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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 29.01.2015, RV/7100273/2015

Zurücknahme des Vorlageantrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Rr. in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamt Gänserndorf Mistelbach vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) beschlossen:

Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 BAO in Verbindung mit § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Damit gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung vom erledigt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom seinen Vorlageantrag vom gegen die Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2012 zurückgezogen. Somit war der Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 4 BAO in Verbindung mit § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung des Vorlageantrages nach dem eindeutigen Wortlaut unmittelbar aus § 264 Abs. 4 BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zitiert/besprochen in
Ritz/Koran in SWK 34-35/2015, 1563
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100273.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at