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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.02.2015, RV/7500015/2014

Virtuelle Hunderennen und Pferderennen - keine Vergnügungssteuer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde (vormals Berufung) der D**** K**** , Adr**** , vertreten durch Dr. Maria Brandstetter, 1010 Wien, Stephansplatz 4/VIII, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom , MA 6/DII/R2 – 9386/2012 ua, wegen Übertretung der §§ 14 Abs 2 und 17 Abs 3 iVm § 19 Abs 1 Vergnügungssteuergesetzes 2005 (VGSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am (Datum der Verkündung des Erkenntnisses), zu Recht erkannt:
 

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:

„1) Zahl: MA 6/DII/R2 – 9386/2012
(bitte bei Antwort vollständig angeben!)

Sie haben es (als Lokalinhaberin) bis zum unterlassen, den im Betrieb in nnnn Wien, B****-Straße_1, gehaltenen Apparat der Type ‚Hunde- und Pferdewettapparat‘ für den Monat März 2010 mit dem Betrag von € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer für diesen Monat mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

2) Zahl: MA 6/DII/R2 – 9387/2012
(bitte bei Antwort vollständig angeben!)

Sie haben es (als Lokalinhaberin) bis zum unterlassen, den im Betrieb in nnnn Wien, B****-Straße_1, gehaltenen Apparat der Type ‚Hunde- und Pferdewettapparat‘ für den Monat April 2010 mit dem Betrag von € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer für diesen Monat mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

3) Zahl: MA 6/DII/R2 – 9388/2012
(bitte bei Antwort vollständig angeben!)

Sie haben es (als Lokalinhaberin) bis zum unterlassen, den im Betrieb in nnnn Wien, B****-Straße_1, gehaltenen Apparat der Type ‚Hunde- und Pferdewettapparat‘ für den Monat Mai 2010 mit dem Betrag von € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer für diesen Monat mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

4) Zahl: MA 6/DII/R2 – 9389/2012
(bitte bei Antwort vollständig angeben!)

Sie haben es (als Lokalinhaberin) bis zum unterlassen, den im Betrieb in nnnn Wien, B****-Straße_1, gehaltenen Apparat der Type ‚Hunde- und Pferdewettapparat‘ für den Monat Juni 2010 mit dem Betrag von € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer für diesen Monat mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

5) Zahl: MA 6/DII/R2 – 9390/2012
(bitte bei Antwort vollständig angeben!)

Sie haben es (als Lokalinhaberin) bis zum unterlassen, den im Betrieb in nnnn Wien, B****-Straße_1, gehaltenen Apparat der Type ‚Hunde- und Pferdewettapparat‘ für den Monat Juli 2010 mit dem Betrag von € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer für diesen Monat mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

6) Zahl: MA 6/DII/R2 – 9391/2012
(bitte bei Antwort vollständig angeben!)

Sie haben es (als Lokalinhaberin) bis zum unterlassen, den im Betrieb in nnnn Wien, B****-Straße_1, gehaltenen Apparat der Type ‚Hunde- und Pferdewettapparat‘ für den Monat August 2010 mit dem Betrag von € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer für diesen Monat mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

7) Zahl: MA 6/DII/R2 – 9392/2012
(bitte bei Antwort vollständig angeben!)

Sie haben es (als Lokalinhaberin) bis zum unterlassen, den im Betrieb in nnnn Wien, B****-Straße_1, gehaltenen Apparat der Type ‚Hunde- und Pferdewettapparat‘ für den Monat September 2010 mit dem Betrag von € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer für diesen Monat mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 14 Abs 2 und 17 Abs 3 in Verbindung mit § 19 Abs 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 – VGSG, LGBl für Wien Nr 56/2005, in der derzeit geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

7 Geldstrafen von je € 700,00, falls diese uneinbringlich sind,
7 Ersatzfreiheitsstrafen von je 20 Stunden,
gemäß § 19 Abs 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 – VGSG, LGBl für Wien Nr 56/2005, in der derzeit geltenden Fassung.

Ferner haben sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

je € 70,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10% der Strafen. Die zu zahlenden Ge samtbeträge (Strafe/Kosten) betragen daher je € 770,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführer in frist- und formgerecht Berufung.

Dem Straferkenntnis liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zu Grunde:

In seinem Bericht vom führte der Revisionsbeamte des Magistrates der Stadt Wien zum streitgegenständlichen Sachverhalt aus:

„Bei einer Erhebung am wurde festgestellt, dass im Betrieb eine Anlage zur Durchführung von Ausspielungen auf sogenannte ‚Virtuelle Hunde- und Pferderennen‘ betrieben wird.

Auf einem Bildschirm wird die Quote für die nächste Ausspielung angezeigt, auf einem anderen Bildschirm wird der Satellitensender S.**** gezeigt. Ein Probespiel wurde durchgeführt. Es wird diesbezüglich auf die beiliegende Spielbeschreibung verwiesen.

Laut Angabe von Herrn F**** R**** (Angestellter) wird die Anlage seit 5/2007 betrieben.

Die Anlage ist als Spielapparat gem. § 6 Abs 1 VGSG daher für 5/07 – 5/10 mit EUR 51.800,00 bemessen.

[...]

Spielbeschreibung

‚Virtuelle Hunde- und Pferderennen‘ über S.**** in ‚ X**** ‘ Wettlokalen.

In den Standorten werden neben echten Sportwetten auch Spieleinsätze auf sogenannte ‚Virtuelle Hunde- und Pferderennen‘ entgegengenommen.

Diese Ausspielungen stellen keine Sportwetten dar.

Zur Abgrenzung zwischen Sportwette und Glücksspiel ist auf den Artikel von Wilfried Lehner, Wette, Sportwette und Glücksspiel, taxlex 2007, S 337 ff, hinzuweisen. Eine ‚Wette‘ im Zusammenhang mit der Wiedergabe einer Aufzeichnung ist nicht eine ‚Wette‘ aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, sondern aus Anlass der Wiedergabe einer Aufzeichnung. Ob der Wettlustige gewinnt oder verliert, hängt bei einer solchen ‚Wette‘ nicht vom Zutreffen eines vermuteten Ausganges einer sportlichen Veranstaltung, sondern davon ab, welches der aufgezeichneten Ereignisse von einem EDV-Programm nach Wettannahmeschluss ausgewählt und wiedergegeben wird.

Für die Durchführung der Ausspielung dienen in der Regel zwei Bildschirme sowie ein EDV-System in dem die Wetteinsätze und etwaige Gewinnauszahlungen verbucht werden. Auf einem Bildschirm werden die Gewinnquoten für die nächste Ausspielung (nächstes Rennen) kundgemacht.

Auf einem weiteren Bildschirm werden die Uhrzeit des nächsten Rennens und der Countdown bis zum Start angezeigt. Weiters wird Startnummer und Name der startenden Hunde und Pferde angezeigt. Die Rennen werden über den Satellitensender S.**** übertragen. Laut Internetrecherche werden auf diesem Sender täglich ‚Virtuelle Hunderennen‘ übertragen.

Zur Teilnahme an der Ausspielung wendet man sich an den hinter dem Annahmeschalter sitzenden Mitarbeiter, der den Spieleinsatz entgegennimmt und im System verbucht. Der Spieler erhält einen Beleg, mit dem ein etwaiger Gewinn einzulösen ist.
Der Mindestspieleinsatz beträgt EUR 1,00.

Nach Ende des Countdowns endet die Möglichkeit zur Einsatzabgabe und ein Video eines Hunderennens bzw Pferderennens wird abgespielt.

Nach Abspielen des Videos wird das Ausspielungsergebnis (Rennergebnis) angezeigt und der Countdown für die nächste Ausspielung beginnt zu laufen.

Auf dem Beleg, den man für den Spieleinsatz erhält ist als Vermittler der Vermerk ‚wird vermittelt an B**** s.a. Adr_B ‘. Es handelt sich um ein Unternehmen in Uruguay.

Die technische Anlage zur Veranstaltung von Ausspielungen auf Basis von Wetten auf das Ergebnis von sogenannten ‚Virtuellen Hunderennen‘ bzw ‚Virtuellen Pferderennen‘ durch visuelle Anzeige der Gewinnmöglichkeiten und optischer Darstellung der Rennen mittels Bildschirmen sowie die EDV-mäßige Erfassung der Spieleinsätze und Gewinnauszahlungen ist als Spielapparat gem. § 6 Abs 1 VGSG zu werten.“

Der Magistrat der Stadt Wien schrieb der Beschwerdeführer in mit Bescheid vom (zugestellt am ) für (zuletzt) den Zeitraum März 2010 bis September 2010 Vergnügungssteuer (sowie Säumnis- und Verspätungszuschlag) vor.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom teilte der Magistrat der Stadt Wien der Beschwerdeführer in die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen mit.
Die Beschwerdeführer in gab keine Äußerung ab.

In der Begründung des Straferkenntnisses führte der Magistrat der Stadt Wien aus, gemäß § 14 Abs 2 VGSG sei das Halten von Apparaten spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Steuerpflichtig sei der Unternehmer, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt werde. Seien zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer; § 13 VGSG: Lokalinhaber, Eigentümer und Aufsteller des Apparates) vorhanden, seien sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig und hätten sie die Anmeldung gemeinsam vorzunehmen. Nach § 17 Abs 3 VGSG gelte die Anmeldung von Apparaten als Steuererklärung und sei die Steuer erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum letzten eines Monats für die Folgemonate zu entrichten.
Der Sachverhalt der zur Last gelegten Tat sei durch die amtlichen Feststellungen vom sowie , das Bemessungsverfahren und den Kontostand unbedenklich erwiesen und sei der Beschwerdeführerin vorgehalten worden. Demnach habe sie den gegenständlichen Apparat weder spätestens einen Tag vor dessen Aufstellung angemeldet noch die Vergnügungssteuer bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit entrichtet. Der Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42 VStG sei unentschuldigt keine Folge geleistet worden, sodass das Verfahren wie angedroht ohne weitere Anhörung durchzuführen gewesen sei. Da die Taten letztlich unbestritten geblieben seien, seien die angelasteten Übertretungen als erwiesen anzusehen. Aufgrund der Aktenlage sei es als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführer in der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Anmeldung des Apparates und zur Zahlung der Vergnügungssteuer nicht fristgerecht nachgekommen sei und somit zumindest fahrlässig gehandelt habe. Eine Verkürzung der Vergnügungssteuer liege vor, wenn die Abgabe unter Verletzung der Anmeldepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet werde (Hinweis ).
Gemäß § 19 Abs 1 VGSG seien Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 21.000 € verkürzt werde, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstraße bis 42.000 € zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe sei eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Für die Strafbemessung sei zunächst das Ausmaß der Verkürzungsbeträge maßgebend, wobei die verhängten Strafen durch ihre Höhe geeignet sein sollten, die Beschwerdeführer in wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention). Als erschwerend sei kein Umstand, als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer in zu werten. Die Strafbemessung sei unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse erfolgt. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse hätten nicht zu Gunsten der Beschwerdeführer in angenommen werden können, da sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht habe und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt bestehe. Die Verschuldensfrage sei aufgrund der Aktenlage zu bejahen gewesen.

Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich die Berufung (nunmehr Beschwerde). Darin wendet die Beschwerdeführerin ein, sie übe in ihrem Lokal das freie Gewerbe „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“ aus. In Ausübung ihres Gewerbes habe sie einen Vermittlungsvertrag für Wetten mit der B**** s.a. abgeschlossen. Die für die Wettannahme und -vermittlung erforderlichen EDV-Geräte habe die Beschwerdeführerin von der P**** Vertriebs GmbH gemietet, diese sei auch Herstellerin der auf diesen Geräten verwendeten Wettsoftware. Die Beschwerdeführerin vermittle unter Einsatz dieser Geräte und der Wettsoftware die von den Kunden gewünschten Wetten zur B**** s.a., die ihren Sitz in Uruguay habe und die Wetten dort annehme, weshalb der Wettabschluss in Uruguay erfolge. Als technische Ausstattung seien im Lokal einerseits die genannte EDV-Anlage zur Vermittlung von Wetten und andererseits eine Vielzahl an Fernsehgeräten vorhanden, welche im Eigentum der Beschwerdeführerin stünden. Die Fernsehgeräte würden dazu verwendet, Informationen des Buchmachers wie Quoten und Resultate für die Wettkunden anzuzeigen, und andererseits um Ereignisse wie z.B. Fußballspiele darzustellen, auf die gewettet werden könne. Zwischen der Vorführung der Rennen über Fernsehgeräte und der Wettanlage bestehe keine technische Verbindung.
Die virtuellen Rennen, die als Wettereignisse angezeigt würden, würden von S**** veranstaltet. S**** sei ein englischer Buchmacher, auf dessen Homepage auch direkt auf die virtuellen Rennen gewettet werden könne. Die Rennen könnten von jedermann jederzeit auf einer Homepage (www.S****.com) aufgerufen werden (und seien bis Jänner 2012 auch Fernsehsatellitenprogramm - S.**** bzw S**** ausgestrahlt worden) und fänden täglich rund um die Uhr in dreiminütigem Intervall statt. Zu jedem Tier würden Informationen wie der Name, die Startbox, der Trainer und die aktuelle, in einer vierstelligen Zahl ausgedrückte Form zur Verfügung gestellt. Die vierstellige Zahl zeige die vom jeweiligen Tier erreichten Plätze in den letzten vier Rennen an. Diese Angaben würden täglich aktualisiert. Aus den zur Verfügung gestellten Informationen ließe sich die Leistungsstärke der an den virtuellen Rennen teilnehmenden Tiere einschätzen und damit eine ernsthafte Voraussage des wahrscheinlichen Rennausgangs treffen. Weiters bestehe die Möglichkeit, sich auf der Homepage von S**** über die in den nächsten zwei Stunden beginnenden, und die vergangenen zehn Rennen zu informieren. Die Homepage von S**** werde auf den Fernsehgeräten gezeigt.
Eine weitere Informationsquelle sei die für das jeweilige Tier festgesetzte Quote des Buchmachers, die aufgrund der prinzipiellen Leistungsstärke, der aktuellen Form, des Trainers und der aktuell konkurrierenden Tiere vom Buchmacher ( B**** s.a.) errechnet werde. Diese Informationen stünden auf gesonderten Bildschirmen im Lokal der Beschwerdeführerin zur Verfügung.
Der Wettkunde könne einen Mitarbeiter im Lokal der Beschwerdeführerin mit der Vermittlung einer Wette auf ein virtuelles Rennen beauftragen. Der Mitarbeiter gebe die Wette manuell in das EDV-System der Beschwerdeführerin ein und händige dem Kunden einen Ticketausdruck mit einem Barcode aus, anhand dessen ein Gewinn durch einen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin überprüft werden könne. Es liege daher kein „Spielapparat“ iSd VGSG vor, da die gegenständliche Anlage weder der Unterhaltung noch dem Vergnügen des Wettkunden, sondern lediglich dem Abschluss und der Dokumentation einer Wette diene. Der Buchmacher (B**** s.a.), verfüge über dieselben, der Homepage der S**** zu entnehmenden Informationen wie die Wettkunden. Es handle sich daher nicht um ein Spiel, sondern um eine legale Wette auf den sowohl dem Wettkunden als auch dem Buchmacher unbekannten Ausgang eines Rennens. Keiner der Beteiligten habe einen Einfluss auf den Ausgang des Rennens. Das Ereignis, der Ausgang des virtuellen Rennens, liege bei Wettabschluss für alle Beteiligten in der Zukunft.
Weder die Beschwerdeführerin noch der Buchmacher B**** s.a. noch die   P**** GmbH stünden mit S**** in einer Geschäftsbeziehung. Es bestehe auch kein technischer Zusammenhang zwischen dem Ausgang des virtuellen Rennens und der EDV-Anlage, welche der Wettvermittlung diene.
Die Wettkunden könnten unabhängig von jeglicher Abgabe einer Wette im Lokal die virtuellen Hunde- und Pferderennen auf den Fernsehbildschirmen betrachten.
Die Wettkunden könnten Wetten im Lokal abgeben, ohne dass die virtuellen Hunde- und Pferderennen im Lokal von den Wettkunden tatsächlich verfolgt würden.
Mit der streitgegenständlichen Anlage würden unter Vornahme der gleichen manuellen Handlungen auch die im Lokal der  Beschwerdeführerin angebotenen Sportwetten sowie die Sport-Livewetten erfasst.
Die Beschwerdeführer in legte ein technisches Gutachten des Ing. T**** vom über das Wettkassensystem der P**** GmbH zum Abschluss oder Vermittlung von Wetten zur B**** s.a. vor. In diesem Gutachten werden der technische Aufbau des Wettvermittlungssystems und die typischen Abläufe in Lokalen wie dem der Beschwerdeführer in dargestellt. Die Auswahl des jeweiligen Rennens erfolge jeweils bereits vor Wettabschluss. Die Vermittlung der Wetten erfolge im Lokal überwiegend über Schaltermitarbeiter. Sportwetten würden teilweise auch über Wettautomaten mit Touch-Screen-Monitor vermittelt, Wetten auf (echte oder virtuelle) Hunde- und Pferderennen jedoch ausnahmslos nicht über Wettautomaten.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens legte die Beschwerdeführer in zwei Gutachten vom (statistisch mathematisches Gutachten über Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferderennen) und vom (statistisch mathematisches Gutachten über Geschicklichkeit oder Zufall von Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferderennen) des allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen für Mathematik, Statistik, Lebens- und Pensionsversicherung Univ.Doz. Dr. O**** E**** vor. In diesen Gutachten kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Ausgang der virtuellen Hunde- und Pferderennen und somit auch die Vorhersagbarkeit des bewetteten Ereignisses nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig sei, dieser Ausgang sogar besser vorhersagbar sei als bei Wetten auf echte Hunde- und Pferderennen, daher selbst ein nur durchschnittlicher Wetteilnehmer den Erhalt des eingesetzten Nettokapitals erreichen und daher ein Wettkunde mit Erfahrung langfristig Gewinne erzielen könne.

Am fand über Antrag der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung statt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin übte in ihrem Lokal in nnnn Wien,   B****-Straße_1 , das freie Gewerbe „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“ aus.
Sie hat diese Tätigkeit mittlerweile aufgegeben.
In Ausübung ihres Gewerbes hatte sie einen Vermittlungsvertrag für Wetten mit der B**** s.a. abgeschlossen.

Die für die Wettannahme und -vermittlung erforderlichen handelsüblichen EDV-Geräte (PC, Monitor, Ticketdrucker, Maus, Tastatur etc) hatte die Beschwerdeführerin von der P**** GmbH gemietet, diese war auch Herstellerin der auf diesen Geräten verwendeten Wettsoftware.

Die Beschwerdeführerin vermittelte unter Einsatz dieser Geräte und der Wettsoftware die von den Kunden gewünschten Wetten zur B**** s.a. Diese hat ihren Sitz in Uruguay und nimmt die Wetten dort an, weshalb der Wettabschluss in Uruguay erfolgte.

Als technische Ausstattung waren im Lokal neben der genannten EDV-Anlage (zur Vermittlung von Wetten) eine Vielzahl an Fernsehgeräten (Flachbildschirmen) vorhanden, welche im Eigentum der Beschwerdeführerin standen, sowie Decoder um das Satellitenprogramm S.**** (nunmehr S****) empfange zu können.

Die Fernsehgeräte wurden einerseits dazu verwendet, Informationen des Buchmachers wie Quoten und Resultate für die Wettkunden anzuzeigen, und andererseits um Ereignisse wie zB Fußballspiele oder virtuelle Hunde- und Pferderennen darzustellen, auf die gewettet werden konnte.

Unter den von der Beschwerdeführerin vermittelten Wetten befanden sich auch Wetten auf virtuelle Hunde- und Pferderennen.

Diese virtuellen Hunde- und Pferderennen werden von S**** veranstaltet. S**** ist ein englischer Buchmacher, auf dessen Homepage www.S****.com auch direkt auf die virtuellen Rennen gewettet werden kann.

Bis Mitte Jänner 2012 wurden die virtuellen Rennen sowohl über den Satellitenfernsehsender S.**** (später S****) als auch über die Homepage www.S****.com gezeigt, seit Mitte Jänner 2012 nur mehr über diese Homepage.

Diese Rennen finden täglich rund um die Uhr regelmäßig in einem Abstand von früher drei, nunmehr vier Minuten statt; im Streitzeitraum im Abstand von drei Minuten.
Innerhalb dieser drei bzw vier Minuten ist anfänglich am Bildschirm ersichtlich, wann das nächste Rennen beginnt. Weiters werden die teilnehmenden virtuellen Hunde mit ihrem jeweiligen Namen und der Startnummer vorgestellt.
Zu jedem Tier werden Informationen wie der Name, die Startbox, der Trainer und die aktuelle, in einer vierstelligen Zahl ausgedrückte Form und die Wettquote von S.**** bzw S**** angezeigt.
Diese vierstellige Zahl (Form) zeigt die vom jeweiligen Tier in den letzten vier Rennen erreichten Plätze an. Diese Angaben werden täglich aktualisiert.
Zu Beginn des Rennens verschwinden die Quotenanzeigen, nach Ende des Rennens sind die drei bzw vier Minuten verstrichen.

Auf der Homepage www.S****.com besteht die Möglichkeit, sich über die in den nächsten zwei Stunden beginnenden Rennen, und die vergangenen zehn Rennen zu informieren.

Die Rennen können von jedermann auch jederzeit auf der Homepage www.S****.com aufgerufen werden.

Auf den Fernsehgeräten im Lokal der Beschwerdeführerin wurde ein Ausschnitt der Homepage bzw des Programms S.**** gezeigt, auf welchem jeweils das virtuelle Rennen zu sehen war.

Informationsquelle für den Wettkunden war neben Namen, Startbox, Trainer, Form und der von S**** für das jeweilige Tier festgesetzten Quote weiters die vom Buchmacher (B**** s.a.) festgesetzte Quote.

Der Buchmacher (B**** s.a.) errechnet selbst eine Wettquote aufgrund der prinzipiellen Leistungsstärke, der aktuellen Form, des Trainers und der aktuell konkurrierenden Tiere. Diese Informationen standen auf gesonderten Bildschirmen im Lokal der Beschwerdeführerin zur Verfügung.

Die Buchmacherquoten der B**** s.a. sind durch den Wettvermittler (die Beschwerdeführerin) nicht veränderbar. Sie orientieren sich an den Wettquoten von S.**** bzw S****, sind jedoch bei höheren Gewinnmöglichkeiten häufig etwas niedriger.
Der Buchmacher (B**** s.a.) verfügt über dieselben, der Homepage der S**** zu entnehmenden Informationen wie die Wettkunden.

Ab dem Rennstart werden keine Spieleinsätze mehr angenommen.

Der Buchmacher (B**** s.a.) muss jedes einzelne Rennen manuell in sein Wettsystem aufnehmen und entsprechende Quoten festlegen und nach dem Rennen manuell den jeweiligen Sieger eingeben.

Bei Beginn des Rennens wird die Wettannahmemöglichkeit vom Buchmacher (B**** s.a.) manuell gestoppt. Ab diesem Zeitpunkt können vom Wettvermittler (Beschwerdeführerin) keine Wetten mehr angenommen werden.

Zwischen der Vorführung der virtuellen Rennen über Fernsehgeräte und der für die Wettannahme und -vermittlung erforderlichen EDV-Anlage besteht keine technische Verbindung.

Es besteht kein technischer Zusammenhang zwischen dem Ausgang der virtuellen Rennen und der EDV-Anlage, welche der Wettvermittlung dient.

Auf den Inhalt des übertragenen Fernsehprogrammes bzw der wiedergegebenen Homepage hat weder der Wettvermittler (die Beschwerdeführerin), noch der Buchmacher (B**** s.a.) Einfluss.

Weder der Wettvermittler (Beschwerdeführerin) noch der Buchmacher (B**** s.a.) noch die P**** GmbH haben Einfluss auf den Ausgang der Rennen.

Weder dem Kunden noch dem Buchmacher (B**** s.a.) oder dem Wettvermittler (Beschwerdeführerin) sind die Ergebnisse der virtuellen Rennen im Vorhinein bekannt.

Der Ausgang des virtuellen Rennens liegt bei Wettabschluss für alle Beteiligten in der Zukunft.

Das Abspielen der Rennen auf den Bildschirmen im Lokal erfolgt unabhängig von diesbezüglichen Wettabschlüssen.

Die Auswahl des jeweiligen Rennens, auf das gewettet wird, erfolgt jeweils bereits vor Wettabschluss.

Weder die Beschwerdeführerin noch der Buchmacher B**** s.a. noch die P**** GmbH stehen mit S**** in einer Geschäftsbeziehung.

Die Rennen finden unter einem fixen Bestand von ca 1080 virtuellen Hunden statt. Diese Hunde haben jeweils einen individuellen Namen. Es gibt Hunde, die bessere und Hunde, die schlechtere Rennleistungen erbringen.
Mehrere Hunde sind jeweils einem bestimmten Trainer zugeordnet. Dabei gibt es Trainer mit tendenziell eher erfolgreichen und Trainer mit tendenziell eher erfolglosen Hunden.
Diese Hunde werden abwechselnd in Konstellationen zu je sechs Hunden gegeneinander in die Wettbewerbe geschickt.

Es handelt sich bei diesen virtuellen Rennen um jeweils elektronisch erzeugte (computergenerierte) Rennen und nicht um Aufzeichnungen.

Die Vermittlung der Wetten im Lokal der Beschwerdeführerin erfolgte überwiegend über Schaltermitarbeiter. Sportwetten wurden teilweise auch über Wettautomaten mit Touch-Screen-Monitor vermittelt, nicht jedoch Wetten auf (echte oder virtuelle) Hunde- und Pferderennen, diese wurden ausnahmslos nicht über Wettautomaten, sondern über Schaltermitarbeiter vermittelt.

Der Wettabschluss erfolgte, indem der Wettkunde einen Mitarbeiter im Lokal der Beschwerdeführerin mit der Vermittlung einer Wette auf ein virtuelles Rennen beauftragte. Der Mitarbeiter gab die Wette manuell in das EDV-System der Beschwerdeführerin ein und händigte dem Kunden einen Ticketausdruck mit einem Barcode aus. Im Fall eines Gewinnes wurde mittels eines Barcode-Scanners der Wettschein überprüft, verbucht und ausbezahlt.

Der Mindesteinsatz betrug EUR 1,00.

Der Wettvorgang unterschied sich für den Kunden nicht vom Vorgang bei anderen Wetten, etwa Wetten auf Rennen von echten Hunden oder Pferden oder zB auf Fußballspiele.
Mit der genannten EDV-Anlage wurden unter Vornahme der gleichen manuellen Handlungen auch die im Lokal angebotenen Sportwetten und Sport-Livewetten erfasst.

Der Wettkunde konnte seinen Wettbeleg zumindest 45 Tage lang einlösen.

Die Wettkunden konnten unabhängig von jeglicher Abgabe einer Wette im Lokal die virtuellen Hunde- und Pferderennen auf den Fernsehbildschirmen betrachten.

Die Wettkunden konnten im Lokal Wetten auf die virtuellen Hunde- und Pferderennen abgeben, ohne dass sie diese im Lokal tatsächlich verfolgen mussten.

Für die Funktionstüchtigkeit des Wettsystems war es unerheblich, ob beim Wettvermittler das Satellitenprogramm übertragen bzw die Homepage wiedergegeben wurde.

Der Ausgang der von S**** veranstalteten virtuellen Hunde- und Pferderennen und dieVorhersagbarkeit des bewetteten Ereignisses ist nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig.

Mit entsprechendem Geschick können Gewinnchancen entsprechend der Erfahrung des Wetteilnehmers deutlich vom Mittelwert abweichen.

Bei den virtuellen Rennen gibt es vereinfacht drei Gruppen von Hunde bzw Pferden:
(1) Top-Performer: jene Hunde bzw Pferde, die in 75 % der Fälle die Ränge 1-3 belegen.
(2) Underdogs: jene Hunde bzw Pferde, die in 75 % der Fälle die Ränge 4-6 oder mehr belegen
(3) Mittelmaß: jene Hunde bzw Pferde, die weder in Gruppe 1 oder Gruppe 2 liegen

Die Ergebnisse des einzelnen Hundes bzw Pferdes schwanken innerhalb der jeweiligen Gruppe Top-Performer, Underdog oder Mittelmaß. Diese Schwankungen werden bei elektronisch erzeugten Rennen innerhalb der jeweiligen Gruppe Top-Performer, Underdog oder Mittelmaß mittels eines Zufallsgenerators simuliert.

Dabei kommen die elektronisch erzeugten Rennen den „natürlichen“ Rennen mehr als nahe, da diese „natürlichen“ Rennen weit größere Schwankungen innerhalb der gleichen Gruppen ausweisen, weil Einflüsse des Wetters und der Tagesverfassung des einzelnen Tieres erheblich sein können.

Aus den zur Verfügung gestellten Informationen lässt sich die Leistungsstärke der an den virtuellen Rennen teilnehmenden Tiere einschätzen und damit eine ernsthafte Voraussage des wahrscheinlichen Rennausgangs treffen.

Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt wurde den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgehalten. Der bis zu den Worten „Für die Funktionstüchtigkeit des Wettsystems ist es unerheblich, ... bzw die Homepage wiedergegeben wird.“ dargestellte Teil der Feststellungen ist unstrittig. Diese Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Gutachten des Sachverständigen Ing. T**** sowie auf die Feststellungen des Revisionsbeamten und auf die Ausführungen im Abgabenbescheid. Der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge geladene Revisionsbeamte hat diesen Sachverhalt gleichfalls bestätigt.
Die weiteren, ab den Worten „Der Ausgang der virtuellen Hunde- und Pferderennen und dieVorhersagbarkeit ...“ getroffenen Feststellungen gründen sich neben dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (bzw ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung) insbesondere auf die beiden von der Beschwerdeführerin vorgelegten nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen Univ.Doz. Dr. E****. Im Verfahren sind keine Gründe hervorgekommen, die Anlass gäben, an der Richtigkeit dieser Gutachten zu zweifeln. Seitens des Magistrates der Stadt Wien wurden keine diesen Gutachten widersprechende Beweismittel beigebracht.

Rechtlich folgt daraus:

Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung Verjährung, insbesondere Verfolgungsverjährung einwendet.
Gemäß § 19 Abs 1 letzter Satz VGSG dauert die Verkürzung der Vergnügungssteuer so lange an, bis der Steuerpflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Abgabenbehörde die Steuer bescheidmäßig festsetzt. Diese bescheidmäßige Festsetzung ist im Streitfall (Datum der Zustellung) erfolgt. Das angefochtene Straferkenntnis ist am (Datum der Zustellung) ergangen. Gemäß § 31 Abs 2 VStG ist für die Verfolgungsverjährung die Frist von einem Jahr (§ 254 Abs 1 Z 1 FinStrG - Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens des Straferkenntnisses) von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Das angefochtene Straferkenntnis ist innerhalb von weniger als drei Monaten nach Beginn dieser Frist ergangen, die Verjährung war daher noch nicht eingetreten.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien (Vergnügungssteuergesetz 2005 - VGSG), LGBl Nr 56/2005 (§ 6 Abs 1 idF vor LGBl Nr 19/2011) lauten auszugsweise:

Steuergegenstand

§ 1. (1) Folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes:
[...]
3. Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten (§ 6);
[...]

(2) Bei Verwirklichung eines der Tatbestände des Abs 1 wird die Steuerpflicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass gleichzeitig auch erbauende, belehrende oder andere nicht als Vergnügungen anzusehende Zwecke verfolgt werden oder dass der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten.

[...]

Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten

§ 6. (1) Für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1 400 Euro. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.

(2) Für das Halten von Spielapparaten mit Bildschirmen, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) nicht erzielt werden kann, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 100 Euro.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer endet erst mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung des Apparates erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, dass der Apparat vom Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird.

[...]

Steuerpflicht und Haftung

§ 13. (1) Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. In den Fällen des § 1 Abs 1 Z 3 gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner.

Strafbestimmungen

§ 19. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 21 000 Euro verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von mehr als 21 000 Euro fahrlässig oder vorsätzlich verkürzt wird, sind vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten oder mit Geldstrafen bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten festzusetzen. Die Verkürzung dauert so lange an, bis der Steuerpflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Abgabenbehörde die Steuer bescheidmäßig festsetzt.

[...]“

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrmals mit „Hunderennwettautomaten“ auseinandergesetzt und dabei das Vorliegen eines Spielapparates bejaht, wenn bei dem gegenständlichen Spielprogramm nicht auf ein künftiges sportliches Ereignis gewettet werden konnte, sondern der Ausgang des Spieles davon abhing, welches bereits stattgefundene Rennen nach bzw vor dem Setzen ausgewählt wurde.
Im Gegensatz dazu hängt bei einer „Sportwette“ die Entscheidung über das Spielergebnis nicht vorwiegend vom Zufall ab, weil der Wettende seine Kenntnisse betreffend die Umstände bei der sportlichen Veranstaltung (zB betreffend Hunderennen die Trainingsverfassung und den gesundheitlichen Zustand der einzelnen Tiere, die Stärken der Hunde bei der zu erwartenden Wetterlage etc) einbringt und diese Kenntnisse im Hinblick auf den Ausgang des jeweiligen sportlichen Ereignisses das Zufallselement überwiegen ( mwN).

Sind Tipps nicht auf ein bestimmtes, in der Zukunft liegendes Ereignis (mit ungewissem Ausgang) bezogen, liegt keine Wette vor ().

Im Streitfall lagen keine Wetten auf in der Vergangenheit stattgefundene, aufgezeichnete Rennen vor.

Es handelte sich bei den streitgegenständlichen virtuellen Hunde- und Pferderennen vielmehr um elektronisch erzeugte Rennen, die so noch nicht stattgefunden hatten und für alle Beteiligten in der Zukunft lagen.

Bei den streitgegenständlichen Wetten handelte es sich also um Wetten auf bestimmte in der Zukunft liegende Ereignisse (mit ungewissem Ausgang).

Von der in § 1 Abs 1 Z 3 VGSG festgelegten Steuerpflicht für die „veranstaltete Vergnügung“ des Haltens von Spielapparaten sind nur Spielapparate umfasst, denen nach ihrer Funktion ein ausreichender Unterhaltungswert (eine Vergnügungskomponente) im Sinne des finanzausgleichsrechtlichen Begriffsverständnisses innewohnt.
Nach dem finanzausgleichsrechtlichen Begriffsverständnis der Vergnügung bzw Lustbarkeit muss zwar nicht zwingend eine Veranstaltung vorliegen, aber seitens des Anbieters muss eine Art von Unterhaltung geboten werden. Bei der Betätigung eines Apparates ist darauf abzustellen, ob diese Betätigung selbst die Eignung besitzt, den Benützer zu unterhalten, ob also die von ihm ausgeübte Tätigkeit im Wesentlichen einem Spiel, also einer bloß dem Vergnügen und Zeitvertreib dienenden Vorgangsweise gleichkommt.
Bei Wettterminals, die keine über eine dezentrale elektronische Wettannahmestelle hinausgehende Funktion erfüllen, tritt das spannende und unterhaltende Element erst nach Vertragsschluss ein, nämlich in dem Zeitpunkt, wenn das Sportereignis, auf das die Wette abgeschlossen wurde, stattfindet. Bei (der Betätigung von) solchen Geräten handelt es sich daher nicht um eine Lustbarkeit im Sinn des § 14 Abs 1 Z 8 und 9 FAG 2008, die der Landesgesetzgeber unter diesem Titel einer Vergnügungssteuer unterwerfen darf ( mwN; insbesondere unter Verweis auf G 6/12).

Im Streitfall kommt es somit darauf an, ob das spannende und unterhaltende Element erst nach Vertragsabschluss eintrat, nämlich in dem Zeitpunkt, wenn das Ereignis, auf das die Wette abgeschlossen wurde, stattfand oder ob die Betätigung des Apparates selbst die Eignung besaß, den Benützer zu unterhalten, ob also die von ihm ausgeübte Tätigkeit im Wesentlichen einem Spiel, also einer bloß dem Vergnügen und Zeitvertreib dienenden Vorgangsweise gleichkam.

Zwischen den von S**** veranstalteten virtuellen Rennen und der EDV-Anlage (im Lokal) der Beschwerdeführerin bestand kein technischer Zusammenhang. Ebenso bestand kein technischer Zusammenhang zwischen der Darstellung dieser virtuellen Rennen im Lokal der Beschwerdeführerin und der EDV-Anlage (im Lokal) der Beschwerdeführerin. Die virtuellen Rennen wurden nicht vom Wettvermittler (Beschwerdeführerin) oder vom Buchmacher (B**** s.a.), sondern von einem unbeteiligten Dritten (S****) veranstaltet

Die virtuellen Rennen fanden unabhängig vom allfälligen Abschluss einer Wette statt.
Die Wiedergabe der virtuellen Rennen auf den Bildschirmen im Lokal der Beschwerdeführerin erfolgte unabhängig von diesbezüglichen Wettabschlüssen.
Wettabschlüsse waren möglich, ohne die virtuellen Rennen selbst im Lokal zu verfolgen. Wetten konnten idR auch schon zwei Stunden vor den virtuellen Rennen abgegeben werden. Der Wettbeleg konnte zumindest 45 Tage lang eingelöst werde.

Der Wettvorgang (die Tippabgabe) unterschied sich für den Wettkunden nicht vom Vorgang bei Wetten auf Rennen von echten Hunden oder Pferden.

Die von S**** veranstalteten virtuellen Rennen finden unter einem fixen Bestand von ca 1080 Hunden statt. Diese Hunde haben jeweils einen Namen sowie einen Trainer, von dem bekannt ist, ob er tendenziell eher erfolgreiche oder tendenziell eher erfolglose Hunde trainiert. Von den an den virtuellen Rennen teilnehmenden Hunden wird jeweils angezeigt, wie sie in den letzten vier Rennen abgeschnitten haben (Form). Sowohl der Veranstalter der virtuellen Rennen (S****) als auch der Buchmacher ( B**** s.a.) erstellen entsprechende Quoten.

Unter den Hunden bzw Pferden gibt es Top-Performer, Underdogs und mittelmäßige Tiere, wobei die Ergebnisse des einzelnen Hundes bzw Pferdes innerhalb der jeweiligen Gruppe schwanken. Diese Schwankungen werden innerhalb der jeweiligen Gruppe mittels eines Zufallsgenerators simuliert. Dabei kommen die elektronisch erzeugten Rennen den „natürlichen“ Rennen mehr als nahe, da diese „natürlichen“ Rennen weit größere Schwankungen innerhalb der gleichen Gruppen ausweisen, weil Einflüsse des Wetters und der Tagesverfassung des einzelnen Tieres erheblich sein können.

Der Ausgang der virtuellen Rennen und die Vorhersagbarkeit des bewetteten Ereignisses ist nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig. Mit entsprechendem Geschick können Gewinnchancen entsprechend der Erfahrung des Wetteilnehmers deutlich vom Mittelwert abweichen.

Da der Bestand der Hunde feststeht und sämtliche virtuellen Rennen im Internet übertragen werden, besteht für den interessierten Wettkunden darüber hinaus die Möglichkeit, durch Beobachtung der virtuellen Rennen festzustellen, wie die einzelnen Hunde bei den virtuellen Rennen jeweils abschneiden und auch diese Beobachtungen in seine Tippentscheidung einzubeziehen.

Ausgehend von den genannten Informationsquellen ist es für den Wettkunden möglich, eine ernsthafte Voraussage des wahrscheinlichen Rennausganges zu treffen.

Da es sich um künstlich generierte virtuelle Rennen handelt, bei denen es bestimmte Faktoren wie zB ergebnisrelevante Ereignisse im Vorfeld des Wettkampfes oder zu erwartende Wetterbedingungen nicht gibt, spielen diese Faktoren für den Rennausgang auch keine Rolle.

Da es für den Wettkunden möglich war, eine ernsthafte Voraussage des wahrscheinlichen Rennausganges zu treffen, trat das spannende und unterhaltende Element erst nach Vertragsschluss ein, nämlich in dem Zeitpunkt, wenn das Ereignis, also das virtuelle Hunde- oder Pferderennen, auf das die Wette abgeschlossen wurde, stattfand. Der alleinige Unterhaltungswert lag nur in der Spannung, ob das gesetzte Rennergebnis eintrat.

Die Anlage der Beschwerdeführerin erfüllte damit keine über eine dezentrale Wettannahme hinausgehende Funktion, sie diente lediglich dazu, den Wettvertrag abzuschließen. Der Anlage der Beschwerdeführerin wohnte damit ihrer Funktion nach kein ausreichender Unterhaltungswert (keine Vergnügungskomponente) inne. Die Abgabe einer Wette auf diese virtuellen Rennen besaß damit nicht die Eignung, den Wettkunden zu unterhalten, sie kam einem Spiel im Wesentlichen nicht gleich.

Der im Streitfall vorliegende Sachverhalt weicht damit in den wesentlichen Punkten nicht von dem dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom , G 6/12, zugrundeliegenden Sachverhalt ab.

Von § 1 Abs 1 Z 3 iVm § 6 VGSG sind nur Spielapparate umfasst, denen ihrer Funktion nach ein ausreichender Unterhaltungswert, also eine Vergnügungskomponente, innewohnt. Der von der Beschwerdeführerin betriebenen Anlage wohnte ihrer Funktion nach kein ausreichender Unterhaltungswert inne, es handelte sich nach dem Gesagten daher nicht um einen Spielapparat.

Damit lag keine Vergnügungssteuerpflicht und somit auch keine Übertretung des VGSG vor.

Damit erweist sich die Beschwerde als berechtigt.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 2013/17/0593 bereits entschieden, dass von § 1 Abs 1 Z 3 VGSG nur Spielapparate umfasst sind, denen nach ihrer Funktion ein ausreichender Unterhaltungswert (eine Vergnügungskomponente) innewohnt, was nur bei Anlagen der Fall ist, die eine über eine dezentrale Wettannahme hinausgehende Funktion erfüllen. Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen. Es liegt daher keine grundsätzliche Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Der Beschwerde war daher gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 zweiter Fall VStG einzustellen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 6 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 14 Abs. 2 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 13 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 17 Abs. 3 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 19 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 1 Abs. 1 Z 3 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 14 Abs. 1 Z 8 FAG 2008, Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500015.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at