Doppelwohnsitz eines Alleinstehenden und Besuchsfahrten zu den Eltern
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B gegen den Bescheid des FA Linz vom , betreffend Einkommensteuer 2006 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der nunmehrige Bf machte anlässlich seiner Arbeitnehmerveranlagung 2006 Werbungskosten in Höhe von 8.960,00 € geltend, die ihm aufgrund seiner doppelten Haushaltsführung entstanden waren (resultierend aus Kosten/Miete für Garconniere am Arbeitsort in Höhe von 3.664,44 € und Kosten für "Familienheimfahrten" in Höhe von 5.295,56 €).
Die Abgabenbehörde erster Instanz veranlagte nicht antragsgemäß.
In einer rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung (i.d.F. Beschwerde) wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Dienstgeber des Bf's sämtliche Verwaltungseinheiten ab 2000 von Linz nach Wien verlegt habe; der Bf. habe sich statt einer einvernehmlichen Kündigung für eine 4-Tage Arbeitswoche in Wien entschieden. Seinen Lebensmittelpunkt habe er in Linz behalten und auch in X – i.d.F.X (Bezirk Eferding) in seinem Elternhaus, das ihm und seinem Bruder (im Jahr 2005) übertragen worden war. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Eltern (71 und 77 Jahre) fallen immer öfter Arbeiten an, die der Bf. erledigen müsse.
Aus einem von der Abgabenbehörde erster Instanz durchgeführten Vorhalteverfahren und dem restlichen Aktenvermerk geht hervor, dass der Bf. alleinstehend ist und seinen Hauptwohnsitz seit 1968 in Linz, in einer Wohnung mit 70 m² hat. Seit hat er einen Nebenwohnsitz in Wien: Es handelt sich dabei um eine Garconniere in der Größe von 22,57 m², im beschwerdegegenständlichen Jahr wurde dafür w.o.a. Miete in Höhe von insgesamt 3.664,44 € entrichtet.
Aus der Bestätigung seines Arbeitgebers geht u.a. hervor, dass der Bf. per nach Wien versetzt wurde, "seinen Hauptwohnsitz aber unverändert in Linz weiterhin beibehielt."
Lt. Grundbuchsauszug übertrugen die Eltern des Bf's mit Übergabsvertrag vom eine ihnen gehörende Grundstücksfläche von 1.131 m² (davon 1.042 m² Garten und 89 m² Baufläche/Gebäude) an den Bf. und seinen Bruder je zur Hälfte (unter Einräumung eines Wohn- und Fruchtgenussrechtes sowie eines Belastungs- und Veräußerungsverbots zu Gunsten der Eltern).
Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ in der Folge eine abweisende Berufungsvorentscheidung – in der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. seit über einen Wohnsitz am Arbeitsort verfüge und lt. Judikatur im Allgemeinen für einen alleinstehenden Arbeitnehmer 6 Monate ausreichen, um eine Verlegung des Wohnsitzes an den Arbeitsort zu bewerkstelligen. Der Umstand, dass der Bw. 2005 das Elternhaus in X zur Hälfte übertragen erhielt, ändere daran nichts.
In einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurden im Wesentlichen folgende Punkte in "Frageform" angeführt: "Entspricht eine Garconniere am Dienstort mit 22 m² Fläche den üblichen Bedürfnissen des Dienstnehmers? Wohnfläche in Linz 70 m²." – "Instandhaltungsarbeiten am Elternhaus, Verrichtungen am Grundstück, die eine körperliche Fitness voraussetzen, über die meine Eltern nicht mehr verfügen; wurden diese Umstände ausreichend gewürdigt?"
Außerdem gäbe es keine ausschließlich privaten Gründe für die Beibehaltung des aktuellen (Familien)Wohnsitzes, da ein grundbücherliches Belastungs- und Veräußerungsverbot für die Haushälfte in X bestehe, "Haus verkaufen und ab mit den Eltern ins Altersheim" also nicht gehe. Aufwendungen für Heimfahrten würde man allerdings auch alleinstehenden Arbeitnehmern mit einer Wohnung im Heimatort "Rechnung tragen müssen, weil diesen zuzubilligen ist, in gewissen Zeitabständen, etwa monatlich, in ihrer Wohnung nach dem Rechten zu sehen."
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 leg.cit. dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge (Z 1),
Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeitsort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen Berufstätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen (Z 2, lit. e).
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass lt. herrschender Literatur (Doralt, EStG13, § 16, Tz 200/7) und Judikatur (u.a. ) bei Aufnahme eines Wohnsitzes am neuen Beschäftigungsort und Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes dieser bisherige Wohnsitz bei Steuerpflichtigen, die dort mit ihrem Gatten oder Lebensgefährten leben, als Familienwohnsitz; bei alleinstehenden Steuerpflichtigen als Wohnsitz bezeichnet wird.
– Da der alleinstehende Bf. bei beruflicher Versetzung nach Wien zum seinen Hauptwohnsitz in seiner Wohnung (70 m²) in Linz hatte und ihn auch weiterhin in dieser Wohnung beibehielt, ist sie als sein Wohnsitz im o.a. Sinn zu bezeichnen.
Entscheidungswesentlich ist nun zu untersuchen, ob im gegenständlichen Jahr die Aufwendungen für den zweiten Wohnsitz des Bf's am Beschäftigungsort in Wien (sowie in der Folge die Fahrten zum Wohnsitz in Linz und retour) beruflich bedingt sind. Lt. herrschender Literatur (w.o., Tz 200/2) ist ein Doppelwohnsitz dann beruflich bedingt, wenn sonstige Gründe vorliegen, die die Verlegung des Wohnsitzes an den Beschäftigungsort unzumutbar erscheinen lassen (etwa bei ständig wechselnder Arbeitsstätte, ) – dass dies im berufungsgegenständlichen Fall nicht gegeben ist, ist offenkundig, da der Bf. ja sich nach Wien versetzen ließ, um eben seinen Arbeitsplatz zu erhalten.
Es ist nun grundsätzlich zu beachten, dass auch bei nicht vorliegender Qualifikation der beruflichen Bedingtheit eines Doppelwohnsitzes bei einem Wechsel des Beschäftigungsortes die Mehrbelastungen aus der nunmehrigen doppelten Haushaltsführung am Beschäftigungsort für den Zeitraum geltend gemacht werden können, in dem die Verlegung des Wohnsitzes nicht zumutbar ist (sogenannte "vorübergehende doppelte Haushaltsführung") – dem Steuerpflichtigen soll damit ein akzeptabler Zeitraum ermöglicht werden, seine Agenden für eine Übersiedlung zu regeln (Wohnungssuche, Wohnungsaufgabe, diverse damit in Zusammenhang stehende Behördenwege, Bank- und Versicherungsgeschäfte u.ä.). In der Verwaltungsübung hat sich dafür bei alleinstehenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von 6 Monaten als für ausreichend herausgestellt, wobei dies nicht als Richtwert zu verstehen ist und die Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen sind wie u.a. besonders schwierige Wohnungssuche (): Dass dies im berufungsgegenständlichen Fall nicht vorliegt, ist offenkundig, da der Bf. innerhalb von 3 Monaten ab Versetzung () seine Wohnung in Wien bezog (Nebenwohnsitz ab ). – Wenn der Bf. nun vorbringt, dass nicht geprüft wurde, ob die Wohnung in Wien auch seinen Wohnbedürfnissen (sie ist eine Garconniere von 22,57 m²) genüge, so ist ihm entgegenzuhalten, dass dies offenkundig nicht erforderlich ist, zumal er seither in derselben Wohnung lebt und beim Wohnungsangebot der Großstadt Wien es möglich gewesen wäre, von bis zum gegenständlichen Jahr 2006 eine Wohnung zu finden, die seinen Vorstellungen und Möglichkeiten von einer etwa größeren Wohnung entspräche.
Der Umstand, dass der Bf. also 2006 seine Wohnung in Linz noch beibehielt, liegt also in der persönlichen Entscheidung des Bf's über die Gestaltung seines persönlichen Umfeldes und sind die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung als privat veranlasst zu qualifizieren und sind sie deshalb nicht abzugsfähig.
Die Tatsache, dass dem Bf. 2005 die Hälfte einer Liegenschaft in X von seinen Eltern übergeben wurde, ändert daran nichts, da entscheidungswesentlich die Betrachtung des Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Versetzung (Wohnung in Linz) ist und nicht ein mehr als 2 Jahre später erworbener Hälfteanteil einer Liegenschaft. Auch wenn durchaus glaubhaft sein mag, dass der Bf. dort anlässlich des Besuches der Eltern diverse Arbeiten verrichtet, ändert dies nichts daran, dass Elternbesuche keine Familienheimfahrten darstellen, sondern der privaten Lebensführung zuzurechnen sind ().
Wenn der Bf. aufgrund des Wohn- und Fruchtgenussrechtes der Eltern für sie Tätigkeiten dort verrichtet, so ist dies ebenfalls privat veranlasst, da es ihm freistand, sich den Hälfteanteil an der Liegenschaft gegen Wohn- und Fruchtgenussrecht (sowie Belastungs- und Veräußerungsverbot) zugunsten der Eltern übertragen zu lassen oder eben nicht. – Es handelt sich dabei um die Betreuung von Vermögen, das im privaten und nicht beruflichen Bereich des Bf's stattfindet.
Da – w.o.a. – die Beibehaltung der Wohnung in Linz im berufungsgegenständlichen Zeitraum als privat veranlasst zu qualifizieren ist und deshalb abgabenrechtlich berücksichtigungswürdige Gründe von Heimfahrten nach Linz (wie "um im angemessenen Umfang am Heimatwohnsitz nach dem Rechten zu sehen und das Erforderliche zur Erhaltung und Verwaltung des Objektes beizutragen" – u.a. aufgrund des Bezuges der Wohnung in Wien nach nur 3 Monaten) nicht gegeben sind, kommt eine Berücksichtigung von Heimfahrtkosten an den Wohnort in Linz nicht in Betracht (‑W/06).
Es war in der Folge spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist nicht zulässig, da das BFG in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten VwGH-Judikatur folgt.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Alleinstehender Doppelwohnsitz Elternbesuche |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101232.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at