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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 26.01.2015, RV/7100832/2014

Familienbeihilfe - schädlicher Studienwechsel

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik als Vorsitzenden, den Richter Dr. Peter Davidik, die Laienrichterin Felicitas Seebach und den Laienrichter Christian Schuckert, über die Beschwerde der Bf. , vertreten durch Stb. , vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2012 bis Juli 2013, nach durchgeführter mündlicher Senatsverhandlung, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf) bezog im Streitzeitraum Oktober 2012 bis Juli 2013 für Tochter P. , geboren 1992, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge. P. studierte zunächst ab Oktober 2010 an der Sigmund Freud Universität – Wien vier Semester Psychotherapiewissenschaften, unterbrach das 10-semestrige Studium und begann am ein Bachelorstudium als Sonderschulpädagogin an der kirchlich-pädagogischen Hochschule Wien/Krems.

Im Zuge der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen forderte das Finanzamt (FA) von der Bf mit Bescheid vom die für den Streitzeitraum bezogenen Beträge mit der Begründung zurück, dass nach einem Studienwechsel nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (oder zweiten Ausbildungsjahr) Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann wieder bestehe, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt habe. Es seien daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen sei und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen.

Die Bf erhob gegen den Rückforderungsbescheid mit Schreiben vom mit folgender Begründung Beschwerde:

"Laut mündlicher Aussage des Sachbearbeiters und des zugestellten Bescheides würde der Sachverhalt eines „ gefährlichen Studienwechsels" vorliegen. Unsere Tochter P. S. hat nach 2 Jahren einen Studienteil erfolgreich abgeschlossen (Kopie des Abschlusszertifikates in Beilage); dieses sogenannte Propädeutikum ist eine eigene Basisausbildung, die laut Psychotherapeutengesetz als Grundlage für den folgenden vorwiegend praktischen Teil der Psychotherapieausbildung dient. Eine Umsetzung der Psychotherapieausbildung durch Erlangen der eigenständigen Berufsreife ist allerdings laut Psychotherapeutengesetz erst mit dem 28. Lebensjahr möglich. Aus Altersgründen hat P. daher nach Abschluss der Basisausbildung diese Ausbildung pausiert, um eine Ausbildung als Sonderschulpädagogin an der Kirchlich-pädagogischen Hochschule Wien/Krems zu machen…"

Das FA wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom mit folgender Begründung ab:

"Im § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) wird hinsichtlich eines Studienwechsels auf die Bestimmungen des § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) verwiesen.

Nach § 17 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat und nicht die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden.

Gemäß § 17 Abs. 4 StudFG in der geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 76/2000) ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.

Es sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen."

Ihre Tochter P. hat nach vier Semester Psychotherapie-Basisausbildung diese Ausbildung pausiert und zum Lehramtsstudium gewechselt. Es liegt somit ein sogenannter schädlicher Studienwechsel vor und die Wartezeit für die Wiedergewährung der Familienbeihilfe beträgt vier Semester."

Die steuerliche Vertretung der Bf stellte mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag und begründete diesen wie folgt:

"Frau P. S. hat 4 Semester an der SFU (Sigmund Freud Universität -Wien) Psychotherapiewissenschaften des 10-semestrigen Studiums studiert und diesen ersten Studienabschnitt in der möglichen Mindestzeit von 4 Semestern abgeschlossen. Erst im Verlauf ihres Studiums war sie seitens der SFU darauf hingewiesen worden, dass ihr die Berechtigung zur beruflichen Ausübung der Psychotherapie erst im Alter von 28 Jahren nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen erteilt werden kann. Somit wurde ihr seitens der SFU in Wien zugesagt, dass ihr die bereits absolvierten 4 Semester bei späterer Fortsetzung ihres Studiums an der SFU - Wien angerechnet werden könnten, eine Fortsetzung des Studiums zum jetzigen Zeitpunkt allerdings nicht zielführend ist, zumal ihr das notwendige Alter dazu fehlen würde. Somit entschloss sich Frau P. S., in der Zwischenzeit ein Studium zur Ausbildung zur Sonderschulpädagogin in Wien-Strebersdorf (Bachelorstudium-Lehramt für Sonderschulen, kirchlich-pädagogische Hochschule Wien /Krems) zu absolvieren, zumal sie in ihrer beruflichen Ausübung Psychotherapie mit geistig behinderten Kindern anstrebt.

Dieser Entschluss wurde noch dahingehend bekräftigt, zumal zum letzten Mal (also für den Jahrgang 2012) das Studium als 3-jährige Ausbildung angeboten worden war (ab 2013 war das Studium auf eine Dauer von 4 Jahren ausgedehnt worden). Frau P. S. hatte somit aus ihrer für sie selbst unverschuldeten Situation eine Konsequenz gezogen, die ihr in sinnvoller und zukunftsorientierter Weise ein berufliches Weiterkommen ermöglicht. Frau P. S. beabsichtigt weiterhin, den Berufsstatus einer Psychotherapeutin in kürzest möglicher Zeit zu erlangen und somit eine entsprechende Ausbildung ehest baldigst fortzuführen. Es ist zu verstehen, dass die gegenwärtige rechtliche Lage nicht eindeutig ist. Eine Lösungsmöglichkeit bestünde jedoch darin, bei Nicht-Beendigung der Ausbildung zur Psychotherapeutin von Frau P. S. die inzwischen vorläufig gewährten Zahlungen durch das FA an die Eltern zuzüglich angefallener Zinsen durch das zuständige FA zurückzufordern. Es sei nochmals explizit darauf hingewiesen, dass Frau P. S. von sich aus nicht die Absicht hatte, ihre Ausbildung zur Psychotherapeutin zu unterbrechen, sondern widrige Umstände sie dazu veranlasst haben, eine VORLÄUFIGE Änderung ihrer Berufsausbildung für sich zu veranlassen.

Es wird gestellt der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung."

In der mündlichen Senatsverhandlung vor dem BFG führte die Vertreterin der Bf ergänzend aus, die Tochter P. sei jetzt 22 Jahre alt. Nach § 10 Abs 2 Psychotherapiegesetz bestünde eine zweistufige Ausbildung zum Psychotherapeuten. Der erste Ausbildungsschritt sei die Absolvierung des Propädeutikums, der zweite Ausbildungsschritt sei die Absolvierung des Fachspezifikums, welches man erst mit Vollendung des 24. Lebensjahres beginnen könne. Das Fachspezifikum dürfe nur absolvieren, wer uA eine Ausbildung an einer pädagogischen Akademie oder an einer Akademie für Sozialarbeit bzw an einer anderen in § 10 Abs 2 Psychotherapiegesetz genannten Einrichtung abgeschlossen habe. Genau dies – eine Ausbildung an einer pädagogischen Akademie – liege im Fall von P. vor. Sie habe das Propädeutikum an der Sigmund Freud Privat Universität (SFU) Wien absolviert. Daher handle es sich um keine Unterbrechung des Studiums; P. habe den ersten Teil erfolgreich absolviert und hätte auf Grund ihres Lebensalters mit dem zweiten Teil noch nicht beginnen können.
Bei der Ausbildung P.s – dem Besuch der kirchlich/pädagogischen Akademie Wien/Krems handle es sich um einen Teil der Ausbildung zum Psychotherapeuten gemäß § 10 Abs 2 Psychotherapiegesetz.
Nach dieser Ausbildung könne sie dann das Fachspezifikum an einer der zugelassenen Ausbildungsstätten, zB an der SFU Wien, absolvieren. Für die Zulassung benötige man eben das Propädeutikum, eine weitere der in § 10 Psychotherapiegesetz genannten Ausbildungen und das vorgeschriebene Lebensalter von 24 Jahren.
Es handle sich daher um keine Unterbrechung des Studiums, sondern um die durchgehende Ausbildung zum Psychotherapeuten. Die dreijährige Ausbildung an der pädagogischen Akademie sei ein (möglicher) Teil der Ausbildung zum Psychotherapeuten.
Ob P. das zehnsemestrige Magisterstudium der Psychotherapiewissenschaft unmittelbar im Anschluss an die ersten vier Semester an der SFU dort weiter hätte betreiben können, sei der Bf nicht bekannt.

P. befinde sich momentan im zweiten Jahr der dreijährigen Ausbildung an der kirchlich/pädagogischen Hochschule, was durch den Studiennachweis, welcher hiermit vorgelegt werde, nachgewiesen werde. Nach Abschluss der dreijährigen Ausbildung beabsichtige P., das psychotherapeutische Fachspezifikum zu absolvieren, da ihr Berufswunsch nach wie vor Psychotherapeutin sei. Erst mit dem Abschluss des Propädeutikums könne man zur weiteren Berufsausbildung zugelassen werden.

Der Senat des BFG trug der Bf auf, zwei Bestätigungen der SFU - Wien beizubringen, und zwar
- eine Bestätigung, wonach P. die Fortsetzung des zehnsemestrigen Studiums der Psychotherapiewissenschaften unmittelbar im Anschluss an die ersten vier Semester auf Grund ihre Alters nicht möglich gewesen sei
- eine Bestätigung, wonach die dreijährige Ausbildung von P. an der kirchlich/Pädagogischen Hochschule Wien/Krems zur Gänze für die Ausbildung zur Psychotherapeutin angerechnet wird und § 10 Abs 1 Z 7 Psychotherapiegesetz unterliegt.

Die Bestätigungen konnten nicht beigebracht werden.

Mit Schreiben vom , eingelangt am , führte die Bf aus, die Beibringung der geforderten Bestätigungen sei ihr auf Grund verschiedener Umstände (Probleme mit der Steuerberatungskanzlei, welche letztlich zur Auflösung des Mandatsverhältnisses geführt hätten) nicht möglich. Die Bf sehe keine Möglichkeit, dieses Verfahren positiv abschließen zu können.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Hingewiesen wird darauf, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs 38 BAO vom BFG als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind.

Folgender unbestrittene Sachverhalt steht fest:

Die Tochter der Bf, P., geboren 1992, studierte zunächst von Oktober 2010 an der Sigmund Freud Universität Wien vier Semester Psychotherapiewissenschaften, unterbrach das 10-semestrige Studium und begann am  (mit dem Wintersemester 2012) das Bachelorstudium Lehramt für Sonderschulen an der kirchlich-pädagogischen Hochschule Wien/Krems.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 2 Abs 1 lit b des FLAG 1967 gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf die Familienbeihilfe.

In Bezug auf einen Studienwechsel ist im § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 der § 17 StudFG genannt. Die dort angeführten gesetzlichen Bestimmungen gelten daher grundsätzlich auch für die Gewährung der Familienbeihilfe.

§ 17 StudFG lautet:

„(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn die Studierende
1. das Studium öfter als 2x gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt hat oder
3. nach dem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden der Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Doktorats Studiums gem. § 15 Abs. 3 .

(3)....

(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartzeiten; dabei ist auf das ganze Semester aufzurunden."

Maßgebend für einen Studienwechsel ist immer der Studienbeginn.

Im vorliegenden Beschwerdefall hat die Tochter der Bf seit Oktober 2010 vier Semester an der Sigmund Freud Universität – Wien Psychotherapiewissenschaften studiert, das 10-semestrige Studium unterbrochen und im Wintersemester 2012 an der kirchlich-pädagogischen Hochschule Wien/Krems mit dem Bachelorstudium Lehramt für Sonderschulen begonnen. Der Wechsel erfolgte daher nach vier Semestern und ist nach den Bestimmungen des § 17 Abs 1 Z 2 StudFG für die Weitergewährung der Familienbeihilfe schädlich.

Es handelte sich auch um keinen Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs 2 Z 1 StudFG, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu berücksichtigen wären. Dies ist unbestritten.

Auch die vom Senat des BFG abverlangte Bestätigung, wonach die dreijährige Ausbildung von P. an der kirchlich/pädagogischen Hochschule Wien/Krems zur Gänze für die Ausbildung zur Psychotherapeutin angerechnet wird und §10 Abs 1 Z 7 Psychotherapiegesetz unterliegt, konnte nicht vorgelegt werden. Es kann daher von einem derartigen Sachverhalt nicht ausgegangen werden, sondern es ist von einem Studienwechsel iSd § 17 Abs 1 StudFG auszugehen.

Auch ein Studienwechsel iSd § 17 Abs 2 Z 2 StudFG, der durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden der Studierenden zwingend herbeigeführt wurde, liegt nicht vor. Dafür ist nämlich Voraussetzung, dass die Studierende zum Studienwechsel gezwungen wird, weil es aus ihr nicht zu vertretenden Gründen unmöglich gewesen wäre, das Studium weiter zu betreiben (vgl ; , 2011/16/0076). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wird doch von der Bf vorgebracht, „ widrige Umstände“ hätten die Tochter „dazu veranlasst, eine vorläufige Änderung ihrer Berufsausbildung für sich zu veranlassen.“
Dass es der Tochter der Bf unmöglich gewesen wäre, das Studium weiter zu betreiben, ist nicht erkennbar. Die Tochter der Bf hätte zweifellos das Studium der Psychotherapiewissenschaften weiter betreiben können. Dass die Berufsberechtigung erst mit 28 Jahren erlangt werden kann, ist kein zwingender Grund für einen Studienwechsel (bzw Unterbrechung des gewählten Studiums) im Alter von 20 Jahren.

Auch die Argumentation der Bf bezüglich der Absolvierung des Fachspezifikums vermag daran nichts ändern. Dass die Fortsetzung des zehnsemestrigen Studiums der Psychotherapiewissenschaften unmittelbar im Anschluss an die ersten vier Semester auf Grund des Alters nicht möglich gewesen wäre, konnte trotz Aufforderung nicht nachgewiesen werden und ist auch nicht glaubhaft. Daran vermag auch der Umstand nichts ändern, dass die Absolvierung des Fachspezifikums gemäß § 10 Abs 2 Z 2 leg cit Psychotherapiegesetz erst mit Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist. Internetrecherchen haben ergeben (siehe homepage der SFU-Universität Wien www.sfu.ac.at) , dass

" PsychotherapeutInnen die Möglichkeit haben, "Studiengänge mit den Abschlüssen Bakkalaurea/Bakkalaureus der Psychotherapiewissenschaft und Magistra/Magister der Psychotherapiewissenschaft zu absolvieren. Alle Lehrveranstaltungen des Psychotherapeutischen Propädeutikums und der fachspezifischen Ausbildung an der SFU sind mit dem Lehrplan der SFU abgestimmt und können für den Studiengang Bakkalaureat und Magisterium angerechnet werden.
Voraussetzungen für die Teilnahme am Psychotherapeutischen Fachspezifikum sind die Absolvierung des Propädeutikums, die gesetzlichen Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes sowie die Inskription an der SFU.
Die Absolvierung des Psychotherapeutischen Propädeutikums und des psychotherapeutischen Fachspezifikums sind unter anderem die Voraussetzungen für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste des österreichischen Gesundheitsministeriums. …

Für einen unmittelbar anschließenden Übergang vom Bakkalaureatsstudium in das aufbauende Magisterstudium ist im Grundstudium der Vertiefungszweig Psychotherapeutische Methode zu wählen. …

Das Magisterium umfasst alle Inhalte des Fachspezifikums und darüber hinaus methodenübergreifende wissenschaftliche Lehrveranstaltungen. Eine Diplomarbeit und eine Diplomprüfung schließen das Studium mit dem Titel Mag. pth. ab. …

Die psychotherapeutische Ambulanz der SFU ist eine vom Gesundheitsministerium anerkannte Praktikumsstelle sowohl für das Psychotherapeutische Propädeutikum als auch für das Psychotherapeutische Fachspezifikum.
Die notwendigen Praktika können daher an der SFU-Ambulanz absolviert werden
(PthG § 3 Abs 2Z 2 und PthG § 6 Abs 2 Z 2).

Kooperationsverträge wurden zwischen SFU und sechs fachspezifischen Vereinen abgeschlossen, sodass nun an der SFU Psychotherapeutische Fachspezifika nach § 6-8 PthG durchgeführt werden und somit der Weg der behördlichen Eintragung in die Liste der PsychotherapeutInnen zur selbständigen Ausübung des Berufes gleichzeitig mit dem Abschluss des Studiums möglich ist.

Mit dem Magisterabschluss wird zugleich das Abschlusszertifikat des Ausbildungsvereines erworben und damit die Möglichkeit, mit Vollendung des 28.Lebensjahres, in die Liste der PsychotherapeutInnen zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie eingetragen zu werden.
Mit einem einschlägigen Bakkalaureatsabschluss oder einem Abschluss eines verwandten Diplomstudiums ist der Einstieg in das Magisterstudium PTW nach Erfüllung der von der SFU geforderten Auflagen möglich…."

Es ist daher möglich und vorgesehen, unmittelbar nach der Absolvierung des Propädeutikums mit dem Magisterium zu beginnen und im Zuge dessen die fachspezifische Ausbildung zu absolvieren. Da das Studium der Psychotherapiewissenschaften nach der Matura begonnen werden kann und die Bf auch zugelassen wurde, scheint eine zwangsweise Unterbrechung nach dem ersten Studienabschnitt bei einem aufbauenden und einheitlichen Studium ausgeschlossen. Auch wenn die notwendigen Praktika erst mit dem 24. Lebensjahr absolviert werden können, ändert dies nichts an der Möglichkeit der Fortführung des Studiums der Psychotherapiewissenschaften.

Davon, dass die Bf zum Studienwechsel gezwungen worden wäre, weil es aus ihr nicht zu vertretenden Gründen unmöglich gewesen sei, das Studium weiter zu betreiben, kann daher keine Rede sein. Ein unschädlicher Studienwechsel iSd § 17 Abs 2 Z 2 StudFG liegt daher nicht vor.

Gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Mangels Anspruchs auf Familienbeihilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum waren auch die Kinderabsetzbeträge zurückzufordern.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. § 26 leg cit ist gemäß § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge anzuwenden.

Zulässigkeit einer Revision:

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die vorliegende Frage des schädlichen Studienwechsels wurde nach der einheitlichen Judikatur des VwGH, wonach es dem Studenten bzw der Studentin aus ihm bzw ihr nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sein muss, das jeweilige Studium weiter zu betreiben, gelöst (vgl Erkenntnisse des ; , 2011/16/0076).

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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