§ 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 - Auslandssemester führt zu keiner Verlängerung der Studienzeit
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF. gegen den Bescheid des FA yy vom , betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt 671,70 Euro für K., für die Zeit von Oktober 2011 bis Dezember 2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin für den Zeitraum Oktober 2011 bis Dezember 2011 in Höhe von insgesamt 671,70 Euro (FB: 496,50; KG: 175,20 Euro) unter Zitierung des § 2 Abs. 1 lit. b und lit. j Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zurückgefordert.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass ein Auslandssemester in Brüssel im Sommersemester 2010 absolviert worden sei und daher möge die Familienbeihilfe bis Februar 2012 ausbezahlt werden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründung:
"Gem. § 2 Abs. 1 lit j Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, längstens jedoch bis zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums nur dann möglich, wenn das Kind das Studium bis zu dem Kalenderjahr, in dem das 19. Lebensjahr vollendet hat begonnen hat UND die gesetzliche Studiendauer bis zum ehestmöglichen Abschluss mindestens zehn Semester beträgt UND die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.Unter der gesetzlichen Studiendauer ist jene in Semestern definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studiums vorgesehen ist. Darüber hinaus können keine weiteren Semester berücksichtigt werden. Die gesetzliche Studiendauer von abgeschlossenen und aufbauenden Studien (z. B. Master nach abgeschlossenem Bakkalaureatstudium) sind nicht zusammenzurechnen.
Ihre Tochter K1 begann das Diplomstudium Molekulare Biologie im Oktober 2006 die hierfür vorgesehene Studiendauer an der Universität Wien beträgt 10 Semester (1. Abschnitt 6 Semester 2. Abschnitt 4 Semester). Das Toleranzsemester für den Bezug der Familienbeihilfe sowie das Auslandssemester wirken sich auf die Verlängerung des Familienanspruches bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nicht aus. Die Studiendauer im 2. Studienabschnitt (4 Semester für Molekulare Biologie) endet im September 2011. Ab Oktober 2011 besteht kein Anspruch auf die Familienbeihilfe."
Der dagegen eingebrachte Vorlageantrag wird wie folgt begründet.
"ln der Berufungsvorentscheidung, die am bei der Post in x für mich hinterlegt wurde, teilen Sie mir mit,dass sich ein Auslandssemester nicht auf die Verlängerung der Familienbeihilfe auswirkt. Damals schon habe ich diese Auskunft aber von der Familienbeihilfestelle der Arbeiterkammer y, Frau xx erhalten (Bundesblatt für Wirtschaft, Familie u. Jugend - Ausnahmen vom Wegfall der Familienbeihilfe).
Nach nochmaliger Rücksprache mit Herrn xxx der Familienbeihilfestelle der AK y, Rechtsabteilung, erhielt ich beigelegte Kopien (Abschnitt 1 Familienbeihilfe § 2 Allgemeine Voraussetzungen).
Ich beantrage daher die Auszahlung der Familienbeihilfe für K1 noch für zwei Monate, also bis Ende Februar 2012."
Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus.
Die Tochter der Beschwerdeführerin hat das Studium Molekulare Biologie im Wintersemester 2006/07 begonnen. Die hiefür vorgesehene Studienzeit beträgt für den ersten Studienabschnitt sechs Semester und für den zweiten Studienabschnitt vier Semester, also insgesamt zehn Semester.
Im Sommersemester 2010 absolvierte die Tochter der Beschwerdeführerin ein Auslandssemester in Brüssel. Die gesetzliche Studienzeit endete mit September 2011.
Gemäß § 2 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) in der für den gegenständlichen Rechtsstreit geltenden Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachhochschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachhochschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis 12 Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Ersatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.
Richtig ist, dass nach § 2 Abs. 1lit. b FLAG 1967 eine Berufsausbildung iSd FLAG auch dann anzunehmen ist, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester („Toleranzsemester") überschritten wird sowie weiters die Studienzeit durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert wird. Allerdings ist § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 hier nicht anwendbar.
Die Altersgrenze bei Berufsausbildung wurde durch das BudgetbegleitG 2011 BGBl I 111/2010, auf 24 Jahre herabgesetzt.
Mit dem BudgetbegleitG 2011 wurde unter anderem ein Verlängerungstatbestand bis zum 25. Lebensjahr bei länger dauernden Studien geschaffen.
Die Voraussetzungen hierfür sind (vgl. Lenneis in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 34):
(1) Das Kind muss das Studium bis zu dem Kalenderjahr, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen haben;
(2) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums beträgt bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester und
(3) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums wird nicht überschritten.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Die ersten beiden Voraussetzungen sind zwar gegeben (Studienbeginn bis zum Kalenderjahr, in dem das 19. Lebensjahr vollendet wurde; gesetzliche Studiendauer zehn oder mehr Semester), allerdings ist die dritte Voraussetzung – die gesetzliche Studiendauer wird nicht überschritten – nicht erfüllt.
Anders als § 2 Abs. 1lit. b FLAG 1967 sieht die Regelung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 die Berücksichtigung eines „Toleranzsemesters“ und die Verlängerung der Studienzeit durch ein Auslandsstudium nicht vor.
Der Anspruch auf die Familienbeihilfe endete daher bei der Tochter der Beschwerdeführerin mit - also nach Ablauf der gesetzlichen Studienzeit von zehn Semestern.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhing. D ie Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
y, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101020.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at