Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.08.2014, RV/7100706/2014

Weiterer Bescheid über Beiträge und Abgabe von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben, obwohl keine nachträgliche Änderung des Grundsteuermessbetrages oder nachträgliche Änderung des Hebesatzes erfolgt ist

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des Herrn BF. , ADR gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom  betreffend Beiträge u. Abgabe von land- u. forstwirtschaftlichen Betrieben zu EWAZ***, StNr*** zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahren betreffend Beiträge und Abgabe von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben für den unter EWAZ*** erfassten Grundbesitz

1. Bescheid vom

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt X gegenüber Herrn BF. (dem nunmehrigen Beschwerdeführer, kurz Bf.) für den unter dem Aktenzeichen EWAZ*** erfassten Grundbesitz Beiträge und Abgabe von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben für das Jahr 2013 in Höhe von € 20,37 fest.

Außerdem wurde in diesem Bescheid ausgesprochen, dass diese Festsetzung auch für die folgenden Jahre gilt, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbeitrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.

Zur Berechnung wurde Folgendes ausgeführt:
Zuletzt festgestellter Grundsteuermessbetrag: € 1,31 €


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Hebesatz in %
400
Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe
125
Beiträge zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
200
Landwirtschaftskammerumlage
830
Gesamt
1.555
Jahresbetrag (gerundet gemäß § 204 BAO)
20,37

Die Festsetzung wurde damit begründet, dass eine Änderung der Vorschreibung infolge der Neufestsetzung des Hebesatzes bzw. des Grundsteuermessbetrages erforderlich gewesen sei.

Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Unabhängigen Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom , RV/0553-W/13 als unbegründet abgewiesen und erwuchs damit die mit dem Bescheid vom vorgenommene Festsetzung in Rechtskraft.

2. Bescheid vom

Am erließ das Finanzamt einen weiteren Bescheid über Beiträge und Abgabe von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben für den unter EWAZ*** erfassten Grundbesitz und setzte gegenüber dem Bf. die Beiträge und Abgabe von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben für das Jahr 2013 mit € 24,30 fest. Ausgesprochen wurde, dass bisher € 20,37 vorgeschrieben worden sei und sich daraus eine Nachforderung von € 3,93 ergebe, der am fällig sei.

Die Berechnung wurde wie Folgt dargestellt:

Zuletzt festgestellter Grundsteuermessbetrag: € 1,31 €


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Hebesatz in %
600
Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe
125
Beiträge zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
200
Landwirtschaftskammerumlage
830
Gesamthebesatz
1.855
Jahresbetrag (gerundet gemäß § 204 BAO)
24,30

Auch dieser Bescheid enthält den Ausspruch, dass diese Festsetzung auch für die folgenden Jahre gilt, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbeitrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.

Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Neufestsetzung auf Grund der gesetzlichen Anhebung des Hebesatzes für die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ab auf 600% gem. § 3 des Bundesgesetzes über die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betreiben in der geltenden Fassung erfolge. Gemäß § 298 BAO (Bundesabgabenordnung) sei daher ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. abermals Berufung. Nach Erlassung einer abweisenden Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt brachte der Bf. am einen Vorlageantrag ein.

Gemäß § 323 Abs. 37 BAO traten u.a. die Bestimmungen der §§ 243 bis 291 BAO in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2013 mit in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.

II. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde des Bf. gegen den Bescheid betreffend Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Stichtag dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dabei gab das Finanzamt an, dass sich die Beschwerde gegen einen Bescheid vom richte.

Mit Vorhalt vom teilte das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt mit, dass sich unter den dem elektronisch übermittelten Vorlagebericht angeschlossenen Dokumenten kein Bescheid vom befinde und wurde dem Finanzamt daher aufgetragen, eine Ausfertigung (Ausdruck) des angefochtenen Bescheides vorzulegen. Nach den Schriftsätzen des Beschwerdeführers richte sich das Rechtsmittel gegen einen Bescheid vom , Beiträge und Abgabe von landwirtschaftlichen Betrieben, "Nachforderung". Sollte das Finanzamt als verfahrensrechtliche Grundlage des angefochtenen Bescheides § 298 BAO heranziehen, so bestünden seitens des Bundesfinanzgerichtes Bedenken, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzung einer "nachträglichen" Änderung des Hebesatzes gegeben ist, da betreffend Beiträge und Abgabe von landwirtschaftlichen Betrieben 2013 an den Beschwerdeführer am die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zu RV/0553-W/13 ergangen ist.

Mit Schreiben vom übermittelte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht Ausfertigungen des Bescheides über die Beiträge und Abgabe von Land- und Fortstwirtschaftlichen Betrieben vom sowie des "Erhöhungsbescheides" vom . Zur Anwendbarkeit der Bestimmung des § 298 BAO gab das Finanzamt keine Stellungnahme ab.

Vom Bundesfinanzgericht wurde noch Beweis erhoben durch Einsicht in den Akt des UFS RV/553-W/2013 sowie durch Abfrage im Abgabeniformationssystem des Bundes (AIS) zu EWAZ***.

III. entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom wurde die Liegenschaft EZ*** Grundbuch*** dem Bf. als Meistbietendem in einem Zwangsversteigerungsverfahren zugeschlagen. Mit Beschluss vom wurde das Eigentumsrecht zur Gänze für den Bf. im Grundbuch einverleibt.

Für diesen Grundbesitz wurde zuletzt mit Bescheid vom zum gegenüber dem Voreigentümer rechtswirksam einen Einheitswert in Höhe von S 11.000,00 (entspricht € 799,40) festgestellt. Dabei wurde der Grundbesitz als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bewertet. Ebenfalls am hat das Finanzamt für diesen land- und forstwirtschaftlicher Betrieb einen Grundsteuermessbetrag von S 18,00 (entspricht € 1,31) festgesetzt.

Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt für diesen Grundbesitz eine Zurechnungsfortschreibung an den Bf. vor. Dieser Bescheid ist durch die Berufungsentscheidung des in Rechtskraft erwachsen.

IV. Rechtslage:

Das Bundesgesetz vom über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (BGBl. Nr. 166/1960) lautete in der Fassung BGBl. Nr. 486/1960 auszugsweise wie Folgt:

"§ 1. Gegenstand der Abgabe

1. die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, und
2. die Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden.

§ 2. Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Abgabe ist
a) hinsichtlich der im § 1 Z 1 angeführten Betriebe der für Zwecke der Grundsteuer festgesetzte Meßbetrag und …….

§ 3. Festsetzung des Jahresbetrages

Die Abgabe beträgt …. ab 400 v.H. der Bemessungsgrundlage nach § 2. Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.

§ 4. Abgabenschuldner

Abgabenschuldner ist derjenige, der für den im § 1 bezeichneten Abgabegegenstand gemäß § 9 des Grundsteuergesetztes 1955 Schuldner der Grundsteuer ist. Für Grundbesitz, den der Abgabeschuldner nicht selbst bewirtschaftet, kann der Abgabeschuldner von demjenigen, der den Grundbesitz bewirtschaftet, die Rückerstattung der Abgabe verlangen."

Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. Nr. I 22/2012, kundgemacht am , wurde in § 3 des Bundesgesetzes über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Wortfolge "und ab ….600 vH" eingefügt.

§ 295 BAO bestimmt Folgendes:

"(1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben.

(2) Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Abs 1 sinngemäß."

Gemäß § 295 Abs. 3 BAO ist ein Bescheid, ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden ist.

Die Bestimmung des § 295 Abs. 1 BAO soll gewährleisten, dass abgeleitete dem aktuell vorliegenden Grundlagenbescheid und der materiellen Rechtslage entsprechen. Die grundsätzliche Funktion der genannten Vorschrift besteht darin, abgeleitete Bescheide mit den aktuellen Inhalten der zugrunde liegenden Feststellungsbescheide in Einklang zu bringen (vgl. ; 95/13/0045).

Auf § 295 Abs 1 oder 2 gestützte Bescheide setzen die Abhängigkeit (somit ein Verhältnis Grundlagenbescheid zu abgeleitetem Bescheid) voraus. Weiters darf ein auf § 295 BAO gestützter Bescheid nur ergehen, wenn ein Grundlagenbescheid nachträglich (somit nach Zustellung des abgeleiteten Bescheides) erlassen oder abgeändert wird und wenn dieser nachträgliche Bescheid dem Adressaten des abgeleiteten Bescheides gegenüber wirksam ist (vgl. Ritz, BAO5, § 295 Tz 3 unter Hinweis auf ; , 2010/15/0064). Wird ein Grundlagenbescheid vor einem abgeleiteten Bescheid erlassen bzw. abgeändert und entgegen der Bindung im später ergangenen abgeleiteten Bescheid nicht berücksichtigt, so ist diese Rechtswidrigkeit nicht durch eine Änderung (Aufhebung gemäß § 295 sanierbar (vgl. Ritz aaO, Tz 4).

Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann gemäß § 252 Abs 1BAO der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt gemäß § 252 Abs 2 BAO die Bestimmung des Abs 1 sinngemäß.

§ 298 BAO bestimmt:

"Ein Abgabenbescheid, in dem der Abgabenbetrag auf Grund eines Steuermeßbetrages unter Anwendung eines Hundertsatzes (Hebesatzes) berechnet wurde, ist im Fall einer nachträglichen Änderung des Hebesatzes von Amts wegen durch einen neuen Abgabenbescheid zu ersetzen."

V. Erwägungen:

Der an den Voreigentümer rechtswirksam erlassene Grundsteuermessbescheid zum ist ein Bescheid im Sinne des § 295 Abs 2 BAO. Der im Grundsteuermessbescheid vom festgesetzte Grundsteuermessbetrag von (umgerechnet) 1,31 Euro ist nach wie vor Grundlage zur Berechnung der Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes vom über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.

Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über Beiträge und Abgabe von Land- und Fortstwirtschaftlichen Betrieben am war die Novellierung des § 3 des Bundesgesetzes über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben durch BGBl. I Nr. 22/2012 bereits in Kraft und wäre in diesem Bescheid für das Jahr 2013 richtigerweise bereits ein Hebesatz von 600 vH (und nicht 400vH) anzuwenden gewesen.

Seit der Erlassung des Bescheides vom ist weder ein neuer Grundlagenbescheid ergangen (dem Antrag des Bf. auf Wertfortschreibung wurde vom Finanzamt jedenfalls bis dato nicht Folge gegeben und liegt demgemäß auch kein neuer Grundsteuermessbescheid vor), noch ist nachträglich (nach Zustellung des Bescheides vom bzw. nach Zustellung der Berufungsentscheidung vom ) eine gesetzliche Änderung des Hebesatzes erfolgt. Daher liegen hier die Voraussetzungen für eine Abänderung der Festsetzung nach § 295 BAO und nach § 298 BAO hier nicht vor.

Der mit dem Bescheid vom vorgenommenen Festsetzung von Beiträgen und Abgabe von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben steht somit die Rechtskraft des Bescheides vom entgegen. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid wegen entschiedener Sache aufzuheben.

VI. Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier entscheidende Frage, ob zwei Bescheide in der identen Angelegenheit erlassen wurden, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Sachverhaltsfrage.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 3 AbglufBG, Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. Nr. 166/1960
§ 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 298 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100706.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at