. Im August 2014 endete die Arbeitslosenunterstützung. Ab diesem Zeitpunkt bezog der Bf Notstandshilfe von 21,20 Euro täglich. Der Bf hat drei Kinder für die er finanziell sorgen muss.

Diese Sachverhaltsfeststellungen  ergeben sich aus dem Akteninhalt und insbesondere aus den Angaben des Bf. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs 2 AVG als erwiesen annehmen.

Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:

Gemäß § 54b Abs 1 VStG 1991 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist  oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken.

Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Freiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Strafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen (§ 54b Abs 2 VStG 1991).

Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist (§ 54b Abs 3 VStG 1991).

Die Anwendung des Abs 3 (Bewilligung eines Aufschubes oder einer Teilzahlung) setzt voraus, dass die Geldstrafe an sich einbringlich (der Bestrafte mithin zahlungsfähig) ist. Die Einbringlichkeit muss beim Bestraften gegeben sein (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 54 b Rz 11).

Im Falle der Uneinbringlichkeit bzw für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Raum für die Bewilligung eines Aufschubes oder einer Teilzahlung. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist somit einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (vgl. ). Dies gilt auch hinsichtlich eines Antrages auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen (). In diesem Fall ist nach Abs 2 vorzugehen und die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen (; , 2005/17/0078). Entscheidend ist nicht die Zahlungsbereitschaft des Bestraften, sondern die tatsächliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe – dh der Bestrafte ist zur Leistung der Geldstrafe wirtschaftlich außerstande (VfSlg 10.418/1985, 12.255/1990) – oder aber die begründete Annahme, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist (zB VfSlg 8642/1979, 9837/1983, 10.418/1985, 13.096/1992).

Uneinbringlich ist eine Geldstrafe jedenfalls dann, wenn eine Zwangsvollstreckung bereits erfolglos versucht wurde; wurde eine Zwangsvollstreckung noch nicht versucht, darf die Uneinbringlichkeit nur aufgrund von Offenkundigkeit (zB infolge der Insolvenz des Bestraften) oder aufgrund eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens angenommen werden, dessen Ergebnis die Annahme rechtfertigen muss, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist. Im Ermittlungsverfahrens ist daher insbesondere zu prüfen, ob der Bestrafte einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht oder ob er über sonstige Einkünfte oder Vermögen verfügt (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 54 b Rz 7).

Gemäß § 290a Abs 1 Z 7 Exekutionsordnung (EO) zählen Leistungen, die für die Dauer der Arbeitslosigkeit zu gewähren sind, wie das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe, zu den beschränkt pfändbaren Forderungen.

Gemäß § 291a Abs 1 EO haben beschränkt pfändbare Forderungen, bei denen der monatliche Betrag den Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit a ASVG nicht übersteigt, dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag). Der sich aus § 291a EO iVm § 293 Abs 1 lit a ASVG in der für das Kalenderjahr 2014 geltenden Fassung ergebende allgemeine Grundbetrag beträgt 857,73 Euro. Dieser Betrag erhöht sich gemäß § 291a Abs 2 EO iVm § 290b EO um ein Sechstel, das sind 142,96 Euro. Dies ergibt einen unpfändbaren Sockelbetrag von 1.000,69 Euro, sodass das Einkommen bis zu dieser Höhe unpfändbar ist.

Im vorliegenden Fall hat der Bf im Zuge des Verfahrens vor der Behörde betreffend die Gewährung einer Zahlungserleichterung angegeben, dass er nur über Arbeitslosengeld bzw in späterer Folge über Notstandshilfe verfügt. Dies ergibt für den Zeitraum des Arbeitslosengeldbezuges ein monatliches Einkommen, das unter dem unpfändbaren Sockelbetrag liegt. Daneben treffen den Bf noch die Sorgepflichten für drei Kinder. Wie der Bf selbst angegeben hat, kann er auf Grund seines Gesundheitszustandes in absehbarer Zeit keiner Beschäftigung nachgehen. Das bedeutet, dass er nur über Einkünfte in einer Höhe verfügt, die das unpfändbare Existenzminimum nicht übersteigen und dass auch kurzfristig keine Möglichkeit besteht, durch Einkünfte aus eigener Erwerbstätigkeit diese Einkommenssituation zu verbessern. Weiters hat der Bf angegeben, dass er über kein Vermögen verfügt. Nach diesen Ausführungen kann mit Grund angenommen werden, dass der Bf nicht zahlungsfähig ist und die Geldstrafe daher uneinbringlich ist. Auf Grund dieser Uneinbringlichkeit war dem Ansuchen um Zahlungserleichterung nicht stattzugeben.

Der Bf begehrte in seinem Schreiben auf Grund seiner Einkommensverhältnisse Diversion. Unter dem Begriff Diversion versteht man verschiedenartige, Präventionsbelangen genügende Formen staatlicher Reaktionen auf gerichtlich strafbares Verhalten, die nicht in einem nach förmlichem Strafverfahren ergangenen Schuldspruch (samt Strafausspruch) bestehen. Das Diversionsverfahren ist ein vereinfachtes Procedere zur Festsetzung dieser staatlichen Reaktion zur Beendigung des Ermittlungs- oder Hauptverfahrens (Leitner in Schmölzer/Mühlbacher, Hrsg, StPO Strafprozessordnung Praktikerkommentar 1 2014, vor §§ 198 bis 209b StPO zur Diversion). Daraus ist erkennbar, dass Diversion ein Instrument der Strafprozessordnung darstellt und somit nur im Zusammenhang mit gerichtlich strafbaren Handlungen, nicht aber bei Verwaltungsstrafen zur Anwendung kommt.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision zulässig, wenn das Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes, die in den angeführten Erkenntnissen zur Bewilligung von Zahlungserleichterungen und zum Vorliegen der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zum Ausdruck kommt (; ; , 2005/17/0078; VfSlg 10.418/1985; 12.255/1990; VfSlg 8642/1979, 9837/1983, 10.418/1985, 13.096/1992).

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 54b Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 54b Abs. 3 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 290a Abs. 1 Z 7 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 291a Abs. 1 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 291a Abs. 2 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 290b EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 293 Abs. 1 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
Schlagworte
Zahlungsfähigkeit
Zahlungserleichterung
Notstandshilfe
Diversion
Arbeitslosengeld
Stundung
Arbeitslosenunterstützung
uneinbringlich
Teilzahlung
Ratenzahlungen
Aufschub
Uneinbringlichkeit
Zahlungsaufschub
beschränkt pfändbare Forderungen
Ausgleichszulagenrichtsatz
pfändbar
allgemeiner Grundbetrag
unpfändbarer Sockelbetrag
Erwerbstätigkeit
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501647.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at