Voraussetzungen zur Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des Finanzamtes (St. Nr.: xxx/xxxx) vom , betreffend Einkommensteuer 2006 zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Datum übermittelte der Beschwerdeführer die Einkommensteuererklärung 2006 auf elektronischem Weg an das zuständige Finanzamt.
Darin wurde die Berücksichtigung von Sonderausgaben (Kirchenbeitrag und Steuerberatungskosten) beantragt.
Mit Einkommensteuerbescheid 2006 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2006 erklärungsgemäß festgesetzt.
Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 eingereicht.
Es wurde beantragt, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Werbungskosten lt. Beilage, ausländische Einkünfte (5.307,36 Euro nach Abzug von 2 Familienheimfahrten für 2 Monate) sowie Sonderausgaben (Steuerberatung: 540,00 € und Kirchenbeitrag: 100,00 €) zu berücksichtigen.
< Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2006:
- Einnahmen Sonderklassegebühren: 3.203,80 Euro
- 12% BA-Pauschale: 384,46 Euro
- 12% Vorsteuerpauschale: 46,13 Euro
GEWINN: 2.773,21 Euro
< Werbungskosten 2006:
- Reisekosten (Fortbildungsveranstaltungen bzw. Vorstellungstermine: Km-Gelder; Nächtigungsgelder; Tagesgelder): 5.725,92 Euro
- AfA PC: 262,50 Euro
- Fachliteratur: 240,20 Euro
- Familienheimfahrten: 1.776,00 Euro
- Mitgliedsbeiträge Fachgesellschaften: 200,00 Euro
- Handykosten 50%: 243,48 Euro
WERBUNGSKOSTEN: 8.248,10 Euro
(Anmerkung Richter: Summe würde aber 8.448,10 Euro ergeben; Mitgliedsbeiträge wurden nicht gerechnet).
< Familienheimfahrten:
Familienheimfahrten L / P ; eine Fahrt pro Monat (Mai bis Dezember; 740km je Fahrt á 0,36 Euro): 2.131,20 Euro (maximal höchstes PP: 1.776,00 Euro).
< Lohnsteuerbescheinigung für 2006 (1.1. bis 30.4.): Finanzamt Sc
Mit Ergänzungsersuchen vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurde der Beschwerdeführer ersucht, weitere Angaben nachzureichen:
„1. Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit:
a) Zur Qualifikation der Einkünfte:
Wer verrechnet die Sonderklassegebühren in welchem Namen?
b) Höhe der Einkünfte:
Legen Sie Ihre Kontoauszüge über die Sonderklassegebühren vor!
c) Vorsteuerpauschale gem. § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994:
Das Vorsteuerpauschale leg. cit. beträgt 1,8% der Bruttoumsätze und nicht 12% vom Betriebsausgabenpauschale, daher 57,67 Euro anstelle von 46,13 Euro!
2. Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit:
insgesamt 8.248,10 Euro = mehr als 25% der steuerpflichtigen Einkünfte aus selbständiger Arbeit!
a) Kilometergelder:
In Ihrer Berufung werden Werbungskosten für 9.802 beruflich gefahrene Kilometer geltend gemacht.
Legen Sie ein Fahrtenbuch oder andere geeignete Unterlagen zum Nachweis der behaupteten Fahrtkosten vor.
Legen Sie weiters Nachweise über die gesamte Kilometerleistung der von Ihnen im Jahr 2006 verwendeten Kraftfahrzeuge vor (z.B. § 57a KFG-Überprüfung aus 2 aufeinanderfolgenden Jahren oder mehrere Reparatur- oder Servicerechnungen, auf denen der Kilometerstand angeführt ist).
b) Seminargebühren:
Legen Sie alIe Zahlungsnachweise über von Ihnen aufgewendete Seminargebühren vor!
c) Diäten:
Bei 1-Tages-Reisen sind laut Judikatur keine Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich absetzbar.
Für die Mehr-Tages-Reisen werden Sie ersucht, den tatsächlichen Beginn und das tatsächliche Ende (Uhrzeit) Ihrer Dienstreisen bekanntzugeben (z.B. mittels Fahrtenbuch).
Für die Geltendmachung von pauschalen Nächtigungsgebühren ist der tatsächliche Anfall von Aufwendungen glaubhaft zu machen (wenn Unterkünfte unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, sind keine pauschalen Nächtigungsgebühren absetzbar!).
Welche Ersätze haben Sie von Ihrem Arbeitgeber für Seminargebühren, Fahrt- und Verpflegungskosten erhalten?
d) PC:
Legen Sie die Einkaufsrechnung für Ihren PC vor. Computer sind grundsätzlich über eine Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben, dabei ist auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen, dass der Anteil der privaten Nutzung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computers mindestens 40% beträgt!
e) Fachliteratur:
160,20 Euro plus 80,00 Euro
Legen Sie die Belege über die angekaufte Literatur vor und benennen Sie Titel und Inhalt dieser Literatur.
f) Mitgliedsbeiträge Fachgesellschaften:
200,00 Euro
Legen Sie die Belege über die Mitgliedsbeiträge vor!
g) Handykosten:
243,48 Euro
Legen Sie eine durchschnittliche Monatsrechnung über das von Ihnen verwendete Mobiltelefon vor und bezeichnen Sie die Art der beruflichen Gespräche.
h) Familienheimfahrten:
Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen.
In vorliegendem Fall liegen nach meiner Ansicht keine abzugsfähigen Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung vor.
Schon rein begrifflich setzt eine "doppelte Haushaltsführung" doppelten Aufwand an zwei verschiedenen Wohnorten voraus.
Da der Beschwerdeführer in keiner Partnerschaft lebt und in xx P, K 10/1 offensichtlich bei seinen Eltern wohnt, liegt kein doppelter Aufwand vor.
So erklärte der Eigentümer gegenständlicher Liegenschaft (Herr O E sen.) bisher auch keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Daher liegen keine abzugsfähigen Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung vor.
Auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung kann bei einem Alleinstehenden übrigens nicht vorliegen, weil allein stehenden Steuerpflichtigen die Übersiedlung an ihren Beschäftigungsort innerhalb von 6 Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung zugemutet werden kann.
Im Übrigen sind bei Ärzten, die neben nichtselbständigen Einkünften auch Einkünfte gemäß § 22 Z 1 lit. b letzter Satz EStG 1988 (Sonderklassegebühren) erzielen und hinsichtlich der Sonderklassegebühren das Betriebsausgabenpauschale nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 in Anspruch nehmen, bei den nichtselbständigen Einkünften jene Werbungskosten, die sowohl durch die nichtselbständigen Einkünfte als auch durch die Sonderklassegebühren veranlasst sind, zu kürzen; der Anteil, der auf die Sonderklassegebühren entfällt, wird nämlich bereits durch das Betriebsausgabenpauschale berücksichtigt (siehe EStR 2000, Rz 4116b).“
Nach mehrmaliger Fristverlängerung gab der Beschwerdeführer bei einer persönlichen Vorsprache beim Finanzamt am Folgendes bekannt (Aktenvermerk vom ):
„Zu den einzelnen Ergänzungspunkten konnte er folgende Nachweise vorlegen bzw. nicht vorlegen:
1. Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Sonderklassegebühren):
a) Zur Qualifikation der Einkünfte:
Laut Aussage von Herrn Beschwerdeführer wurden die Sonderklassegebühren vom Krankenhaus an den Primar ausbezahlt, welcher diese an Herrn Oberarzt Dr. Ed Sr weitergab. Herr Dr. Sr verteilte die Sonderklassegebühren dann an die Ärzte.
b) Höhe der Einkünfte:
Herr Beschwerdeführer legte zwei Belege über Bankeingänge in Höhe von 1.474.90 Euro und 1.068,20 Euro und einen Bankkontoauszug vom mit einem Eingang am über 387,70 Euro (Buchungstext: ,,00010053077" = Kontonummer des Auftraggebers Dr. Ed Sr Unfallchirurgiepool).
Um Gewissheit über die Vollständigkeit der erzielten Einkünfte aus Sonderklassegebühren zu erhalten, wäre die Vorlage sämtlicher Kontoauszüge aus 2006 erforderlich. Dies wurde Herrn Beschwerdeführer auch heute mitgeteilt.
2. Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit:
a) Kilometergelder:
Es konnte kein Fahrtenbuch oder andere geeignete Unterlagen mit Aufzeichnungen über Fahrten mit einem Kraftfahrzeug zu den in der Berufungsbeilage angeführten Reisezielen vorgelegt werden.
b) Seminargebühren:
Für sämtliche in der Berufungsbeilage angeführten Seminare, Hospitationen und Vorstellungstermine bei Krankenhäusern konnten Einladungen und Bestätigungen über die angefallenen Kosten (Kursgebühren) vorgelegt werden.
Ob die Teilnahmegebühren tatsächlich auch von Herrn Beschwerdeführer getragen wurden, konnte jedoch nicht nachgewiesen werden.
c) Verpflegungsmehraufwendungen:
Der tatsächliche Beginn und das tatsächliche Ende (Uhrzeit) der Dienstreisen konnte nicht bekanntgegeben werden, weil diesbezüglich keine Aufzeichnungen vorliegen.
Zur Geltendmachung von pauschalen Nächtigungsgebühren konnte der tatsächliche Anfall von Aufwendungen nicht glaubhaft gemacht werden.
Es wurde(n) keine Bestätigung(en) des/der Arbeitgeber(s) von Herrn Beschwerdeführer über allfällige Ersätze (bzw. Nicht-Ersätze) für Seminargebühren, Fahrt- und Verpflegungskosten vorgelegt!
Herr Beschwerdeführer gab jedoch bekannt, dass er von seinen Arbeitgebern keinerlei Ersätze erhalten habe!
d) PC:
Herr Beschwerdeführer gab bekannt, dass er gegenständlichen PC glaublich schon im Jahr 2003 erworben hatte und er keinen Einkaufsbeleg mehr vorweisen könne.
Aus diesem Grunde einigte man sich, dass im Jahr 2006 keine Werbungskosten (Absetzung für Abnutzung) aus der behaupteten PC-Nutzung anerkannt werden.
e) Fachliteratur:
Bei der angekauften Literatur handelt es sich eindeutig um Fachbücher (1. "Orthopädie und Unfallchirurgie update", 2. "shoulder arthroscopy"), deshalb werden diesbezügliche Werbungskosten in Höhe von 240,20 Euro anerkannt.
f) Mitgliedsbeiträge Fachgesellschaften:
Laut Auskunft von Herrn Beschwerdeführer werden jährlich EUR 100,00 Euro an Mitgliedsbeitrag an die Österreichische Gesellschaft für Unfallchirurgie (ÖGU) aufgewendet, eventuell wurden im Jahr 2006 zwei Mitgliedsbeiträge (für 2005 und 2006 oder 2006 und 2007) überwiesen.
Herr Beschwerdeführer konnte jedoch auch hierfür keine Nachweise (Kontoauszüge) vorlegen.
g) Handykosten:
Es konnten keine Mobiltelefonrechnungen vorgelegt werden, jedoch wies Herr Beschwerdeführer darauf hin, dass er auf Grund seiner Arbeitsplatzsuche im Jahr 2006 einen erhöhten Telefonaufwand hatte.
h) Familienheimfahrten:
In der Beilage zur Berufung wurden Werbungskosten für Familienheimfahrten für die Strecke L-P beantragt.
Herr Beschwerdeführer erklärte jedoch am heutigen Tage, dass er bei seinen Eltern in xx P, K 10, schon lange keine Wohnung mehr benutze, sondern seine Eltern hier nur fallweise besuche.
Er behauptete aber, dass er im Jahr 2006 (und zwar schon seit dem Jahr 2004) bei seiner Lebensgefährtin H - Ls J in yy , St 64/3/7 wohnte, und dies den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellte.
Ab Mai 2006 hatte Herr Beschwerdeführer im Personalhaus des Bezirkskrankenhauses L eine Wohnung, für die er monatlich 164,71 Euro Miete inkl. Energiekosten und Parkplatz aufwenden musste (siehe Kopie des Verdienstnachweises für September 2006).
Betreffend Aufwendungen (wie Miete, Betriebskosten, Einrichtungsgegenstände usw.) für die Wohnung in Linz konnte Herr Beschwerdeführer aber keinerlei Nachweise beibringen!
Zur Lebensgefährtin:
Frau J H-Ls ist im KH angestellt und erzielt dort nennenswerte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Sie wurde im August 2002 von ihrem Exgatten H N geschieden und hat mit ihrem Exmann drei Kinder, wobei sie im Jahr 2006 für zwei Kinder Unterhaltszahlungen leistete und für das dritte Kind Familienbeihilfe erhielt.
Frau H gab in ihrer Einkommensteuerveranlagung für 2006 bekannt, dass sie Alleinerzieherin des Kindes H Ma war, weshalb ihr der Alleinerzieherabsetzbetrag zugesprochen wurde.
Bis inklusive Oktober 2006 erhielt Frau H-Ls für ihren Sohn Ma auch die Familienbeihilfe.
Da Herr Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass er im Jahr 2006 einen „doppelten Aufwand" an zwei verschiedenen Wohnorten hatte, liegen meiner Ansicht nach keine abzugsfähigen Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung und dadurch bedingt auch keine abzugsfähigen Werbungskosten für Familienheimfahren vor.
Im Übrigen schließen sich der Alleinerzieherabsetzbetrag von Frau J H-Ls und die Haushaltszugehörigkeit von Herrn Beschwerdeführer in deren Haushalt aus.
Zur Zuständigkeit:
Da Herr Beschwerdeführer laut seiner Aussage offensichtlich keine Wohnung in xx P, K 10 mehr innehat und laut dem derzeitigen Stand des Ermittlungsverfahrens kein Wohnsitz in Linz vorliegt, ist der Akt wegen seines Wohnsitzes in L an das Finanzamt B L abzutreten.“
In einem E-Mail vom übermittelte der Sachbearbeiter des Finanzamtes dem Beschwerdeführer die Einkommensteuerbemessungsgrundlagen sowie eine BVE Vorberechnung ESt 2006. Hierdurch würde es zu einer Nachforderung von 184,67 Euro kommen.
< Einkünfte aus selbständiger Arbeit:
- Sonderklassegebühren: 3.203,80 Euro
- Betriebsausgabenpauschale 12%: 384,46 Euro
- Vorsteuerpauschale 1,8%: 57,67 Euro
Einkünfte KZ 320: 2.761,67 Euro
< Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
- BKH L: 42.043,83 Euro (brutto)
- st. frei (§ 68 EStG): -2.492,41 Euro
- feste Sätze (§ 67 EStG): -3.767,53 Euro
SUMME: 35.783,89 Euro
Verhältnis Einkünfte aus Sonderklassegebühren zu Einkünfte BKH L: 8,95%;
daher Werbungskostenkürzung um 8,95%.
< Werbungskosten – nichtselbständiger Arbeit:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lt. Antrag | Lt. FA | Begründung | |
Km-Gelder | 3.528,72 | 1.900,00 | 5.000km; kein Fahrtenbuch |
Tagesgebühren | 704,20 | 651,40 | Streichen Tagesgebühren |
Nächtigung | 403,00 | 328,00 | Reise 2,4,9 und 11 kürzen |
AfA PC | 262,50 | 0,00 | Kein Beleg, abgeschrieben |
Fachliteratur | 240,20 | 240,20 | |
Kopien | 0,00 | 25,40 | Beleg vorgelegt |
MB Fachgesellschaft | 200,00 | 200,00 | |
Handykosten | 243,48 | 243,48 | |
Fam.heimfahrten | 1.776,00 | 0,00 | |
SUMMEN | 8.448,10 | 4.678,48 | |
Kürzung um 8,95% | -418,72 | ||
Werbungskosten | 4.259,76 |
< Familienheimfahrten:
Nach Ansicht des Finanzamtes würde im gegenständlichen Fall keinesfalls eine doppelte Haushaltsführung vorliegen, weil mit Frau H J im Jahr 2006 kein gemeinsamer Hausstand unterhalten worden sei.
Der Beschwerdeführer hätte keine Nachweise (Mietvertrag, o.ä.) über das Bestehen eines gemeinsamen Hausstandes beibringen können. Frau H hätte in ihrer Steuererklärung erklärt, dass sie Alleinerzieherin sei, was die behauptete Lebensgemeinschaft für das Jahr 2006 ausschließen würde.
Aus diesem Grunde würden keine Werbungskosten für Familienheimfahrten anerkannt, weil solche das Vorliegen von doppelter Haushaltsführung voraussetzen würden.
In einem E-Mail vom gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er in der Zwischenzeit Tankzettel 5 bis 12/2006 beigebracht hätte. Er hätte 5/2006 ein Auto erworben und auf jedem Tankzettel den Km-Stand vermerkt, um den Verbrauch zu ermitteln. Der Beschwerdeführer sei zwischen Mai und Dezember 15.000 km gefahren und würde die Schätzung von 5.000 km für Fortbildungen (beantragt 9.802) nicht akzeptieren.
Ferner würde er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Linz sehen und mache Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung geltend.
Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt (gem. § 323 Abs. 38 BAO nunmehr zuständig: Bundesfinanzgericht).
Mit Schreiben vom seitens des nunmehr zuständigen Richters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Unterlagen und Informationen nachzureichen.
„In ihrer Einkommensteuererklärung für 2006 (Abgabe am ) haben Sie ausschließlich Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit angeführt. Nach erklärungsgemäßer Veranlagung haben sie erstmals in der Berufungsschrift vom Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie ausländische Einkünfte angeführt; weiters Werbungskosten in nicht unmaßgeblicher Höhe.
Allein schon diese Vorgehensweise gibt jedenfalls Anlass, die beantragten Gegebenheiten bzw. Darstellungen näher zu durchleuchten und entsprechende Nachweise zu verlangen (allenfalls schon einmal vorgelegte Unterlagen befinden sich nicht im Akt des Finanzamtes).
Sie werden hier also nochmals aufgefordert, gegenständliche Sachverhalte durch entsprechende Unterlagen und Darstellungen umfassend zu begründen.
1.) Einkünfte aus selbständiger Arbeit:
Ich ersuche um Vorlage sämtlicher Bankbelege des Kontos 5.523.139 für das Jahr 2006 (dem Finanzamt wurde lediglich der Auszug 3/003 vom vorgelegt).
Allenfalls Vorlage sonstige Unterlagen, welche eine Überprüfung der von ihnen angeführten Beträge auch auf ihre Vollständigkeit ermöglichen.
2.) Nachweis Reisespesen:
< Vorlage der Programme der besuchten Seminare samt Teilnahmebestätigungen.
< Nachweis von Nächtigungskosten (wie, wo wurde genächtigt; welche Kosten sind hierfür angefallen). Angemerkt wird hierzu, dass beim beantragten Pauschbetrag tatsächlich auch Kosten angefallen sein müssen (ohne Vorliegen von Kosten, ist auch der Pauschbetrag nicht zu berücksichtigen).
< genaue Dauer der Seminare (falls dies aus den Programmen nicht klar hervorgeht).
< Nachweise zu den Vorstellungsgesprächen (Einladungen, ...).
Sind Sie zu den Seminaren/Vorstellungsgesprächen alleine gefahren?
Mit welchem Verkehrsmittel/Fahrzeug sind Sie gefahren?
3.) Fachliteratur:
< belegmäßiger Nachweis der Fachliteratur (Rechnung und Deckblatt).
4.) Mitgliedsbeitrag Fachgesellschaften:
Um welche Fachgesellschaften hat es sich hierbei gehandelt?
Belegmäßiger Nachweis (Vorschreibung, Zahlungsbeleg) der entsprechenden Zahlungen.
5.) Nachweis der Handykosten in Höhe von 243,48 Euro.
6.) Familienheimfahrten (L; P):
< genaue Darstellung der Wohnsituation in L und P (allenfalls Pläne, Skizzen, ...).
< Belegmäßiger Nachweis der angefallenen Wohnungskosten in P bzw. L.
Sie haben angeführt, dass ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen seit 2004 bei ihrer Lebensgefährtin liege. Beantragt haben sie allerdings Familienheimfahrten nach P. Im Zentralen Melderegister haben sie in Linz nur einen Nebenwohnsitz angeführt; Hauptwohnsitz in P.
Ich ersuche um entsprechende Nachweise bzw. Stellungnahme hierzu.
7.) Nachweis der Fahrten:
Ich ersuche um Vorlage von Unterlagen, aus denen die Km-Stände des KFZ ersichtlich sind, falls sie mit einem eigenen PKW gefahren sind (Überprüfungsbefunde, Werkstattrechnungen, An-Abmeldungen, ...).
Falls Sie nicht mit dem eigenen PKW gefahren sind, ersuche ich um belegmäßigen Nachweis der dadurch entstandenen Kosten.
Abschließend ersuche ich auch um umfassende Darstellung ihrer verschiedenen Arbeits- und Wohnsituationen (P, L, Linz, Sc); auch zeitliche Darstellungen.
Mir ist bewusst, dass Teile dieser Fragen bereits vom Finanzamt gestellt wurden. Da aber hierzu nur tw. unzureichende Antworten/Unterlagen vorgelegt wurden, möchte ich den gesamten Sachverhalt umfassend ermitteln.
Ohne entsprechende Vorlagen und Nachweise wird es schwierig werden, ihren Begehren folgen zu können.“
Mit Eingabe vom übermittelte der Beschwerdeführer hierzu folgendes Schreiben sowie ein Bündel Unterlagen:
„Namens und Auftrags meines oben bezeichneten Mandanten übermittle ich die gewünschten Unterlagen:
1) Bankauszüge 2006 mit Sonderklassegebühren (Anlagen: Ermittlung und Bankauszüge)
2) Nachweis Reisespesen: zu sämtlichen Tagungen liegen Programme, Teilnahme- und Kursgebührenbestätigungen bei. Wenn Nächtigungspauschale beantragt wurde, liegt keine Hotelrechnung vor, dass mein Mandant durchgehend vor Ort war, geht aber aus den Teilnahmebestätigungen hervor. Zu den Vorstellungsgesprächen ist mein Mandant allein mit seinem KFZ gefahren. Bestätigungen der Krankenhäuser liegen bei. Bei der Suche nach Belegen für die Beantwortung ihrer Fragen, hat sich herausgestellt, dass die Reise nach München im Oktober mit dem Zug erfolgte, dafür hat mein Mandant beim Antritt eine Vorteilscard erworben, Gesamtkosten Zug 162,20 € s. Anlage, was sich mit dem beanspruchten Km-Geld deckt.
3) Fachliteratur s. Anlage (Deckblatt und Rechnungen), eine Überweisung tats. ohne Mahngebühr, dafür wird zusätzl. Buch beantragt.
4) Beiträge Fachgesellschaften 200,00 € habe ich aus 2005 kopiert. Mein Mandant hat jedes Jahr Beiträge in ca. dieser Höhe, 2006 aber kein Nachweis möglich. Aufgetaucht sind andere Werbungskosten in ähnlicher Höhe, es wird beantragt 180,48 € d.s. Arbeitsmittel 31,39 € und Sonstige 149,09 € aufzunehmen (s. Anlage Ermittlung und Rechnungen).
5) Handyabrechnung läuft über Schwester Si , nachdem nur 4 Abrechnungen organisiert werden konnten, habe ich ein Jahresmittel beantragt (s. Anlagen: Ermittlung und Rechnungen)
6) Mein Mandant hat in OÖ 2 Wohnsitze, offiziell Hauptwohnsitz P, Nebenwohnsitz Linz, St.
Die gelebte Variante ist umgekehrt. Er fährt regelmäßig zu seinen betagten Eltern, Miete mtl. 145,35 €, s. Bankkonto (Hausrat nicht zur Gänze bei Partnerin unterbringbar). Die Familienheimfahrten erfolgten nach Linz, St. Womöglich handelte es sich um ein Missverständnis meinerseits, die offiziellen Daten deuten auf P hin und mein Mandant hat meine gemailte Werbungskostenermittlung zum Check, sich nicht näher angesehen. Die Partnerschaft mit Fr. H ist aufrecht. Mein Mandant beteiligt sich an den Kosten. In L handelt es sich um eine Wohnung des Krankenhauses, es wird beantragt die Wohnungskosten in Höhe 1.317,68 € aufzunehmen (Anlage: Ermittlung und Lohnzettel 12/2006).
7) Mein Mandant hat am 12.5. einen Neuwagen Fiat Croma erworben, daher gibt es 2006 keine Werkstattrechnungen.
Lt. Rechnung Autohaus v. Km-Stand 34.947, Übernahme mit 13.763 km, d.h. mein Klient ist im 1. KJ 21.000 km gefahren (Anlagen: Zulassungsschein und Rechnung).
Weiters hat mein Mandant zum Zweck der Verbrauchsermittlung zu Beginn Tankzettel gesammelt und die Km Stände vermerkt (Anlage: Tankzettel 7/ und 8/ mit gefahrenen Km rd. 3.000 und 2.400)
Mein Mandant hatte bis 28.2. ein Dienstverhältnis im Krankenhaus Barmh. Schwestern, Linz,
1.3.-30.4. in Sc,
ab 2.5. in L.
Mein Klient hat in der BRD keine Steuererklärung abgegeben.“
Mit Schreiben vom wurde gegenständliches Antwortschreiben dem zuständigen Amtsvertreter zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Im Antwortschreiben vom gab der Amtsvertreter hierzu bekannt, dass auf die tw. widersprüchlichen Angaben zu den Besuchsfahrten zur Freundin zu verweisen sei.
Zur Anerkennung würde aber seiner Ansicht nach der Nachweis einer Kostentragung fehlen.
Bloße Besuchsfahrten zu den Eltern seien seiner Ansicht nach nicht anzuerkennen.
In einem Auskunftsersuchen gemäß § 143 Abs. 1 BAO vom wurde die Partnerin des Beschwerdeführers seitens des Richters zu Informationen hinsichtlich der Partnerschaft zum Beschwerdeführer befragt (Kostenbeteiligung Wohnung, Anwesenheit, etc.).
Im Antwortschreiben der Partnerin des Beschwerdeführers vom übermittelte sie diesbezüglich folgende Informationen:
„ ad 1) Ich betrachte Herrn Beschwerdeführer als meinen Lebensgefährten und er hat in meiner Wohnung yy, St 64 bereits vor 2006 und dann bis zum heutigen Datum ab 2011 in meiner Eigentumswohnung Gr 97, yyyy T soweit es ihm aus beruflichen Gründen möglich war, gewohnt.
ad 2) Beteiligung an den gemeinsamen Lebenshaltungskosten kann ich nicht schriftlich nachweisen. Beteiligung am gemeinsamen Haushalt bzw. Lebensunterhalt bestand in der Anschaffung von Haushaltsgerät (Waschmaschine, Schlafzimmerschrank, ...) sowie der Finanzierung der Urlaubsreisen, Kulturveranstaltungen, Restaurantbesuche und dafür nötiger Kleidung für mich. Rechnungsbelege dafür wurden nicht gesammelt, weil wir die jetzt bestehende Relevanz bzw. Nachweispflicht unseres gemeinsamen Haushalts nicht vorhergesehen haben. Dies ist unseres Wissens in vielen Ehen oder eheähnlichen Verbindungen nicht üblich.
ad 3) Mein Lebenspartner hat außer in seinem Dienstort noch eine Wohnung in seinem Elternhaus in xx P, K 10 als Arbeits- und Postadresse benutzt. Dies hat er damit begründet, dass in meiner Wohnung seines Erachtens diesbezüglich nicht ausreichend Sicherheit und Ruhe bestünde. lch musste meine in Not geratenen Kinder, die im Scheidungsverfahren meinem Gatten zugesprochen wurden, nachdem mein erster Gatte nicht mehr ausreichend für sie Sorge tragen konnte, nach Auslaufen meiner Unterhaltspflicht, Unterkunft und Versorgung gewähren. In dieser etwas beengten Situation hat obige Lösung sicherlich dazu beigetragen dies reibungsfrei zu bewältigen. Den genauen Zeitraum der Mitbenutzung der Wohnung durch meine Kinder und Enkel bin ich dabei zu eruieren, die Daten werde ich bei Bedarf nachreichen.
ad 4) Mietwohnung: durchschnittlich ca. 350 Euro/Monat yy, St 64: 2 Zimmer, Küche, Bad 59,81m².
Eigentumswohnung: Betriebskosten: durchschnittlich ca. 400 Euro/Monat (Wasser, Strom, Gemeinde, Gebühren) in yyyy T, Gr 97: 3 Zimmer(davon 1 Zimmer für Pflegekind Enkel Jason H.), Küche, Bad, plus Dachausbau ohne Bad (dzt. von 2 Söhnen aus erster Ehe bewohnt): ca. 80m² plus ca. 80m² (Dachausbau in Arbeit)
Plan kann bei Bedarf nachgereicht werden. Ad 5) siehe ad 3)
ad 6) ja“
Auch diese Informationen wurden dem Amtsvertreter mit Schreiben vom zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Mit Schreiben vom wurden dem Beschwerdeführer weitere Informationen bzw. Fragen seitens des Richters übermittelt. Die Punkte beziehen sich auf das Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom :
zu 1.) die Einkünfte aus selbständiger Arbeit: die diesbezüglichen Nachweise seien in Ordnung.
zu 2.) Reisespesen: beim Seminar in Sc sei die Teilnahmegebühr (70,00) nicht belegt. Die Nächtigungskosten seien nicht nachgewiesen.
zu 4.) Mitgliedsbeiträge: ohne Zahlungsnachweise würden diese nicht berücksichtigt werden können.
zu 5.) Warum würden die Telefonrechnungen auf die Schwester lauten?
zu 6.) P sei nicht als weiterer Wohnsitz anzunehmen – die Zahlung könne nicht als im Zusammenhang stehend mit der Wohnung in Linz angesehen werden.
Kosten im Zusammenhang mit der Wohnung in Linz hätten auch von der Partnerin nicht wirklich bestätigt werden können.
Die Aufteilung/Zuordnung der Werbungskosten zu den einzelnen Tätigkeiten werde im Anhang dargestellt.
Im Antwortschreiben vom gab der Beschwerdeführer hierzu bekannt, dass,
zu 2) Nachweise über Nächtigung nicht mehr möglich seien; er sei mit den Ermittlungen einverstanden;
zu 5) der Beschwerdeführer damals keinen eigenen Vertrag gehabt hätte (Handy). Es hätte sich um ein Angebot für Familienmitglieder oder Freunde gehandelt.
Die beantragten Aufnahmen von Werbungskosten seien nicht zusätzlich gedacht gewesen, sondern anstatt (Fachliteratur: 243,75 €; Arbeitsmittel: 31,39 €; Sonstige: 149,99 €).
Zu 6) Doppelte HH-Führung:
Der Beschwerdeführer hätte bis 28. Februar ein Dienstverhältnis im Krankenhaus Barmh. Schwestern in Linz gehabt.
Vom 1. März bis 30. April in D-Sc.
Ab 2. Mai in L.
Das Krankenhaus L hätte eine günstige Wohnmöglichkeit zur Verfügung gestellt, was die Entscheidung pro L beeinflusst hätte. Die Wohnung hätte aus einen Zimmer (ca. 10m²), Vorraum, Bad inkl. Toilette, Möglichkeit der Benützung der Stockwerksküche (Kosten 1.317,68 €) bestanden.
In diesem beruflich turbulenten Jahr und im ersten Berufsjahr bei einer Distanz zum Mittelpunkt der Lebensinteressen von 370km und keiner Alternative in der Region als Unfallchirurg zu arbeiten, würde eine Wohnsitzverlegung wohl dem normalen Hausverstand widersprechen.
Dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Großraum Linz befinde, sei auch mit Tankbelegen und Werkstattrechnung dokumentiert worden.
Der Beschwerdeführer hätte in P einen Wohnsitz mit einem Hausstand, er hätte den ersten Stock seines Elternhauses bewohnt, anteilige Betriebskosten seien an die Eltern mittels mtl. Dauerauftrag entrichtet worden (aus vorgelegtem Bank-Jahresauszug ersichtlich). Mit der Partnerschaft (langfristige, aufrechte Beziehung), hätte der Beschwerdeführer eine Verlagerung der Lebensinteressen nach Linz gesehen (Meldung, Zweitwohnsitz). Die Aufwandsentschädigung an die Eltern sei aber aufrecht geblieben. An der Miete hätte sich der Beschwerdeführer nicht beteiligt. Lt. sei es in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft angesichts der vielfältigen wirtschaftlichen Lasten nicht erforderlich, genau nachzuweisen, wer welche Kosten tragen würde.
Es werde um Anerkennung der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten ersucht, da diese durch obige Ausführungen nachgewiesen erscheinen würden.
ENTSCHEIDUNG
A) Der Entscheidung wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer übermittelte mit Datum erstmals die Erklärung betreffend Einkommensteuer 2006.
Nach Bescheiderlassung machte er im Berufungswege die streitgegenständlichen Aufwendungen geltend.
Der Beschwerdeführer (Unfallchirurg) war lt. übermittelten Lohnzetteln bzw. seinen eigenen Angaben folgend von 1.1. bis im Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern in Linz, von 1.3. bis 30.4. in D-Sc und ab 2.5. im Bezirkskrankenaus in L beschäftigt.
An Sonderklassegebühren sind ihm im Jahr 2006 Zahlungen in Höhe von 3.203,80 € zugeflossen.
Seit Mitte Mai 2006 bewohnt der Beschwerdeführer im Personalhaus des Bezirkskrankenhauses L eine Wohnung für monatlich 164,71 € Miete (inkl. Energie und Parkplatz).
Laut Abfrage im Zentralen Melderegister war der Beschwerdeführer im Jahr 2006 wie folgt gemeldet:
< bis laufend: HWS in P, K 10/1 (Wohnadresse der Eltern)
< bis : NWS in Linz (Wohnung der Freundin)
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zahlreiche Unterlagen nachgereicht (vor allem im Bereich der Fortbildung), sodass gegenüber dem Erstbescheid von einem anderen Informationsstand auszugehen ist.
Strittig sind gegenständlich im Wesentlichen folgende Bereiche:
< Fortbildung: hier vor allem der Bereich der Fahrtkosten (Kilometergelder). Diese wurden nicht durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen. Allerdings wurden tw. Tankbelege vorgelegt, welche auf doch zahlreiche Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug des Beschwerdeführers hinweisen. Hinsichtlich der Kürzung der Tagesgelder wurden seitens des Beschwerdeführers keine Gegendarstellungen übermittelt.
Trotz Aufforderung genauere Informationen hinsichtlich der Nächtigungen nachzureichen (auch beim pauschalen Nächtigungsgeld sind der Anfall von Kosten zumindest glaubhaft zu machen), wurden diesbezüglich keinerlei Unterlagen und Darstellungen nachgereicht.
Die beantragten Seminarkosten haben ein Seminar aus dem Jahr 2005 beinhaltet (70,00 €).
Der PC wurde bereits im Jahr 2003 gebraucht erworben und war somit im Jahr 2006 zur Gänze abgeschrieben.
Fachliteratur ist nach übermittelten Nachweisen zu berücksichtigen; ebenso wie die Arbeitsmittel und sonstige Anschaffungen.
Mitgliedsbeiträge sind in nachgewiesenem Ausmaß zu berücksichtigen.
Handykosten sind ebenfalls im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Kosten im Zusammenhang mit der Wohnung in Linz (Wohnung der Partnerin) konnten nicht nachgewiesen werden.
Hinsichtlich Kosten für den Nebenwohnsitz in P (Haus der Eltern) wurde ein Betrag von 145,35 € für die Unterbringung von Hausrat angeführt (Vorhaltsbeantwortung vom ).
B) Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß Z 9 leg.cit. sind Werbungskosten auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen.
Gemäß Z 10 leg.cit. sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Bestimmungen waren folgende Bereiche zu würdigen:
1.) Fortbildungskosten:
In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer Fahrtkosten (km-Geld), Nächtigungsaufwendungen, Tagesgelder sowie Seminargebühren geltend (insgesamt einen Betrag von 5.725,92 €).
a) Fahrtkosten (beantragt: 3.528,72 €):
Der Beschwerdeführer hat zwar kein Fahrtenbuch geführt, doch ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen sehr wohl nachgewiesen, dass er an den angeführten Seminaren auch tatsächlich teilgenommen hat.
Insgesamt wurden hier 9.802,00km aufgelistet.
Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass es sich hierbei u.a. um folgende Seminare gehandelt hat:
- Fortbildungsseminar Sprunggelenk/Fuß (Unfallchirurgie)
- Symposium Wirbelsäule
- Symposium Winkelstabilität
- Goldegger Unfallchirurgische Tage
- Internationaler Schulterkurs
- …
Da der Beschwerdeführer Unfallchirurg ist, stehen diese Veranstaltungen jedenfalls in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit und sind den sogenannten Fortbildungsaufwendungen – und somit dem Begriff der Werbungskosten – zuzuordnen.
Aus der Vorberechnung des Finanzamtes geht hervor, dass hier im Schätzungswege lediglich 5.000km mangels Fahrtenbuch zu berücksichtigen seien.
Im Ermittlungsverfahren vor dem Finanzgericht gelang es allerdings dem Beschwerdeführer nachzuweisen, dass er erhebliche Kilometer tatsächlich mit seinem PKW zurückgelegt hat. Anhand von Tankbelegen konnten die Kilometerleistungen nachgewiesen werden (z.B. vom bis insgesamt 5.439km).
Da der Beschwerdeführer zweifelsfrei den Besuch der verschiedenen Veranstaltungen nachgewiesen hat und er die verschiedenen Veranstaltungsorte auch erreichen musste, scheint dem erkennenden Richter die Kürzung des Finanzamtes auf 5.000km jedenfalls zu weitgehend.
Im Vorhalteverfahren (Antwort vom ) gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er einem Ansatz von 7.500km zustimmen würde.
Diesem Ansatz wird hier auch gefolgt.
< aufgelistete Kilometer: 7.500km á 0,376 € = 2.820,00 €
b) Seminargebühren (beantragt 1.090,00 €):
Hier erfolgt eine Kürzung gegenüber der Erklärung um 70,00 € - Seminar in Sc betrifft das Jahr 2005; für 2006 wurde kein Kostennachweis erbracht. Dies wurde dem Beschwerdeführer im Schreiben vom zur Kenntnis gebracht. Ein Nachweis bzw. eine Gegenäußerung hierzu wurde nicht vorgebracht.
< Seminargebühren: 1.020,00 €
c) Tagesgelder (beantragt 704,20 €):
Hier wurde dem Beschwerdeführer bereits klar zur Kenntnis gebracht, dass bei sogenannten „Tagesreisen“ kein Verpflegungsmehraufwand anfällt. Aber genau dieser Mehraufwand wird in der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung gefordert (vgl. ; ).
Die Tagesgelder waren demnach nur im Ausmaß von 651,40 € (gleich wie Finanzamt) zu berücksichtigen.
< Tagesgelder: 651,40 €
d) Nächtigungsaufwand (beantragt: 403,00):
Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um den Pauschbetrag von 15,00 € pro Nächtigung. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer bereits unmissverständlich zur Kenntnis gebracht, dass auch bei Geltendmachung des Pauschbetrages ein tatsächlicher Aufwand entstanden sein muss (siehe Schreiben vom und ). Ein diesbezüglicher Nachweis konnte allerdings nicht erbracht werden (siehe Antwortschreiben vom ).
Der pauschale Abzug von Nächtigungskosten ist allenfalls auch dann nicht abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige zum Beispiel bei Freunden nächtig und dafür ein Aufwand nicht angefallen ist (vgl. ).
Dem entsprechend sind lediglich die tatsächlich nachgewiesenen Nächtigungskosten lt. Hotelrechnung zu berücksichtigen (gleich wie Finanzamt).
< Nächtigungsaufwand: 118,00 €
2.) Afa-PC (beantragt 262,50 €):
Auch diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer bereits ausführlich zur Kenntnis gebracht, dass eine Abschreibung im Jahr 2006 nicht mehr möglich ist. Die Anschaffung erfolgte bereits im Jahr 2003 (gebraucht). Im Jahr 2006 war dieser PC demnach bereits vollständig abgeschrieben. Einwendungen diesbezüglich wurden nicht vorgebracht.
< Aufwand PC: 0,00 €
3.) Fachliteratur:
Hier wurden im Ermittlungsverfahren noch weitere Nachweise vorgebracht.
Folgende Aufwendungen wurden belegmäßig nachgewiesen:
- Shoulder (80,00 €)
- Orthopädie (148,80 €)
- Steuerwolf (14,95 €)
Insgesamt also 243,75 €.
Mit Ausnahme des Aufwandes für „Steuerwolf“ erscheint bei den restlichen Aufwendungen ein beruflicher Zusammenhang nachgewiesen. Das Buch „Steuerwolf“ steht nach Ansicht des erkennenden Richters keinesfalls im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit (Chirurg) des Beschwerdeführers. Auch eine Einstufung als Sonderausgaben (Steuerberatung) ist nur für Steuerberatung im engeren Sinne möglich; nicht für diesbezügliche Literatur (vgl. ).
< Fachliteratur: 228,80 €
4.) Arbeitsmittel:
- Kopien und Papier (31,39 €)
- Internet (50% - 123,09 €)
- Vergebührung Diplomeinreichung (26,00 €)
Auch unter Berücksichtigung der Beträge scheint eine berufliche Veranlassung dieser Aufwendungen jedenfalls nicht ausgeschlossen – im Zweifel wird hier den Ausführungen des Beschwerdeführers gefolgt.
< Arbeitsmittel: 180,48 €
5.) MB Fachgesellschaften:
Auch diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer bereits ausführlich dahingehend informiert, dass ein Zahlungsfluss im Jahr 2006 nachzuweisen ist – dies ist ihm nicht gelungen.
Eine Berücksichtigung ist bei diesem Sachverhalt nicht möglich. Vor allem auch vor dem Hintergrund, dass allenfalls mehrere Jahre zusammengefasst auch in einem anderen Jahr bezahlt hätten werden können.
< Aufwand Mitgliedsbeiträge: 0,00 €
6.) Handykosten:
Hier führte der Beschwerdeführer aus, dass aufgrund der besonderen Situation im streitgegenständlichen Jahr (Arbeitssuche, etc.) höhere Kosten angefallen sind. Der Berücksichtigung der nachgewiesenen Kosten im Ausmaß von 50% wird demnach Glauben geschenkt. Da der Beschwerdeführer bereits diese Kürzung vorgenommen hat, war eine nochmalige Reduzierung (wie vom Finanzamt gerechnet) nicht vorzunehmen.
< Handykosten: 243,48 €
7.) Doppelte Haushaltsführung; Doppelwohnsitz:
Diesbezüglich beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung von Kosten für die Wohnung am Dienstort (1.317,68 €) sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten (8*á 740km).
Liegt der Familienwohnsitz eines Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, können (Mehr-)Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung, wie zum Beispiel die Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist (vgl. ). Auch hier sind also jedenfalls auch klar abgrenzbare Mehraufwendungen gefordert.
Der Beschwerdeführer beantragte ursprünglich lediglich Familienheimfahrten zum Haus der Eltern in P. Kosten einer doppelten Haushaltsführung wurden nicht beantragt. Nachdem ihm seitens des Finanzamtes dargestellt wurde, dass Besuchsfahrten zu den Eltern keine sogenannten Familienheimfahrten rechtfertigen würden, gab dieser bekannt, dass er eigentlich nach Linz zur Wohnung der Freundin fahren würde.
Gegenständlich ist nach Ansicht der erkennenden Gerichtes die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer tatsächlich über zumindest zwei Haushalte verfügt.
Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft wird bei der Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung der Ehe gleichgestellt.
Die Behauptung alleine, in einer Lebensgemeinschaft zu leben, genügt allerdings nicht (vgl. ).
Nach Auffassung des BFH ist bei einer Lebensgemeinschaft ein gemeinsamer Hausstand nur dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige sich mit Duldung seines Partners dauerhaft dort aufhält und sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann (vgl. BFH , VI R 13/05). Es muss sich hierbei um eine Beteiligung in einem nicht zu vernachlässigendem Umfang handeln; weiters ist ein dauerhafter Aufenthalt gefordert.
Auf Anfrage gab die Partnerin des Beschwerdeführers bekannt, dass der Beschwerdeführer in ihrer Wohnung gewohnt hat, soweit es ihm aus beruflichen Gründen möglich war.
An den Wohnungskosten hätte er sich nicht unmittelbar beteiligt. Er hätte eine Waschmaschine und einen Schlafzimmerschrank gekauft – ein diesbezüglicher Nachweis konnte nicht erbracht werden. Weiters hätte er Urlaubsreisen, Kulturveranstaltungen, Restaurantbesuche sowie Kleidung finanziert. Ein diesbezüglicher Nachweis konnte ebenfalls nicht vorgelegt werden. Abgesehen davon erscheint es sehr in Zweifel zu ziehen, ob derartige Aufwendungen den Aufwendungen einer Haushaltsführung zugerechnet werden können. Nach Ansicht des erkennenden Richters ist dies keinesfalls derart weit abzugrenzen.
Eine Beteiligung in einem „nicht zu vernachlässigendem“ Umfang kann hier nicht erkannt werden.
Ein weiteres Argument gegen die Betrachtung der Wohnung der Partnerin als weiteren Haushalt des Beschwerdeführers ist auch darin zu sehen, dass auch die Kinder der Partnerin aus der früheren Ehe zwischenzeitig in dieser Wohnung gewohnt haben. Der Beschwerdeführer hätte deswegen (Ruhe) auch im Elternhaus gewohnt.
Hinsichtlich des Elternhauses hat der Beschwerdeführer allerdings bereits ausgeführt, dass dieses zwar als Hauptwohnsitz gemeldet war, tatsächlich aber Linz als Familienheimfahrt zu betrachten sei (Schreiben vom ). Der Beschwerdeführer fährt aber regelmäßig zu seinen betagten Eltern.
Weiters wurde in diesem Schreiben erstmals erwähnt, dass er eine monatliche Miete (für Hausrat) an die Eltern zahlen würde (145,35 €). Nachgewiesen wurde diesbezüglich lediglich eine Überweisung. Im Schreiben vom wurde hinsichtlich dieser Zahlung ausgeführt, dass es sich hier um einen Dauerauftrag für anteilige Betriebskosten handeln würde. Bei diesem Sachverhalt kann nach Ansicht des erkennenden Richters auch der Wohnsitz der Eltern nicht als (weiterer) Haushalt des Beschwerdeführers anerkannt werden.
Zusammenfassend ist also festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Beweismittel und Nachweise über den tatsächlichen Lebensmittelpunkt sowie über die tatsächliche Beteiligung an der Haushaltsführung der Partnerin vorzulegen.
Untrennbar verbunden sind grundsätzlich das Erfordernis einer doppelten Haushaltsführung und diesbezüglich anfallende Familienheimfahrten.
Aufwendungen für Familienheimfahrten sind bei einem steuerlich anerkannten Doppelwohnsitz insoweit abzugsfähig, als sie innerhalb angemessener Zeiträume erfolgen – bei einem ledigen Steuerpflichtigen ist hier von ca. monatlichen Heimfahrten auszugehen.
Grundvoraussetzung für Familienheimfahrten ist aber jedenfalls eine Wohnung am (behaupteten) Familienwohnsitz.
Anzumerken ist hierzu weiters, dass der Besuch der Eltern keine Familienheimfahrten bedingt, sondern der privaten Lebensführung zuzurechnen sind (vgl. ; ). Selbst der Beschwerdeführer hat die Fahrten zu seine Eltern grundsätzlich als Besuchsfahrten gewertet (vgl. Schreiben vom : „… Er fährt regelmäßig zu seinen betagten Eltern ...".
Da ein Wohnsitz bzw. Haushalt bei der Partnerin ebenfalls nicht nachgewiesen wurde (kein Nachweis einer unmittelbaren Kostentragung), sind auch die Fahrten zur Partnerin als privat veranlasste Besuchsfahrten zu werten.
C) Berechnung der Bemessungsgrundlagen:
a) Einkünfte aus selbständiger Arbeit:
< Einnahmen – Sonderklassegebühren: 3.203,80 €
< Ausgaben – 12% BA Pauschale: 384,46 €
< Ausgaben – 1,8% VSt (von Einnahmen): 57,67 €
GEWINN: 2.761,67 €
b) Werbungskosten:
< Fortbildungskosten: 4.609,40 €
< AfA-PC: 0,00 €
< Fachliteratur: 228,80 €
< Arbeitsmittel: 180,48 €
< Mitgliedsbeiträge: 0,00 €
< Handykosten: 243,48 €
< doppelte Haushaltsführung: 0,00 €
vorläufige WERBUNGSKOSTEN: 5.262,16 €
Diese Werbungskosten sind den einzelnen Einnahmen zuzurechnen (Werbungskosten/Betriebsausgaben auch im Zusammenhang mit den Einkünften aus selbständiger Arbeit – diese sind allerdings mit dem Pauschbetrag berücksichtigt).
In der Beilage ist die Zuordnung zu den einzelnen Bereichen ersichtlich.
Von den errechneten Werbungskosten sind also 81,29% den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich zuzurechnen (Werbungskostenkürzung demnach 18,71%).
WERBUNGSKOSTEN (81,29%): 4.277,61 €
D) Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wie aus den einzelnen Begründungselementen ersichtlich ist, liegt hier keine der gesetzlichen Voraussetzungen vor, eine Revision zuzulassen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100796.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at