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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.07.2014, RV/7100560/2014

Familienbeihilfe steht nur bei einem ernsthaft und zielstrebigen Bemühen um Ausbildungserfolg zu

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse , gegen den Bescheid des Finanzamt Gänserndorf Mistelbach vom , betreffend Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2010 bis März 2013 in Höhe von € 6.333,00 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.). bezog für ihre Tochter X., geb. am Geb.Datum, bis März 2013 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

X. ist seit zur Ablegung von Zulassungsprüfungen im Rahmen der Externisten Prüfung gemeldet. Sie war an der Maturaschule A. in der Zeit vom bis inskribiert.

Seit dem Wintersemester 2011 bis laufend ist sie als außerordentliche Hörerin an der Universität Wien gemeldet.

Im Zuge der Überprüfung des Anspruches stellte das Finanzamt auf Grund der vorgelegten Bestätigung der Externistenprüfungskommission am BRG-BORG 15 vom   fest, dass X. seit der Meldung zur Ablegung von Zulassungsprüfungen im Rahmen der Externistenmatura seit (SJ 2009/2010) insgesamt acht Zulassungsprüfungen, davon fünf Prüfungen, die im SJ 2009/2010, eine Prüfung im SJ 2010/2011 und zwei Prüfungen im SJ 2012/2013 abgelegt hat.

Diese Feststellungen wurden der Bf. mitgeteilt und um Vorlage der Schulbesuchsbestätigungen bez. Schuljahre 2009 bis 2013; Vorlage der Stundenpläne der Schuljahre 2009/2010; 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013, Vorlage der jährlichen Schulnachrichten, Vorlage des Bescheides über die Zulassung zur Externistenreifeprüfung ersucht.

Die Unterlagen wurden im Zuge einer Vorsprache am dem Finanzamt vorgelegt.

Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom von der Bf. die für den Zeitraum Oktober 2010 bis März 2013 bezogenen Beträge mit der Begründung zurück, dass Familienbeihilfenanspruch nur dann bestehe, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Dies werde dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antrete.

Laut den vorgelegten Unterlagen sei nur bis September 2010 eine ernsthafte und zielstrebige Ausbildung nachgewiesen worden. Die letzte Prüfung 
hätte X. am bestanden.

Der steuerliche Vertreter der Bf. erhob gegen den Rückforderungsbescheid fristgerecht Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass die Behörde trotz mit Eingabe vom vorgelegter Bestätigung der Externistenprüfungskommission des BRG-BORG 15 vom übersehen habe, dass die Tochter der Bf. am die Prüfung Instrumentalunterricht (Saxophon) bestanden habe und es sei offen bar nicht berücksichtigt worden, dass die Tochter sowohl am  als auch am zu Prüfungen in Mathematik angetreten sei, diese allerdings leider nicht bestanden habe. Aus dem trotz ordentlicher Vorbereitung bisher nicht erfolgten Bestehen einer Prüfung allein könne nicht abgeleitet werden, dass der Tochter das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg abgesprochen werden könne, zumal sie gleichzeitig an der Universität Wien zahlreiche positiv absolvierte Prüfungen abgelegt habe, wie sich dies aus der Bestätigung vom ergebe. Diese bis reichenden Fortschritte an der Unversität Wien seien mehr als nur ein Indiz dafür, dass X. ernsthafter Wille und zielstrebiges Bemühen, den Maturaabschluss zu erreichen, zuzugestehen sei. Mit dem Studium an der Universität Wien bringe X. zweifelsfrei zum Ausdruck, dass sie mit aller kraft den Maturaabschluss erlangen wolle, weil dieses Studium sonst nicht den offenkundig angestrebten Zweck, einen akademischen Grad zu schaffen, entsprechen würde.

X. sei außerdem zu Gute zu halten, dass es eine zeitliche Verzögerung auf dem Weg zum Maturaabschluss dadurch gegeben habe, dass sie ihrem besonderen Talent zur Instrumentalmusik entsprechend zum BRG BORG mit Entscheidung vom  wechseln durfte. Damit sollte auch auf ihr besonderes musikalisches Talent eingegangen werden. Es liege unzweifelhaft im Sinne vernünftiger Bildungspolitik, dass besondere Talente gefördert werden sollten und jedenfalls nicht behindert werden sollten, was bei Aufrechterhaltung des angefochtenen Bescheides zweifellos der Fall wäre.

Für die Tochter der Bf. seien die Kosten ihrer schulischen Ausbildung, welche auch der Bf. entstehen, ein weiterer Ansporn zu konsequentem Bemühen, die angestellten Ziele zu erreichen.

Das Ansuchen zum Wechsel in das Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht sei bereits am gestellt worden, die Entscheidung sei am ergangen. In diesem Zeitraum, der als "Wartezeit" einzustufen sei, habe die Tochter vier Prüfungen an der Universität Wien, nämlich am , , und erfolgreich und mit guten Noten abgelegt, woraus sich auch die der Tochter zuzubilligende Zielstrebigkeit ergebe.

Bei rechtlich richtiger Wertung der Fakten, wie sie der Behörde bereits vorlägen - die Unterlagen über die Prüfungen, aber auch der Antrag auf die Zulassung zum Oberstufengymnasium mit Instrumentalunterricht und die dazugehörige Entscheidung würden nochmals vorgelegt - hätte der angefochtene Bescheid über die Rückforderung bezogener Beträge nicht erfolgen dürfen.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom mit folgender Begründung ab:

"Mit beendete Ihre Tochter die siebente Klasse (11.Schulstufe)des BG in . Zum Aufsteigen in die achte Klasse war sie gem. § 25 Schulunterrichtsgesetz nicht berechtigt, zur Wiederholung der siebenten Klasse gem. § 27 Abs.lleg. cit. war sie berechtigt.

Mit hat Sie sich vom Schulbesuch gem. § 33 Abs.2 leg.cit. abgemeldet. Seit ist sie zur Ablegung von Zulassungsprüfungen im Rahmen der Externisten Prüfung gemeldet (Bestätigung der Externisten Prüfungskommission des Stadtschulrates Wien am Bundesgymnasium und Realgymnasium Wien Wiedner Gürtel 68). An der Maturaschule A. war sie in der Zeit vom bis inskribiert. Mit durchschnittlich 20 Wochenstunden war sie an der Schule eingeschrieben. Auf Grund eines Ansuchens um Änderung der Zulassung nach dem Lehrplan Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht beim Stadtschulrat für Wien, Referat für Externisten Angelegenheiten für AHS vom wurde mit Entscheidung vom die Genehmigung der Zulassungsprüfungen zur Externisten Reifeprüfung erteilt. Darin wurde das Ausmaß der einzelnen Zulassungsprüfungen wie folgt festgelegt:

Gegenstand Mathematik 1 Stoff 7 - 8, Klasse schriftlich und mündlich sowie Instrumentalunterricht (Saxophon) 5.- 8. Klasse mündlich (und praktisch), Berücksichtigt wurden Stoffeinschränkungen auf Grund JZ 7. Kl. Gym. 2009/2009 sowie auf Grund ZP Gym. A 012224 (EPK GRg4., Wiedner Gürtel 68).

­In den übrigen Gegenständen war Sie gem. § 4 (2) der VO des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Externisten Prüfungen, BGBl Nr. 362/79 zur Gänze/ bzw. teilbefreit oder war gem. § 9 (3) der VO die ZP erlassen.

Seit WS 2011 bis laufend ist sie als außerordentliche Hörerin an der Uni Wien gemeldet. Lehrveranstaltungen werden laufend besucht und Prüfungen abgelegt. Das Dekret vom wurde eingezogen.

Dazu wird ausgeführt:

Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der VwGH hat hierzu in seiner (ständigen) Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt (sh. für viele zB ; ; ):

- Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.

Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus. Unter den Begriff "Berufsausbildungl" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (Ausnahme: allgemein bildende Schulausbildung; hier besteht zumindest nicht zwingend ein Konnex zu einem späteren konkreten Beruf) und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.

Im Fall des Besuches einer Maturaschule führt der VwGH aus, das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg manifestiere sich im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Zwar sei nicht (nur) der Prüfungserfolg ausschlaggebend, der Maturaschüler müsse aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (s zB ). Ist das Ziel der Ausbildung die Ablegung der Matura, wie etwa auch bei der Berufsreifeprüfung, ist nach der Judikatur des UFS als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen, also mindestens 30 Wochenstunden (s zB RV/0121-F/07; ; ), wobei im Übrigen dazu regelmäßig noch der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause kommt. Die Qualifizierung der allgemeinbildenden Schulausbildung als Berufsausbildung kann auch bei einem Fernstudium gegeben sein, wenn ein Schulunterricht von bloß zehn Wochenstunden durch verstärkte "Hausausgaben" und Vorbereitungszeit sowie E-Learning kompensiert wird (s ; ). Eine Berufsausbildung iSd FLAG wird somit generell nur dann vorliegen, wenn -analog zum Besuch einer AHS und BHS -ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt (Lenneis in Csaszar/Lenneis/ Wanke, FLAG, § 2 Rz 39 ff). Aus vorgelegten Bestätigungen( und 07-12-2011 der EXPK am BG und RG Wien 4 Wiedner Gürtel 68) geht hervor, dass im Zeitraum bis in sieben Prüfungsfächern Prüfungen abgelegt wurden, wobei die ZP in Mathematik nicht bestanden worden ist; in weiterer Folge auch die erste Wiederholungsprüfung am und die zweite Wiederholungsprüfung am nicht. Aus der Bestätigung der EXPK am BRGymnasium, Bundesoberstufenrealgymnasium Wien 1150 vom ergeben sich Prüfungsablegungen in Instrumentalunterricht/Saxophon am mit bestanden und Mathematik am mit nicht bestanden.

Bei diesem Sachverhalt kann von einer Berufsausbildung iSd FLAG ab dem Zeitraum 10/2010 jedenfalls nicht ausgegangen werden; d.h. dass die Vorbereitung auf die Zulassungsprüfungen die volle Zeit, den obigen Ausführungen zufolge also zumindest 30 Wochenstunden, in Anspruch genommen hätte. Der Antritt zur zweiten Wiederholungsprüfung in Mathematik am erfolgte in häuslicher Vorbereitungszeit; ein Umfang von 30 Wochenstunden Vorbereitungszeit ist nach den Erfahrungen des täglichen Lebens unwahrscheinlich. Im Folgezeitraum bis zur Zuteilung am an die EXK am BRG-BORG 6, lag keine Berufsausbildung im Sinne obiger Berufsausbildungserfordernisse vor. In weiterer Folge spricht der lange Zeitraum zwischen den Prüfungsanmeldungen Mathematik und Instrumentalunterricht eindeutig gegen die erforderliche intensive Prüfungsvorbereitung.

Studium: Die Absolvierung eines Studiums als außerordentlich Studierende an einer Universität stellt keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 11it. b dar, weil die Studierende zu keinen speziellen Beruf ausgebildet wird. Das außerordentliche Studium ist unter der Studienkennzahl A 990 (Besuch einzelner Lehrveranstaltungen) geführt..."

Der steuerliche Vertreter stellte am ohne weitere Ausführungen einen Vorlageantrag.

Hingewiesen wird darauf, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Über die Beschwerde wurde erwogen:                              

Folgender Sachverhalt ist unstrittig und wird dem Erkenntnis zu Grunde gelegt:

Die Tochter der Bf. beendete mit  die siebente Klasse (11. Schulstufe) eines Bundesgymnasiums und meldete sich, nachdem sie gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz (kurz: SchUG) zum Aufsteigen in die achte Klasse nicht berechtigt war, mit vom Schulbesuch gemäß § 33 Abs. 2 SchUG ab.

An der Maturaschule A. war X. in der Zeit vom bis inskribiert und mit durchschnittlich 20 Wochenstunden an der Schule eingeschrieben.

Der Lehrplan umfasst den Stoff eines Oberstufenrealgymnasiums mit Instrumentalunterricht. Die Prüfungsgebiete der schriftlichen Hauptprüfung umfassen die Unterrichtsgegenstände Deutsch, Englisch (1. lebende Fremdsprache) und Mathematik. Die Prüfungsgebiete der mündlichen Hauptprüfung umfassen die Unterrichtsgegenstände Deutsch, Englisch, Geografie und Wirtschaftskunde sowie Psychologie und Philosophie (vertiefende Schwerpunktprüfung).

Seit ist die Tochter der Bf. zur Ablegung von Zulassungsprüfungen im Rahmen der Externisten Prüfung gemeldet.

Das Ausmaß der einzelnen Zulassungsprüfungen wurde wie folgt festgelegt: Gegenstand Mathematik , Stoff 7. - 8. Klasse schriftlich und mündlich sowie Instrumentalunterricht (Saxophon) 5.- 8.  Klasse mündlich (und praktisch). Berücksichtigt wurden Stoffeinschränkungen auf Grund JZ 7. Kl. Gym. 2009/2009 sowie auf Grund ZP Gym. A 012224 (EPK GRg4., Wiedner Gürtel 68). In den übrigen Gegenständen war X. gem. § 4 (2) der VO des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Externisten Prüfungen, BGBl Nr.362/79 zur Gänze/ bzw. teilbefreit oder waren gem. § 9 (3) der VO die ZP erlassen. Das Dekret vom wurde eingezogen.

X. hat laut Bestätigung der Externistenprüfungskommission am BRG - BORG 15 vom im Zeitraum bis dato folgende Prüfungen abgelegt und bestanden:


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Musikerziehung
Biologie und Umweltkunde
Geschichte und Sozialkunde
Physik
Latein
Chemie
Instrumentalunterricht (Saxophon)

Zulassungsprüfungen in Mathematik wurden von X. am , am 17. November und am nicht bestanden.

Seit dem Wintersemester 2011/2012 ist die Tochter der Bf. auch als außerordentliche Hörerin an der Uni Wien gemeldet, besucht laufend Lehrveranstaltungen und legt Prüfungen ab.

Gesetzliche Bestimmungen und rechtliche Würdigung:

Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.

Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der VwGH hat hierzu in seiner (ständigen) Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt (sh. für viele zB ; ; ):

- Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.

- Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus.

- Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.

Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (Ausnahme: allgemein bildende Schulausbildung; hier besteht zumindest nicht zwingend ein Konnex zu einem späteren konkreten Beruf) und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.

Im Fall des Besuches einer Maturaschule führt der VwGH aus, das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg manifestiere sich im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Zwar sei nicht (nur) der Prüfungserfolg ausschlaggebend, der Maturaschüler müsse aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (s zB ).

Ist das Ziel der Ausbildung die Ablegung der Matura, wie etwa auch bei der Berufsreifeprüfung, ist nach der Judikatur des UFS als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen, also mindestens 30 Wochenstunden (s zB RV/0121-F/07; ; ), wobei im Übrigen dazu regelmäßig noch der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause kommt. Die Qualifizierung der allgemeinbildenden Schulausbildung als Berufsausbildung kann auch bei einem Fernstudium gegeben sein, wenn ein Schulunterricht von bloß zehn Wochenstunden durch verstärkte "Hausausgaben" und Vorbereitungszeit sowie E-Learning kompensiert wird (s ; ). Eine Berufsausbildung iSd FLAG wird somit generell nur dann vorliegen, wenn - analog zum Besuch einer AHS und BHS - ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt (Lenneis in Csaszar/Lenneis/ Wanke, FLAG, § 2 Rz 39 ff).

Im vorliegenden Beschwerdefall war die Tochter der Bf. vom bis an der Maturaschule A. inskribiert (durchschnittlich 20 Wochenstunden).

Wenn der steuerliche Vertreter in seiner Berufung vermeint, das Finanzamt hätte übersehen, dass die Tochter der Bf. am die Instrumentalprüfung bestanden habe und außerdem sowohl am als auch am zu Prüfungen in Mathematik angetreten sei, so wird dazu Folgendes bemerkt:

X. ist, unter Berücksichtigung sämtlicher Prüfungsantritte, in rund drei Jahren (Jänner 2010 bis März 2013) nur zu zehn Prüfungsterminen angetreten und hat sieben Prüfungen bestanden.

Es kann daher von einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes nicht gesprochen werden.

Die Ausführungen des steuerlichen Vertreters, dass X. an der Universität Wien seit als außerordentliche Studierende gemeldet ist, einzelne Lehrveranstaltungen besucht und zahlreiche Prüfungen positiv absolviert habe, können nicht als Indiz für ihren ernsthaften Willen und ihr zielstrebiges Bemühen, den Maturaabschluss zu erreichen, gewertet werden, denn, die Absolvierung eines Studiums als außerordentlich Studierende an einer Universität stellt - wie bereits das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung vom ausgeführt hat - keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dar.

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Wurde Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen, entfällt auch der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 323 Abs. 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25 SchUG, Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986
§ 33 Abs. 2 SchUG, Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
ernstliches und zielstrebiges Bemühen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100560.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at